Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2003, Az. V ZR 261/02

V. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3652

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:28. März 2003K a n i k,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:ja[X.]R: jaGG Art. 140 i.V.m. WRV Art. 137 Abs. 3a)Für die Gehaltsklage aus dem Dienstverhältnis eines Geistlichen der [X.] istder Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten auch dann gegeben, wenn die Begrün-detheit des Anspruchs davon abhängt, ob der Geistliche wirksam aus dem Dienstentlassen worden [X.])Für den [X.] gegenüber einer [X.] oder Glaubensgemein-schaft ist bei einer innerkirchlichen Streitigkeit weder die Unterscheidung von [X.] Dienstverhältnis noch die zwischen kirchlichem Amtsrecht und vermögensrechtli-cher Folge von [X.])Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht schränkt nicht die [X.] ein,wohl aber das Maß der Justiziabilität der angegriffenen [X.]) Besteht die Möglichkeit, innerkirchliche Streitigkeiten durch die Anrufung kircheneige-ner Gerichte oder Schlichtungsgremien beizulegen, besteht für die Anrufung staatlicherGerichte vor Erschöpfung des kirchlichen Rechtswegs kein [X.]) Eine von der geistlichen Grundordnung und von dem Selbstverständnis der [X.]oder Glaubensgemeinschaft getragene Maßnahme nach autonomem [X.]n- oderGemeinschaftsrecht kann durch staatliche Gerichte nicht auf ihre Rechtmäßigkeit,sondern nur auf ihre Wirksamkeit überprüft werden.- 2 -f) Die [X.] ist darauf beschränkt, ob die Maßnahme gegen [X.] verstößt, wie sie in dem allgemeinen Willkürverbot (Art. 3Abs. 1 GG) sowie in dem Begriff der guten Sitten (§ 138 BGB) und in dem des [X.] (Art. 30 EGBGB) ihren Niederschlag gefunden haben.g)Auch bestandskräftig gewordene Entscheidungen eines kirchlichen Gerichts unterlie-gen nur der [X.].h) Die Frage, ob ein Geistlicher aus dem Dienst wirksam entlassen ist, unterfällt derautonomen Entscheidung der [X.] oder Glaubensgemeinschaft.[X.], Urt. v. 28. März 2003 - [X.] - [X.] Köln- 3 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 28. März 2003 durch den Vizepräsidenten des [X.]Dr. [X.] und [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] undDr. [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Köln vom 23. Juli 2002 wird auf Kosten der Kläger zu-rückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Kläger verpflichteten sich 1975 gemeinsam für den [X.] beklagten [X.]. Sie unterschrieben dabei eine Verpflichtungserklä-rung, in welcher sie sich ausdrücklich damit einverstanden erklärten, nicht "an-gestellt" zu sein und auch keinen Arbeitsvertrag abzuschließen.Nach ihrer Ausbildung in [X.]versahen die Kläger ihren Dienst [X.], zuletzt im Rang von [X.], im missionarischen Dienst in der Ge-meinde zu [X.]. Im Jahre 1998 kam es zu schriftlichen Beanstandungendurch den [X.] der [X.], der den Klägern Mängel in der [X.] Kassenführung sowie den Zustand des [X.] und der [X.], in denen Sach- und Kleiderspenden lagerten, vorhielt. Nach mehrfa-chen fruchtlosen Ermahnungen wurden die Kläger in die [X.] versetzt. Dort- 4 -stellte sie die [X.] im Februar 2001 "indisponibel". Mit Schreiben vom29. Januar 2001 erklärte der [X.] der [X.] den [X.] Kläger für beendet. Der Versuch eines Neuanfangs in der [X.] sei ge-scheitert. Die Kläger seien zum Offiziersdienst nicht weiter geeignet.Die Kläger haben beantragt, die [X.] zur Zahlung ihres Gehalts fürdie Monate