Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2016, Az. IX ZA 22/16

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 612

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:151216BIXZA22.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZA 22/16

vom

15. Dezember
2016

in dem Rechtsstreit

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die Richterin [X.], [X.] [X.], Dr.
Schoppmeyer und Meyberg

am
15. Dezember 2016
beschlossen:

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das [X.] gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 27. Juli 2016 wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die beklagte Steuerberatungsgesellschaft aus Insol-venzanfechtung auf Rückgewähr von 4.347,88

g-ten am 21.
September 2015 zugestellten Urteil vom 10.
September
2015 hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat sich der Kläger mit einem per Telefax am 21.
Oktober 2015 beim [X.] eingegangenen "Prozesskostenhilfeantrag und Berufungsentwurf" gewandt. Nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit dem Kläger am 26.
Mai 2016 zugestellten [X.] vom 18.
Mai 2016 haben die Prozessbevollmächtigten des [X.] eine auf den 10.
Juni 2016 datierte Berufungsschrift am 13.
Juni 2016 beim [X.] eingereicht.

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Nach Hinweis auf den nicht rechtzeitigen Eingang der Berufung hat das Berufungsgericht dem Kläger am 27.
Juli 2016 Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Berufung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe, um gegen diesen Beschluss Rechtsbe-schwerde einzulegen.

II.

Prozesskostenhilfe ist
abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsbe-schwerde des Antragstellers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet

114 Abs. 1 Satz
1 ZPO).
Der Kläger hat die Berufung gegen das klagabwei-sende amtsgerichtliche Urteil nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren verspätet eingelegt.

1. Der vom Kläger am 21.
Oktober 2015 eingereichte Schriftsatz war [X.] als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gekennzeichnet, der noch keine Berufungseinlegung darstellen sollte. Aus der Überschrift "[X.]antrag und Berufungsentwurf" und der Einlegung der Berufung vor-behaltlich der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ergab sich zweifelsfrei, dass die Berufung erst
eingelegt werden sollte, wenn dem Kläger Prozesskostenhilfe gewährt würde (vgl. [X.], Beschluss vom 8.
Dezember 2010 -
XII
ZB 140/10, NJW-RR 2011, 491 Rn.
10). An dieser Einschätzung vermochte die Bestätigung des Eingangs einer "Berufungsschrift" durch die Geschäftsstelle des Landge-richts am 23.
Oktober 2015 nichts zu ändern.

Soweit die Antragsgegnerin in
ihrer Stellungnahme zu dem [X.] vom 11.
November 2015 vorsorglich die Zurückweisung der [X.] beantragte, stellt dies ebenfalls keinen Grund dar, den Kläger als beson-2
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4
5
-

4

-
ders schutzwürdig in Bezug auf den Antrag auf Wiedereinsetzung und die [X.] der Berufung nach
der
Bewilligung von Prozesskostenhilfe anzusehen. Dem Kläger musste aufgrund seiner eigenen Gestaltung des Antrags
auf Pro-zesskostenhilfe im zweiten Rechtszug
klar sein, dass er
nach Wegfall des Hin-dernisses
innerhalb der [X.] des §
234 ZPO
die
versäumte Einlegung der Berufung nachzuholen hatte.

2. Der Umstand, dass dem Kläger in dem Prozesskostenhilfe
bewilligen-den Beschluss des Berufungsgerichts vom 18.
Mai 2016
die
von ihm gewählten Prozessbevollmächtigten nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beigeordnet wurden, führt nicht zu einer Verlängerung der [X.]. Der Kläger hatte sich von diesen
Prozessbevollmächtigten schon im Prozesskostenhilfeverfahren vertreten lassen, obwohl §
121 Abs. 3 ZPO vorsieht, dass ein nicht im Bezirk des [X.] niedergelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden kann, wenn dadurch keine weiteren Kos-ten entstehen. Der Kläger musste
damit rechnen, dass eine eingeschränkte Beiordnung erfolgen könnte. Einer
Verlängerung der zweiwöchigen Wiederein-setzungsfrist um mehrere Tage, wie etwa im Fall der Ablehnung von [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 19.
Juli 2007 -
IX
ZB 86/07, MDR
2008, 99),
bedurfte es nicht. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang die von den Prozessbevollmächtigten des [X.] im eigenen Namen eingelegte Be-schwerde gegen die Beschränkung ihrer Beiordnung auf die Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts. Diese Beschränkung
betraf nur das Verhältnis zwischen den beigeordneten Rechtsanwälten und dem Prozessgericht.

Der Kläger hätte damit innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand beantragen und Berufung einlegen müssen (vgl. [X.], Be-6
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-

5

-
schluss vom 19.
Juli 2007, aaO). Sein erst mehrere Tage nach der am 9.
Juni 2016 abgelaufenen [X.] eingegangener Antrag war verspä-tet. Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Berufung konnte ihm auch von Amts wegen nicht gewährt werden.

Kayser
[X.]
Pape

Schoppmeyer
Meyberg

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.09.2015 -
21 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 27.07.2016 -
5 [X.]/15 -

Meta

IX ZA 22/16

15.12.2016

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2016, Az. IX ZA 22/16 (REWIS RS 2016, 612)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 612

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