Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2008, Az. V ZR 204/07

V. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3958

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[X.]BESCHLUSS V ZR 204/07 vom 15. Mai 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 15. Mai 2008 durch den [X.] [X.] Dr. [X.], [X.] Lemke und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das [X.]eil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 12. November 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 28.000 •. Gründe:[X.] Die Parteien sind Eigentümer nebeneinander liegender Grundstücke in der [X.] in [X.]. Beide Grundstücke sind an der Straßenseite bebaut. Die Bebauung auf dem Grundstück der Klägerin reicht von Grenze zu Grenze. Die Beklagten haben neben ihrem Haus an der Grenze zum nächsten Nach-barn eine Einfahrt, die sie als Zufahrt zu zwei Stellplätzen im hinteren Teil ihres Grundstücks nutzen. Diese Einfahrt befindet sich teils auf ihrem, teils auf dem Nachbargrundstück. Die Grundstücke der Parteien sind im rückwärtigen Teil durch eine Mauer, über deren genaues Alter die Parteien streiten, getrennt. Das Grundstück der Beklagten ist seit 1959 mit einer bislang nicht genutzten Grund-dienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks der [X.] - 3 - gerin belastet. Sie gestattet dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks und seinen Mietern oder Pächtern die Überquerung des Grundstücks der [X.] mit Fahrzeugen auch zur Nutzung von Garagen auf dem herrschenden Grundstück. Die Klägerin möchte im hinteren Teil ihres Grundstücks an der dem Grundstück der Beklagten abgewandten Seite sieben Garagen und einen Schuppen errichten und als Zugang das Fahrtrecht auf dem Grundstück der Beklagten erstmals nutzen. Die Baubehörde machte in einem Vorbescheid vom 28. August 2002 die Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung der Ga-ragen von der Abgabe einer Baulasterklärung seitens der Beklagten abhängig. Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Abgabe dieser Baulasterklärung. 2 Das [X.] hat der Klage im zuletzt beantragten Umfang entspro-chen. Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. [X.] richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, mit welcher diese die Wiederherstellung des erstinstanzlichen [X.]eils anstrebt. Die Beklagten [X.], die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen, sie [X.] als unbegründet zurückzuweisen. 3 I[X.] [X.] ist zulässig. 4 Ihrer Zulässigkeit steht § 26 Nr. 8 EGZPO nicht entgegen. Der Gegen-standswert überschreitet 20.000 •. Er bemisst sich nach dem Interesse der Klä-gerin an der Verurteilung der Beklagten zur Abgabe der Baulasterklärung. Mit der Abgabe dieser Erklärung will die Klägerin nicht ihre Nutzung des [X.] absichern. Denn diese ist ihr aufgrund der bestehenden Grunddienstbarkeit möglich. Zweck der [X.] ist es vielmehr, die 5 - 4 - Bebauung ihres Grundstücks mit Garagen zu erreichen, die die [X.] von der Abgabe einer solchen Erklärung durch die Beklagten abhängig gemacht hat. Das Interesse der Klägerin bestimmt sich deshalb nach der [X.], die ihr Grundstück erfährt, wenn sie es vorerst nicht mit Garagen bebauen kann. Diese beträgt nach der von der Klägerin vorgelegten [X.] •, aufgerundet 28.000 •. II[X.] [X.] ist auch begründet. Das angefochtene [X.]eil ist nach § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben, weil das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entschei-dungserheblicher Weise verletzt hat. 6 1. Das Berufungsgericht meint, das erstinstanzliche [X.]eil sei schon deswegen aufzuheben, weil es keinen vollstreckungsfähigen Inhalt habe. Das [X.] beziehe sich nämlich im [X.] auf eine Skizze, die dem [X.]eil nicht beigefügt sei. Dies könne aber letztlich dahinstehen. Jedenfalls sei ein Anspruch auf Abgabe der Baulasterklärung nicht gegeben. Grundlage eines solchen Anspruchs könne nur das Begleitschuldverhältnis zu der Dienstbarkeit am Grundstück der Beklagten sein. Aus dem Begleitschuldverhältnis lasse sich ein solcher Anspruch aber nur ableiten, wenn die Erteilung der Baugenehmi-gung allein von der Abgabe der Baulasterklärung abhänge. Das sei nach dem gegenwärtigen Stand der [X.] nicht der Fall. Die Klägerin habe danach noch geänderte Pläne und die Zustimmung ihres anderen Nach-barn mit einer Errichtung der Garage an der gemeinsamen Grundstücksgrenze vorzulegen. Diese Unterlagen habe die Klägerin zwar in der mündlichen Ver-handlung vor dem Berufungsgericht vorgelegt. Dieser Vortrag könne aber nicht berücksichtigt werden, weil er verspätet sei. Der Klägerin sei