Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.02.2014, Az. 2 C 19/12

2. Senat | REWIS RS 2014, 7466

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Gegenstand

Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten auch für Geistliche und Kirchenbeamte eröffnet; Subsidiarität des staatlichen Rechtswegs; soziale Fürsorgepflicht für bisherige Bedienstete


Leitsatz

1. Der verfassungsrechtlich gewährleistete Justizgewährungsanspruch gibt Geistlichen und Beamten einer Religionsgesellschaft das Recht zur Anrufung der staatlichen Gerichte, um dienstrechtliche Maßnahmen dieser Religionsgesellschaft ihnen gegenüber auf ihre Vereinbarkeit mit staatlichem Recht hin überprüfen zu lassen (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, Urteil vom 30. Oktober 2002 - BVerwG 2 C 23.01 - BVerwGE 117, 145).

2. Dem verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV) ist erst bei Umfang und Intensität der gerichtlichen Kontrolle Rechnung zu tragen. Inhalt und Reichweite der Prüfung durch das staatliche Gericht hängen davon ab, inwieweit im jeweiligen Regelungsbereich staatliches Recht das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften einschränkt.

3. Das Dienstrecht der Geistlichen und Beamten gehört zum Kernbereich des Selbstbestimmungsrechts einer Religionsgesellschaft. In diesem Bereich ist die Kontrolle durch die staatlichen Gerichte darauf beschränkt, ob die angegriffene Maßnahme gegen die in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen fundamentalen Verfassungsprinzipien verstößt.

4. In dienstrechtlichen Angelegenheiten muss vor Anrufung des staatlichen Gerichts ein von der Religionsgesellschaft eröffneter eigener Rechtsweg erfolglos beschritten sein.

5. Scheidet ein Geistlicher oder Beamter aus dem Dienstverhältnis mit einer Religionsgesellschaft aus, muss diese aufgrund ihrer aus dem Sozialstaatsgebot (Art. 20 Abs. 1 GG) folgenden Fürsorgepflicht für eine ausreichende soziale Absicherung des bisherigen Bediensteten Sorge tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger beansprucht, im Kirchendienst der [X.], einer [X.] Landeskirche, weiterbeschäftigt zu werden oder zumindest eine Abfindung zu erhalten.

2

Der 1960 geborene Kläger bestand im Jahr 1992 die Zweite Theologische Prüfung. Von Oktober 1992 bis Ende März 1994 stand er als Pastor im [X.] in einem Dienstverhältnis zur [X.]. Mit Wirkung vom 1. Juli 1994 ernannte ihn die Beklagte erstmals für die Dauer von fünf Jahren unter Berufung in das Kirchenbeamtenverhältnis auf [X.] zum Pastor im Sonderdienst. Er wurde in einer Kirchengemeinde eingesetzt und mit Aufgaben der Krankenhausseelsorge betraut. Im Juli 1999 wurde das Kirchenbeamtenverhältnis um fünf Jahre verlängert. Nach diesem [X.]raum versicherte die Beklagte den Kläger in der gesetzlichen Rentenversicherung nach und zahlte ihm ein Übergangsgeld.

3

Nach Ablauf des Dienstverhältnisses beantragte der Kläger bei der [X.], ihn unbefristet, hilfsweise erneut auf die Dauer von fünf Jahren befristet in ein Kirchenbeamtenverhältnis zu berufen, weiter hilfsweise ihm eine Abfindung zu gewähren, die sachlich den Regelungen für Wahlbeamte auf [X.] entspreche. Die Beklagte lehnte diese Anträge ab; die Klage vor dem kirchlichen Verwaltungsgericht blieb ohne Erfolg.

4

Im [X.] hieran hat der Kläger das staatliche Verwaltungsgericht angerufen. Dieses hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten nicht eröffnet sei. Auf die Berufung des [X.] hat das Oberverwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, über die Rechtsschutzbegehren des [X.] unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen hat es die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

5

Der Rechtsweg zu den staatlichen Verwaltungsgerichten sei eröffnet. Zum einen übten [X.]en, die als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannt seien, gegenüber ihren Geistlichen und Beamten öffentliche Gewalt aus. Zum anderen stehe dem Kläger ein verfassungsrechtlich verbürgter Justizgewährungsanspruch zu. Die Beklagte habe das Grundrecht des [X.] auf freie Berufswahl verletzt. Danach seien einer [X.] mit [X.] Schutzpflichten gegenüber ihren Seelsorgern auferlegt. Sie dürften Dienstverhältnisse nicht ohne gewichtigen Grund befristen und müssten ihre Bediensteten für den Fall des Ausscheidens aus dem Kirchendienst angemessen absichern. Die Schutzvorkehrungen dürften nicht deutlich von den typusprägenden Grundsätzen des staatlichen Beamtenrechts und den allgemeinen Regelungen des Arbeitsrechts abweichen.

