Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2005, Az. X ZR 15/04

X. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3978

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 19. April 2005 [X.] als Urkundsbeamter der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit

Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.] §§ 123 Abs. 1, 823 Abs. 1 [X.], [X.], [X.]; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2
Wer in einer privatre[X.]htli[X.]hen Auseinandersetzung, um den Gegner zur Erfül-lung eines in vertretbarer Weise für bere[X.]htigt gehaltenen Anspru[X.]hs zu bewe-gen, damit droht, die Presse zu informieren, handelt ni[X.]ht widerre[X.]htli[X.]h, wenn der angedrohte Presseberi[X.]ht seinerseits ni[X.]ht re[X.]htswidrig wäre. So weit die Pressefreiheit rei[X.]ht (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG), ist au[X.]h das Informieren der Presse dur[X.]h die Meinungsäußerungsfreiheit des Informanten ges[X.]hützt (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG).

[X.], [X.]. v. 19. April 2005 - [X.] - OLG Mün[X.]hen LG Mün[X.]hen I

- 2 -

[X.] hat auf die mündli[X.]he Verhand-lung vom 19. April 2005 dur[X.]h [X.] Melullis, den [X.], die Ri[X.]hterin [X.] und [X.] und [X.] für Re[X.]ht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das [X.]eil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 2. Dezember 2003 wird auf ihre Kosten zurü[X.]kgewiesen.

Von Re[X.]hts wegen

Tatbestand:

Die klagende Gesells[X.]haft mit bes[X.]hränkter Haftung, die einen Pflege-, Säuberungs- und Wartungsdienst für Trabrennbahnen betreibt, nimmt den [X.] Verein, der Inhaber der Trabrennbahn –

ist, und sie- ben Personen, die zur [X.] der streitigen Vorfälle Vorstandsmitglieder des [X.] waren, wegen der vorzeitigen Beendigung eines Wartungsvertrages auf S[X.]hadensersatz in Anspru[X.]h. - 3 -

Die Klägerin und der beklagte Verein (Beklagter zu 1) s[X.]hlossen am 8. August 1988 einen bis zum 31. Dezember 1999 befristeten Wartungsvertrag, na[X.]h dem die Klägerin sämtli[X.]he laufenden Pflege-, Säuberungs- und [X.] auf dem Gelände der Trabrennbahn –

für eine - später erhöhte - Vergütung von 100.000,-- DM zuzügli[X.]h Mehrwertsteuer pro Monat sowie Sonderhonorare für die Bereitstellung und den Einsatz von [X.] und Fahrzeugen dur[X.]hführen sollte. Bei Abs[X.]hluß dieses Vertrages war der Ges[X.]häftsführer der Klägerin zuglei[X.]h Vorstandsmitglied des beklagten Vereins. Am 30. Juni 1993 wurde ein neuer Vereinsvorstand gewählt, dem die [X.] zu 2-8 angehörten; der Ges[X.]häftsführer der Klägerin s[X.]hied aus dem Vorstand aus. Am 9. August 1993 s[X.]hlossen aufgrund von Verhandlungen der [X.] zu 2 und 3 mit dem Ges[X.]häftsführer der Klägerin diese und der [X.] zu 1 einen Aufhebungsvertrag, dur[X.]h den der [X.] vorzeitig, nämli[X.]h zum 2. Januar 1994, beendet wurde. Infolgedessen mußte die Klägerin ihren Betrieb, der von dem Wartungsvertrag mit dem [X.]n zu 1 abhängig war, auflösen. Dur[X.]h Anwaltss[X.]hreiben vom 17. Februar 1994 fo[X.]ht sie den Aufhebungsvertrag wegen widerre[X.]htli[X.]her Drohung an. Der Anfe[X.]htung liegt folgender unstreitiger Sa[X.]hverhalt zugrunde, der dem [X.] vorausgegangen war: Der Beklagte zu 1 ließ einen der Klägerin ausgehändigten S[X.]he[X.]k sperren und bezahlte die [X.] und Juli 1993 ni[X.]ht. Der Beklagte zu 2 kündigte an, die Klägerin werde überhaupt kein Geld mehr bekommen, wenn sie der [X.] ni[X.]ht zustimme. Der Beklagte zu 3 drohte unstreitig mit einem [X.]ungsberi[X.]ht über die Re[X.]hnungen der Klägerin und na[X.]h deren Behauptung au[X.]h über den ganzen Pflege- und Wartungsvertrag im "[X.]". Dann könne der Ges[X.]häftsführer der Klägerin si[X.]h auf der Rennbahn ni[X.]ht mehr se-hen lassen. Außerdem werde der Beklagte zu 1 die vom Ges[X.]häftsführer der Klägerin gemieteten Stallungen kündigen, ihm [X.] erteilen, ihn aus dem Verein auss[X.]hließen und ihm ein Berufsverbot erteilen lassen sowie gegen - 4 -

jedes S[X.]hadensersatzbegehren mit angebli[X.]hen Gegenforderungen aufre[X.]hnen und einen eventuellen Re[X.]htsstreit so lange in die Länge ziehen, bis die Kläge-rin in den Konkurs getrieben sei. Die Klägerin behauptet außerdem, die [X.] zu 2 und 3 hätten angekündigt, bei Ablehnung des [X.] könne si[X.]h der Ges[X.]häftsführer der Klägerin ni[X.]ht mehr auf die [X.] trauen, da für ihn dann ernsthafte Gefahren für Leib und Leben bestehen würden.
Die Klägerin verlangt aus eigenem und aus abgetretenem Re[X.]ht ihres Ges[X.]häftsführers Ersatz des ihr und ihm dur[X.]h die vorzeitige Vertragsauflösung entstandenen S[X.]hadens (Gesells[X.]haftsgewinn und Ges[X.]häftsführergehalt bis 1999) in Höhe von 2.600.000,-- DM nebst Zinsen. Sie trägt vor, die [X.] hätten sie dur[X.]h ihre re[X.]htswidrigen Drohungen in eine wirts[X.]haftli[X.]he Zwangs-lage versetzt, die ihr keinen anderen Weg offengelassen habe, als zunä[X.]hst den Aufhebungsvertrag zu unters[X.]hreiben und zu erfüllen, der unter anderem die Vereinbarung enthielt, daß der Beklagte zu 1 die Zahlungsrü[X.]kstände zur Hälfte alsbald, zur anderen Hälfte aber erst bezahlen werde, wenn die Klägerin ihre beim [X.] zu 1 genutzten Räume und Flä[X.]hen geräumt habe, was bis zum 16. Januar 1994 ges[X.]hehen sollte. Nur mit Hilfe dieser Zahlungen habe sie ihren Betrieb geordnet abwi[X.]keln können. Erst na[X.]h Wegfall der Zwangslage am 16. Januar 1994 sei sie wieder in der Lage gewesen, ohne weitere Beein-trä[X.]htigung ihrer wirts[X.]haftli[X.]hen Interessen gegen den Aufhebungsvertrag vom 9. August 1993 vorzugehen.
Die [X.] haben vorgetragen, der Verein sei sanierungsbedürftig gewesen und habe insbesondere die Kosten für Pflege und Wartung erhebli[X.]h reduzieren müssen. Zahlrei[X.]he Mitglieder hätten dem Ges[X.]häftsführer der Klä-gerin Mißwirts[X.]haft, persönli[X.]he Berei[X.]herung und Ausbeutung des Vereins vorgeworfen. Der Vorstand habe den Pflege- und Wartungsvertrag mit der Klä-gerin fristlos kündigen und geri[X.]htli[X.]h überprüfen lassen wollen. Aus diesem - 5 -

Grund hätten die [X.] zu 2 und 3 versu[X.]ht, eine gütli[X.]he Einigung in [X.] der einvernehmli[X.]hen Vertragsaufhebung herbeizuführen.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt sie ihre [X.] weiter.
Die [X.] zu 5, 7 und 8 haben si[X.]h in der [X.] ni[X.]ht vertreten lassen.

