Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.01.2012, Az. 3 AZR 805/09

3. Senat | REWIS RS 2012, 10095

ARBEITSRECHT BUNDESARBEITSGERICHT (BAG) RENTE DEUTSCHE BAHN

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Gegenstand

Betriebliche Altersversorgung früherer Arbeitnehmer der Deutschen Reichsbahn


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 7. Oktober 2009 - 15 Sa 1129/09 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Zahlung einer betrieblichen Altersversorgung.

2

Der 1943 geborene Kläger war ab dem 1. September 1961 zunächst bei der [X.] in der [X.] ([X.]) und zuletzt bei der [X.], die als Nachfolgerin der [X.] in [X.] den [X.] betreibt, als Disponent BL (Schichtleiter) beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Aufhebungsvertrag zum 31. Dezember 2006.

3

In der [X.] bestand eine einheitliche Sozialpflichtversicherung mit Versicherungsschutz vor den Risiken des Alters, der Invalidität und des Todes. Sie erfasste nahezu alle Erwerbstätigen (Werktätige) und war auf zwei Träger verteilt. In der Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten waren die abhängig Beschäftigten, die Mitglieder im [X.] ([X.]) werden konnten, pflichtversichert. Selbständige und Genossenschaftsmitglieder wurden in der staatlichen Versicherung der [X.] versichert.

4

In der grundsätzlich einheitlichen Sozialpflichtversicherung gab es für bestimmte Berufsgruppen jedoch vorteilhafte Sonderregelungen. Dies galt auch für die Beschäftigten der [X.]. Die Altersversorgung der Eisenbahner wurde erstmals durch Anordnung über die Einführung einer Altersversorgung für Eisenbahner vom 7. Januar 1956 (Verfügungen und Mitteilungen des [X.]: [X.] Nr. 11/1956 S. 41; im Folgenden: Anordnung 1956) geregelt. Diese bestimmte ua.:

        

„§ 1   

        

(1)     

Mit Wirkung vom 1. Januar 1956 wird für die bei der [X.] Beschäftigten die ‚Altersversorgung für Eisenbahner’ - nachstehend Altersversorgung genannt - eingeführt.

                 

…       

        

(2)     

Träger der Altersversorgung ist die [X.].

        

§ 2     

        

(1)     

Die Alters- oder Invalidenversorgung erhalten alle am 1. Januar 1956 und nach diesem [X.]punkt bei der [X.] Beschäftigten, wenn die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

                 

…       

        
        

(2)     

Sind die unter Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so wird an den Beschäftigten Invaliden- oder Altersrente nach den Bestimmungen der Sozialversicherung von der [X.] gezahlt.

        

…       

        

§ 8     

        

Die Berechnung und Auszahlung sämtlicher Renten an alle am 1. Januar 1956 und nach diesem [X.]punkt bei der [X.] Beschäftigten erfolgt durch die [X.].

        

…“    

5

Die Verordnung über die Pflichten und Rechte der Eisenbahner in der [X.] vom 18. Oktober 1956 (GBl. I S. 1211, im Folgenden: [X.] 1956) hat die Versorgung der Eisenbahner unverändert gelassen.

6

Mit Wirkung zum 1. Juni 1960 trat der [X.] für die Beschäftigten der [X.] vom 20. Mai 1960 (Tarif-Reg.-Nr.: 40/60, im Folgenden: [X.]-[X.]) in [X.], der die Regelungen aus der Anordnung 1956 im Wesentlichen übernahm und weiter ausgestaltete und der in der Fassung des [X.] vom 1. Februar 1964 (Tarif-Reg.-Nr.: 9/64) auszugsweise folgende Regelungen enthielt:

        

„§ 42 

        

1.    

Mit Wirkung zum 1. Januar 1956 wurde für die bei der [X.] Beschäftigten die Altersversorgung für Eisenbahner eingeführt.

                 

…       

        

3.    

Träger der Altersversorgung für Eisenbahner ist die [X.].

        

4.    

Versorgung erhalten alle am 1. Januar 1956 und nach diesem [X.]punkt bei der [X.] Beschäftigten bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen.

        

…       

        

§ 50   

        

1.    

Versorgungen und Renten werden grundsätzlich nur auf Antrag gewährt. Die Anträge sind bei der zuständigen Dienststelle des Beschäftigten zu stellen.

        

…       

        
        

17.     

Die Berechnung und Auszahlung sämtlicher Versorgungen und Renten der Sozialversicherung an alle am 1. Januar 1956 und nach diesem [X.]punkt bei der [X.] Beschäftigten erfolgt durch die [X.].“

7

Mit Wirkung zum 1. Januar 1974 trat die Verordnung über die Pflichten und Rechte der Eisenbahner vom 28. März 1973 (GBl. I S. 217, im Folgenden: [X.] 1973) in [X.], die auszugsweise folgende Bestimmungen enthielt:

        

„Rentenversorgung

        

§ 11   

        

(1)     

Eisenbahner mit ständigem Wohnsitz in der [X.] haben Anspruch auf Alters-, Invaliden- und Unfallversorgung nach den Rechtsvorschriften dieser Verordnung, wenn der Anspruch frühestens ab 1. Januar 1974 besteht. Die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen haben dementsprechend Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung.

