Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2012, Az. PatAnwSt (B) 1/11

Senat für Patentanwaltssachen | REWIS RS 2012, 4367

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[X.]UNDESGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
PatAnwSt
([X.]) 1/11
vom
23. Juli 2012
in dem patentanwaltsgerichtlichen Verfahren
gegen

wegen
Verletzung der patentanwaltlichen [X.]erufspflichten;

hier:
[X.]ablehnung
vom 24.
/
25.
Februar 2012

-
2
-
Der [X.]undesgerichtshof,
Senat für Patentanwaltssachen,
hat durch den

Vorsitzenden
[X.] Prof. Dr. [X.], die [X.] [X.] und [X.] sowie die Patentanwälte Dr. [X.] und Dr. Weller

am 23.
Juli 2012

beschlossen:

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 24.
/
25.
Februar
2012
gegen [X.] am [X.]undesgerichtshof Dr.
[X.]
wird für unbegründet erklärt.

Gründe:
I.
Dem Antragsteller ist durch Urteil des [X.] vom 1.
Juni 2010 wegen [X.]erufspflichtverletzung als Patentanwalt ein Verweis erteilt und eine Geldbuße von 4.000

[X.]erufung hat das [X.] durch Urteil vom 3.
Februar 2011 als unbegründet verworfen; die Revision gegen diese Entscheidung hat es nicht zugelassen (§
127 Abs.
1 Nr.
3, Abs.
2 [X.]). Die dagegen gerichtete [X.]e-schwerde (§
127 Abs.
3 [X.]) des Patentanwalts hat der Senat mit einstimmi-gem [X.]eschluss vom 16.
Dezember 2012, dem Patentanwalt zugestellt am 9.
Februar 2012, gemäß §
127 Abs.
5 [X.] zurückgewiesen.