6

Hiergegen richtet sich die Revision der [X.], mit der sie beantragt,

das Urteil des [X.] für das [X.] vom 18. September 2012 aufzuheben, soweit es das Urteil des [X.] vom 16. Juli 2010 geändert hat, und die Berufung auch insoweit zurückzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der [X.] ist begründet. Das Urteil des [X.] verletzt [X.]recht, nämlich Art. 140 [X.] i.V.m. Art. 137 Abs. 3 [X.] (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Es erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Aus dem [X.]recht ergeben sich keine Ansprüche des [X.] auf unbefristete oder befristete Weiterbeschäftigung im Dienst der [X.] oder auf weitere Abfindungsleistungen.

9

1. Das Oberverwaltungsgericht hat den Rechtsweg zu den staatlichen Verwaltungsgerichten zu Recht für eröffnet erachtet. Dies folgt aber entgegen seiner Auffassung nicht bereits aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 [X.], sondern aus der verfassungsrechtlich gewährleisteten staatlichen [X.], mit der ein subjektives Recht korrespondiert.

a) Art. 19 Abs. 4 Satz 1 [X.] eröffnet den Zugang zu den staatlichen Gerichten nur gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Akte der öffentlichen Gewalt im Sinne dieser Bestimmung sind aber lediglich Maßnahmen grundrechtsverpflichteter Staatsfunktionen, mithin alle Staatsgewalt. Danach üben [X.]en keine öffentliche Gewalt i.S.d. Art. 19 Abs. 4 [X.] aus ([X.], [X.] vom 9. Dezember 2008 - 2 BvR 717/08 - NJW 2009, 1195 Rn. 2 m.w.N.; BVerwG, Urteile vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 21.78 - BVerwGE 66, 241 <242> und vom 30. Oktober 2002 - BVerwG 2 C 23.01 - BVerwGE 117, 145 <147> = [X.] 11 Art. 140 [X.] Nr. 68 S. 14).

Auch die Zuerkennung des Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft nach Art. 140 [X.] i.V.m. Art. 137 Abs. 5 [X.] ändert nichts daran, dass es sich bei kirchlichen Maßnahmen nicht um Akte staatlicher Gewalt handelt ([X.], [X.] vom 9. Dezember 2008, a.a.[X.] Rn. 5; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2002, a.a.[X.] S. 147). Im religiös-weltanschaulich neutralen Staat des Grundgesetzes, der keine Staatskirche oder Staatsreligion kennt (Art. 140 [X.] i.V.m. Art. 137 Abs. 1 [X.]), bedeutet diese zusammenfassende Kennzeichnung der Rechtsstellung einer [X.] keine Gleichstellung mit anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die in den Staat eingegliedert sind. Der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts soll die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der [X.]en unterstützen. Mit dem Körperschaftsstatus werden ihnen bestimmte hoheitliche Befugnisse gegenüber ihren Mitgliedern übertragen, etwa das Besteuerungsrecht und die Dienstherrnfähigkeit. Dies erleichtert es der [X.], ihre Organisation und ihr Wirken nach den Grundsätzen ihres religiösen Selbstverständnisses zu gestalten und die hierfür erforderlichen Ressourcen, etwa in Form finanzieller Mittel, zu erlangen. Mit der Zuerkennung des Körperschaftsstatus wird die [X.] aber keiner besonderen Hoheit des Staates oder einer gesteigerten Staatsaufsicht unterworfen ([X.], Urteil vom 19. Dezember 2000 - 2 BvR 1500/97 - [X.]E 102, 370 <387 f.> m.w.N.).

b) Der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten ist aber auch in dienstrechtlichen Streitigkeiten zwischen Geistlichen und [X.]nbeamten und ihrer [X.] aufgrund des verfassungsrechtlich gewährleisteten staatlichen [X.]s eröffnet, wenn und insoweit die Verletzung staatlichen Rechts geltend gemacht wird (Urteil vom 28. Februar 2002 - BVerwG 7 C 7.01 - BVerwGE 116, 86 = [X.] 11 Art. 140 [X.] Nr. 67; [X.], in: Dreier, [X.], 2. Aufl. 2008, Art. 137 [X.] Rn. 73). Seine entgegenstehende Rechtsprechung (Urteil vom 30. Oktober 2002 - BVerwG 2 C 23.01 - BVerwGE 117, 145 <149> = [X.] 11 Art. 140 [X.] Nr. 68 S. 15) gibt der Senat auf.

