Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2009, Az. IX ZR 214/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3870

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 214/06 vom 23. April 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], [X.], [X.] und [X.] am 23. April 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 11. Oktober 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 30.000 • festge-setzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 1. Die geltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzungen liegen nicht vor. 2 Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen und [X.] zu nehmen und in Erwägung zu zie-3 - 3 - hen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216 f; [X.], 288, 300). Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Beklagten zur Kenntnis genommen und mit guten Gründen - wenngleich entge-gen der Ansicht der Beklagten - dahin gewertet, die Fälligkeit und die [X.] der Hauptforderung seien nicht substantiiert bestritten. Darin liegt kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör. 2. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat der Tatrichter ge-mäß § 286 ZPO zu entscheiden, ob der Anfechtungskläger mittels vorgelegter Vollstreckungsunterlagen, den von ihm zu führenden Nachweis aufgrund von Beweisanzeichen oder eines Anscheinsbeweis erbracht hat ([X.], Urt. v. 27. September 1990 - [X.] ZR 67/90, ZIP 1990, 1420, 1421; v. 17. Dezember 1998 - [X.] ZR 196/97, [X.], 196, 198 f; [X.], Anfechtungsgesetz, 10. Aufl. § 2 Rn. 27 f). Dies hat das Berufungsgericht mit einzelfallbezogenen Erwägun-gen aus den vorgelegten Unterlagen und den Angaben der Beklagten im Ver-handlungstermin vom 11. Oktober 2006 abgeleitet; zulassungsrelevante Rechtsfehler zeigt die Beschwerde nicht auf. 4 3. Mit einzelfallbezogenen Erwägungen hat das Berufungsgericht den von der Beklagten erhobenen Einwand unzulässiger Rechtsausübung für nicht gerechtfertigt angesehen. Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. [X.], Urt. v. 27. September 1990 - [X.] ZR 67/90, aaO S. 1422; v. 11. Juli 1996 - [X.] ZR 226/94, [X.], 1516, 1518). 5 4. Die hinsichtlich der Annahme des Berufungsgerichts, eine objektive Gläubigerbenachteiligung liege vor, geltend gemachten Verfahrensgrundrechts-verletzungen liegen nicht vor. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt keine Pflicht der [X.] - 4 - richte, der von einer [X.] vertretenen Rechtsansicht oder Würdigung des [X.] zu folgen (vgl. [X.] 80, 269, 286; 87, 1, 33; [X.] NJW 2005, 3345, 3346). 5. Indem das Berufungsgericht die Anwendbarkeit der Regeln über die versehentliche Falschbezeichnung wegen eines fehlenden Anhaltspunkts im Urkundstext ausgeschlossen hat, mag es übersehen haben, dass dieses Erfor-dernis bei einer versehentlichen Falschbezeichnung nicht gilt ([X.]Z 87, 150, 155; [X.], Urt. v. 7. Dezember 2001 - [X.], [X.], 1038, 1039; v. 18. Januar 2008 - [X.], [X.], 1658, 1659 Rn. 13). Dies wäre [X.] ein schlichter Subsumtionsfehler; einen unzutreffenden Obersatz hat das Berufungsgericht nicht aufgestellt. Im Übrigen ist das Vorliegen einer versehent-lichen Falschbezeichnung - statt einer unentgeltlichen Übertragung sei in [X.] ein Kauf gemeint gewesen - im Hinblick auf Ziff. 2 Abs. 1 des Vertragstex-tes auszuschließen. 7 - 5 - 6. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-net wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Re-vision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 8 Ganter [X.] [X.] Fischer Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.05.2006 - 4 O 158/06 - [X.], Entscheidung vom 11.10.2006 - 5 U 64/06 -

Meta

IX ZR 214/06

23.04.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2009, Az. IX ZR 214/06 (REWIS RS 2009, 3870)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3870

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