März bis November 2001, nämlich 9.219,06 DM und 30.294,54 DMnebst Zinsen, zu verurteilen. Sie haben die Ansicht vertreten, sie stünden ineinem Arbeitsverhältnis zu der [X.], das weder durch die Versetzung indie [X.] noch durch die Entlassung aus dem Offiziersdienst beendet [X.] sei. Die [X.] hat demgegenüber den Standpunkt eingenommen, diestaatlichen Gerichte seien zur Entscheidung hierüber nicht berufen.Das von den Klägern zunächst angerufene Arbeitsgericht in [X.]hat den Rechtsstreit an das [X.]verwiesen, das ihn seinerseitsmangels Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten an das [X.]verwiesen hat. Das [X.] hat die Klage als unzulässig [X.] und das [X.] hat sie als unbegründet abgewiesen. [X.] zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Gehaltsanspruch weiter.Die [X.] beantragt die Zurückweisung der Revision.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht vertritt die Auffassung, die staatlichen Gerichteseien zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits berufen. Die [X.] 5 -seien als Offiziere der [X.] Geistlichen anderer [X.] vergleichbar. Ein Arbeitsverhältnis bestehe zwischen den Parteien nicht.Ob Geistliche, die nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, vor staatlichen Ge-richten auf Gehaltszahlungen klagen könnten, sei höchstrichterlich bisher nochnicht entschieden worden. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundes-verfassungsgerichts ([X.]. v. 18. September 1999, NJW 1999, 349) und des[X.] ([X.]. v. 11. Februar 2000, [X.], NJW2000, 1555) sei dies jedenfalls dann zu bejahen, wenn [X.] wie hier [X.] ein [X.] nicht zur Verfügung stehe. In der Sache selbst bleibe die Klageaber ohne Erfolg. Der Status der Kläger als Offiziere der [X.] sei durchderen Schreiben vom 29. Januar 2001 wirksam beendet worden. Ob diese Be-endigung sachlich berechtigt sei, hätten die staatlichen Gerichte mit Rücksichtauf die [X.]nautonomie nicht zu prüfen.II.Dies hält der revisionsrechtlichen Prüfung stand.1. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Eröffnung des Rechtswegs zuden staatlichen Gerichten bejaht. Dies ist vom Revisionsgericht selbständig zuprüfen und durch § 545 Abs. 2 ZPO seiner Entscheidung nicht entzogen (Se-natsurt. v. 11. Februar 2000, [X.], [X.], 1555; MünchKomm-ZPO/[X.], 2. Aufl., [X.], § 545 Rdn. 17).a) Die [X.] ist eine anerkannte Glaubensgemeinschaft des öffentli-chen Rechts. Für [X.]n- oder Glaubensgemeinschaften hat der [X.] vom 11. Februar 2000 ([X.], [X.], 1555 mit [X.]. v. Cam-penhausen, Zeitschrift für evangelisches [X.]nrecht ([X.]) 2000, 622;[X.], [X.], 889; [X.], [X.], 1113; [X.], [X.], 1844;[X.], [X.] Art. 2 Nr. 73) entschieden, daß die staatlichen Gerichte grund-sätzlich zur Entscheidung aller Rechtsfragen berufen sind, deren [X.] nach staatlichem Recht richtet. Dem hat sich das Bundesverwaltungsge-richt mit Urteil vom [X.] ([X.], 1102 m. [X.]. [X.]) angeschlossen.Die Pflicht des Staates zur Justizgewährung hat sowohl gegen als auch zu-gunsten der [X.]n und Glaubensgemeinschaften in gleicher Weise wie [X.] gegen alle Rechtssubjekte auf dem Staatsgebiet selbst dann zu gelten,wenn bei der Anwendung staatlicher Rechtssätze glaubensgemeinschaftlicheVorfragen zu klären sind. Das verfassungsrechtlich garantierte kirchlicheSelbstbestimmungsrecht (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV) bedingt [X.] Freistellung von staatlicher [X.]