        

(2)     

Für die Gewährung und Berechnung der Alters-, Invaliden-, Unfall- und Hinterbliebenenversorgung der Eisenbahner einschließlich der Ehegatten- und Kinderzuschläge gelten die Rechtsvorschriften über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialversicherung, soweit nachfolgend nichts anderes festgelegt ist.

        

…       

        
        

§ 12   

        

(1)     

Für die Gewährung und Berechnung der Zusatzalters- und Zusatzinvalidenrente sowie der Zusatzhinterbliebenenrente gelten die Rechtsvorschriften über die freiwillige Zusatzrentenversicherung bei der Sozialversicherung, soweit nachfolgend oder im [X.] für die Beschäftigten der [X.] nichts anderes festgelegt ist.

        

…       

        
        

§ 13   

        

Haben Eisenbahner, die bereits vor dem 1. Januar 1974 bei der [X.] tätig waren, nach den bis zum 31. Dezember 1973 geltenden [X.] der [X.] einen höheren Versorgungsanspruch als nach den §§ 11 und 12 dieser Verordnung, sind die bisherigen [X.] weiter anzuwenden. Voraussetzung dafür ist, daß diese Eisenbahner der freiwilligen Zusatzrentenversicherung bis zum 30. Juni 1974 mit Wirkung vom 1. Januar 1974 beitreten.

        

…       

        

§ 15   

        

Einzelheiten der Anwendung der §§ 11 - 14 regelt der Minister für Verkehrswesen im Einvernehmen mit dem Staatssekretär für Arbeit und Löhne und in Übereinstimmung mit dem Bundesvorstand des [X.]es sowie dem Zentralvorstand der [X.].

        

…       

        

§ 22   

        

(1)     

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1974 in [X.].

        

(2)     

Gleichzeitig treten außer [X.]:

                 

a)    

die Verordnung vom 18. Oktober 1956 über die Pflichten und Rechte der Eisenbahner in der [X.] - Eisenbahner-Verordnung - (GBl. I Nr. 101 S. 1211),

                 

…“    

        

8

Die Versorgungsordnung der [X.], die erstmals als Anlage 3 zum Gegenstand des [X.]-[X.] in der Fassung des [X.] vom 30. Mai 1973 gemacht wurde - dies entspricht der Anlage 11 des [X.] zum [X.]-[X.] vom 26. April 1989 (registriert beim Ministerrat der [X.], [X.], Tarif-Reg.-Nr.: 110/89, im Folgenden: [X.] [X.]) - enthielt auszugsweise folgende Regelungen:

        

„Versorgungsordnung der [X.]

        

(im weiteren [X.]) in der Fassung des 53. Nachtrages vom 26. April 1989 zum [X.] für die Beschäftigten der [X.] (Anlage 11 zum [X.])

        

Auf der Grundlage des § 15 der Verordnung vom 28. März 1973 über die Pflichten und Rechte der Eisenbahner - Eisenbahner-Verordnung - (GBl. I Nr. 25 S. 217) wird im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Arbeit und Löhne und dem Bundesvorstand des [X.]es sowie dem Zentralvorstand der [X.] zur Verwirklichung des Anspruchs der Beschäftigten der [X.] auf Alters-, Invaliden- und Unfallversorgung sowie ihrer Hinterbliebenen auf Hinterbliebenenversorgung folgendes geregelt:

        

§ 1     

        

Umfang der Versorgung

        

(1)     

Eisenbahner und ihre versorgungsberechtigten Hinterbliebenen haben bei Erfüllung der in den §§ 2 bis 5 genannten Voraussetzungen Anspruch auf

                 

a)    

Altersversorgung

                 

…       

        
        

§ 2     

        

Alters- und Invalidenversorgung

        

(1)     

Anspruch auf Altersversorgung der Eisenbahner haben Werktätige, die

                 

a)    

eine mindestens 10jährige ununterbrochene Beschäftigungszeit bei der [X.] nachweisen und

                 

b)    

die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente der Sozialversicherung erfüllen.

        

…       

                 
        

(3)     

Für die Gewährung und Berechnung der Alters- bzw. Invalidenversorgung einschließlich der Gewährung von Zuschlägen für den Ehegatten und die Kinder gelten die Rechtsvorschriften über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialversicherung, soweit nachfolgend nichts anderes festgelegt ist.

