Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2014, Az. V ZR 308/13

V. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 4926

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V

Z
R

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/
1
3

vom

12. Juni 2014
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 12. Juni 2014
durch die Vorsitzende Richterin [X.],
den
Richter Dr.
Lemke, die Richterin
Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die
Richter
Dr.
[X.] und Dr. Kazele

beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der
Kläger
wird der Be-schluss
des [X.]s
München

8.
Zivilsenat

vom 15.
November
2013
im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben
als die Berufung gegen die
Abweisung des Klageantrages zu
3 und der diesbezüglichen Hilfsanträge (Ansprüche im Zusammenhang mit den geltend gemachten Beeinträchtigungen, die von der [X.] der Zufahrt durch Kraftfahrzeuge ausgehen
sollen) [X.] wurde. Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache
zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde,
an das
Berufungsgericht [X.].
Der Gegenstandswert
des Beschwerdeverfahrens beträgt
52.000

.
-
3
-

Gründe:
I.
Die Klägerin zu 1 ist Eigentümerin eines Grundstücks. Es ist mit einem Einfamilienhaus, das
sie gemeinsam mit dem Kläger zu 2 bewohnt, und einem vermieteten Mehrfamilienhaus
sowie einer Tiefgarage bebaut.
Eigentümer des südwestlich angrenzenden
Grundstücks, auf dem eine Baumschule betrieben wird,
ist der Beklagte zu 2. Auf diesem Grundstück wurde 2005 entlang der Grenze zu
dem
Grundstück der Klägerin zu 1 eine neue Zufahrt
errichtet.
Die Kläger verlangen von dem Beklagten zu 2

soweit hier noch von [X.]

die Unterlassung
der Nutzung der neuen Zufahrt
sowie deren Rück-bau
auf den gesetzlichen Mindestabstand. Hilfsweise begehren sie von dem Beklagten zu 2 durch geeignete Maßnahmen, insbesondere die Errichtung ei-nes 4 m breiten Pflanzstreifens, zu gewährleisten, dass durch die Nutzung der Zufahrt wesentliche Beeinträchtigungen des Grundstücks der Klägerin zu 1 un-terbleiben,
wiederum
hilfsweise den Beklagten zu 2 zu einer Zahlung einer Gelden

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung
der Kläger
nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.
II.
Das Berufungsgericht meint, den Klägern stehe kein Unterlassungsan-spruch wegen der durch die Nutzung der Zufahrt behaupteten Beeinträchtigun-gen
zu. Eine Beeinträchtigung der Statik der Tiefgarage, die sich auf dem Grundstück der Klägerin zu 1 befinde, sei nicht substantiiert vorgetragen
wor-1
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4
-
den, weil
unklar
bleibe, wie weit genau Wände und Decke der Tiefgarage an die Zufahrt heranreichten.
III.
Das angefochtene Urteil ist nach § 544 Abs. 7 ZPO
teilweise
aufzuhe-ben, weil das Berufungsgericht den Anspruch der Kläger
auf rechtliches Gehör (Art. 103
Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

1. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet ([X.] NJW 2003, 1655). Das ist unter anderem
dann der Fall, wenn ein [X.] die Rechtsprechung des [X.] missachtet, wonach die Ab-lehnung eines Beweises für eine erhebliche Tatsache nur zulässig ist, wenn diese so ungenau bezeichnet ist, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann oder wenn sie ins Blaue hinein aufgestellt worden ist (vgl. [X.] ZIP 1996, 1761, 1762; Senat, Beschluss vom
2.
April 2009

[X.], NJW-RR 2009, 1236; Urteil vom
13. Dezember 2002

[X.], NJW-RR 2003, 491). Da die Handhabung der Substantiierungsanforderungen dieselben [X.] Folgen hat wie die Anwendung von Präklusionsvorschriften, ver-letzt sie Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie offenkundig unrichtig ist (Senat,
Be-schluss vom
12. Juni 2008

V ZR 221/07, [X.], 2068; vgl. auch [X.]
NJW 2001, 1565).
2. So liegt es hier in Bezug auf den von den Klägern bereits erstinstanz-lich angebotenen [X.] für ihre Behauptung,
dass die [X.] des [X.] auf dem Grundstück des Beklagten zu 2 zu [X.] führe, deren Beseitigung und Unterlassung sie nach § 1004 Abs. 1, § 862 BGB verlangen können.

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Die Kläger haben vorgetragen, dass auf der neuen Zufahrt seit deren Fertigstellung Anfang 2006 ein Kunden-
und Lieferverkehr nicht nur mit Perso-nenkraftwagen, sondern auch mit Baugerätschaften und Lastkraftwagen bis zu 40 Tonnen herrsche. Hiervon gehe ein Verdichtungsdruck aus, der die Statik der Tiefgarage auf dem Grundstück der Klägerin zu 1 beeinträchtige.
Damit ha-ben sie Tatsachen vorgetragen, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeig-net sind, den geltend gemachten Anspruch als entstanden erscheinen zu [X.]. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass von einem Schwerverkehr ein Verdichtungsdruck auf ein benachbartes unterirdisches Bauwerk ausgeht. Der Vortrag weiterer [X.] kann nicht verlangt werden; etwaige Zweifel des Gerichts an der Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung sind vielmehr im Rahmen der Beweisaufnahme zu klären (vgl. [X.], Beschluss vom 2. Juni 2008

II ZR 121/07, NJW-RR 2008, 1311 mwN). Das
Berufungsgericht überspannt daher die Anforderungen an die Darlegungslast, wenn es den Vortrag der Klä-ger
deshalb für unsubstantiiert
hält, weil aus ihm nicht hervorgehe, wie weit ge-nau Wände und Decke der Tiefgarage an die Zufahrt heranreichten oder dass der [X.] über die Decke der Tiefgarage verlaufe.
IV.
Da das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft die Durchführung einer Beweisaufnahme unterlassen hat, ist das Berufungsurteil in dem aus dem
Te-nor ersichtlichen Umfang aufzuheben und die Sache zur Nachholung der erfor-derlichen Feststellungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Die weitergehende Beschwerde der Kläger hat demgegenüber keinen Erfolg. Von einer Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs.
4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO).
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6
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Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 3 ZPO.

Stresemann

Lemke

Schmidt-Räntsch

[X.]

Kazele

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.05.2013 -
30 O 29315/11 -

OLG München, Entscheidung vom 15.11.2013 -
8 U 2377/13 -

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Meta

V ZR 308/13

12.06.2014

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2014, Az. V ZR 308/13 (REWIS RS 2014, 4926)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4926

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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