Das Grundgesetz garantiert Rechtsschutz vor den staatlichen Gerichten nicht nur gemäß Art. 19 Abs. 4 [X.], sondern darüber hinaus im Rahmen des allgemeinen [X.]s, der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 [X.]) in Verbindung mit den Grundrechten, insbesondere Art. 2 Abs. 1 [X.], folgt ([X.], Beschluss vom 20. Juni 1995 - 1 BvR 166/93 - [X.]E 93, 99 <107>). Diese grundgesetzliche Garantie des Rechtsschutzes umfasst den Zugang zu den staatlichen Gerichten, die Prüfung des [X.] in einem förmlichen Verfahren sowie den Erlass einer verbindlichen gerichtlichen Entscheidung ([X.], Beschluss vom 12. Februar 1992 - 1 BvL 1/89 - [X.]E 85, 337 <345>; Beschluss des [X.] vom 30. April 2003 - 1 [X.] 1/02 - [X.]E 107, 395 <401>).

Danach können auch Geistliche oder Beamte einer [X.], die von ihrer Dienstherrenfähigkeit Gebrauch gemacht hat, staatliche Gerichte anrufen, wenn und soweit sie geltend machen, ein Akt ihrer [X.] habe sie in ihren Rechten verletzt (v. [X.]/de Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl. 2006, § 37 S. 311). Das verfassungsrechtlich geschützte Selbstbestimmungsrecht der [X.]en gemäß Art. 140 [X.] i.V.m. Art. 137 Abs. 3 [X.] schließt nicht bereits den Zugang zu den staatlichen Gerichten aus, sondern bestimmt Umfang und Intensität der Prüfung des Aktes der [X.] durch das staatliche Gericht ([X.], Urteil vom 28. März 2003 - [X.] - [X.]Z 154, 306 <312>; [X.], [X.], Band IV/2, 2011, S. 1267; v. [X.]/[X.], in: v. Mangoldt/[X.]/[X.], [X.], 6. Aufl. 2010, Art. 137 [X.] Rn. 114 ff., 120; de Wall/Muckel, [X.], 3. Aufl. 2012, § 30 Rn. 30). Das staatliche Gericht ist dabei auf die Prüfung beschränkt, ob der Kläger durch eine Maßnahme seiner [X.] in einer subjektiven Rechtsposition verletzt ist, die ihm das staatliche Recht verleiht. Dies ist der Fall, wenn kirchliches Recht oder dessen fallbezogene Anwendung gegen eine staatliche Rechtsposition verstößt, die auch von der [X.] zu beachten ist. Die staatlichen Gerichte haben bei dieser Prüfung von demjenigen Verständnis des kirchlichen Rechts auszugehen, das die zuständigen kirchlichen Organe, insbesondere die kirchlichen Gerichte, vertreten. Die staatlichen Gerichte sind nur dann befugt, das autonom gesetzte Recht der [X.] auszulegen und anzuwenden, wenn und soweit die [X.] selbst diese Möglichkeit eröffnet (§ 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG i.V.m. § 135 Satz 2 BRRG).

2. Die aus dem [X.] folgende Befugnis des staatlichen Gerichts, innerkirchliche Akte auf ihre Vereinbarkeit mit staatlichem Recht zu überprüfen, muss das durch Art. 140 [X.] i.V.m. Art. 137 Abs. 3 [X.] geschützte Selbstbestimmungsrecht der [X.]en achten. Danach ordnet und verwaltet jede [X.] ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes (Satz 1). Die gesonderte Regelung in Satz 2, wonach die [X.] ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde verleiht, ist eine Verstärkung der nach Satz 1 ohnehin bestehenden Gewährleistung und nur als historisch sensibler Punkt eigens genannt (vgl. [X.], a.a.[X.] Art. 137 [X.] Rn. 49 ). Sie schließt die früher bestehenden staatlichen [X.], Ernennungs-, Wahl- oder Bestätigungsrechte aus ([X.], [X.], 14. Aufl. 1933, Art. 137 [X.]. 6, S. 639 ff.).