        

(4)     

Der Steigerungsbetrag für jedes Jahr der ununterbrochenen Beschäftigungszeit bei der [X.] beträgt 1,5 % des beitragspflichtigen monatlichen Durchschnittsverdienstes der letzten 20 Kalenderjahre vor Beendigung der letzten versicherungspflichtigen Tätigkeit.

        

…       

        
        

§ 7     

        

Freiwillige Zusatzrentenversicherung

        

(1)     

Für den Beitritt und die Beitragszahlung zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung sowie für die Gewährung und Berechnung von Zusatzrenten gelten die Rechtsvorschriften über die freiwillige Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung, soweit nachfolgend nichts anderes festgelegt ist.

        

…       

        
        

§ 8     

        

Allgemeine Bestimmungen

        

(1)     

Versorgungen und Zusatzrenten werden auf Antrag gewährt. Der Antrag ist schriftlich bei der für den Wohnort des Anspruchsberechtigten zuständigen Verwaltung der Sozialversicherung des Kreisvorstandes des [X.]es zu stellen.

        

…       

        
        

(3)     

Für die Behandlung von Einsprüchen gegen die Versorgung der Eisenbahner sind die Beschwerdekommissionen für Sozialversicherung des [X.]es zuständig. Für die Behandlung von Einsprüchen gegen die Festsetzung der ununterbrochenen Beschäftigungszeit bei der [X.] sind die Konfliktkommissionen bzw. Kammern für Arbeitsrecht bei den [X.] zuständig.

        

§ 9     

        

Übergangsregelung

        

(1)     

Eisenbahner die

                 

a)    

am 1. Januar 1974 im Arbeitsrechtsverhältnis zur [X.] bzw. zu einer Einrichtung gemäß § 1 Abs. 2 Buchstabe b) oder c) dieser Ordnung stehen, zu diesem [X.]punkt eine mindestens 10jährige ununterbrochene Beschäftigungszeit nachweisen,

                 

b)    

bei Eintritt des [X.] noch im Arbeitsrechtsverhältnis zur [X.] bzw. zu einer Einrichtung gemäß § 1 Abs. 2 Buchstabe b) oder c) dieser Ordnung stehen,

                 

c)    

die Voraussetzungen zum Bezug einer Alters- oder Invalidenrente der Sozialversicherung erfüllen und

                 

d)    

der freiwilligen Zusatzrentenversicherung am 1. Januar 1974 beigetreten sind und die Zugehörigkeit nicht durch Austritt beendet haben,

                 

erhalten eine Alters- oder Invalidenversorgung der Eisenbahner nach den Grundsätzen der Absätze 2 bis 4, wenn sich dadurch ein günstigerer Anspruch als nach den §§ 2 und 7 dieser Ordnung ergibt.

        

(2)     

Die Alters- oder Invalidenversorgung beträgt bei einer 10jährigen ununterbrochenen Dienstzeit 20 % des monatlichen Basisbetrages der letzten 5 zusammenhängenden Jahre vor Eintritt des [X.]. Für jedes weitere Jahr erhöht sich die Versorgung um 2 % bis zu einer 25jährigen ununterbrochenen Dienstzeit und für jedes weitere Jahr um 1 % bis zum Höchstsatz von 70 % des monatlichen Basisbetrages, höchstens 800,- M ohne Zuschläge.

        

…       

                 
        

§ 11   

        

Festsetzung von Versorgungen bei Erhöhung

        

von Renten der Sozialversicherung

        

(1)     

Bei Versorgungen, die auf der Grundlage der §§ 9 und 10 dieser Ordnung berechnet wurden, ist bei Erhöhung von Renten der Sozialversicherung zu prüfen, ob sich unter Berücksichtigung des § 2 dieser Ordnung und der geltenden Rechtsvorschriften über die Gewährung und Berechnung der Renten der Sozialversicherung ein höherer Anspruch ergibt. Die höhere Leistung ist zu zahlen.

        

…“    

                 

9

Im Zuge der [X.] wurde im Vertrag zwischen der [X.] und der [X.] über die Herstellung der Einheit [X.] vom 31. August 1990 ([X.]II S. 889; im Folgenden: [X.]) Folgendes vereinbart:

        

„Anlage I Kapitel V[X.] Sachgebiet A

        

- [X.] - Abschnitt [X.]:

        

Bundesrecht tritt in dem in Art. 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in [X.]:

        

…       

        

14.     

[X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), geändert durch Art. II § 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2879), mit folgender Maßgabe:

                 

Bis zum Abschluß eines neuen Tarifvertrages ist der geltende [X.] oder Tarifvertrag mit allen Nachträgen und Zusatzvereinbarungen weiter anzuwenden, soweit eine Registrierung entsprechend dem Arbeitsgesetzbuch erfolgt ist. Der [X.] oder Tarifvertrag tritt ganz oder teilweise außer [X.], wenn für denselben Geltungsbereich oder Teile desselben ein neuer Tarifvertrag in [X.] tritt. Bestimmungen bisheriger Rahmenkollektivverträge oder Tarifverträge, die im neuen Tarifvertrag nicht aufgehoben oder ersetzt sind, gelten weiter.