Ents[X.]heidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.

[X.] Das Berufungsgeri[X.]ht hat die [X.] mit der Begründung ver-neint, die Klägerin habe keine widerre[X.]htli[X.]he Drohung bewiesen. Es sei ni[X.]ht zu verkennen, daß auf die Klägerin Dru[X.]k ausgeübt worden sei, jedo[X.]h seien die Drohungen ni[X.]ht re[X.]htswidrig gewesen beziehungsweise ni[X.]ht dur[X.]h die Klägerin na[X.]hgewiesen. Wenn Vertreter des [X.] zu 1 damit gedroht [X.], den Wartungsvertrag zu veröffentli[X.]hen, sei dies ni[X.]ht re[X.]htswidrig gewe-sen. Die Drohungen mit Stallkündigung, [X.] und Vereinsaus-s[X.]hluß seien für den Fall, daß der Wartungsvertrag re[X.]htli[X.]h angreifbar gewe-sen sei, ebenfalls ni[X.]ht re[X.]htswidrig gewesen. Falls der Wartungsvertrag aber re[X.]htli[X.]h einwandfrei gewesen sei, hätte die Klägerin gegen die angekündigten Maßnahmen geri[X.]htli[X.]h vorgehen können und den Ausgang des Prozesses ni[X.]ht zu für[X.]hten brau[X.]hen. Bei der Gesamts[X.]hau dieser Drohungen sei von Bedeutung, daß der Beklagte zu 1 zum Ende der Vorstandstätigkeit des [X.] -

s[X.]häftsführers der Klägerin S[X.]hulden in zweistelliger Millionenhöhe gehabt ha-be, daß der Vorstand 1992 ni[X.]ht entlastet worden sei, daß der Ges[X.]häftsführer der Klägerin und der Vorstandsvorsitzende, die den [X.] ges[X.]hlossen hätten, beide ab Mitte 1993 dem Vorstand des [X.] zu 1 ni[X.]ht mehr angehört hätten und daß s[X.]hließli[X.]h dem ni[X.]ht unglaubhaften [X.] der [X.] zufolge in der Jahresmitgliederversammlung vom 1. Juli 1993 Vereinsmitglieder dem Ges[X.]häftsführer der Klägerin Mißwirts[X.]haft, per-sönli[X.]he Berei[X.]herung und Ausbeutung des Vereins vorgeworfen hätten. Möge die gegebene Situation au[X.]h auf Verdä[X.]htigungen und Vermutungen beruhen, so sei es do[X.]h den Vertretern des [X.] zu 1 ni[X.]ht verwehrt gewesen, auf den Ges[X.]häftsführer der Klägerin Dru[X.]k auszuüben. Dieser Dru[X.]k habe seine Wurzeln im [X.] des Ges[X.]häftsführers der Klägerin und in dem [X.] gehabt, dessen geri[X.]htli[X.]he Überprüfung mögli[X.]herweise ni[X.]ht zwingend den Fortbestand gewährleistet hätte. In dem vorgesehenen Kündi-gungss[X.]hreiben des [X.] zu 1 sei dieser von Mehrfa[X.]hfakturierung, ver-tragswidriger Erhöhung der Paus[X.]halvergütung und weiteren [X.] ausgegangen und habe wegen überzahlter Paus[X.]halen 1.434.809,80 DM zurü[X.]kverlangen wollen. Au[X.]h die Drohungen, ohne Aufhe-bungsvertrag werde die Klägerin überhaupt kein Geld mehr erhalten und der Beklagte zu 1 gegen ihre Forderungen mit S[X.]hadensersatzansprü[X.]hen in Höhe von 3 Mio. DM aufre[X.]hnen, seien zwar uns[X.]hön, aber ni[X.]ht widerre[X.]htli[X.]h ge-wesen. Die Klägerin hätte ihr zustehende Forderungen im Geri[X.]htsweg [X.] können; sollten die Gegenforderungen des [X.] zu 1 ins Blaue hinein und ohne Erfolgsaussi[X.]ht erhoben worden sein, habe die Klägerin das Ge-ri[X.]htsverfahren ni[X.]ht für[X.]hten müssen. Daß der Ges[X.]häftsführer der Klägerin mit Gefahr für Leib und Leben bedroht sei, habe die Klägerin ni[X.]ht na[X.]hweisen können. Die Zeugin [X.], die dies bekundet habe, sei ni[X.]ht glaubwürdig. Der Klägerin stehe demna[X.]h kein S[X.]hadensersatzanspru[X.]h wegen Erpressung oder Nötigung oder wegen vorsätzli[X.]her sittenwidriger S[X.]hädigung zu. - 7 -

I[X.] Diese Ausführungen halten im Ergebnis der revisionsre[X.]htli[X.]hen Über-prüfung stand.
1. Als Anspru[X.]hsgrundlagen kommen für den eigenen Anspru[X.]h der Klä-gerin auf Ersatz des ihr entgangenen Gewinns gegen den [X.] zu 1 eine Verletzung des Wartungsvertrages und Delikt (§ 823 Abs. 1 wegen Verletzung des Re[X.]hts am eingeri[X.]hteten und ausgeübten Gewerbebetrieb; § 823 Abs. 2 i.V.m. § 253 StGB; § 826 [X.]), gegen die übrigen [X.] nur Delikt in [X.]. Der Straftatbestand der Erpressung (§ 253 StGB) ist ein S[X.]hutzgesetz ni[X.]ht nur zugunsten der genötigten natürli[X.]hen Person, sondern au[X.]h zugun-sten der von ihr vertretenen juristis[X.]hen Person. Für den abgetretenen [X.] auf Ersatz für sein entgangenes Gehalt kommt ein deliktis[X.]her Anspru[X.]h wegen vorsätzli[X.]her sittenwidriger S[X.]hädigung in Frage (§ 826 [X.]). Die [X.] wußten, daß der Ges[X.]häftsführer der Klägerin de-ren Alleingesells[X.]hafter war und daß deren Gewinn - teils in der Gestalt des [X.], teils als Reingewinn - letztli[X.]h ihm zugute kam. Den [X.] war also bewußt, daß sie bei wirts[X.]haftli[X.]her Betra[X.]htung den hinter der Klägerin stehenden Ges[X.]häftsführer s[X.]hädigten; ihr etwaiger S[X.]hädigungs-vorsatz bezog si[X.]h daher au[X.]h auf den Ges[X.]häftsführer.
Diese Anspru[X.]hsgrundlagen s[X.]heiden indessen aus, wenn der Aufhe-bungsvertrag wirksam geblieben ist. Denn dann war die vorzeitige Beendigung des Wartungsvertrages mitsamt dem daraus resultierenden Gewinn Folge des [X.] und somit ni[X.]ht re[X.]htswidrig. Deshalb hat si[X.]h das [X.] zu Re[X.]ht auf die Prüfung bes[X.]hränkt, ob der Klägerin ein Grund zur Anfe[X.]htung des [X.] in Gestalt einer widerre[X.]htli[X.]hen [X.] stand (§§ 123 Abs. 1, 142 Abs. 1 [X.]). - 8 -

