Bundessozialgericht, Beschluss vom 27.01.2022, Az. B 12 R 22/21 B

12. Senat | REWIS RS 2022, 10194

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Gegenstand

(Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht - Erstreckung einer Befreiung nach § 6 Abs 5 S 2 SGB 6 auf eine andere befristete berufsfremde Beschäftigung)


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 28. April 2021 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um die [X.] von der Versicherungspflicht.

2

Die Klägerin ist seit 2.8.2005 Pflichtmitglied der Rechtsanwaltskammer und des berufsständischen Versorgungswerks. Ab dem [X.] war sie selbstständig als Rechtsanwältin tätig und bezog von der [X.] bis zum 11.10.2005 einen [X.]. Die Beklagte befreite die Klägerin für die Dauer des Bezugs des [X.]es von der insoweit bestehenden Versicherungspflicht (vgl § 2 Satz 1 [X.], aufgehoben ab 1.4.2012). Ab dem 12.10.2005 war die Klägerin bei einer [X.] als Sachbearbeiterin befristet beschäftigt. Für diese und weitere daran anschließende befristete Beschäftigungen gewährte die Beklagte jeweils eine [X.] nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 iVm Abs 5 Satz 2 [X.]B VI, zuletzt für eine Tätigkeit als "Sachbearbeiterin [X.]G" bei der [X.] (1.2.2012 bis [X.]). Hingegen lehnte die Beklagte unter Berufung auf die inzwischen ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung eine weitere [X.] von der Rentenversicherungspflicht für die Beschäftigung als Sachbearbeiterin bei der [X.] vom [X.] bis 31.1.2014 ab, weil keine aktuell wirksame [X.] für eine versicherungspflichtige Beschäftigung für den [X.] als Rechtsanwältin vorliege (Bescheid vom [X.]; Widerspruchsbescheid vom [X.]). Das [X.] hat die Beklagte unter Aufhebung dieser Bescheide verurteilt, die begehrte [X.] von der Rentenversicherungspflicht zu erteilen (Urteil vom 21.9.2017). Das L[X.] hat die Entscheidung des [X.] aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 11.12.2019). Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist das Urteil des L[X.] wegen der unterlassenen notwendigen Beiladung des Versorgungswerks aufgehoben und die Sache zurückverwiesen worden (Beschluss vom 23.9.2020 - B 5 RE 2/20 B - [X.] 4-1500 § 75 [X.]). Nach Beiladung des Versorgungswerks hat das L[X.] erneut die Entscheidung des [X.] aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Tätigkeit als Sachbearbeiterin sei unstreitig als berufsfremd zur Tätigkeit eines Rechtsanwalts anzusehen und erfülle damit nicht selbst den Tatbestand des § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 [X.]B VI. Die Erstreckung einer [X.] nach § 6 Abs 5 Satz 2 [X.]B VI könne nicht erfolgen, weil für den [X.]raum der streitigen Tätigkeit keine [X.] nach § 6 Abs 1 [X.]B VI erteilt worden sei. § 6 Abs 5 Satz 2 [X.]B VI sei kein eigenständiger [X.]statbestand. Die Klägerin übe ihre Tätigkeit selbstständig aus; eine versicherungspflichtige Beschäftigung als Rechtsanwältin habe zu keiner [X.] vorgelegen. Die Klägerin sei durch diese Auslegung nicht in ihrem Recht auf Gleichbehandlung verletzt. Auch auf Vertrauensschutz wegen der bisher erfolgten [X.]en könne sich die Klägerin nicht berufen (Urteil vom 28.4.2021).

3

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil.

4

II. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des L[X.] ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 [X.]G). Die Klägerin hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 [X.]G) nicht hinreichend dargelegt.

5

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. Mit der Beschwerdebegründung ist daher aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten Norm des Bundesrechts iS des § 162 [X.]G stellt. Hierzu ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums auszuführen, weshalb eine Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Schließlich ist darzulegen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt (vgl B[X.] Beschluss vom 17.4.2012 - [X.] R 347/11 B - [X.] 4-2600 § 72 [X.] Rd[X.] mwN).

6

Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

7

1. Die Klägerin hält "die [X.]smöglichkeit bei zum [X.] parallel ausgeübten befristeten [X.] Beschäftigungen" für eine klärungsbedürftige Rechtsfrage. [X.] sei die Klärung der Frage, "ob sich aus der Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung sowie der Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer ein [X.]statbestand ergibt, welcher sich auf eine befristete berufsfremde Beschäftigung erstrecken kann".

8

Die Klägerin hat insoweit schon keine hinreichend klaren Rechtsfragen zur Auslegung oder zum Anwendungsbereich einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 [X.]G) oder zu deren Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht (vgl B[X.] Beschluss vom 23.12.2015 - [X.] KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN) formuliert. Die Bezeichnung einer hinreichend bestimmten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (B[X.] Beschluss vom 10.9.2014 - [X.] ÜG 3/14 B - juris RdNr 11 mwN).