                 

…       

                 
        

Anlage II Kapitel V[X.] Sachgebiet H

        

- [X.] - Abschnitt [X.]:

        

Folgendes Recht der [X.] bleibt mit folgenden Maßgaben in [X.]:

        

…       

        
        

2.    

Folgende Paragraphen der Verordnung über die Pflichten und Rechte der Eisenbahner - Eisenbahner-Verordnung - vom 28. März 1973 (GBl. I Nr. 25 S. 217) und der auf ihrer Grundlage erlassenen Versorgungsordnung der [X.] (Anlage 11 zum [X.] für die Beschäftigten der [X.] vom 20. April 1960, zuletzt geändert durch 53. Nachtrag vom 26. April 1989) mit folgenden Maßgaben:

                 

a)    

Die §§ 11 bis 15 der Verordnung und die Versorgungsordnung sind bis zum 31. Dezember 1991 anzuwenden.

                 

…       

        
        

4.    

Anordnung über die Einführung einer Zusatzrentenversorgung für die Arbeiter und Angestellten in den wichtigsten volkseigenen Betrieben vom 9. März 1954 (GBl. Nr. 30 S. 301) mit folgenden Maßgaben:

                 

a)    

Die Anordnung ist bis zum 31. Dezember 1991 anzuwenden.

                 

b)    

Von der Anordnung kann für die [X.] bis zum 31. Dezember 1991 durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung abgewichen werden.

                 

…“    

        

Mit Wirkung zum 1. Juli 1991 trat der Tarifvertrag für die Angestellten der [X.] (im Folgenden: AnTV-[X.]) in [X.]. Dieser enthält auszugsweise folgende Regelungen:

        

„§ 1 Geltungsbereich

        

(1)     

Dieser Tarifvertrag gilt für alle in einem Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmer der [X.], die in einer der Rentenversicherung der Angestellten unterliegenden Beschäftigung tätig sind (Angestellte) und deren Arbeitsverhältnisse in dem in Artikel 3 des [X.]es genannten Gebiet begründet sind.

        

…       

        
        

§ 36 Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung, Zuschuß zur Lebensversicherung

        

- wird noch geregelt -

                 
        

§ 39 Übergangs- und Schlußbestimmungen

        

(1)     

Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 01. Juli 1991 in [X.].

                 

Alle nach dem [X.] von diesem Tarifvertrag abweichenden Bestimmungen treten mit Ablauf des 30. Juni 1991 außer [X.].

                 

Von diesem [X.]raum an sind insbesondere alle Bestimmungen des ‚[X.]es für die Beschäftigten der [X.] - [X.]-[X.] -’ und der Tarifvereinbarung Nr. 1 vom 23. Juli 1990 nicht mehr anzuwenden.“

Schließlich trat zum 1. Januar 1995 der Tarifvertrag über die betriebliche Zusatzversorgung für die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer der [X.] (im Folgenden: [X.]) in [X.], der nunmehr Folgendes bestimmt:

        

„§ 1 Geltungsbereich

        

(1)     

Der Tarifvertrag gilt für den räumlichen, persönlichen und fachlichen Geltungsbereich des Manteltarifvertrags für die bei der [X.] beschäftigten Arbeitnehmer.

        

…       

        
        

Ausführungsbestimmung:

        

Dieser Tarifvertrag gilt ferner nicht für die zur [X.] übergeleitete Arbeitnehmerin/den zur [X.] übergeleiteten Arbeitnehmer der [X.] ([X.]), wenn und soweit für sie/ihn eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf eine betriebliche Zusatzversorgung aufgrund der Tätigkeit bei der [X.] geschaffen wird.

        

…       

        

§ 10 Altersrente

        

(1)     

Anspruch auf Altersrente besteht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

                 

…       

        

§ 12 [X.]

        

Rente bei betrieblichem Vorruhestand

        

(1)     

Anspruch auf [X.] besteht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

                 

…       

        

§ 15 Sonderregelung

        

(1)     

Die/Der von der [X.] zur [X.] übergeleitete Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer erhält eine monatliche Versorgungsleistung in Höhe von 100,00 DM, sofern die nach den übrigen Bestimmungen dieses Tarifvertrags errechnete monatliche Versorgungsleistung geringer ist und die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt sind.

        

(2)     

Eine Versorgungsleistung nach Abs. 1 wird gezahlt, wenn

                 

a)    

die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für die Regelaltersrente (§ 9), die Altersrente (§ 10), die Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit (§ 11) oder die [X.] (§ 12) erfüllt und

                 

b)    

die nach der Formel in § 5 errechnete Versorgungsleistung dann höher als 100,00 DM wäre, wenn die von der [X.] anerkannte Dienstzeit als anrechenbare Beschäftigungszeit gemäß § 6 berücksichtigt würde.