2. Aus dem Erfordernis einer von den [X.] stammenden Drohung ergibt si[X.]h, daß die Klage gegen die [X.] zu 5-8 - das Verfahren gegen den verstorbenen [X.] zu 4 ist ausgesetzt - unabhängig von der Frage, ob überhaupt Drohungen stattgefunden haben und ob diese re[X.]htswidrig waren, unbegründet ist. Denn die von der Klägerin als Drohungen gewerteten Ankün-digungen sind na[X.]h ihrem Vortrag nur von den [X.] zu 2 und 3 ausge-spro[X.]hen worden. Der beklagte Verein muß si[X.]h das Verhalten dieser seiner Vorstandsmitglieder und vertragli[X.]hen Erfüllungsgehilfen zwar zure[X.]hnen [X.] (§§ 31, 278 [X.]). Ein Re[X.]htsgrund, weshalb si[X.]h au[X.]h die Vorstandsmit-glieder persönli[X.]h das Vers[X.]hulden eines anderen Vorstandsmitglieds zure[X.]h-nen lassen müßten, besteht jedo[X.]h ni[X.]ht. Au[X.]h eine strafre[X.]htli[X.]he Teilnahme der [X.] zu 5-8 an der behaupteten Erpressung kommt ni[X.]ht in Betra[X.]ht, da die Klägerin ni[X.]ht dargelegt hat, daß sie die Äußerungen der [X.] zu 2 und 3 angeregt, gebilligt oder au[X.]h nur davon gewußt hätten. Auf die Verteidi-gung der [X.] zu 4-8, die Klage gegen sie sei mangels Vortrags eines [X.] offensi[X.]htli[X.]h re[X.]htsmißbräu[X.]hli[X.]h, weil erkennbar nur zu dem Zwe[X.]k erhoben, sie als Zeugen auszus[X.]hließen, hat die Klägerin ledigli[X.]h erwidert, die [X.] zu 4-8 seien im [X.]punkt der Nötigungshandlung [X.] des [X.] zu 1 gewesen. Da die [X.] zu 2 und 3 im Auftrag des gesamten Vorstandes gehandelt hätten, sei ihr Handeln den [X.]n zu 4-8 voll zuzure[X.]hnen ([X.]). Hierin liegt kein substantiierter Vor-trag des Inhalts, die [X.] zu 2 und 3 hätten ni[X.]ht nur mit ihrem Vors[X.]hlag eines [X.], sondern au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der von ihnen ausge-spro[X.]henen Drohungen im Auftrag der übrigen Vorstandsmitglieder gehandelt. Dafür rei[X.]ht au[X.]h ni[X.]ht die unter Beweis gestellte weitere Behauptung der Klä-gerin aus, die [X.] zu 2 und 3 hätten die Frage des Ges[X.]häftsführers, ob au[X.]h die anderen Vorstandmitglieder von den Drohungen für Leib und Leben wüßten und sie billigten, bejaht. Da somit die Klägerin eine Beteiligung der [X.]n zu 5-8 an den behaupteten Drohungen ni[X.]ht s[X.]hlüssig dargelegt hat, - 9 -

war die Klage gegen sie s[X.]hon aus diesem Grunde abzuweisen. Die von dem [X.] zu 6 im Revisionsverfahren geltend gema[X.]hte Einrede der kurzen deliktis[X.]hen Verjährung brau[X.]hte daher ni[X.]ht geprüft zu werden.
3. Für die [X.] gegen die [X.] zu 1-3 kommt es hinge-gen darauf an, ob die [X.] zu 2 und 3 den Ges[X.]häftsführer der Klägerin widerre[X.]htli[X.]h bedroht haben. Dies war ni[X.]ht der Fall. Au[X.]h auf die Verjäh-rungseinrede der [X.] zu 2 und 3 kommt es daher ni[X.]ht an.
4. Die behaupteten Drohungen für Leib und Leben, die widerre[X.]htli[X.]h gewesen wären, hat das Berufungsgeri[X.]ht als ni[X.]ht bewiesen angesehen. Dies hält der re[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung stand. Die Revision will, revisionsre[X.]htli[X.]h [X.], ledigli[X.]h ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Berufungsgeri[X.]hts setzen, ohne daß sie Re[X.]htsfehler der Beweiswürdigung des Berufungsgeri[X.]hts aufzeigt.
5. Die Drohung der [X.] zu 2 und 3, der Beklagte zu 1 werde keine Zahlungen mehr leisten und in einem etwa von der Klägerin angestrengten [X.] mit S[X.]hadensersatzansprü[X.]hen aufre[X.]hnen, verbunden mit der Warnung, daß die Klägerin dur[X.]h die lange [X.] insolvent werden kön-ne, hat das Berufungsgeri[X.]ht im Ergebnis zutreffend als ni[X.]ht widerre[X.]htli[X.]h beurteilt. Die [X.] zu 2 und 3 durften die Verteidigungsstrategie, die der Beklagte zu 1 im etwaigen Zahlungsprozeß der Klägerin einges[X.]hlagen hätte, s[X.]hon im vorgeri[X.]htli[X.]hen Stadium der Auseinandersetzung ankündigen.
a) Die Widerre[X.]htli[X.]hkeit einer Drohung kann si[X.]h aus dem angedrohten Mittel, dem erstrebten Zwe[X.]k oder der [X.] von Zwe[X.]k und Mittel (Zwe[X.]k/[X.]) ergeben. In Re[X.]htspre[X.]hung und Literatur ist unbestrit-ten, daß die Androhung von Re[X.]hten und Re[X.]htsbehelfen, wel[X.]he die [X.] 10 -