eine Frist zur Er-widerung auf die Berufungsbegründung gesetzt worden. Innerhalb dieser Frist 7 - 5 - habe die Klägerin dazu nichts vorgetragen, obwohl sie dazu imstande gewesen sei. 2. Damit hat das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin auf rechtli-ches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt. 8 a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, erheblichen Vortrag zu be-rücksichtigen ([X.] 69, 145, 148; [X.], [X.], 945, 946). Zwar hin-dert Art. 103 Abs. 1 GG den Gesetzgeber nicht, durch Präklusionsvorschriften auf eine Prozessbeschleunigung hinzuwirken, sofern die betroffene Partei aus-reichend Gelegenheit hatte, sich zu allen für sie wichtigen Punkten zur Sache zu äußern, dies aber aus von ihr zu vertretenden Gründen versäumt hat ([X.] 69, 145, 149; [X.] [X.], 945, 946). Eine Präklusion ist [X.] mit dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht mehr zu vereinbaren, wenn die Anwendung der Präklusionsvorschrift offenkundig unrich-tig ist ([X.] 69, 145, 149; [X.] [X.], 945, 946) oder wenn eine unzulängliche Verfahrensleitung oder eine Verletzung der gerichtlichen Fürsor-gepflicht die Verzögerung mitverursacht hat ([X.] 81, 264, 273). Nach Art. 103 Abs. 1 GG darf ein Gericht zudem ohne vorherigen Hinweis nicht auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellen, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte ([X.] 84, 188, 190; 86, 133, 144 f.; 96, 189, 204; 108, 341, 345 f.). Es hat in einem solchen Fall auf den neuen Gesichtspunkt hinzu-weisen und den Prozessbeteiligten eine Möglichkeit zur Stellungnahme zu [X.] ([X.] 84, 188, 191; 96, 189, 204; 98, 218, 263; [X.] NVwZ 2006, 586, 587). 9 b) Diesen Maßstäben entspricht das Vorgehen des [X.] nicht. 10 - 6 - [X.]) Der Vorsitzende des [X.] hat der Klägerin zwar aufge-geben, bis zum 4. Oktober 2007 auf die Berufung zu erwidern. Dieser Aufforde-rung hat die Klägerin aber entsprochen. In ihrem am 1. Oktober 2007 bei dem Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz ist sie auf sämtliche Gesichtspunk-te eingegangen, auf die die Berufung gestützt war. Die Beklagten haben weder in der Berufungsbegründung noch sonst vorgetragen, dass ihrer Verpflichtung zur Abgabe der Baulasterklärung aus dem Begleitschuldverhältnis zu der Grunddienstbarkeit (dazu [X.], 348, 350) der Umstand entgegen-stehen könnte, dass die Klägerin der Bauordnungsbehörde die an die Änderung ihres Antrags angepassten Pläne und die erforderliche Zustimmung eines Nachbarn mit der Grenzbebauung noch nicht vorgelegt hat. 11 [X.]) Auf den Gedanken, dass es für die Entscheidung auf diesen Ge-sichtspunkt ankommen würde, konnte die Klägerin auch bei umsichtiger [X.] nicht kommen. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Baulasterklä-rung hängt zwar nach der Rechtsprechung des Senats davon ab, dass das Bauvorhaben, dessen Durchführung mit der Baulast ermöglicht werden soll, im Übrigen baurechtlich zulässig ist, die Baugenehmigung also nur noch von der Baulast abhängt ([X.], [X.]. v. 3. Juli 1992, [X.], [X.], 2885, 2886). Die Klägerin hat dazu aber schon in ihrer Klage den Vorbescheid der zuständigen Bauordnungsbehörde vom 28. August 2002 vorgelegt, der eine über die zuletzt beantragte weit hinausgehende Bebauung allein von der [X.] der [X.] abhängig machte. Dieser Vorbescheid hat zwar sei-ne Wirkung verloren, weil er nicht ausgenutzt wurde. Dies hat die Beklagte dazu veranlasst, in der Klageerwiderung die fortbestehende Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens anzuzweifeln. Dazu hat die Klägerin aber schon in erster In-stanz eingehend Stellung genommen. Die Beklagten sind danach auf dieses Thema nicht mehr zurückgekommen. Auch gegen die spätere Veränderung der Pläne durch die Klägerin haben die Beklagten nicht mehr eingewandt, sie sei bauordnungsrechtlich zweifelhaft. Dazu bestand auch kein Anlass, weil die [X.]2 - 7 - gerin damit die beabsichtigte Bebauung um etwa die Hälfte reduziert hat, um den Beklagten entgegen zu kommen. Anhaltspunkte, dass die Anforderung der zusätzlichen Unterlagen die Erteilung der Genehmigung in der Sache in Frage stellen könnte, hatte die Klägerin nicht. Anlass zu Vortrag in dieser Richtung hatte die Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungs-gericht, in der sie die Unterlagen aber auch vorgelegt hat. 3. Die Entscheidung erweist sich auch nicht, was im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde zu berücksichtigen wäre (Senat, [X.]. v. 18. Juli 2003, [X.], NJW 2003, 3205, 3206), aus anderen Gründen als richtig. 