        

…“    

        

Seit dem 1. Januar 2008 bezieht der Kläger gesetzliche Altersrente, in deren Berechnung auch Anwartschaften der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung ([X.]) der [X.] eingeflossen sind. Die Beklagte zahlte zunächst ab dem 1. Juli 2007 eine [X.] gemäß § 12 [X.] in Höhe von 62,83 Euro an den Kläger. Seit dem 1. Januar 2008 erhält der Kläger eine betriebliche Altersrente gemäß § 10 [X.] in gleicher Höhe, die die Mindestrente des § 15 [X.] von 51,13  Euro übersteigt.

Mit seiner Klage hat der Kläger die Zahlung einer monatlichen Betriebsrente von 128,33 Euro für die Monate Januar bis August 2008 (insgesamt: 1.026,64 Euro) begehrt und sich zuletzt auf die §§ 2, 9 der Anlage 11 zum [X.]-[X.] in der Fassung des [X.] vom 26. April 1989 berufen. Durch diesen Nachtrag sei die [X.] [X.] iVm. dem [X.] sekundäres Bundesrecht geworden. Dieses sei durch die Vereinbarung des AnTV-[X.] nicht außer [X.] getreten. Hierzu hat er erstinstanzlich unter Berufung auf Anlage I Kapitel V[X.] Sachgebiet A - [X.] - Abschnitt [X.] zum [X.] die Auffassung vertreten, dass der AnTV-[X.] den [X.]-[X.] nur mit Ausnahme der Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung abgelöst habe. In § 36 AnTV-[X.] sei ausdrücklich vereinbart worden, dass die betriebliche Altersversorgung „noch geregelt werde“. Damit hätten die Tarifparteien zum Ausdruck gebracht, dass noch keine neue Regelung über die betriebliche Altersversorgung zur Ablösung der Regelungen aus dem [X.]-[X.] getroffen worden sei. In Ermangelung einer neuen Regelung bis zum heutigen Tage müssten die Regelungen des [X.]-[X.] folglich fortbestehen. Ferner habe der AnTV-[X.] den [X.]-[X.] nach Anlage II Kapitel V[X.] Sachgebiet H - [X.] - Abschnitt [X.] zum [X.] gar nicht zum 30. Juni 1991 ablösen können, da eine Ablösung frühestens zum 31. Dezember 1991 möglich gewesen wäre. Auch eine Ablösung erst zum 31. Dezember 1991 habe nicht dem Willen der Tarifvertragsparteien entsprochen. Nur eine solche Auslegung werde Art. 14 GG gerecht. Die in der [X.] erworbenen und im [X.] anerkannten Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen seien gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Folglich unterliege auch die Altersversorgung der ehemals bei der [X.] Beschäftigten dem Eigentumsschutz des Art. 14 GG.

Auch der [X.] habe die Regelungen aus dem [X.]-[X.] nicht abgelöst. Es habe sich lediglich um eine nicht abschließende Teillösung gehandelt. Für die von der [X.] zur [X.] übergeleiteten Arbeitnehmer hätten ausweislich der Ausführungsbestimmung noch gesonderte Regelungen erfolgen sollen.

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

1.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger monatlich 128,33 Euro Altersversorgung zu zahlen;

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.026,64 Euro nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Sie hat die Ansicht vertreten, die [X.] 1973 und die [X.] [X.] seien mit Ablauf des 31. Dezember 1991 aufgrund der Regelungen im [X.] außer [X.] getreten. Mit Schließung dieser Versorgungsordnung seien die Ansprüche in die gesetzliche Rentenversicherung überführt worden. Die Anlage 11 zum [X.]-[X.], die lediglich wörtlich den Inhalt der [X.] [X.] wiedergebe, habe keinen eigenständigen rechtlichen Charakter als [X.] gehabt.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Anträge weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg. Das [X.] hat die [X.]erufung des [X.] gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist zwar insgesamt zulässig, sie ist jedoch unbegründet.

I. Die Klage ist auch hinsichtlich des Feststellungsantrags zulässig.

Der Feststellungsantrag ist nicht auf einen konkreten Zeitraum beschränkt und deshalb als Zwischenfeststellungsklage iSd. § 256 Abs. 2 ZPO auszulegen (vgl. [X.] 17. Juni 2008 - 3 [X.] - Rn. 20, [X.]E 127, 62). Ein gesondertes Feststellungsinteresse ist für die Zwischenfeststellungsklage nicht erforderlich.

Der Feststellungsantrag ist auf die Feststellung des [X.]estehens eines Rechtsverhältnisses iSd. dieser Vorschrift gerichtet. Zwar können nach § 256 ZPO nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne [X.]eziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen bzw. auch auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (vgl. [X.] 10. Februar 2009 - 3 [X.] - Rn. 12, EzA [X.] § 1 [X.]etriebsvereinbarung Nr. 6). Vorliegend geht es um die Frage, auf welche Anspruchsgrundlage der Kläger seinen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung gegenüber der [X.]eklagten stützen kann und damit verbunden um die Klärung des Umfangs der Leistungspflicht.

II. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die [X.]eklagte kein weiterer Anspruch auf betriebliche Altersversorgung zu.

1. Zwar hatten die [X.]eschäftigten der [X.] ursprünglich aufgrund der Anordnung 1956 iVm. dem [X.] vom 20. Mai 1960 einen Anspruch auf Altersversorgung gegen die [X.]. Diese Versorgung der Eisenbahner wurde aber bereits durch die [X.] 1973 in die Sozialpflichtversicherung in der [X.] überführt. Die [X.] war insoweit nicht mehr Schuldnerin der Versorgung. Folglich schuldet auch die [X.]eklagte als Nachfolgerin der [X.] dem Kläger keine weitere [X.]etriebsrente.

a) Die Zuordnung zur Sozialversicherung entspricht schon der Rechtsentwicklung in der [X.].

aa) Für die [X.]eschäftigten der [X.], die grundsätzlich der Sozialpflichtversicherung unterlagen, wurde erstmals durch die Anordnung 1956 ein Sondersystem der Altersversorgung eingeführt, deren Träger nach § 1 Abs. 2 Anordnung 1956 die [X.] als Staatsunternehmen der [X.] und Vorgängerin der [X.]eklagten war. § 8 Anordnung 1956 regelte, dass die [X.]erechnung und Auszahlung aller Renten durch die [X.] erfolgt. Die [X.] 1956 änderte hieran zunächst nichts. Die Regelungen aus der Anordnung 1956 wurden sodann in der Ursprungsfassung des [X.] vom 20. Mai 1960 unter Ziff. 2 übernommen und näher ausgestaltet. Auch der [X.] sah in Ziff. 2.103 vor, dass Träger der Altersversorgung die [X.] war. Anträge waren nach Ziff. 2.901 bei der zuständigen Dienststelle des [X.]eschäftigten zu stellen. In der Fassung des [X.] vom 1. Februar 1964 blieben die Regelungen des [X.] zur Altersversorgung - abgesehen von einer Umstellung auf Paragraphen - unverändert.

bb) Das Sondersystem der Altersversorgung für die [X.]eschäftigten der [X.] wurde mit Inkrafttreten der [X.] 1973, mit der die [X.] 1956 zum selben Zeitpunkt aufgehoben wurde (vgl. § 22 Abs. 2 [X.]uchst. a [X.] 1973), grundlegend geändert. Nach § 11 Abs. 2 [X.] 1973 galten für die Gewährung und [X.]erechnung der Renten und nach § 12 Abs. 1 [X.] 1973 für die Gewährung und [X.]erechnung der [X.] nunmehr die Rechtsvorschriften der Sozialversicherung. Einzelheiten sollten gemäß § 15 [X.] 1973 durch den [X.] im Einvernehmen mit dem Staatssekretär für Arbeit und Löhne und in Übereinstimmung mit dem [X.]undesvorstand des [X.] sowie dem Zentralvorstand der [X.] geregelt werden. Auf dieser Grundlage wurde sodann die [X.] [X.] erlassen, die als Anlage 3 zum Gegenstand des [X.] in der Fassung des [X.] vom 30. Mai 1973 gemacht wurde und der Anlage 11 des [X.] zum [X.] vom 21. August 1989 entspricht. In der [X.] [X.] ist in § 8 Abs. 1 bestimmt, dass Rentenanträge (Versorgungen und Zusatzrenten) bei der zuständigen Verwaltung der Sozialversicherung des Kreisvorstandes des [X.] zu stellen sind. Gemäß § 8 Abs. 3 [X.] [X.] ist für die [X.]ehandlung von Einsprüchen die [X.] des [X.] zuständig. [X.]ereits aus diesen Zuständigkeiten ist ersichtlich, dass die Versorgung einschließlich der Zusatzversorgung der Eisenbahner ab diesem Zeitpunkt Teil der Sozialpflichtversicherung war und sich keine Ansprüche mehr unmittelbar gegen die [X.] ergaben.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Versorgungsordnung als Anlage in den [X.] aufgenommen wurde. Dies führt insbesondere nicht dazu, dass der Anspruch ausschließlich - oder daneben - als Anspruch gegenüber der [X.] bestand. Dies folgt bereits daraus, dass nach dem Recht der [X.] die Rahmenkollektivverträge in der Hierarchie der arbeitsrechtlichen Normativakte denen [X.] nachgeordnet waren und sich ihre Regelungskompetenz daher nach den höherrangigen Normativakten, hier der in der [X.] zur [X.] [X.] genannten [X.] 1973, richtete. Das dem bundesdeutschen Arbeitsrecht bekannte Günstigkeitsprinzip war dem Arbeitsrecht der [X.] fremd (vgl. [X.] Vom Tarifsystem der [X.] zur Tarifautonomie der [X.]; [X.] Einführung in das Recht der [X.] 2. Aufl. [X.]). Regelungen, wonach sich Ansprüche gegen die [X.] und nicht gegen den [X.] als Träger der Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten richteten, sah der [X.] demnach nicht vor. Dies hätte der [X.] 1973 widersprochen, die in § 11 auf das Recht der Sozialversicherung verwies und in § 15 nur die Regelung von Einzelheiten der „Übereinstimmung“ mit gewerkschaftlichen Organisationen überließ.