ordnung für die Wahrnehmung der Interessen des [X.] zur Verfügung stellt, z.B. die Drohung mit Ausübung eines Zurü[X.]kbehaltungsre[X.]hts, Klageer-hebung, Zwangsvollstre[X.]kung, Arrest, Konkursantrag oder bere[X.]htigter Selbst-hilfe, erlaubte Mittel betrifft (vgl. nur [X.], [X.]. v. 18.05.1972 - [X.], [X.], 946; [X.], [X.], [X.], 3. Aufl., § 28 Nr. 2 b, [X.] f.; Mün[X.]hKomm./Kramer, [X.], 4. Aufl., § 123 Rdn. 47; [X.]/ Singer-v. [X.], [X.] (2004), § 123 Rdn. 68). Ferner ist die Verfolgung von Re[X.]hten selbst dann ein erlaubter Zwe[X.]k, wenn das verfolgte Re[X.]ht ni[X.]ht wirkli[X.]h besteht. Für die Re[X.]htmäßigkeit des Zwe[X.]ks kommt es ni[X.]ht darauf an, ob der Drohende einen Anspru[X.]h auf die erstrebte Handlung des Bedrohten hat. Es genügt bereits der gute Glaube bzw. ein bere[X.]htigtes Interesse an dem erstrebten Erfolg ([X.], [X.]. v. 16.01.1997 - [X.], NJW 1997, 1980; [X.] [X.], 2059; [X.]/Singer-v. [X.], [X.]O Rdn. 69). S[X.]hließli[X.]h ist au[X.]h die Zwe[X.]k-[X.] ni[X.]ht zu beanstanden, wenn der Drohende ein vermeintli[X.]hes Re[X.]ht mit den Mitteln verfolgt, die die Re[X.]htsord-nung zur Dur[X.]hsetzung eines sol[X.]hen Anspru[X.]hs vorsieht. Wer si[X.]h bei zwei-felhafter Re[X.]htslage seinem Ges[X.]häftspartner gegenüber auf einen objektiv vertretbaren Re[X.]htsstandpunkt stellt, handelt ni[X.]ht re[X.]htswidrig, wenn er damit den Gegner zum Einlenken und zur Abgabe einer entspre[X.]henden Willenserklä-rung veranlassen will (vgl. [X.], [X.] 2, 287, 296 f.; [X.] 25, 217, 219 f.; [X.]. v. 20.06.1962 - [X.], [X.] 1963, 318; [X.]. v. 06.05.1982 - [X.], NJW 1982, 2301; [X.], [X.]. v. 20.11.1969 - 2 [X.], NJW 1970, 775).
Dies gilt insbesondere, wenn, wie hier, ledigli[X.]h für den Fall einer von der Klägerin erhobenen Zahlungsklage eine bestimmte Verteidigungsstrategie an-gekündigt wird. Eine sol[X.]he Offenlegung beabsi[X.]htigter Verteidigungsmittel s[X.]hon im Vorfeld des Prozesses ist jedenfalls dann ni[X.]ht zu beanstanden, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, weder mutwillig erfolgt no[X.]h zu einer über das - 11 -

Bestreiten geltend gema[X.]hten Ansprü[X.]he hinausgehenden Belastung des an-deren Teils führt. Ein S[X.]huldner, der in vertretbarer Weise vom Ni[X.]htbestehen seiner Verpfli[X.]htung ausgeht, darf deshalb, wie es die [X.] zu 1-3 getan haben, damit drohen, daß er ni[X.]ht freiwillig leisten werde, sondern sein [X.] ihn verklagen müsse und daß er im Prozeß Gegenre[X.]hte geltend ma[X.]hen werde.
b) Die Drohung der [X.] zu 1-3 hätte deshalb allenfalls dann [X.] sein können, wenn ihr Standpunkt, daß der Beklagte zu 1 den [X.] von 1988 ohnehin fristlos kündigen könne und daß ihm aufre[X.]hen-bare Gegenansprü[X.]he zustünden, ni[X.]ht vertretbar gewesen wäre. Daran fehlt es hier.
[X.]) Die Darlegungslast dafür, daß der Re[X.]htsstandpunkt des [X.] zu 1 vertretbar war, trifft die [X.] zu 1-3. Im Prinzip ist zwar der [X.], die die Widerre[X.]htli[X.]hkeit der Drohung begründen, dar-legungs- und beweispfli[X.]htig ([X.]/[X.], § 123 Rdn. 19, 30). Demna[X.]h müßte hier die Klägerin die Unvertretbarkeit des Re[X.]htsstandpunkts der [X.] darlegen. Wenn aber, wie hier, mit der Ni[X.]hterfüllung eines Anspru[X.]hs ge-droht wird, der klar aus dem Vertrag hervorgeht, so daß er nur dur[X.]h Gegen-re[X.]hte des S[X.]huldners, insbesondere Einwendungen und Einreden, zu [X.] werden kann, dann läuft die Beweislast des [X.] auf einen Ne-gativbeweis des Inhalts hinaus, daß der [X.] ni[X.]ht in vertretbarer Weise davon ausgehen durfte, daß ihm Einreden oder Einwendungen zustün-den. Wegen der S[X.]hwierigkeiten des Negativbeweises kann vom [X.] na[X.]h den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast das substantiierte Bestreiten der negativen Tatsa[X.]he unter Darlegung der für das Positive spre-[X.]henden Tatsa[X.]hen und Umstände verlangt werden ([X.], [X.]. v. 08.10.1992 - I ZR 220/90, NJW-RR 1993, 746, 747). Nur diese vom Gegner vorgetragenen - 12 -

Umstände brau[X.]ht der Beweispfli[X.]htige dann zu widerlegen. Im vorliegenden Fall war es also zunä[X.]hst Sa[X.]he der [X.], darzulegen, daß ihr Stand-punkt, sie hätten den Wartungsvertrag ohnehin fristlos kündigen und mit Ge-genansprü[X.]hen aufre[X.]hnen dürfen, objektiv vertretbar war.
[X.]) Die [X.] zu 2 und 3 sind ihrer Darlegungslast na[X.]hgekommen. Diese vom Berufungsgeri[X.]ht offengelassene Frage kann der Senat selbst [X.], weil weitere tatsä[X.]hli[X.]he Feststellungen ni[X.]ht erforderli[X.]h sind (vgl. [X.] 122, 309, 316).
Die [X.] haben zwar ihren Verda[X.]ht, daß der Wartungsvertrag von Anfang an auf Übervorteilung des Vereins angelegt war und dur[X.]h Kollusion des Ges[X.]häftsführers der Klägerin mit dem damaligen Vereinspräsidenten [X.] kam, ni[X.]ht näher begründet. Der Umstand, daß der Ges[X.]häftsführer der Klägerin bei Abs[X.]hluß des Vertrages zuglei[X.]h dem Vorstand des [X.] zu 1 angehörte, genügt dafür ni[X.]ht. Wohl aber haben sie zu der späteren Erhö-hung der Vergütung folgenden Sa[X.]hverhalt substantiiert vorgetragen, der zu re[X.]htli[X.]hen Bedenken Anlaß gibt: Die im [X.] [X.] von 100.000,-- DM monatli[X.]h sei am 19. August 1991 dur[X.]h einen Na[X.]htrag mit einer Gleitklausel versehen worden, wona[X.]h, wenn das arithmetis[X.]he Mittel der Lohnsummen (Gesamtlohnsumme geteilt dur[X.]h Anzahl der Arbeitnehmer) um mehr als 1 % steige, die Klägerin bere[X.]htigt sein sollte, eine dementspre[X.]hende Erhöhung des [X.] zu verlangen. Na[X.]h dem Sinn dieses Na[X.]htrags habe eine finanzielle Mehrbelastung der Klägerin dur[X.]h Lohnzahlungen vom Verein ausgegli[X.]hen werden sollen. Am nä[X.]hsten Tag habe die Klägerin rü[X.]kwirkend zum 1. Januar 1991 eine Erhöhung der [X.] auf 150.000,-- DM monatli[X.]h geltend gema[X.]ht. Dem habe ein re[X.]hneris[X.]her "Tri[X.]k" zugrunde gelegen. Die Klägerin habe ihren [X.] von 25 Personen im Jahre 1989 auf etwa 15 Personen im Jahre 1991 - 13 -

