Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2007, Az. XI ZB 6/07

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1827

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[X.] BESCHLUSS [X.] ZB 6/07 vom 25. September 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] h.c. [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger und Prof. Dr. [X.] am 25. September 2007 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der [X.] des [X.] wird der Beschluss des 9. Zivilsenats in [X.] des [X.] vom 17. Januar 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. [X.]: 7.442.542,00 •

- 3 - Gründe: 1 Das [X.] hat mit Urteil vom 5. Oktober 2005 die Klage des [X.] gegen die Beklagte, mit der er Schadensersatz aus einem ver-lustträchtigen Investment begehrt, abgewiesen. Die Entscheidung wurde dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten, der Nebeninter-venienten, am 12. Oktober 2005 zugestellt.
Mit [X.] vom 11. November 2005 hat der Nebenintervenient zu 2) namens des [X.] eine Berufungsschrift nebst Berufungsbegrün-dung eingereicht, verbunden mit dem Antrag, dem Kläger "vorab" Pro-zesskostenhilfe zu gewähren und den [X.] zu 2) beizu-ordnen sowie der Bitte, nach Gewährung von Prozesskostenhilfe den [X.] zuzustellen. Auf telefonische Rückfrage des Vorsitzenden am 15. November 2005 teilte der Nebenintervenient zu 2) mit [X.] vom 18. November 2005 mit, dass es sich bei dem [X.] vom 11. November 2005 um einen Antrag auf Gewährung von [X.] handele, verbunden mit dem Entwurf einer Berufungsbegrün-dung. 2 Mit am 18. Oktober 2006 zugestelltem Beschluss vom 25. September 2006 bewilligte das [X.] dem Kläger Pro-zesskostenhilfe zur Durchführung der Berufung in eingeschränktem [X.]. Am 29. November 2006 wurde das Verfahren vom [X.] ausgetragen, da kein Wiedereinsetzungsgesuch gestellt und die [X.] auch nicht nachgeholt worden sei. Eine entsprechende Mitteilung ging am 4. Dezember 2006 bei den [X.] ein. Mit Telefax vom 19. Dezember 2006 beantragte der Kläger Wiedereinsetzung in den 3 - 4 - vorigen Stand hinsichtlich der Berufungseinlegung und der [X.]. 4 Das [X.] hat die Berufung durch den angegriffenen Beschluss als unzulässig verworfen und zugleich das [X.] zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde wenden sich die [X.] ausschließlich dagegen, dass das [X.] den [X.] vom 11. November 2005 nicht als unbedingte [X.] der Berufung nebst Berufungsbegründung gewertet hat.
[X.] Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zulässig, weil eine Entscheidung des [X.] zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Sie ist auch begrün-det, weil das Berufungsgericht die Anforderungen an eine zulässige [X.] überspannt hat. 5 1. Der Kläger hat die Frist zur Berufungseinlegung und zur [X.] mit seinem [X.] vom 11. November 2005 ge-wahrt, so dass sich die Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stellt. 6 a) Wenn der Rechtsmittelführer einen Prozesskostenhilfeantrag verbunden mit einem [X.] einreicht, der - wie hier - die formalen Anforderungen einer Berufungsschrift bzw. einer Berufungsbegründung 7 - 5 - erfüllt, ist das regelmäßig als unbedingt eingelegtes Rechtsmittel zu be-handeln. Die Deutung, dass der [X.] zunächst nur als Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gemeint war, kommt nur dann in [X.], wenn sich das entweder aus dem [X.] selbst oder sonst aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel aus-schließenden Deutlichkeit ergibt. Im Zweifel ist zugunsten des Rechtsmit-telführers anzunehmen, dass er eher das Kostenrisiko einer ganz oder teilweise erfolglosen Berufung auf sich nimmt als von vornherein zu ris-kieren, dass seine Berufung als unzulässig verworfen wird, er also [X.] Berufung eingelegt hat und sich lediglich für den Fall der [X.] von Prozesskostenhilfe die Zurücknahme der Berufung vorbehält (vgl. [X.], 318, 320 f.; [X.], Beschlüsse vom 19. Mai 2004 - [X.]I ZB 25/04, [X.], 1553, 1554; vom 14. März 2007 - [X.]I ZB 235/05, [X.], 895, 896, [X.]. 10 und vom 18. Juli 2007 - [X.]I ZB 31/07, Umdruck S. 5, [X.]. 10 m.w.Nachw.).
b) Das [X.] hat diese Rechtsprechung bei seiner Auslegung nicht beachtet. Entscheidend ist bei der Auslegung allein der objektive Erklärungswert, wie er dem Berufungsgericht innerhalb der am 12. November 2005 ablaufenden Berufungsfrist erkennbar war. Spätere "klarstellende" Parteierklärungen können dabei nicht berücksichtigt [X.] ([X.], Beschluss vom 24. Mai 2000 - [X.], NJW-RR 2000, 1590 m.w.Nachw.), so dass entgegen der Ansicht des [X.]s die —Klarstellungfi im [X.] vom 18. November 2005 bei der Auslegung außer Betracht zu bleiben hat. Der [X.] vom 11. No-vember 2005 erfüllt die formalen Anforderungen einer Berufungsschrift und -begründung (§§ 519, 520 ZPO). Er enthält die ohne Einschränkun-gen versehene Erklärung, dass gegen das erstinstanzliche Urteil [X.] - 6 [X.] eingelegt wird sowie [X.] und deren Begründung. So-weit in dem [X.] ebenfalls beantragt wird, vorab über die [X.] zu entscheiden und erst nach der Bewilligung von [X.] den [X.] zuzustellen, spricht das nicht in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit für eine bedingte Berufungseinle-gung oder einen bloßen Prozesskostenhilfeantrag verbunden mit einem Entwurf einer Berufungsschrift. Nach der höchstrichterlichen Rechtspre-chung ist vielmehr vom Gegenteil auszugehen. Der Umstand, dass der Vorsitzende des [X.] nach Vorlage des [X.]es vom 11. November 2005 am 15. November 2005 den Prozessbevollmächtig-ten des [X.] um Klarstellung gebeten hat, zeigt im Übrigen, dass auch er Zweifel daran hatte, dass es sich um einen bloßen [X.]antrag handelte. Bei dieser Sachlage durfte die Berufung nicht als unzulässig verworfen werden. - 7 - 9 2. Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben und die Sa-che zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). [X.] Joeres [X.] Ellenberger [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.10.2005 - 5 O 7/04 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 17.01.2007 - 9 U 186/05 -

Meta

XI ZB 6/07

25.09.2007

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2007, Az. XI ZB 6/07 (REWIS RS 2007, 1827)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1827

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