cc) Dass die Versorgung der [X.]eschäftigten der [X.] schon mit Inkrafttreten der [X.] 1973 iVm. der [X.] [X.] in die Sozialpflichtversicherung überführt wurde, entspricht zudem sowohl der Rechtsprechung des [X.] als auch der des [X.] (vgl. [X.] 30. August 2005 - 1 [X.], 1 [X.]vR 1028/03 - zu 2 der Gründe, [X.] 4-2600 § 256a Nr. 1; [X.]SG 11. Dezember 2002 - [X.] 5 RJ 14/00 R - zu 1 a bb der Gründe, [X.]SGE 90, 197; vgl. auch jüngst LSG [X.]erlin-[X.]randenburg 2. Dezember 2010 - L 3 [X.]/08 - Rn. 20, zitiert nach juris). Dies gilt auch für die „alte Versorgung“ iSd. § 9 der [X.] [X.], die für den Kläger maßgeblich wäre (vgl. [X.] 30. August 2005 - 1 [X.], 1 [X.]vR 1028/03 - zu 2 der Gründe, aaO; [X.]SG 5. März 1996 - 4 RA 82/94 - zu [X.] der Gründe, [X.]SGE 78, 41).

b) Diese Rechtslage wurde im Einigungsvertrag fortgeschrieben.

aa) Zwar wird die Fortgeltung der Rahmenkollektivverträge im Allgemeinen in Anlage I Kapitel V[X.] Sachgebiet A - [X.] - Abschnitt [X.] statuiert. Dagegen wird das Schicksal der [X.] [X.] - im Klammerzusatz konkret bezeichnet als Anlage 11 zum [X.] - in Anlage II Kapitel V[X.] Sachgebiet H - Gesetzliche Rentenversicherung - Abschnitt [X.] gesondert geregelt. Die Vertragspartner des [X.] gingen erkennbar davon aus, dass die Versorgung der Eisenbahner bereits in der [X.] Teil der Sozialpflichtversicherung geworden war und sich nicht als „betriebliche Altersversorgung“ gegen die [X.] richtete. Da die Rahmenkollektivverträge meist arbeitsrechtliche Regelungen enthielten, ist deren Fortgeltung im Allgemeinen zutreffend dem Abschnitt „[X.]“ zugewiesen worden. Dagegen wurde die Anlage 11 zum [X.] dem Abschnitt „Gesetzliche Rentenversicherung“ zugewiesen.

bb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vom Kläger angezogenen Entscheidungen des [X.]undesarbeitsgerichts betreffend die Anordnung zur Einführung einer Zusatzrentenversorgung für die Arbeiter und Angestellten in den wichtigsten volkseigenen [X.]etrieben vom 9. März 1954 (G[X.]l. I S. 301; im Folgenden: [X.] 1954). Anders als bei der Versorgung der Eisenbahner handelte es sich bei der [X.] 1954 um eine besondere Form der betrieblichen Versorgungsleistungen. Gemäß § 10 Abs. 1 [X.] 1954 wurden sie nämlich aus Mitteln des [X.]etriebes gezahlt und nach § 11 Abs. 1 [X.] 1954 waren für die Durchführung der Anordnung die [X.]etriebsleitungen verantwortlich, die bis zum 31. Dezember 1954 auch den Kreis der [X.]erechtigten festzustellen hatten. Es handelte sich auch lediglich um eine Zusatzversorgung und nicht um eine Vollversorgung. Die Versorgung nach der [X.] 1954 war somit gerade nicht Teil der Sozialpflichtversicherung der [X.]. Die Parteien des [X.] haben den betrieblichen Charakter der Versorgungsleistungen hier trotz der Einordnung in das Sachgebiet „Gesetzliche Rentenversicherung“ unterstrichen, indem sie den Regelungsbereich der Rechtsetzung der Tarifvertragsparteien unterworfen haben (vgl. zum Ganzen [X.] 29. Juli 1997 - 3 [X.] - zu II der Gründe, [X.] Einigungsvertrag Anlage II Kap V[X.] Nr. 6 = EzA [X.]G[X.] § 242 Ruhegeld-[X.] Nr. 2; 27. Februar 1996 - 3 [X.] - zu II 2 der Gründe, [X.]E 82, 203).