abgebaut und dadur[X.]h ihren Lohnaufwand von ursprüngli[X.]h 100.000,-- DM auf [X.]a. 90.000,-- DM monatli[X.]h gesenkt. Teile man jedo[X.]h die Lohnsumme dur[X.]h die Anzahl der Mitarbeiter, so ergebe si[X.]h eine Erhöhung von 50 %. Die damals vom [X.] zu 1 beigezogene Re[X.]htsanwaltskanzlei sowie der neue [X.] hätten in dieser ungere[X.]htfertigten Erhöhung der [X.] einen Betrug gesehen. Die Anwaltskanzlei habe dem Vorstand geraten, die [X.] von insgesamt 1.434.809,80 DM bis zum 31. Mai 1993 von der Klägerin zurü[X.]kzufordern. Die Re[X.]htsanwälte seien au[X.]h überzeugt gewesen, daß eine fristlose Kündigung des Vertrages Erfolg haben werde, und hätten dazu geraten. - Von diesem Vortrag der [X.] hat die Klägerin nur die [X.] Überzeugung und den anwaltli[X.]hen Re[X.]htsrat bestritten, ni[X.]ht aber den zugrundeliegenden Sa[X.]hverhalt als sol[X.]hen. Dieser Sa[X.]hverhalt genügt aber, um die Ansi[X.]ht der [X.], der Wartungsvertrag sei fristlos kündbar und die erhöhten Zahlungen könnten zurü[X.]kgefordert werden, als jedenfalls vertretbar ers[X.]heinen zu lassen. Ob sie ri[X.]htig war - was von dem dur[X.]h Ver-tragsauslegung zu ermittelnden Zwe[X.]k der Gleitklausel abhängen dürfte -, kann dahingestellt bleiben.
6. Au[X.]h die Bedrohung des Ges[X.]häftsführers der Klägerin mit Stallkündi-gung, [X.] und [X.] hat das Berufungsgeri[X.]ht im Er-gebnis zu Re[X.]ht als ni[X.]ht widerre[X.]htli[X.]h beurteilt.
a) Bei der Stallkündigung, dem [X.] und dem [X.] handelt es si[X.]h glei[X.]hfalls um im Zivilre[X.]ht grundsätzli[X.]h vorgesehene Maßnahmen und damit um erlaubte Mittel ([X.]/Singer-v. [X.], [X.]O Rdn. 68), deren Einsatz nur unter besonderen Umständen re[X.]htswidrig ist, insbesondere dann, wenn der Drohende selbst ni[X.]ht an seine Bere[X.]htigung glaubt oder sein Re[X.]htsstandpunkt ni[X.]ht mehr vertretbar ist. So ist na[X.]h ständi-ger Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] die Kündigungsdrohung eines - 14 -

Arbeitgebers nur dann re[X.]htswidrig, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine sol[X.]he Kündigung ni[X.]ht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte (vgl. nur NJW 2004, 2401; str., a.A. z.B. [X.]/Singer-v. [X.], [X.]O Rdn. 74; [X.], Die Widerre[X.]htli[X.]hkeit in § 123 [X.], [X.] f.). Die für die Re[X.]htswidrigkeit der Drohung darlegungs- und beweispfli[X.]htige Klägerin mußte deshalb vortragen, daß der Beklagte zu 1 keine Gründe annehmen durfte, die eine Fortsetzung der Vertragsverhältnisse mit dem Ges[X.]häftsführer der Kläge-rin unzumutbar ma[X.]hten und deshalb seinen Auss[X.]hluß re[X.]htfertigten. Da es si[X.]h dabei wiederum um einen Negativbeweis handelt, genügte eine entspre-[X.]hende paus[X.]hale Behauptung. Demgegenüber mußten die [X.] zu 1-3 substantiiert darlegen und erforderli[X.]henfalls beweisen, daß sie in vertretbarer Weise einen [X.] annehmen durften. Dies haben sie jedenfalls hin-si[X.]htli[X.]h der ihrer Ansi[X.]ht na[X.]h vertragswidrigen Erhöhung der [X.] getan. Hierzu kann auf die Ausführungen zur fehlenden Widerre[X.]htli[X.]hkeit der Drohung, den Wartungsvertrag ni[X.]ht länger zu erfüllen, verwiesen werden (s.o. II 4 b [X.]). Somit ist au[X.]h für die Drohung mit Stallkündigung, Vereinsaus-s[X.]hluß und [X.] die Widerre[X.]htli[X.]hkeit zu verneinen.

b) Entgegen der Ansi[X.]ht der Revision wei[X.]ht das Berufungsurteil in der Frage der Re[X.]htswidrigkeit dieser Drohungen au[X.]h ni[X.]ht von dem [X.]eil des [X.]s des [X.] vom 14. Juli 1998 ab ([X.], WuW/[X.] 222-223), mit dem das der Räumungsklage des [X.] zu 1 gegen den Kläger stattgebende Berufungsurteil aufgehoben und die Sa[X.]he zu-rü[X.]kverwiesen wurde, weil ein Verein, der als einziger in einem bestimmten Großraum ansässiger Veranstalter Trabrennen veranstaltet und über ein Renn-bahngelände mit Einri[X.]htungen verfügt, die ein tägli[X.]hes Training von Renn-pferden ermögli[X.]hen, verpfli[X.]htet sein kann, einem Berufstrainer wie anderen Trabertrainern Boxen zu vermieten. Der [X.] hat si[X.]h nur damit befaßt, ob der Beklagte zu 1 als marktstarkes Unternehmen [X.] des § 26 - 15 -

Abs. 2 GWB ist. Hingegen hat er si[X.]h ni[X.]ht dazu geäußert, ob und unter wel-[X.]hen Voraussetzungen der Beklagte zu 1, au[X.]h wenn er [X.] ist, den Ges[X.]häftsführer der Klägerin wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung des [X.] glei[X.]hwohl auss[X.]hließen durfte.
7. Au[X.]h die behauptete Ankündigung des [X.] zu 3, das Vertrags-werk mit der Klägerin und ihre Re[X.]hnungen im "[X.]" veröffentli[X.]hen zu lassen, hat das Berufungsgeri[X.]ht im Ergebnis zutreffend als ni[X.]ht re[X.]htswid-rig beurteilt.
a) Ohne abs[X.]hließende Prüfung kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, daß der Beklagte zu 3 der Klägerin mit der [X.] ein [X.] Übel in Aussi[X.]ht stellte und es si[X.]h bei seiner Ankündigung um eine [X.] handelte.
[X.]) Als Übel kommt eine Verletzung des allgemeinen Persönli[X.]hkeits-re[X.]hts der Klägerin und ihres Ges[X.]häftsführers (Art. 2 Abs. 1 GG, § 823 Abs. 1 [X.]) bzw. des Gewerbebetriebs der Klägerin in Frage (§ 823 Abs. 1 [X.]). Der [X.] hat den S[X.]hutz des allgemeinen Persönli[X.]hkeitsre[X.]hts auf juristis[X.]he Personen ausgedehnt, wenn sie in ihrem [X.] Geltungsanspru[X.]h als Arbeitgeber oder als Wirts[X.]haftsunternehmen betroffen werden (vgl. nur [X.]. v. 08.02.1994 - VI ZR 286/93, NJW 1994, 1281, 1282). Dies ist der Fall, wenn die Aufmerksamkeit der Öffentli[X.]hkeit auf [X.] gelenkt wird, die zu kritis[X.]hen Wertungen Anlaß geben können ([X.], [X.]O). Eine kritis[X.]he Bewertung des Unternehmens mag zu befür[X.]hten sein, wenn ein [X.] veröffentli[X.]ht wird, der, wie hier die [X.] vortragen, einen wu[X.]heris[X.]hen bzw. betrügeris[X.]hen Charakter hat, oder au[X.]h, wenn der Öffent-li[X.]hkeit ersi[X.]htli[X.]h überhöhte Re[X.]hnungen des Unternehmens unterbreitet wer-den. Die Rufs[X.]hädigung könnte dann au[X.]h in den Gewerbebetrieb eingreifen. - 16 -