. Es unterliegt nach Art. 137 Abs. [X.] vielmehr den Schranken des für alle geltenden [X.]) Die Entscheidung des Senats vom 11. Februar 2000 ([X.],[X.], 1555) betrifft zwar den zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch [X.] Glaubensgemeinschaft gegen eines ihrer Mitglieder, ist in ihrem grund-sätzlichen Verständnis hierauf aber nicht beschränkt. Der [X.] gilt für alle Rechtsfragen, deren Beurteilung sich nach [X.] richtet, und zwar auch dann, wenn die [X.] oder Glaubensgemein-schaft [X.] wie hier die [X.] - die Zuständigkeit der staatlichen [X.] nicht eigens kirchenrechtlich begründet hat. Die [X.]hängt auch nicht davon ab, ob der Staat mit einer ihm ausdrücklich oder still-schweigend "angedienten" Jurisdiktion ausdrücklich "einverstanden" ist (sonoch [X.]Z 46, 96, 101). Der Anrufung staatlicher Gerichte steht schließlich- 7 -nicht entgegen, daß die Kläger als Offiziere der [X.] den Geistlichender [X.]n und anderer Glaubensgemeinschaften vergleichbar sind und Ver-mögensansprüche aus dem Dienstverhältnis zur [X.] geltend machen.Der geltend gemachte Gehaltsanspruch nach den für das [X.] innergemeinschaftlichen Regeln ist ebenso ein grundlegendesRechtselement abhängiger Dienstverhältnisse wie der korrespondierende An-spruch auf Bereitstellung der Arbeitskraft. Beides ist daher auch aus staatli-chem Recht ableitbar. Dies bedarf jedoch keiner Vertiefung, weil die Justizge-währungspflicht des Staates nicht nur dann eingreift, wenn es bei einer [X.]n Streitigkeit um einen aus staatlichem Recht ableitbaren Anspruchgeht. Sie besteht vielmehr auch dann, wenn es bei einem allein innerkirchlichbegründeten Anspruch oder einer rein innerkirchlichen Rechtsfrage um dieAnwendung der für alle geltenden allgemeinen Gesetze geht. Mithin ist [X.] zu den staatlichen Gerichten selbst dann eröffnet, wenn es sich- wie hier - um ein "verkapptes Statusverfahren" handelt, bei dem die Begrün-detheit des verfolgten Anspruchs davon abhängt, ob die [X.] den Offi-ziersdienst der Kläger wirksam beendet hat. Denn für die Justizgewährungs-pflicht ist weder die Unterscheidung von Amts- und Dienstverhältnis noch diezwischen kirchlichem Amtsrecht und vermögensrechtlicher Folge von Bedeu-tung. Abgesehen davon, daß beide Bereiche derart miteinander verzahnt sind,daß ihre Unterscheidung schon tatsächlich auf Schwierigkeiten stößt, ist [X.] auch unerheblich. Die staatliche Gerichtsbarkeit kann einerEntscheidung nicht deswegen ausweichen, weil die Rechtsfrage den kirchlichautonomen Bereich, wie etwa den der Organisations- und Ämterhoheit, betrifft.Denn auch dieser ist nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRVnicht exemt, sondern in die staatliche Rechtsordnung eingebunden (v. Cam-penhausen, Staatskirchenrecht, 3. Aufl., 363 ff.; [X.], [X.], 889,- 8 -890). Ob eine zum Kernbereich des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts ge-hörende Maßnahme oder Entscheidung mit den Grundprinzipien der Rechts-ordnung vereinbar ist, beurteilt sich nach staatlichem Recht, für das nur diestaatlichen Gerichte zur Entscheidung berufen sind.Soweit das [X.] hierzu eine andere Ansicht vertritt(vgl. Urt. v. 30. Oktober 2002, 2 C 23/01), kann dem der Senat nicht folgen. DieZulassung des Rechtswegs zu den staatlichen Gerichten berührt noch nicht [X.] der kirchlichen Selbstverwaltung. Ob und inwieweit eine innerkirchli-che Angelegenheit der Kontrolle durch staatliche Gerichte unterfällt, ist [X.] Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs, sondern der Begründetheit desgeltend gemachten Anspruchs. Eine Vorlage der Rechtsfrage an den [X.] nach § 2 Abs. 1RsprEinhG kommt gleichwohl nicht in Betracht, weil das Bundesverwaltungsge-richt die - hier maßgebliche - Frage, "ob [X.]nbediensteten wegen ihrer [X.] Ansprüche staatlicher Gerichtsschutz gem. Art. 19 [X.]", bisher ausdrücklich offen gelassen hat (BVerwG NJW 1983, 2580,2582; 1983, 2582, 2583; vgl. auch [X.] NJW 1983, 2569; 1983, 2569,2570). Erst recht sind die staatlichen Gerichte dann zuständig, wenn [X.] oder innergemeinschaftliche Rechtsfragen nur als Vorfragen der Be-gründetheit eines geltend gemachten Anspruchs eine Rolle spielen ([X.].v. 11. Februar 2000, aaO S. 1556).2. [X.] ist weiterhin darin zu folgen, daß die Frage, obder Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet ist, nicht mehr zu prüfen war.Denn die Verweisung des Rechtsstreits durch das [X.] an das[X.] hat auch das Berufungsgericht nach § 17a Abs. 2 Satz 3 gebun-den. Die Bindungswirkung hätte selbst bei einer gesetzwidrigen [X.] -bestanden ([X.], [X.]. v. 24. Februar 2000, [X.], [X.], 1343,1344), so daß die Zuständigkeit einer anderen Gerichtsbarkeit (vgl. [X.],[X.]. v. 24. Juli 2001, [X.] 12/01, NJW 2001, 3537, 3538) nicht mehr zuerwägen ist.3. Die Klage ist auch im übrigen zulässig. Ihr fehlt insbesondere nichtdas Rechtsschutzbedürfnis. Die Kläger können nicht darauf verwiesen werden,daß sie innergemeinschaftliche Rechtsmittelmöglichkeiten nicht ausgeschöpfthaben.a) Ist die Kompetenz der staatlichen Gerichte im Grundsatz zu bejahen,so steht damit nicht zugleich auch fest, daß der Streitgegenstand uneinge-schränkter gerichtlicher Beurteilung unterfällt. Vielmehr ist jeweils zu prüfen, obund wieweit die Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des staatlichen Gerichtsdurch das kirchliche Selbstbestimmungsrecht begrenzt wird. Indem Art. [X.] in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV den [X.]n und Glaubensgemein-schaften die selbständige Ordnung und Verwaltung der eigenen Angelegen-heiten in den Grenzen der allgemeinen Gesetze gewährleistet, schränkt [X.] zwar nicht die [X.] ein, wohl aber das Maß [X.] ([X.], NVwZ 1989, 410, 415). Inhalt und Umfang der staatli-chen Justizgewährung werden davon bestimmt, daß [X.] allgemeine Gesetze sowie ihre Durchsetzung durch die staatlichen Ge-richte in einem Wechselverhältnis stehen. Dem ist durch eine GüterabwägungRechnung zu tragen, die dem Selbstverwaltungsrecht und Selbstverständnisder [X.]n und Glaubensgemeinschaften gemäß ihrer geistlichen Grundord-nung Rechnung trägt.- 10 -Das kirchliche Selbstverwaltungsrecht umschließt die Befugnis, [X.] zu schaffen, innerkirchliche Streitigkeiten im Einklang mit dem kirch-lichen Selbstverständnis durch die Anrufung eigener Gerichte oder Schlich-tungsgremien beizulegen. Ist ein derartiger Rechtsweg geschaffen und von ihmein effektiver Rechtsschutz auch zu erwarten, dürfen staatliche Gerichte nichtvor Erschöpfung des kirchlichen Rechtswegs entscheiden (vgl. [X.] NJW1999, 349; [X.], [X.], 734). Der Klage fehlt dann das [X.]