Diese Garantie freier Ordnung und Verwaltung der eigenen Angelegenheiten ist die notwendige, rechtlich selbstständige Gewährleistung, die der Freiheit des religiösen Lebens und Wirkens der [X.]en die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben unerlässliche Freiheit der Bestimmung über Organisation, Normsetzung und Verwaltung hinzufügt ([X.], Beschluss vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 19/84 - [X.]E 72, 278 <289> m.w.N.). Das Selbstbestimmungsrecht umfasst jedenfalls die Pflege, Weiterentwicklung und Tradierung der Glaubensinhalte in Form der Theologie, die Regelung von Kultus und Liturgie, die Regelung der inneren Organisation unter Einschluss des Beitragsrechts, die Wohlfahrtstätigkeit der [X.]n, ihre Vermögensverwaltung und Haushaltsführung sowie die Auswahl der Mitarbeiter und die Ausgestaltung der Beschäftigungsverhältnisse der [X.] (vgl. [X.], a.a.[X.] Art. 137 [X.] Rn. 50 m.w.N.; [X.], a.a.[X.] S. 1248 ff.). Geschützt sind sämtliche Tätigkeiten, zu denen sich die [X.] nach ihrem Selbstverständnis berufen sieht, ihren Auftrag in dieser Welt wahrzunehmen und zu erfüllen ([X.], Beschluss vom 13. Dezember 1983 - 2 BvL 13, 14, 15/82 - [X.]E 66, 1 <21> m.w.N.).

Das Selbstbestimmungsrecht umfasst alle Maßnahmen, die in Verfolgung der vom kirchlichen Auftrag her bestimmten karitativ-diakonischen Aufgaben zu treffen sind, z.B. Vorgaben struktureller Art, aber auch die Personalauswahl und die mit diesen Entscheidungen untrennbar verbundene Vorsorge zur Sicherstellung der "religiösen Dimension" des Wirkens im Sinne kirchlichen Selbstverständnisses ([X.], Beschluss vom 4. Juni 1985 - 2 BvR 1703, 1718/83 und 856/84 - [X.]E 70, 138 <164>). Zum [X.] des Selbstbestimmungsrechts einer [X.] gehören insbesondere alle Entscheidungen, die die Schaffung von geistlichen oder seelsorgerischen Ämtern, ihre Verteilung und ihre konkrete Besetzung betreffen. Diese Maßnahmen wurzeln im geistlichen Wesen der [X.]. Die Träger des geistlichen Amtes sind insbesondere zur Seelsorge und zur Predigt berufen ([X.], Beschluss vom 21. September 1976 - 2 BvR 350/75 - [X.]E 42, 312 <335 f.>). Eine [X.] wirkt in erster Linie durch diejenigen, die die religiösen Lehren der [X.] in ihrem Namen gegenüber ihren Mitgliedern wie gegenüber Außenstehenden vertreten oder leitende Funktionen in der innerkirchlichen Verwaltung ausüben.

3. Die in Art. 137 Abs. 3 Satz 1 [X.] genannte Grenze des für alle geltenden Gesetzes für das Selbstbestimmungsrecht der [X.] erstreckt sich auch auf den Regelungsbereich des Satzes 2 ([X.], a.a.[X.] Art. 137 [X.] Rn. 57). Die Grenze ist im Einzelfall im Wege der Abwägung zu bestimmen. Das Gewicht des konkret betroffenen Aspekts des Selbstbestimmungsrechts der [X.] ist dem Rechtsgut gegenüberzustellen, dessen Schutz das einschränkende Gesetz dient (v. [X.]/de Wall, a.a.[X.] S. 107 ff.; Germann, in: [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl. 2013, Art. 140 Rn. 42 ff.; v. [X.]/[X.], a.a.[X.] Art. 137 [X.] Rn. 46 und 123; [X.], a.a.[X.] Art. 137 [X.] Rn. 63).

Art. 140 [X.] i.V.m. Art. 137 Abs. 3 [X.] gewährleistet mit Rücksicht auf das zwingende Erfordernis des friedlichen Zusammenlebens von Staat und [X.] nicht nur das selbstständige Ordnen und Verwalten der eigenen Angelegenheiten durch die [X.], sondern auch den staatlichen Schutz anderer für das Gemeinwesen bedeutsamer Rechtsgüter. Ein Gesetz, das der Staat zum Schutz eines derart gewichtigen Rechtsgutes erlassen hat und das deshalb auch dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht Schranken ziehen kann, trifft auf eine eben solche Schranke, nämlich auf die materielle Wertentscheidung des Grundgesetzes für die besondere Eigenständigkeit der [X.]en gegenüber dem Staat. Dieser Wechselwirkung von [X.] und [X.] ist durch entsprechende Güterabwägung Rechnung zu tragen, wobei dem Selbstverständnis der [X.]n ein besonderes Gewicht beizumessen ist ([X.], Beschlüsse vom 25. März 1980 - 2 BvR 208/76 - [X.]E 53, 366 <401> und vom 4. Juni 1985 - 2 BvR 1703, 1718/83 und 856/84 - [X.]E 70, 138 <167>).