13 a) Die Klägerin kann allerdings von den Beklagten aus dem Begleit-schuldverhältnis die Abgabe einer Baulasterklärung nur verlangen, wenn die auf dieser Grundlage angeordnete Baulast die Erteilung der Baugenehmigung si-cherstellt ([X.], [X.]. v. 3. Juli 1992, [X.], [X.], 2885, 2886). [X.] fehlte es, wenn die Einfahrt, wie die Beklagten jetzt behaupten, insgesamt die für die Erteilung der Baugenehmigung erforderliche [X.] nicht hat. Dasselbe gälte, wenn die Einfahrt zwar insgesamt die erforderliche Breite [X.], nicht jedoch, worauf die Beklagten jetzt ebenfalls verweisen, der auf dem Grundstück der Beklagten befindliche Teil dieser Einfahrt. Denn allein aufgrund der Grunddienstbarkeit darf die Klägerin nur diesen Teil nutzen. Weitergehende Rechte gäbe ihr auch das Begleitschuldverhältnis nicht. Es geht nicht über In-halt und Umfang der Grunddienstbarkeit hinaus, die dem Begleitschuldverhält-nis zugrunde liegt (Senat, [X.]Z 106, 348, 353). 14 b) Ob sich daran, wie die Klägerin meint, etwas ändern würde, wenn die Zufahrt eine gemeinsame Grenzeinrichtung der Beklagten und ihres anderen Nachbarn nach § 921 [X.] wäre, ist schon im Ansatz zweifelhaft, weil eine Mit-nutzung durch die Klägerin und ihre künftigen Mieter oder Pächter eine Nutzung wäre, die über die zu erwartende Nutzung der Grenzeinrichtung hinausginge (vgl. dazu Senat, [X.], [X.]. v. 11. April 2003, [X.], NJW-RR 2003, 15 - 8 - 1235, 1236 für eine Dienstbarkeit). Das bedarf aber keiner Entscheidung. Eine Zufahrt ist nämlich nur dann eine gemeinsame Grenzeinrichtung, wenn sie dem Vorteil beider Grundstücke dient (Senat, [X.]. v. 7. März 2003, [X.], NJW 2003, 1731). Das ist nach dem bisherigen Vortrag der Klägerin nicht der Fall. Es spricht deshalb viel dafür, dass die Klägerin von den Beklagten die Abgabe einer Baulasterklärung erst verlangen kann, wenn ihr der Nachbar der [X.] in der von der Bauordnungsbehörde verlangten Form die Mitnutzung des auf seinem Grundstück befindlichen Teils der Einfahrt gestattet. c) Auf diesen Gesichtspunkt kann die Abweisung der Klage als derzeit unbegründet indessen nicht gestützt werden. Es fehlen die erforderlichen tat-sächlichen Feststellungen zu den örtlichen Verhältnissen und den öffentlich-rechtlichen Vorgaben. Auch haben beide Parteien diesen Gesichtspunkt jeden-falls in ihrer vollen Tragweite bislang nicht erkannt. Sie müssen deshalb Gele-genheit zu entsprechendem Vortrag erhalten. 16 II[X.] Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: 17 1. Der Urschrift des [X.]eils des [X.]s wäre zwar die Skizze aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 6. November 2006 ([X.]) anzuheften ge-wesen. Dieses Versäumnis ist aber eine offenbare Unrichtigkeit, die nach § 319 ZPO von Amts wegen und ggf. auch durch das Rechtsmittelgericht (Senat, [X.]Z 106, 370, 373) zu berichtigen wäre. 18 2. In der Sache selbst wird zunächst zu klären sein, von welcher [X.] der zu sichernden Zufahrt die Erteilung der Baugenehmigung für die Garagen abhängt. 19 - 9 - 3. Danach wird festzustellen sein, ob diese Mindestbreite auf dem den Beklagten gehörenden Teil der Einfahrt oder nur mit einer in der von der Bau-ordnungsbehörde geforderten Form zu erteilenden Zustimmung der Nachbarn der Beklagten zu einer Mitnutzung auch des auf ihrem Grundstück befindlichen Teils der Einfahrt zu erreichen ist. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass die Klägerin die neben dem Haus verbliebene Einfahrt nach dem Inhalt der [X.] nutzen und nach §§ 1027, 1004 [X.] grundsätzlich die Entfernung von Anlagen verlangen darf, die eine Durchfahrt behindern. 20 4. Wenn die erforderliche Mindestbreite des Wegs auf dem einen oder dem anderen Weg in der Einfahrt erreicht werden kann, ist weiter zu prüfen, ob der Weg im Bereich der Rampe zum Grundstück der Kläger aus technischen oder rechtlichen Gründen die vorgesehene Breite von 6 m haben muss. Sollte das zu verneinen sein, wäre die Übernahme einer über das danach gebotene Maß hinausgehenden Baulast den Beklagten nicht zuzumuten. Denn zum Inhalt und Umfang einer Grunddienstbarkeit, die die Rechte des Eigentümers des 21 - 10 - herrschenden Grundstücks aus dem Begleitschuldverhältnis bestimmen, gehört auch das Gebot schonender Ausübung nach § 1020 [X.], das dann verletzt wäre. [X.] Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.12.2006 - 3 O 499/05 - [X.], Entscheidung vom 12.11.2007 - 5 U 75/07 -

Meta

V ZR 204/07

15.05.2008

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2008, Az. V ZR 204/07 (REWIS RS 2008, 3958)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3958

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