Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2002, Az. III ZR 253/01

III. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3160

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[X.] DES VOLKESVERSÄUMNISURTEILIII ZR 253/01Verkündet am:16. Mai 2002F i t t e r e rJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] 16. Mai 2002 durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 25. September 2001 aufge-hoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das [X.] zurückverwiesen.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Von Rechts [X.] Klägerin verlangt von dem Beklagten die Zahlung von [X.] in Höhe von 16.654,67 DM nebst Zinsen für Telefongespräche, dienach Behauptung der Klägerin in der [X.] von Oktober 1994 bis Juli 1996 unterBenutzung zweier Telefonanschlüsse des Beklagten geführt [X.] 3 -[X.] und [X.] haben die Klage abgewiesen. [X.] - zugelassenen - Revision verfolgt die [X.] ihr Zahlungsbegehren wei-ter.[X.] die Revision ist gemß §§ 557 a.F., 331 ZPO durch [X.], jedoch aufgrund sachlicher Prfung zu entscheiden (vgl. [X.], 79,81 ff). Sie [X.] zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur [X.] an das Berufungsgericht.[X.] hat seine Entscheidung wie folgt [X.]: Die inden Rechnungen der [X.] aufge[X.]en eminent hohen Telefrenberuhten darauf, daß nach Anwahl vrwiegend 0190-, vereinzelt auch0180-Sondernummern [X.] ge[X.] worden seien. Eine [X.] anderen Telefonaten habe die [X.] nicht vorgenommen; eine solchelasse sich auch nicht aufgrund der zu den Akten gereichten Unterlagen durch-fren.Hinsichtlich der ge[X.]en [X.] stehe der [X.] ein Entgeltnicht zu, da sie sich in ihrer Eigenschaft als Netzbetreiber in vorwerfbarer [X.] an der kommerziellen Ausnutzung eines sittenwidrigen [X.] beteiligthabe.Diese Ausfrungen halten der rechtlichen Nachprfung nicht stand.- 4 -2.Wie der erkennende Senat bereits durch das nach [X.] der [X.] ergangene Urteil vom 22. November 2001 ([X.]/01 - [X.], 361) ausgesprochen hat, werden Verbindungsentgelte auch dann ge-schuldet, wenn die in Rechnung gestellten 0190-Sondernummern zu [X.] worden sind, (sittenwidrige) Telefonsex-Gesprche zu [X.].Das zwischen dem Betreiber eines Fest- oder Mobilfunknetzes und ei-nem Anschluûnehmer bestehende Vertragsverltnis ist nach seinem aus [X.] von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Ge-samtcharakter nicht deshalb nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, weil bereits [X.] objektiv die Mlichkeit bestand, unter Benutzung des [X.] zu betreiben. Der [X.] und die [X.] dieses Vertrags erbrachten Leistungen des Netzbetreibers ([X.] und Aufrechterhalten von Verbindungen) stellig davonwertneutrale [X.] dar, ob die (sittenwidrigen) Telefonsexleistungenunter Verwendung eines normalen Telefonanschlusses oder nach Anwahl [X.] erbracht werden. Das ergibt sich daraus, [X.] auch imletzteren Falle der Netzbetreiber fr den Inhalt der angebotenen [X.] nicht verantwortlich ist (vgl. § 5 Abs. 1 und 3 des Teledienstegeset-zes). Die Wertneutralitt der vertraglichen Beziehungen zwischen dem [X.] dem jeweiligen Netzbetreiber erstreckt sich auf die getroffenen [X.], auch wenn dabei - wie dies bei [X.] ist - [X.] und die weitere Dienstleistung zu deutlicren Ge-samt- (einheitlichen, d.h. nicht weiter aufgeschlsselten) Entgelten als [X.] 5 -oder [X.] angeboten und in Anspruch genommen werden(eingehend hierzu Senatsurteil aaO S. 362 f).II.Das Berufungsurteil ist aufzuheben.Eine abschlieûende sachliche Entscheidung des Senats (§ 565 Abs. 3ZPO a.F.) kommt nicht in Betracht. Der Beklagte hat in den Tatsacheninstan-zen geltend gemacht, er habe die in den Einzelverbindungsnachweisen der[X.] aufge[X.]en 0190-Sondernummer-Gesprche nicht ge[X.]; er ksich diese Aufstellung nur dadurch erklren, [X.] er Opfer betrrischer Mani-pulationen geworden sei. Das [X.] hat nach Einholung eines Sachver-stigengutachtens und Vernehmung mehrerer Zeugen die Klage mit der [X.], der fr die [X.] streitende Beweis des ersten An-scheins, [X.] die durch automatische Grenzler den Telefonanschlssendes Beklagten zugeordneten Tarifeinheiten tatschlich durcr diese An-schlsse ge[X.]e Gesprche angefallen seien, sei durch die erhobenen [X.] erscttert worden. Diese Beweiswrdigung des [X.]s hat die[X.] in der [X.]. Damit hat sich das [X.], von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig, nicht befaût. Dasist nachzuholen.[X.][X.][X.]DrrGalke

Meta

III ZR 253/01

16.05.2002

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2002, Az. III ZR 253/01 (REWIS RS 2002, 3160)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3160

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