Für diese Wechselwirkung gilt nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz, dass sich der Staat desto stärker mit rechtlichen Vorgaben für die Tätigkeit der [X.] und einer gerichtlichen Überprüfung derselben zurückzuhalten hat, je näher der jeweilige Akt der [X.] dem [X.]bereich des Selbstbestimmungsrechts, insbesondere der Verkündigung ihrer Glaubenslehre steht. Der Grundsatz religiös-weltanschaulicher Neutralität verwehrt es dem Staat, Glaube und Lehre einer [X.] zu beurteilen. In diesem Bereich hat der Staat nichts zu regeln und zu bestimmen. Das hindert ihn indes nicht daran, das tatsächliche Verhalten einer [X.] oder ihrer Mitglieder nach - noch [X.] - verfassungsrechtlichen Maßstäben zu beurteilen, auch wenn dieses Verhalten letztlich religiös motiviert ist (vgl. [X.], Urteil vom 19. Dezember 2000 - 2 BvR 1500/97 - [X.]E 102, 370 <394>).

Daher sind Glaubenslehre und Binnenstruktur der [X.] dem Geltungsanspruch des staatlichen Rechts weitestgehend entzogen. Dementsprechend eingeschränkt ist die Befugnis staatlicher Gerichte, Normsetzung und Entscheidungen der [X.]en für ihren Bereich zu überprüfen. Fragen wie z.B. die nach Glaubenslehre und [X.] in den [X.]en unterschiedlich beurteilte Ehelosigkeit von Geistlichen und der Zugang von Frauen zu geistlichen Ämtern sind daher von den staatlichen Gerichten nicht zu überprüfen.

Je geringer dagegen der Bezug des innerkirchlichen Aktes zu den wesentlichen Elementen des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts ist, desto eher kann der Staat rechtliche Vorgaben machen, deren Beachtung von den staatlichen Gerichten überprüft werden kann.

Zum [X.] des Selbstbestimmungsrechts einer [X.] gehören insbesondere die Verkündigung ihrer Glaubensinhalte und die Auswahl der zur Verkündigung berufenen Personen. Auch insoweit ist indes nicht von einem vom staatlichen Recht gänzlich freien Raum auszugehen. Auch im [X.]bereich dieses Selbstbestimmungsrechts hat der Staat gegenüber [X.]en darauf zu achten, dass ihr Verhalten nicht zu einer Gefährdung der in Art. 79 Abs. 3 [X.] umschriebenen fundamentalen Verfassungsprinzipien führt. Das Grundgesetz erklärt durch Art. 79 Abs. 3 [X.] neben dem in Art. 1 Abs. 1 [X.] verankerten Grundsatz der Menschenwürde und dem von ihm umfassten [X.]gehalt der nachfolgenden Grundrechte auch andere Garantien für unantastbar, die in Art. 20 [X.] festgehalten sind. Daraus können sich zugleich staatliche Schutzpflichten ergeben. Daher obliegt es staatlichen Gerichten, im Einzelfall nachzuprüfen, ob eine [X.] nach ihrem Verhalten bereit und imstande ist, die in Art. 79 Abs. 3 [X.] umschriebenen fundamentalen Verfassungsprinzipien auch im innerkirchlichen Bereich zu gewährleisten ([X.], Urteil vom 19. Dezember 2000 - 2 BvR 1500/97 - [X.]E 102, 370 <392 ff.>; v. [X.]/[X.], a.a.[X.] Art. 137 [X.] Rn. 125).

Diese fundamentalen Verfassungsprinzipien sind nach der Rechtsprechung des [X.] Voraussetzung für die Verleihung des Körperschaftsstatus gemäß Art. 140 [X.], Art. 137 Abs. 5 [X.]. Wegen ihrer elementaren Bedeutung sind diese Prinzipien - auch in Ansehung des verfassungsrechtlich geschützten Selbstbestimmungsrechts der [X.]en - für das Verhalten jeder [X.] maßgeblich und von ihr zu beachten. Eine Beeinträchtigung oder Gefährdung dieser vom Grundgesetz für dauerhaft verbindlich erklärten Grundsätze darf der Staat auch von einer [X.] nicht hinnehmen. Dementsprechend kann jeder innerkirchliche Akt vor den staatlichen Gerichten mit dem Vorbringen angegriffen werden, er verletze diese elementaren Grundprinzipien des staatlichen Rechts (vgl. v. [X.]/[X.], a.a.[X.] Art. 137 [X.] Rn. 125; [X.], a.a.[X.] S. 1268; [X.], [X.], 2009, Rn. 220).