[X.]) Der für den [X.] zu 1 auftretende Beklagte zu 3 erfüllte au[X.]h die weitere Voraussetzung für eine Drohung, daß nämli[X.]h der Drohende auf den Eintritt des künftigen Übels einwirken zu können behauptet und es für den Fall ankündigt, daß der Bedrohte ni[X.]ht die gewüns[X.]hte Willenserklärung abgibt ([X.] 2, 287, 295). Daß der Beklagte zu 3 einen Einfluß des [X.] zu 1 auf die Presseveröffentli[X.]hung behauptete, ergibt si[X.]h ni[X.]ht nur aus dem Vor-trag der Klägerin, wona[X.]h der Beklagte zu 3 erklärte, daß der Beklagte zu 1 den Vertrag und die Re[X.]hnungen auf fünf Seiten im "[X.]" abdru[X.]ken "lassen" wolle, sondern au[X.]h aus der demgegenüber abges[X.]hwä[X.]hten eigenen Darstellung der [X.], wona[X.]h der Beklagte zu 3 den Ges[X.]häftsführer der Klägerin ledigli[X.]h darauf hinwies, daß im Falle einer geri[X.]htli[X.]hen Überprüfung seine Einnahmen aus dem Vertrag und seine Re[X.]hnungen publik werden [X.] und hierüber im "[X.]" beri[X.]htet werde. Au[X.]h einen sol[X.]hen Hin-weis mußte der Ges[X.]häftsführer der Klägerin dahin verstehen, daß der [X.] zu 1 das "[X.]" auf den Prozeß aufmerksam ma[X.]hen und dieser [X.]ung detaillierte Sa[X.]hverhaltsinformationen liefern werde.
b) Die Drohung mit einem Beri[X.]ht im "[X.]" war jedo[X.]h ni[X.]ht widerre[X.]htli[X.]h.
[X.]) Das Mittel der Drohung war, für si[X.]h betra[X.]htet, ni[X.]ht re[X.]htswidrig. Eine Information der Presse dur[X.]h den [X.] zu 1 wäre dur[X.]h dessen [X.] gede[X.]kt gewesen (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG).
(1) Die Veranlassung einer Presseveröffentli[X.]hung unterliegt dem S[X.]hutzberei[X.]h der [X.], ni[X.]ht der Pressefreiheit. Die [X.] s[X.]hützt Äußerungen in ihrer Verbreitungs- und Wir-kungsdimension. Vom S[X.]hutz umfaßt ist das Re[X.]ht des Äußernden, das - 17 -

Verbreitungsmedium frei zu bestimmen (st. Rspr. des [X.], vgl. nur [X.]. v. 17.12.2002, NJW 2003, 1109). Deshalb muß au[X.]h die Frage, ob der mit der Information der Presse Drohende si[X.]h eines re[X.]htmäßigen oder eines re[X.]hts-widrigen Mittels bedient, im Li[X.]hte dieses Grundre[X.]hts beurteilt werden.
(2) Die Meinungsäußerungsfreiheit des [X.] zu 1 ist allerdings ge-gen das allgemeinen Persönli[X.]hkeitsre[X.]ht der Klägerin und ihres Ges[X.]häftsfüh-rers und das Re[X.]ht der Klägerin an ihrem Gewerbebetrieb abzuwägen. Der an-gedrohte Artikel hätte, wie bereits dargelegt, wegen seines na[X.]h der Ankündi-gung zu erwartenden Inhalts das Unternehmenspersönli[X.]hkeitsre[X.]ht bzw. den Gewerbebetrieb der Klägerin (zur parallelen S[X.]hutzri[X.]htung dieser beiden Re[X.]htsgüter vgl. [X.]/[X.], [X.] (1999), § 823 Rdn. [X.]), zu dem ihr guter wirts[X.]haftli[X.]her Ruf gehört, sowie au[X.]h das Persönli[X.]hkeitsre[X.]ht des sie beherrs[X.]henden Ges[X.]häftsführers beeinträ[X.]htigt. Die [X.] findet in den Vors[X.]hriften der allgemeinen Gesetze und im Re[X.]ht der per-sönli[X.]hen Ehre ihre S[X.]hranken (Art. 5 Abs. 2 GG). Das bedeutet aber ni[X.]ht, daß die Veranlassung von Presseberi[X.]hten, die den [X.] Geltungsanspru[X.]h des Betroffenen verletzen, in jedem Fall unzulässig ist. Die allgemeinen Gesetze müssen vielmehr in ihrer das Grundre[X.]ht bes[X.]hränkenden Wirkung ihrerseits im Li[X.]hte und in der Bedeutung der Grundre[X.]hte gesehen und so interpretiert wer-den, daß der besondere Wertgehalt dieser Re[X.]hte auf jeden Fall gewahrt bleibt. Die gegenseitige Beziehung zwis[X.]hen Grundre[X.]ht und allgemeinem Gesetz ist also ni[X.]ht als einseitige Bes[X.]hränkung der Geltungskraft des Grundre[X.]hts auf-zufassen; es findet vielmehr eine We[X.]hselwirkung in dem Sinne statt, daß die allgemeinen Gesetze ihrerseits aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeu-tung der Grundre[X.]hte im freiheitli[X.]h-demokratis[X.]hen St[X.]t ausgelegt und so in ihrer die Grundre[X.]hte begrenzenden Wirkung selbst wieder einges[X.]hränkt wer-den müssen (sogenannte We[X.]hselwirkung; [X.] seit [X.]E 7, 198, 207 f.). Notwendig ist eine fallbezogene Güterabwägung zwis[X.]hen dem [X.] 18 -

