Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2002, Az. III ZR 156/01

III. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2811

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[X.] DES VOLKESVERSÄUMNISURTEILIII ZR 156/01Verkündet am:13. Juni 2002F r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.] und die [X.]. [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 9. Mai 2001 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das [X.] zurückverwiesen.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Von Rechts [X.] Klägerin ist ein [X.], der den bei ihm [X.] einen [X.] bietet.Der Beklagte führte von März bis Mai 2000 unter Inanspruchnahme derDienste der Klägerin über eine bestimmte 0190-Sondernummer Telefonsexge-spräche.- 3 -Die [X.] verlangt von dem Beklagten Zahlung der r diese Ge-sprche ausgestellten Rechnungen in Höhe von insgesamt 108.283,87 DMnebst Zinsen.Landgericht und [X.] ([X.] 2001, 231) haben [X.] abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die [X.] ihr Zahlungsbegehrenweiter.[X.] die Revision ist gemß §§ 557 a.F., 331 ZPO durch [X.], jedoch aufgrund sachlicher Prfung zu entscheiden (vgl. [X.], 79,81 ff). Sie [X.] zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur [X.] an das Berufungsgericht.[X.] hat seine Entscheidung im wesentlichen daraufgesttzt, daß [X.] seien und die Sittenwidrigkeit,auch wenn man vom Vorliegen zweier Vertragsverltnisse zwischen [X.] und dem Netzbetreiber/[X.] einerseits sowie dem [X.] dem Diensteanbieter andererseits ausgehe, auch die Leistung des [X.] erfasse. Dieser leiste bereits durch das Herstellen der [X.] wesentlichen, fördernden Beitrag fr das [X.] ([X.] 4 -von dessen Durchfrung und Dauer er unmittelbar und zeitig profitiere.[X.] hinaus rnehme der Anbieter von [X.] [X.] der nachgefragten Dienste das [X.].Diese Ausfrungen halten der rechtlichen Nachprfung nicht stand.2.Wie der erkennende Senat bereits durch das nach [X.] der [X.] ergangene Urteil vom 22. November 2001 ([X.]/01 - [X.], 361, besttigt durch [X.] vom 16. Mai 2002 - [X.]/01)ausgesprochen hat, werden Verbindungsentgelte auch dann geschuldet, wenndie in Rechnung gestellten 0190-Sondernummern zu dem Zweck angewltworden sind, (sittenwidrige) Telefonsex-Gesprche zu fren.Das zwischen dem Betreiber eines Fest- oder Mobilfunknetzes und ei-nem Anschluûnehmer bestehende Vertragsverltnis ist nach seinem aus [X.] von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Ge-samtcharakter nicht deshalb nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, weil bereits [X.] objektiv die Mlichkeit bestand, unter Benutzung des [X.] zu betreiben. Der [X.] und die [X.] dieses Vertrags erbrachten Leistungen des Netzbetreibers ([X.] und Aufrechterhalten von Verbindungen) stellig davonwertneutrale [X.] dar, ob die (sittenwidrigen) Telefonsexleistungenunter Verwendung eines normalen Telefonanschlusses oder nach Anwahl [X.] erbracht werden. Das ergibt sich daraus, [X.] auch imletzteren Falle der Netzbetreiber fr den Inhalt der angebotenen [X.] nicht verantwortlich ist (vgl. § 5 Abs. 1 und 3 des Teledienstegeset-zes). Die Wertneutralitt der vertraglichen Beziehungen zwischen dem Kunden- 5 -und dem jeweiligen Netzbetreiber erstreckt sich auf die getroffenen [X.], auch wenn dabei - wie dies bei [X.] ist - [X.] und die weitere Dienstleistung zu deutlicren Ge-samt- (einheitlichen, d.h. nicht weiter aufgeschlsselten) Entgelten als [X.] angeboten und in Anspruch genommen werden(eingehend hierzu Senatsurteil aaO S. 362 f).II.Das Berufungsurteil ist aufzuheben.Eine abschlieûende sachliche Entscheidung des Senats (§ 565 Abs. 3ZPO a.F.) kommt nicht in Betracht. Der Beklagte hat in den Tatsacheninstan-zen unter Beweisantritt (Sachverstigengutachten) vorgetragen, aufgrunddessen, [X.] er seine Sexualitt nicht habe ausleben k(der Beklagte [X.]), sei er von seiner Telefonsexpartnerin sowohl sexuell als [X.] derart ig gewesen, [X.] er zu einer freien Willensbildungnicht mehr fig gewesen sei und diese Partnerin zu jeder freien Minute, wannimmer es ihm mlich gewesen sei, angerufen habe.Mit diesem Vorbringen, das nicht von vornherein von der Hand zu [X.] ist (vgl. zur partiellen Gescfts- bzw. Prozeûunfigkeit nach § 104 Nr. [X.], § 52 ZPO BGHZ 143, 122, 125 m.w.N.), haben sich die [X.] 6 -zen, von ihrem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig, nicht befaût. Das ist [X.].[X.][X.][X.]DrrGalke

Meta

III ZR 156/01

13.06.2002

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2002, Az. III ZR 156/01 (REWIS RS 2002, 2811)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2811

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