c) Die [X.]esonderheiten der Versorgung der [X.]eschäftigten der [X.] sind schließlich auch im [X.]undesrecht der gesetzlichen Rentenversicherung gesondert berücksichtigt worden. So betrug bei der [X.]erechnung der Sozialversicherungsrente der Steigerungssatz für rentennahe Jahrgänge (Renteneintritt 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 1996) gemäß Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 3 iVm. § 35 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung vom 25. Juli 1991 ([X.] - [X.] - [X.]G[X.]l. I S. 1606) 1,5 vom Hundert, wenn die [X.]eschäftigung bei der [X.] mindestens zehn Jahre ununterbrochen ausgeübt wurde. Zudem wurde das SG[X.] VI durch das [X.] zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vom 27. Juli 2001 (2. [X.]-ÄndG - [X.]G[X.]l. I S. 1939) geändert. Es wurden § 256a Abs. 2, § 307a Abs. 2 SG[X.] VI eingefügt. Danach gelten bei der Ermittlung der Entgeltpunkte für [X.]eschäftigungszeiten bei der [X.] vor dem 1. Januar 1974 für den oberhalb der im [X.]eitrittsgebiet geltenden [X.]emessungsgrenzen nachgewiesenen Arbeitsverdienst die [X.]eiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung als gezahlt. Für Versicherte, die bereits am 1. Januar 1974 zehn Jahre ununterbrochen bei der [X.] beschäftigt waren, gelten im Zeitraum vom 1. Januar 1974 bis zum 30. Juni 1990 für den oberhalb der im [X.]eitrittsgebiet geltenden [X.]emessungsgrenzen nachgewiesenen Arbeitsverdienst die [X.]eiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung bis zu [X.] monatlich als gezahlt.

Dies zeigt, dass auch der [X.]undesgesetzgeber davon ausgeht, dass die Versorgungsansprüche der [X.]eschäftigten der [X.] ausschließlich in der Sozialversicherung [X.]erücksichtigung gefunden haben. [X.]ei Erlass des [X.] aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des [X.]eitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - [X.]) vom 25. Juli 1991 ([X.]G[X.]l. I S. 1606, 1677) hat er deshalb die Ansprüche nach den §§ 11 bis 15 der [X.] 1973 gerade nicht als solche aus einem Zusatzversorgungssystem (oder aus einem Sonderversorgungssystem) qualifiziert (vgl. [X.]SG 5. März 1996 - 4 RA 82/94 - zu [X.] der Gründe, [X.]SGE 78, 41).

d) Die späteren tariflichen Regelungen haben die in der [X.] bestehenden Vorschriften über die [X.] nicht in der Weise aufgenommen, dass sie [X.]etriebsrentenansprüche gegen die [X.] oder ihre Nachfolger begründet haben.

2. Soweit der Kläger mit der Revision behauptet, die sozialgerichtliche Rechtsprechung ginge einheitlich davon aus, dass die erhobenen Ansprüche aus dem [X.] nicht in die gesetzliche Rentenversicherung überführt worden seien, ist dies unzutreffend. Soweit die Sozialgerichte die Klagen abgewiesen haben, gehen auch sie von einer Überführung in die Sozialpflichtversicherung schon in der [X.] aus. Sie führen aus, dass den ehemaligen [X.]eschäftigten der [X.] kein Anspruch auf zusätzliche [X.]erücksichtigung aller in der [X.] erworbenen Ansprüche zustehe und die im Rahmen der [X.] getroffene Systementscheidung der Gewährung einer „an die neuen wirtschaftlichen Verhältnisse angepassten“ [X.] zusätzlich zu einer SG[X.] VI-Rente entgegenstehe (vgl. ausdrücklich [X.]SG 10. November 1998 - [X.] 4 RA 33/98 R - zu [X.] der Gründe, [X.]SGE 83, 104).

3. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus den §§ 42, 47 des [X.] idF des [X.] vom 1. Februar 1964, auf den sich der Kläger zunächst ebenfalls berufen hat und der in § 42 Abs. 3 [X.] aF einen unmittelbaren Anspruch gegen die [X.] vorsah. Diese Fassung des [X.] ist durch die jeweils zeitlich nachfolgenden Nachträge abgelöst worden.

[X.]. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Revision gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

        

    Zwanziger    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    [X.]runke    

        

    H. Frehse    

                 

Meta

3 AZR 805/09

17.01.2012

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Berlin, 29. Januar 2009, Az: 41 Ca 11608/08, Urteil

Anlage II Kap VII H Abschn III Nr 2 EinigVtr, § 256a Abs 2 SGB 6, § 307a Abs 2 SGB 6, §§ 11ff EisenbV, § 8 DBRRkVtrAnl 11

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.01.2012, Az. 3 AZR 805/09 (REWIS RS 2012, 10095)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 10095

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