trä[X.]htigten Kommunikationsgrundre[X.]ht und den Interessen, die mit den allge-meinen Gesetzen verfolgt werden ([X.]E 35, 202, 224 f.). Dieselben Grund-sätze gelten für eine Kollision des Re[X.]hts der persönli[X.]hen Ehre (Art. 2 Abs. 1 GG) mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Das Gebot der Interessenabwägung greift glei[X.]h doppelt ein, wenn die Meinungsäußerungsfreiheit mit dem zivilre[X.]htli[X.]hen allgemeinen Persönli[X.]hkeitsre[X.]ht oder dem zivilre[X.]htli[X.]hen Re[X.]ht am Gewerbe-betrieb konkurriert. Denn letztere Re[X.]hte sind sogenannte offene oder Rahmen-tatbestände, bei denen der Eingriff ni[X.]ht die Re[X.]htswidrigkeit indiziert, sondern in jedem Einzelfall dur[X.]h eine Güterabwägung ermittelt werden muß, ob der Eingriff dur[X.]h ein konkurrierendes anderes Interesse gere[X.]htfertigt ist oder ni[X.]ht ([X.], [X.]. v. 12.10.1993 - VI ZR 23/93, NJW 1994, 124; [X.] 138, 311, 319; [X.]/[X.], [X.]O Rdn. [X.]).
(3) Hier ergibt diese Abwägung, bei der der überragende Rang der Frei-heiten des Art. 5 Abs. 1 GG zu berü[X.]ksi[X.]htigen ist ([X.]E 71, 206, 219 f.), daß die Meinungsäußerungsfreiheit des [X.] zu 1 s[X.]hwerer wiegt.
(a) Soweit der Beklagte zu 3 (nur) die [X.] des [X.] und der Re[X.]hnungen ankündigte, folgt dies s[X.]hon aus dem Grundsatz, daß wahre Äußerungen, au[X.]h wenn sie für den Betroffenen na[X.]hteilig sind, [X.] dann hinzunehmen sind, wenn sie, wie hier, ni[X.]ht die [X.], Privat-, oder Vertrauli[X.]hkeitssphäre, sondern die Sozialsphäre betreffen ([X.], [X.]. v. 17.12.2002, [X.]O). Eine vertragli[X.]he Nebenpfli[X.]ht des [X.] zu 1, die Vertragsdokumente oder vertragli[X.]he Streitigkeiten vertrauli[X.]h zu [X.], ist ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. Es ist au[X.]h ni[X.]ht etwa allgemein unzulässig, mit einem privaten Re[X.]htsstreit an die Öffentli[X.]hkeit zu gehen, wenn interne [X.] s[X.]heitern. Eine Medienkampagne im Vorfeld oder am Rande einer [X.] Auseinandersetzung ist in den Grenzen des [X.] erlaubt ([X.], [X.]. v. 17.12.2002, [X.]O; [X.], [X.]. v. 16.11.2004 - VI ZR 298/03, - 19 -

NJW 2005, 279). Wahre Tatsa[X.]hen, au[X.]h wenn sie einen privaten Re[X.]htsstreit betreffen, darf die Presse also veröffentli[X.]hen. Man darf sie daher au[X.]h der Presse mitteilen. Ein Informant der Presse kann grundsätzli[X.]h ni[X.]ht mit negati-ven Sanktionen bedroht werden, wenn die Presse selbst von Haftung frei ist (vgl. [X.], [X.]. v. 17.12.2002, [X.]O). Au[X.]h die bloße Drohung, die Presse zu informieren, ist dann, für si[X.]h betra[X.]htet, erlaubt.

Die [X.] wahrer Tatsa[X.]hen ist allerdings nur zulässig, sofern dabei ni[X.]ht die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Das ist aber ni[X.]ht der Fall, soweit es si[X.]h um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentli[X.]hkeit wesentli[X.]h berührenden Frage handelt (vgl. [X.]E 93, 266, 294; [X.], [X.]. v. 12.10.1993, [X.]O; [X.]/[X.], [X.]O Rdn. [X.]). Hier kann zumindest der lokalen Öffentli[X.]hkeit - deren Informationsbedürfnis genügt ([X.], [X.]. v. 17.12.2002, [X.]O) - ein legitimes Interesse am Streit der Parteien ni[X.]ht abgespro[X.]hen werden. Denn der Ausgang dieses Streits [X.] einen größeren Kreis dritter Personen. Wenn ein Sportverein wie der [X.] zu 1 eine Auseinandersetzung von erhebli[X.]her finanzieller Tragweite führt, die si[X.]h auf Art und Umfang seiner künftigen Vereinstätigkeit oder gar auf seinen Fortbestand auswirken kann und die zudem den Vorwurf einer - mögli-[X.]herweise strafbaren - Kollusion zwis[X.]hen dem Vereinspräsidenten und einem Vorstandsmitglied enthält, so sind daran zum einen alle Vereinsmitglieder, [X.] hinaus aber au[X.]h diejenigen Bevölkerungskreise interessiert, die als Be-su[X.]her der Sportveranstaltungen des Vereins oder au[X.]h nur als Konsumenten der Medienberi[X.]hte über dessen Veranstaltungen am Vereinsleben Anteil [X.]. Die [X.] des Vertragswerks und der Re[X.]hnungen wäre daher grundsätzli[X.]h zulässig gewesen.
(b) Dasselbe gilt für einen etwaigen kritis[X.]hen Kommentar der [X.]ung zum Inhalt der veröffentli[X.]hten Unterlagen. Die Klägerin mußte die Drohung des - 20 -

[X.] zu 3 dahin verstehen, daß der Beklagte zu 1 ni[X.]ht nur den kommen-tarlosen Abdru[X.]k der Urkunden, sondern au[X.]h einen negativ wertenden Be-gleitartikel im "[X.]" anstoßen wolle. Wenn es si[X.]h, wie hier, um ei-nen Beitrag zu einer die lokale Öffentli[X.]hkeit wesentli[X.]h berührenden Frage handelt, spri[X.]ht aber selbst bei s[X.]harfer Kritik eine Vermutung für die [X.] der freien Rede ([X.], [X.]E 93, 266, 294; [X.]. v. 17.12.2002, [X.]O; [X.], [X.]. v. 12.10.1993 - VI ZR 23/93, [X.]O).
([X.]) Bei der Abwägung ist weiter zugunsten des [X.] zu 1 zu be-rü[X.]ksi[X.]htigen, daß die angedrohte Beri[X.]hterstattung ni[X.]ht den privaten [X.] des Ges[X.]häftsführers der Klägerin, sondern ihre und ihres Ges[X.]häftsfüh-rers wirts[X.]haftli[X.]he Betätigung betroffen hätte. Die Persönli[X.]hkeit wird im ge-s[X.]häftli[X.]hen Berei[X.]h geringer ges[X.]hützt als im privaten. Ein Gewerbetreibender hat es daher grundsätzli[X.]h hinzunehmen, daß sein Ges[X.]häftsgebaren au[X.]h in der Presse erörtert wird. Er muß kritis[X.]he Beri[X.]hte ertragen, solange diese der Wahrheit entspre[X.]hen ([X.] 36, 77, 80 ff.; [X.], [X.]. v. 25.11.1986 - VI ZR 269/85, NJW 1987, 2746; [X.] 138, 311, 320). Eine etwa damit ver-bundene Beeinträ[X.]htigung der Privatsphäre muß in Kauf genommen werden, solange der Angriff ni[X.]ht gegen die Privatperson, sondern gegen die Person in ihrer Eigens[X.]haft als Verantwortungsträger des Unternehmens geri[X.]htet ist ([X.], [X.]. v. 12.10.1993, [X.]O). Eine Auseinandersetzung mit der in der Litera-tur überwiegend kritis[X.]h beurteilten Ents[X.]heidung des [X.] ([X.]. v. 08.02.1994 - VI ZR 286/93, NJW 1994, 1281), daß der Veranstalter eines steuerre[X.]htli[X.]hen Seminars ni[X.]ht auf die negativen Punkte in der veröffentli[X.]h-ten Jahresabs[X.]hlußbilanz eines Unternehmens hinweisen dürfe, ist im [X.] Fall ni[X.]ht erforderli[X.]h, weil der [X.] in dieser Ents[X.]hei-dung maßgebli[X.]h auf die eigenerwerbswirts[X.]haftli[X.]hen Zwe[X.]ke des Verletzers abgestellt hat, die im vorliegenden Fall fehlen. - 21 -