. Der innerkirchliche Rechtsschutz ist vorrangig und die staatli-che Justizgewährung insoweit subsidiär. Wenn der Senat in seiner Entschei-dung vom 11. Februar 2000 den Begriff der Subsidiarität demgegenüber in ei-nem anderen Sinne verwandt und davon gesprochen hat, daß die staatlicheGerichtsbarkeit gegenüber der innerkirchlichen Gerichtsbarkeit nicht subsidiärsei, so ist damit nur zum Ausdruck gebracht worden, daß der [X.] durch die Einrichtung kirchlicher Gerichte nicht ausgeschlossenwird. Nicht war damit zugleich auch gesagt, daß dem innerkirchlichen [X.] gegenüber dem staatlichen kein Vorrang gebührt.b) Nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichtsbesteht bei der [X.] lediglich eine Untersuchungskommission, deren [X.] in der Vorbereitung und Durchführung eines Disziplinarverfahrens be-steht. Daß diese [X.] einem unabhängigen Gericht oder Schlichtungs-gremium vergleichbar wäre, das auch Rechtsschutz gegen die [X.] gewähren könnte, ist nicht ersichtlich. 4. Die Klage ist nicht [X.] 11 -Inhalt und Umfang des staatlichen Rechtsschutzes hängen materiell da-von ab, was der Natur der Sache oder Zweckbeziehung nach aufgrund einerGüterabwägung zwischen religionsrechtlichem Schutz- und Freiheitsbedürfnisder [X.] oder Glaubensgemeinschaft und allgemeinem Recht des einzelnenals eigene Angelegenheit der [X.] oder Glaubensgemeinschaft anzusehenist (Senat, Urt. v. 11. Februar 2000, [X.], aaO S. 1556). Führt die Ab-wägung dazu, daß es sich um eine von der geistlichen Grundordnung und ei-nem darauf gegründeten Selbstverständnis der [X.] oder Glaubensgemein-schaft getragene Maßnahme nach autonomem [X.]n- oder Gemeinschafts-recht handelt, so kann sie durch staatliche Gerichte nicht auf ihre Rechtmäßig-keit, sondern nur auf ihre Wirksamkeit, d.h. darauf hin überprüft werden, ob siegegen Grundprinzipien der Rechtsordnung verstößt, wie sie in dem allgemei-nen Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie in dem Begriff der guten Sitten(§ 138 BGB) und dem des ordre public (Art. 30 EGBGB) ihren Niederschlaggefunden haben (vgl. [X.]E 70, 138, 168; [X.], LM Art. 2 GG Nr. 74).Dasselbe gilt für die bestandskräftig gewordene Entscheidung eines [X.] ([X.]. V. 11. Februar 2000, [X.], [X.], 1555,1557) oder einer Schlichtungsstelle, weil die Tätigkeit derartiger Einrichtungennur insoweit unter die verfassungsrechtliche Garantie der kirchlichen Selbst-verwaltung und Selbstbestimmung fällt, als der Gegenstand ihrer [X.] von dieser Gewährleistung erfaßt wird (v. [X.], [X.], 3. Aufl., S. 370).a) Die Frage, ob die [X.] den Offiziersdienst der Kläger wirksambeendet hat, unterfällt der autonomen Entscheidungsbefugnis der [X.]und ist nicht nach den Grundsätzen des Arbeitsrechts zu beurteilen. Die [X.] hat den Offiziersdienst der Kläger nicht als Arbeitsverhältnis ausgestal-- 12 -tet. Ob der Abschluß eines solchen Arbeitsvertrags zwischen [X.]n oderGlaubensgemeinschaften und Personen, die für sie seelsorgerischen Dienstwahrnehmen sollen, überhaupt möglich ist [X.], NJW 1983,2541 ff., 2550; 1989, 2214, 2221), bedarf hier keiner Entscheidung. Mit [X.] ist kein Arbeitsrechtsverhältnis begründetworden. Sie schließt den Abschluß eines solchen Arbeits- oder [X.] vielmehr ausdrücklich aus, so daß auch ein mündlicher Arbeitsvertragnicht angenommen werden kann ([X.], NJW 1978, 2116 allgemein für Geistli-che; NJW 1990, 2082, 2083 für [X.] Ordenspriester). Da die Kläger als(seelsorgerisch tätige) Offiziere der [X.] wie Geistliche der [X.]n oderanderer Glaubensgemeinschaften auch keine weisungsgebundene, fremdbe-stimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit zu erbringen hatten, scheidet eineEinordnung des Rechtsverhältnisses der Parteien untereinander als (fakti-sches) Arbeitsverhältnis auch inhaltlich aus ([X.], [X.], 161, 