Bei der Überprüfung von Akten einer [X.] müssen sich die staatlichen Gerichte aber stets des stark eingeschränkten Geltungsanspruchs des staatlichen Rechts bewusst sein. Die religiöse Legitimation kirchenrechtlicher Vorschriften darf nur in Frage gestellt werden, wenn und soweit die fundamentalen Verfassungsprinzipien des Art. 79 Abs. 3 [X.] betroffen sind. Der Grundsatz der Neutralität des Staates in religiösen Dingen muss durch weitestgehende Zurückhaltung gewahrt werden ([X.], [X.] vom 9. Dezember 2008 - 2 BvR 717/08 - NJW 2009, 1195 Rn. 6). Die staatlichen Gerichte verfehlen diesen Prüfungsmaßstab, wenn sie einfaches staatliches Recht zum vermeintlichen verfassungsrechtlich verbürgten "Mindeststandard" erheben und ohne die gebotene Rücksichtnahme auf das Selbstbestimmungsrecht der [X.] auf diese anwenden.

Im Hinblick auf die Rechtsprechung des [X.] zur Eröffnung des Rechtswegs zu den staatlichen Gerichten gegen Entscheidungen von [X.]en und zur Intensität ihrer gerichtlichen Überprüfung ([X.], Urteile vom 11. Februar 2000 - [X.] - NJW 2000, 1555 und vom 28. März 2003 - [X.] - [X.]Z 154, 306) bedarf es mangels einer Abweichung im Sinne von § 2 Abs. 1 [X.] keiner Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des [X.]. Die genannten Rechtsfragen werden von den beiden obersten Gerichtshöfen inhaltlich übereinstimmend beantwortet.

Zwar sind die Maßstäbe für die gerichtliche Prüfung eines Aktes einer [X.] durch ein innerkirchliches Gericht andere als bei der Kontrolle durch ein staatliches Gericht. Denn letzteres kann die Maßnahme nur daraufhin überprüfen, ob sich der Geltungsanspruch des staatlichen Rechts auf diesen Akt erstreckt und, wenn dies der Fall ist, ob er mit staatlichem Recht vereinbar ist. Dennoch gebührt der innerkirchlichen Gerichtsbarkeit der Vorrang vor der subsidiären Anrufung staatlicher Gerichte. Dies gebietet die verfassungsrechtlich geschuldete Rücksichtnahme auf das Selbstbestimmungsrecht der [X.]en (Art. 140 [X.] i.V.m. Art. 137 Abs. 3 [X.]). Dieses Recht schließt die Befugnis ein, innerkirchlich einen Rechtsweg mit dem Ziel zu öffnen, in der [X.] aufgetretene Rechtsstreitigkeiten durch eigene Spruchkörper mit qualifizierten Richtern zu entscheiden. Dieser Wertentscheidung einer [X.] hat der Staat dadurch Rechnung zu tragen, dass staatliche Gerichte erst nach Ausschöpfung des innerkirchlichen Rechtswegs angerufen werden können ([X.], [X.] vom 18. September 1998 - 2 BvR 1476/94 - NJW 1999, 349 <350>; [X.], Urteil vom 28. März 2003 - [X.] - [X.]Z 154, 306 <312>; de Wall/Muckel a.a.[X.]; [X.], a.a.[X.] Rn. 73 m.w.N.).

Wird nach Ausschöpfung des kirchlichen Rechtswegs das staatliche Gericht angerufen, so sind Gegenstand seiner Prüfung im Hinblick auf die Verletzung staatlichen Rechts sowohl die Verwaltungsentscheidungen der [X.] als auch die Entscheidungen der innerkirchlichen Gerichte. Dabei ist das staatliche Gericht in seinem Rechtsfolgenausspruch darauf beschränkt, die Verletzung staatlichen Rechts festzustellen.

4. Ausgehend von diesen Maßstäben verletzt das Berufungsurteil [X.]recht.

a) Zum einen hat das Oberverwaltungsgericht den dargestellten Prüfungsmaßstab eindeutig überdehnt. Zwar kündigt das Berufungsgericht in seinen Maßstabsätzen an, die vom Kläger angegriffenen innerkirchlichen Entscheidungen der [X.] seien nur darauf zu überprüfen, ob sie "verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen [X.] Sicherung" genügen und ob sie ein "verfassungsrechtlich gebotenes Mindestmaß [X.] Schutzes" ([X.]) einhalten. Sodann misst das Berufungsgericht jedoch die angegriffenen innerkirchlichen Entscheidungen im Detail an einem nur als "Orientierungshilfe" herangezogenem staatlichen Gesetz, nämlich dem [X.] - [X.] - vom 21. Dezember 2000 ([X.]), das im Übrigen erst am 1. Januar 2001, mithin nach der Verlängerung des Pfarrersonderdienstverhältnisses des [X.] um einen zweiten Fünf-Jahres-[X.]raum, in [X.] getreten ist.

b) Zum anderen verstößt die Rechtsanwendung in der Sache selbst gegen [X.]recht:

aa) Nach den obigen Grundsätzen sind die beiden ersten Anträge des [X.] betreffend die Begründung eines [X.]ses offensichtlich unbegründet.