(d) Die Meinungsäußerungsfreiheit findet allerdings ihre Grenze an der sogenannten S[X.]hmähkritik, die nur dazu dient, den Betroffenen zu diffamieren und an den Pranger zu stellen ([X.], [X.]. v. 17.12.2002, [X.]O). Grund-sätzli[X.]h ist indes davon auszugehen, daß ein Presseorgan, dem Informationen über einen die Öffentli[X.]hkeit interessierenden Privatre[X.]htsstreit zugetragen werden, zunä[X.]hst unter Bea[X.]htung seiner pressere[X.]htli[X.]hen Sorgfaltspfli[X.]hten re[X.]her[X.]hiert, insbesondere dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme gibt, und sodann mögli[X.]herweise kritis[X.]h, dabei aber sa[X.]hbezogen und ni[X.]ht etwa diffamierend beri[X.]htet. Die Klägerin hat au[X.]h ni[X.]ht dargelegt, daß der [X.] zu 3 damit drohte, das "[X.]" werde seinen Kommentar diffa-mierend gestalten und die Klägerin und ihren Ges[X.]häftsführer - unter Verlet-zung seiner pressere[X.]htli[X.]hen Sorgfaltspfli[X.]hten - an den Pranger stellen. Eine derartige Drohung kann insbesondere ni[X.]ht der angebli[X.]hen Äußerung des [X.]n zu 3 entnommen werden, der Ges[X.]häftsführer der Klägerin könne si[X.]h na[X.]h der Beri[X.]hterstattung im "[X.]" auf der Rennbahn ni[X.]ht mehr sehen lassen. Da der Beklagte zu 3 den Vertrag und die Re[X.]hnungen der Klä-gerin für anstößig hielt, wäre eine derartige Äußerung vielmehr als Ausdru[X.]k seiner Überzeugung zu verstehen, daß allein die - ni[X.]ht diffamierend gestalte-te - Aufde[X.]kung der objektiven Fakten den Lesern ein so negatives Bild des [X.] vermitteln werde, daß si[X.]h seine Rennbahnbekannten von ihm abwen-den würden.
Na[X.]h alledem war die angedrohte Veranlassung einer Beri[X.]hterstattung im "[X.]" kein re[X.]htswidriges Mittel.
[X.]) Ebensowenig war der Zwe[X.]k der Drohung re[X.]htswidrig. Wie bereits dargelegt, ist der Zwe[X.]k der Drohung ni[X.]ht s[X.]hon dann re[X.]htswidrig, wenn dem [X.] kein Anspru[X.]h auf den erstrebten Erfolg zusteht, sondern genügt es für die Re[X.]htmäßigkeit des erstrebten Erfolgs, daß der Drohende in vertretbarer - 22 -

Weise an die Bere[X.]htigung seines Standpunktes glaubt (s.o. II 4 a). Dies war hier der Fall, weil der Beklagte zu 3 in vertretbarer Weise annehmen durfte, daß der Beklagte zu 1 den Wartungsvertrag, wenn dieser ni[X.]ht ohnehin ni[X.]htig sei, jedenfalls vorzeitig kündigen und gegenüber den Restforderungen der Klägerin mit S[X.]hadensersatzansprü[X.]hen wegen Überzahlung aufre[X.]hnen könne.
[X.][X.]) S[X.]hließli[X.]h war au[X.]h die Mittel-Zwe[X.]k-Relation ni[X.]ht re[X.]htswidrig. [X.] ist au[X.]h dann widerre[X.]htli[X.]h, wenn Mittel und Zwe[X.]k zwar für si[X.]h allein betra[X.]htet ni[X.]ht re[X.]htswidrig sind, ihre Verbindung aber - die Benutzung dieses Mittels zu diesem Zwe[X.]k - gegen das Anstandsgefühl aller billig und ge-re[X.]ht Denkenden oder gegen Treu und Glauben verstößt, d.h. wenn die [X.] kein angemessenes Mittel zur Errei[X.]hung des erstrebten Erfolgs ist (st. Rspr. d. [X.], vgl. nur [X.]. v. 06.05.1982 - [X.], NJW 1982, 2301). So lag es hier indessen ni[X.]ht. Die Drohung, die Presse zu informieren, ähnelt der Drohung mit einer Strafanzeige. Diese ist na[X.]h überwiegender Meinung [X.], wenn der Verletzte den Täter zur Wiedergutma[X.]hung des von ihm ange-ri[X.]hteten S[X.]hadens veranlassen will ([X.] 25, 217, 220 f.; [X.], [X.]. v. 06.02.1963 - VIII ZR 158/62, [X.], 511; [X.]. v. 16.03.1973 - [X.], [X.], 574; [X.], [X.], 2059 m.w.[X.]; [X.]/Singer-v. Fin[X.]ken-stein, [X.] (2004), § 123 Rdn. 71). [X.] demjenigen, der si[X.]h dur[X.]h eine Straftat ges[X.]hädigt glaubt, die Strafanzeige verwehrt werden kann, sowenig ist - wie bereits dargelegt - das vermeintli[X.]he Opfer zivilre[X.]htli[X.]hen Unre[X.]hts ge-hindert, die Presse zu informieren, wenn ein legitimes Informationsinteresse der Öffentli[X.]hkeit besteht. In beiden Fällen ers[X.]heint es aber andererseits ni[X.]ht an-stößig, wenn der Ges[X.]hädigte dem Straftäter bzw. dem zivilre[X.]htli[X.]hen S[X.]hädi-ger erklärt, daß er im Falle der Erfüllung seiner zivilre[X.]htli[X.]hen Ausglei[X.]hsan-sprü[X.]he auf die Strafanzeige bzw. die Information der Presse verzi[X.]hten werde. Denn die si[X.]h darin ausdrü[X.]kende Betra[X.]htung des Ges[X.]hädigten, daß dur[X.]h die Anspru[X.]hserfüllung eine Wiedergutma[X.]hung des Unre[X.]hts erfolgt, die es - 23 -

unnötig ma[X.]ht, den Täter strafre[X.]htli[X.]h zu verfolgen oder ihn dur[X.]h einen Pres-seberi[X.]ht dem negativen [X.]eil der Öffentli[X.]hkeit auszuliefern, ist ni[X.]ht zu [X.]. Eine sol[X.]he Entwi[X.]klung und Beendigung des Konflikts ist vielmehr sozialadäquat.
Somit war au[X.]h die Drohung des [X.] zu 3 mit einer Beri[X.]hterstat-tung im "[X.]" ni[X.]ht re[X.]htswidrig.
Da na[X.]h alledem die Klägerin den Aufhebungsvertrag mangels [X.]er Drohung ni[X.]ht mit Erfolg anfe[X.]hten konnte, kann sie aus der Erfül-lung dieses Vertrages au[X.]h keine S[X.]hadensersatzansprü[X.]he herleiten.

Melullis Keukens[X.]hrijver [X.]

[X.] Kir[X.]hhoff

Meta

X ZR 15/04

19.04.2005

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2005, Az. X ZR 15/04 (REWIS RS 2005, 3978)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3978

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