162). Die-ser Beurteilung steht nicht entgegen, daß die [X.] für die Kläger währendihrer Dienstzeit Beiträge an die [X.] [X.] entrichtet hat. Denn das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses ist nur ei-nes von mehreren möglichen Beschäftigungsverhältnissen, das eine Versiche-rungspflicht auslösen kann. Die Versicherungspflicht kann auch bei einemglaubensgemeinschaftlichen Dienstverhältnis eigener Art entstehen, das zwi-schen den Parteien während des [X.] der Kläger bestanden hat([X.], Urt. v. 7. Februar 1990, 5 [X.], NJW 1990, 2082, 2083).b) Ob die [X.] mit dem Schreiben ihres [X.]s F. vom29. Januar 2001 die Beziehungen zu den Klägern insgesamt [X.] wie das [X.] meint [X.] durch "Entlassung" mit sofortiger Wirkung beenden oderlediglich eine "Auflösung des Dienstverhältnisses" erklären wollte, bedarf kei-- 13 -ner Entscheidung. In beiden Fällen ist ein Verlust der Bezüge vorgesehen. Daßunter Umständen die Zahlung einer Abfindung "entsprechend den Bestimmun-gen im jeweiligen Territorium" in Betracht kommt, ist unerheblich. [X.], daß die Kläger ihrer Verpflichtungserklärung nach sowieso auf [X.] jegliche Forderungen an die [X.] wegen nicht erhaltener Bewilligun-gen verzichtet haben, machen sie mit der Klage ausdrücklich (nur) "Gehaltsan-sprüche" geltend.c) Soweit die Kläger sich gegen die disziplinarrechtliche Beendigung [X.] wenden, ist die Entscheidung der [X.] einerRechtmäßigkeitskontrolle durch das staatliche Gericht entzogen. Die [X.]nund Glaubensgemeinschaften haben das Recht, die Regeln des geistlichenDienstes und der sich daraus ergebenden persönlichen Anforderungen, auto-nom festzulegen und danach ihre Entscheidungen zu treffen; je mehr dasAmts- und [X.] von dem geistlich-religiösen Selbstverständnisder [X.] oder Glaubensgemeinschaft geprägt wird, desto eher müssen diedurch staatliches Recht geschützten subjektiven Rechtspositionen zurücktreten(vgl. [X.], [X.] 27 [1982], 269, 292 f.; v. Mangoldt/[X.]/[X.]/v. Cam-penhausen aaO, Art 137 WRV, Rdn. 201). Hier beruft sich die [X.] auf einpersönliches Versagen der Kläger in der "Pflichterfüllung eines Offiziers", d.h.in ihrer Stellung als Geistliche nach dem Grundverständnis der [X.]. DieEntlassung aus dem Dienst des Geistlichen ist damit eine disziplinarrechtlicheMaßnahme, gegen die die Kläger die Untersuchungskommission hätten anru-fen können. Daß sie es nicht getan haben, erweitert nicht den [X.] staatlichen Gerichts. Ob etwas anderes dann zu gelten hätte, wenn [X.] nach dem Gemeinschaftsrecht der [X.] keine Möglichkeit gehabthätten, sich gegen ihre Entlassung zumindest im [X.] zu verteidi-- 14 -gen, bedarf keiner Entscheidung. Die Entlassung unterliegt daher keinerRechtmäßigkeits-, sondern nur einer [X.]. Daß sie unter Be-achtung des Selbstverständnisses der [X.] gegen Grundprinzipien derRechtsordnung, wie sie im allgemeinen Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) [X.] dem Begriff der guten Sitten (§ 138 BGB) und des ordre public (Art. 30EGBGB) ihren Niederschlag gefunden haben, verstieße, haben die Kläger inden [X.] nicht aufgezeigt und ist auch nicht von Rechts [X.] -III.Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.[X.] Krüger [X.]Schmidt-Räntsch

Meta

V ZR 261/02

28.03.2003

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2003, Az. V ZR 261/02 (REWIS RS 2003, 3652)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3652

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