Mit diesen beiden Anträgen ist ein zentrales Element des Selbstbestimmungsrechts der beklagten [X.] angesprochen. Wegen der großen Bedeutung der Bestimmung der Ämter und des Status der Bediensteten einer [X.] für das kirchliche Selbstverständnis und die Verkündigung der Glaubensinhalte ist dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht bei der gebotenen Güterabwägung in der Weise Rechnung zu tragen, dass diese innerkirchlichen Entscheidungen von den staatlichen Gerichten lediglich daraufhin überprüft werden können, ob die in Art. 79 Abs. 3 [X.] umschriebenen elementaren Verfassungsprinzipien verletzt worden sind. Insbesondere ist es nicht Aufgabe der staatlichen Gerichte, den Zuschnitt der kirchlichen Ämter, ihre Ausgestaltung und ihre konkrete Vergabe im Einzelnen zu kontrollieren.

Gemäß § 5 Abs. 2 des [X.]ngesetzes über die Pastoren im Sonderdienst in der [X.] vom 11. Januar 1985 (KABl [X.]) konnte die auf fünf Jahre begrenzte Amtszeit dieses besonderen [X.] nur einmalig durch Neubegründung eines weiteren Beamtenverhältnisses auf [X.] bis auf zehn Jahre verlängert werden. Die Beklagte hatte die [X.] als eine Art Arbeitsbeschaffungsmaßnahme eingerichtet. Sie sollte es Theologen, die nach Abschluss ihrer Ausbildung nicht unmittelbar eine Anstellung im [X.]ndienst gefunden hatten, ermöglichen, sich aus einer Tätigkeit bei der [X.] heraus auf eine freie Stelle zu bewerben, sodass sie sich nicht eine Beschäftigung außerhalb des kirchlichen Dienstes suchen mussten.

Bei dieser Sachlage bestehen keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, die Beklagte habe bei ihren ablehnenden Entscheidungen über die Anträge des [X.], ihn unbefristet in das [X.] zu berufen, hilfsweise, ihn erneut in ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes [X.] zu berufen, die dargestellten elementaren verfassungsrechtlichen Grundsätze verletzt.

bb) Auch das [X.] in Bezug auf die Gewährung einer höheren, den Regelungen für Wahlbeamte auf [X.] entsprechenden Abfindung ist unbegründet.

Die Entscheidung über die Höhe eines [X.] aus Anlass des Ausscheidens eines im Bereich der Krankenhausseelsorge eingesetzten Pastors im Sonderdienst aus dem zur [X.] bestehenden Dienstverhältnis berührt das verfassungsrechtlich geschützte Selbstbestimmungsrecht dieser [X.] weitaus weniger als die Neubegründung eines [X.]ses auf Dauer oder auch nur auf [X.]. Denn es geht nicht um die Bestimmung derjenigen, die die Glaubenslehre der [X.] nach innen oder außen vertreten oder die Verwaltung der [X.] leiten, sondern lediglich um die finanziellen Folgen der Beendigung eines Dienstverhältnisses. Daher gehen hier der Geltungsanspruch des staatlichen Rechts und dementsprechend die Intensität der Überprüfung durch ein staatliches Gericht weiter, als wenn es um die Verleihung oder Beendigung kirchlicher Ämter ginge.

An Art. 33 Abs. 5 [X.] sind die einschlägigen Vorschriften der [X.] über die Ansprüche eines aus dem Dienst ausgeschiedenen Pastors und die konkreten Maßnahmen der [X.] allerdings nicht zu messen. Art. 33 Abs. 5 [X.] kommt auf die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse der [X.]en weder unmittelbar noch entsprechend zur Anwendung. Diese Vorschrift enthält inhaltliche Vorgaben lediglich für die Regelung des öffentlichen Dienstes als Bestandteil der Staatsverwaltung ([X.], [X.] vom 9. Dezember 2008 - 2 BvR 717/08 - NJW 2009, 1195 Rn. 10; BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 21.78 - BVerwGE 66, 241 <250> = [X.] 230 § 135 BRRG Nr. 4 S. 7).

Scheidet ein Geistlicher oder Beamter aus dem zu einer [X.] bestehenden Dienstverhältnis aus, so müssen die Maßnahmen der [X.] jedoch der aus dem Sozialstaatsgebot (Art. 20 Abs. 1 [X.]) folgende Fürsorgepflicht des bisherigen Dienstherrn genügen. Der Dienstherr muss für eine ausreichende [X.] Absicherung seines bisherigen Bediensteten Sorge tragen.