9

Zudem hat die Klägerin die Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend dargelegt. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es ua dann, wenn sich die Antwort unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und daher praktisch außer Zweifel steht (vgl B[X.] Beschluss vom 17.4.2012 - [X.] R 347/11 B - [X.] 4-2600 § 72 [X.] RdNr 11 und B[X.] Beschluss vom [X.] - [X.] 3-1500 § 160 [X.]). Ob das der Fall ist, bestimmt sich nach dem Gesetzeswortlaut, der Rechtssystematik sowie den Gesetzesmaterialien (vgl B[X.] Beschluss vom 16.10.2018 - [X.] KR 26/18 B - juris Rd[X.]). Eine Rechtsfrage ist auch dann als höchstrichterlich geklärt und damit als nicht (mehr) klärungsbedürftig anzusehen, wenn diese bereits beantwortet ist. Ist sie noch nicht ausdrücklich entschieden, genügt es, dass schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (B[X.] Beschluss vom [X.] U 40/16 B - [X.] 4-1500 § 183 [X.] RdNr 7 mwN; s auch B[X.] Beschluss vom 28.11.2018 - [X.] R 34/18 B - juris RdNr 6). Mit solcher Rechtsprechung hat sich eine Beschwerde auseinanderzusetzen.

Soweit die Frage der Klägerin dahingehend zu verstehen sein sollte, ob für die Erstreckung einer [X.] auf eine befristete berufsfremde Beschäftigung nach § 6 Abs 5 Satz 2 [X.]B VI allein die Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung und in der berufsständischen Kammer erforderlich sei - ohne dass es auf die [X.] für eine ursprünglich versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 [X.]B VI als Bezug ankomme -, fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dem Wortlaut und der Systematik des § 6 [X.]B VI sowie der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der Hinweis, dass das B[X.] in bisherigen Entscheidungen über andere Konstellationen entschieden habe, reicht dafür nicht.

Der Wortlaut des § 6 Abs 1 Satz 1 und [X.] und 2 [X.]B VI und die hierzu ergangene Rechtsprechung gehen davon aus, dass [X.]en von der Versicherungspflicht auf die "jeweilige" Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt und damit tätigkeitsbezogen, nicht personenbezogen sind (vgl ua B[X.] Urteil vom [X.] - B 5 RE 2/20 R - juris RdNr 28). Dabei kommt eine [X.] nur in Betracht, wenn ein- und dieselbe Erwerbstätigkeit gleichzeitig zu zwei Versicherungsverhältnissen führt, dh zur Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung und zusätzlich zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und einer berufsständischen Kammer (vgl B[X.] Urteil vom [X.] 5 RE 2/17 R - [X.] 4-2600 § 6 [X.] RdNr 37). Die Fortwirkung einer [X.] von der Rentenversicherungspflicht knüpft nicht an Merkmale wie etwa Berufsbezeichnungen, berufliche Qualifikation oder beruflichen Status, sondern an "dieselbe" Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit an (vgl B[X.] Urteil vom 31.10.2012 - [X.] R 5/10 R - [X.] 4-2600 § 231 [X.] RdNr 21 f; B[X.] Urteil vom 5.12.2017 - [X.] KR 11/15 R - juris RdNr 21). Im Fall der Erstreckung einer [X.] nach § 6 Abs 5 Satz 2 [X.]B VI gibt es eine ursprünglich versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit und eine "andere versicherungspflichtige" Tätigkeit.

Damit beschäftigt sich die Klägerin nicht hinreichend, wenn sie für den [X.]sstatus allein auf die Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung sowie in der berufsständischen Kammer abstellt.

Wenn die Klägerin im Zusammenhang mit ihren früheren [X.]en die Ausführungen des L[X.] als unzutreffend kritisiert ([X.] der Beschwerdebegründung) und insbesondere auf die [X.] für ihre Tätigkeit als angestellte Rechtsanwältin bei der Firma [X.] vom 1.9.2008 bis zum [X.] hinweist, bleibt unklar, ob sie an diese (oder eine andere frühere) [X.] die Erstreckungswirkung nach § 6 Abs 5 Satz 2 [X.]B VI anknüpfen will. Insoweit fehlen jedenfalls differenzierte Ausführungen, worauf die Beklagte diese [X.] gestützt hat. Denn die Erstreckungswirkung kann nach § 6 Abs 5 Satz 2 [X.]B VI nur in den Fällen einer [X.] nach Abs 1 Satz 1 Nr 1 und 2 eintreten, nicht aber, wenn eine [X.] selbst auf § 6 Abs 5 Satz 2 [X.]B VI beruht (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - B 5 RE 2/20 R - juris RdNr 20). Im Übrigen wäre insoweit auch eine nähere Auseinandersetzung insbesondere mit dem Urteil des 5. Senats des B[X.] vom [X.] (B 5 RE 2/20 R - NJW 2021, 1899) veranlasst gewesen, wonach die wegen der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung erteilte [X.] von der Rentenversicherungspflicht auf eine nachfolgende befristete Beschäftigung nur erstreckt werden kann, wenn diese "in engem zeitlichem Zusammenhang" mit der ursprünglichen Beschäftigung aufgenommen wird.

Wenn die Klägerin darauf hinweist, dass das B[X.] in der Entscheidung vom 31.10.2012 ([X.] R 8/10 R - [X.] 4-2600 § 6 [X.] RdNr 27) ausdrücklich die umstrittene Frage der Anwendbarkeit von § 6 Abs 5 Satz 2 [X.]B VI auf eine andere Tätigkeit, die neben einer zur [X.] von der Versicherungspflicht führenden Tätigkeit ausgeübt wird, offengelassen habe, ist die [X.]keit dieser Frage nicht dargelegt. Auf sie kommt es erst an, wenn eine zur [X.] führende Tätigkeit iS des § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 [X.]B VI überhaupt vorliegt. Dass dies - entgegen der Auffassung des L[X.] - der Fall ist, hat die Klägerin aber nicht hinreichend dargelegt.

2. Die Klägerin führt außerdem aus, dass die Auslegung des L[X.] gegen Art 3, 12 und 14 GG verstoße. Ein selbstständiger Rechtsanwalt sei von vornherein nicht gesetzlich rentenversicherungspflichtig. Aus diesem Grund fehle es - wie die Klägerin an dieser Stelle einräumt - an einer Grundbefreiung nach § 6 Abs 1 [X.]B VI und er könne sich für eine berufsfremde befristete (Neben-)Tätigkeit nach der Auffassung des L[X.] nicht befreien lassen, da eine Erstreckung dieser (fehlenden) Grundbefreiung nicht erfolgen könne. Damit werde der selbstständige Rechtsanwalt gegenüber dem angestellten Rechtsanwalt ungleich behandelt. Dies sei angesichts der [X.], dass ein einheitlicher Sicherungsstatus geschaffen bzw verhindert werden solle, dass zwei Sicherungssysteme parallel bestünden, nicht nachvollziehbar. Diese Entscheidungspraxis verletze auch Art 12 GG und Art 14 GG.

Wird die Beschwerde mit einem Grundrechtsverstoß begründet, hat sie unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung - insbesondere des [X.], aber auch des B[X.] - im Einzelnen aufzuzeigen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll. Dazu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verfassungsverletzung dargelegt werden. Die Beschwerdebegründung darf sich im Fall einer aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Frage nicht darauf beschränken, die Verfassungswidrigkeit zu behaupten und die als verletzt angesehenen Normen des Grundgesetzes zu benennen (B[X.] Beschluss vom 2.6.2009 - [X.] KR 65/08 B - juris RdNr 9 mwN; B[X.] Beschluss vom 30.4.2015 - [X.] [X.] B - juris Rd[X.] mwN; B[X.] Beschluss vom [X.] KR 79/16 B - juris RdNr 7 mwN).

Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht. Die Klägerin befasst sich nicht hinreichend mit den Gesetzesmaterialien und den [X.] für die Annahme eines engen Zusammenhangs zwischen der Beschäftigung, für die nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 und 2 [X.]B VI eine [X.] erteilt wurde, und der anderen versicherungspflichtigen Tätigkeit (vgl hierzu ausführlich Urteil des 5. Senats vom [X.] - B 5 RE 2/20 R - NJW 2021, 1899, 1902 f = juris RdNr 28 ff). Mit Hilfe einer ausnahmsweisen Erstreckung der bisherigen [X.] für die Dauer einer befristeten Anschlussbeschäftigung soll insbesondere der lückenlose Aufbau einer einheitlichen Altersversorgung im bisherigen System des Versorgungswerks im Fall der anschließenden Übernahme einer wiederum zur [X.] berechtigenden Beschäftigung möglich bleiben. Dieser grundsätzlich auf eine bestimmte Umbruchssituation zugeschnittene Zweck der Regelung entspricht dem Ausnahmecharakter der Vorschrift (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - aaO). Die pauschale Behauptung der Klägerin, das parallele Bestehen zweier Sicherungssysteme solle verhindert werden, reicht daher zur Begründung eines Gleichheitsverstoßes nicht.

Zu dem behaupteten Eingriff in Art 12 und Art 14 GG fehlt jede Auseinandersetzung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach der Gesetzgeber mit Beitragspflichten weder die Wahl noch die Ausübung eines Berufs steuert (vgl zB B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] R 12/18 R - juris RdNr 38) und die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich nicht in die Eigentumsgarantie eingreift (vgl [X.] Nichtannahmebeschluss vom 26.6.2007 - 1 BvR 2204/00 - juris RdNr 25; B[X.] Urteil vom 11.10.2001 - [X.] KR 19/00 R - juris RdNr 30 mwN).

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 [X.]G).

4. [X.] beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 [X.]G.

[X.]

Meta

B 12 R 22/21 B

27.01.2022

Bundessozialgericht 12. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Regensburg, 21. September 2017, Az: S 10 R 4112/15, Urteil

§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 6, § 6 Abs 5 S 1 SGB 6, § 6 Abs 5 S 2 SGB 6

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 27.01.2022, Az. B 12 R 22/21 B (REWIS RS 2022, 10194)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 10194

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