Dieser Verpflichtung ist die Beklagte hier zum einen dadurch nachgekommen, dass sie - entsprechend den Vorgaben des staatlichen Rechts - wegen des Verlustes der bisherigen [X.] in der Versorgungskasse der [X.] eine solche Anwartschaft im staatlichen Sicherungssystem begründet hat. Zum anderen hat sie dem Kläger ein Übergangsgeld gezahlt, das sich an den Vorgaben des staatlichen Rechts für den Fall des Ausscheidens eines Beamten aus einem zum Staat bestehenden Dienstverhältnis orientiert. Schon deswegen, weil die Beklagte dem Kläger diejenigen Leistungen gewährt, die auch einem Beamten beim Ausscheiden aus dem staatlichen Bereich zustehen, kann - entgegen der Ansicht des [X.] - keine Rede davon sein, die Beklagte hätte rechtliche Mindeststandards der [X.] Absicherung nicht eingehalten.

Hinsichtlich der [X.] des [X.] ist die Beklagte von sich aus durch die Nachversicherung den Vorgaben des staatlichen Rechts nachgekommen. Während seines Dienstes für die Beklagte war der Kläger nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] wegen der nach den Bestimmungen der [X.] bestehenden Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei. Mit der Beendigung des Dienstverhältnisses verlor der Kläger jedoch diese Anwartschaft. Entsprechend der Vorgabe des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.], der auch den Personenkreis im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] erfasst, hat die Beklagte den Kläger für den [X.]raum, in dem er wegen seines Dienstverhältnisses zur [X.] versicherungsfrei war, in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert (vgl. § 12 der Satzung der von der [X.] mit begründeten Gemeinsamen Versorgungskasse; Gesetz betreffend die Errichtung einer Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und [X.]nbeamte der [X.], der Evangelischen [X.] von Westfalen und der [X.] als Anstalt des öffentlichen Rechts vom 16. Juli 1971, [X.], S. 194).

Es kann nach dem oben dargestellten Maßstab auch nicht beanstandet werden, dass Bedienstete der [X.] (Pfarrer, Prediger, Pastoren im [X.] und [X.]nbeamte) die aus dem Dienstverhältnis resultierende [X.] bei Beendigung des Dienstverhältnisses verlieren. Das staatliche Recht zwingt [X.]en nicht, gesonderte Versorgungskassen für eine bestimmte Gruppe ihrer Beschäftigten zu schaffen. Wenn sich die [X.] zur Gründung einer solchen gesonderten Versorgungskasse entschließt, kann sie den Zugang zu dieser Kasse auf solche Beschäftigte beschränken, die noch in einem Dienst- und Treueverhältnis mit dem jeweiligen Träger der Kasse stehen.

Staatliches Recht gebietet auch keine höhere als die dem Kläger gewährte Abfindung. Grundlage des dem Kläger für einen [X.]raum von fünfeinhalb Monaten in Höhe der bisherigen Bezüge gezahlten [X.] ist § 30 der Ordnung über die Besoldung und Versorgung der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der [X.] und Vikare der [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2000 (- [X.] -, KABl 2001, S. 1), zuletzt geändert durch die gesetzesvertretende Verordnung vom 26. September 2003 (KABl [X.]). § 30 Abs. 1 [X.] der [X.] verweist hinsichtlich des einem ausscheidenden Bediensteten zustehenden [X.] ausdrücklich auf die entsprechende Reglung des staatlichen Rechts in § 47 [X.]. Da die Anlehnung an das staatliche Recht ausreicht, kann der konkrete Umfang der der [X.] obliegenden Fürsorgepflicht insoweit dahingestellt bleiben.

Schließlich ist der Umstand, dass der Kläger keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld erwerben konnte, eine nicht zu beanstandende Folge des besonderen Charakters seines bisherigen Dienstverhältnisses. Entsprechendes gilt auch in vergleichbaren Konstellationen, in denen ein Beamter aus einem zum Staat bestehenden Beamtenverhältnis ausscheidet. Nach § 137 Abs. 1 Nr. 3 SGB III setzt der Bezug von Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit voraus, dass der Betreffende die Anwartschaftszeit erfüllt hat, d.h. für die Dauer von mindestens zwölf Monaten in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat (§ 142 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Die Beschäftigung des [X.] für die Beklagte war aber nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 SGB III versicherungsfrei.

Meta

2 C 19/12

27.02.2014

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 18. September 2012, Az: 5 A 1941/10, Urteil

Art 140 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 20 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 33 Abs 5 GG, Art 79 Abs 3 GG, § 40 Abs 1 S 1 VwGO, Art 137 Abs 3 WRV, Art 137 Abs 5 WRV

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.02.2014, Az. 2 C 19/12 (REWIS RS 2014, 7466)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7466

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