1
-
3
-
Mit am 3.
März 2012 eingegangenem Schriftsatz vom 28.
Februar 2012 hat der Patentanwalt "Gegenvorstellung"
gegen den Senatsbeschluss vom 16.
Dezember 2012 erhoben. Im Hinblick auf die Entscheidung über die Ge-genvorstellung hat er bereits mit Schreiben
vom 24.
und 25.
Februar 2012 die [X.]
am [X.]undesgerichtshof [X.] und [X.] wegen der [X.]esorgnis der [X.]efangenheit abgelehnt. Auf deren dienstliche Stellungnahmen vom 9.
Mai 2012 hin hat er das Ablehnungsgesuch gegen [X.] am [X.]undesgerichtshof [X.] zurückgezogen.
Zur -
mit Schriftsatz vom 21.
Mai 2012 ergänzten -
[X.]egründung der
Ab-lehnung von [X.] am [X.]undesgerichtshof Dr.
[X.] macht der Patentan-walt insbesondere geltend: Der abgelehnte [X.] unterhalte seit Jahren
engste Kontakte zur [X.] und Urheberrecht e.V. (nachfolgend [X.]), mit welcher der Patentanwalt
seit [X.] beruflich im Streit liege. Der Abgelehnte
habe in einer
vom Patentanwalt vor dem [X.]undesgerichtshof als [X.]erufungsgericht geführten verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssache (PatAnwZ
3/11), in der der Patentanwalt die Patentan-waltskammer auf Herausgabe einer
Liste der
Mitglieder der
[X.] in Anspruch genommen hat, rechtswidrig mit dem patentanwaltlichen
Senatsmitglied
[X.] zusammengearbeitet, obwohl ihm bekannt gewesen sei, dass es sich um den Vizepräsidenten der [X.] handele. Soweit der abgelehnte Rich-ter diese Kenntnis
in seiner dienstlichen Stellungnahme bestreite, trage er die Unwahrheit vor und sei auch aus diesem Grund befangen. Patentanwalt [X.] habe in vom [X.]undesgerichtshof entschiedenen Verfahren Ein-fluss auf zur Entscheidung berufene Mitglieder der [X.] genommen.
[X.] am [X.]undesgerichtshof Dr.
[X.] hat in seiner dienstlichen Stellungnahme vom 9.
Mai 2012 ausgeführt, er sei nicht Mitglied
der [X.]. Er habe bisher lediglich an einer Ausschusssitzung der [X.] teilgenommen und 2
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-
4
-
im Übrigen bei Veranstaltungen der [X.] Vorträge gehalten. Dass Patentan-walt [X.] Vizepräsident der [X.] sei, sei ihm bislang nicht bekannt gewesen, sondern lediglich,
dass es sich bei diesem um den Vorsitzenden ei-ner [X.]ezirksgruppe der [X.] handele.
Der [X.] hat beantragt, das Ablehnungsgesuch als un-begründet zu verwerfen.
II.
Das Ablehnungsgesuch gegen [X.] am [X.]undesgerichtshof Dr.
[X.] ist zulässig, aber nicht begründet.
1. Nach der hier gemäß §
98 Abs.
1 Satz
2 [X.] sinngemäß anzuwen-denden Vorschrift des §
24 Abs.
2 [X.] findet die Ablehnung eines [X.]s wegen der [X.]esorgnis der [X.]efangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der [X.] ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des Sachver-halts Grund zu der Annahme hat, dass der abgelehnte [X.] ihm gegenüber eine Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Maßgebend sind hierbei der Standpunkt eines ver-nünftigen [X.] und die Vorstellungen, die sich ein geistig gesunder, bei voller Vernunft befindlicher Prozessbeteiligter bei der ihm zumutbaren ruhigen Prüfung der Sachlage machen kann (vgl. [X.], [X.], 54.
Aufl., §
24 Rn.
8 m.w.[X.]). Dafür genügt es, dass die Umstände geeignet sind, der [X.] Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben, weil es bei den Vorschriften der [X.]e-fangenheit
von [X.]n darum geht, bereits den bösen Schein einer möglich-erweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden. Die Vorschriften über die [X.]ablehnung dienen zugleich der Verwirklichung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruchs der [X.]en, nicht vor einem 5
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5
-
[X.] stehen zu müssen, dem es an der gebotenen Neutralität fehlt (vgl. [X.]GH, [X.]eschluss vom 15.
März 2012 -
V Z[X.] 102/11, [X.], 1890 Rn.
10 m.w.[X.]).
2. Nach diesen Maßstäben liegen Ablehnungsgründe gegen [X.] am [X.]undesgerichtshof Dr.
[X.] nicht vor.
a) Dass dieser -
entgegen der ursprünglichen [X.]ehauptung des Patent-anwalts -
nicht Mitglied der [X.]
ist, hat der Patentanwalt nicht mehr bestrit-ten. Eine solche einfache Mitgliedschaft in einer Vereinigung ist
im Übrigen oh-nehin für sich nicht geeignet, die [X.]esorgnis der Voreingenommenheit zu be-gründen (vgl. [X.], aaO Rn.
9; [X.]/Vollkommer, ZPO, 29.
Aufl., §
42 Rn.
11, 32
m.w.[X.]; so bereits Senatsbeschluss vom 6.
Dezember 2011
-
PatAnwSt
([X.]) 1/11, juris Rn.
7). Nichts anderes gilt für die
Teilnahme an einer Ausschusssitzung der [X.] und die bei Veranstaltungen der Vereinigung ge-haltenen Vorträge
des abgelehnten [X.]s (vgl. Vollkommer, aaO Rn.
32
m.w.[X.]). Dass dieser dabei mit dem vom Patentanwalt
angeführten Streit mit der Vereinigung konkret befasst
gewesen wäre, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Unerheblich ist insoweit der Hinweis des [X.]eschwerdeführers, der abgelehnte [X.] trage durch sein -
allgemein gehaltenes und knappes -
Lob an einem [X.] wesentlich zur "Verbreitung von [X.]-Fälschungen"
bei.
b) Ein Grund, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Abgelehnten
zu rechtfertigen, ergibt sich auch
nicht aus den Ausführungen des Klägers zur Mitwirkung des patentanwaltlichen
Senatsmitglieds
[X.] im Verfahren PatAnwZ
3/11. Der hier abgelehnte [X.] hatte weder die Mög-lichkeit noch Anlass diese Mitwirkung zu verhindern. [X.]is zum Abschluss jenes Verfahrens hatte kein Ablehnungsgesuch gegen Patentanwalt [X.] vorgelegen. Zudem war
dem hier abgelehnten [X.] am [X.]undesgerichtshof 8
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Dr.
[X.] die Stellung
von Patentanwalt [X.] als Vizepräsident der [X.] nicht bekannt, so dass sich aus seiner Sicht die Frage nach einer angeblichen
Rechtswidrigkeit der Mitwirkung des Vizepräsidenten der [X.] nicht stellen konnte.
Der Patentanwalt
hat auch keine Umstände aufgezeigt, die aus Sicht ei-nes
vernünftigen Prozessbeteiligten Anlass zu der Annahme geben könnten, [X.] am [X.]undesgerichtshof Dr.
[X.] habe entgegen seiner dienstlichen Äußerung von dieser Stellung des patentanwaltlichen Senatsmitglieds
Kenntnis gehabt. Auch ein
Vortrag
des abgelehnten [X.]s bei
der Jahrestagung 2011 der [X.], in deren Rahmen Patentanwalt [X.] zum neuen Vizeprä-sidenten gewählt worden ist, rechtfertigt diesen Schluss nicht.
c) Dem Ablehnungsgesuch verhilft
danach auch die nicht belegte [X.]e-hauptung
des Patentanwalts, der abgelehnte [X.] habe sich in seiner dienst-lichen Äußerung wahrheitswidrig
erklärt,
nicht zum Erfolg.
d) Ebenso wenig begründet die bloße [X.]ehauptung des [X.]eschwerdefüh-rers einen Ablehnungsgrund, Patentanwalt [X.] habe in vom [X.]un-desgerichtshof entschiedenen Verfahren Einfluss auf richterlich mitwirkende

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-
Mitglieder der
[X.] genommen. Dabei ist auch
nicht erkennbar, welche [X.]e-deutung dies für die Unbefangenheit des
abgelehnten [X.]s haben sollte.
[X.]
[X.]
Schäfer

[X.]
Weller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.06.2010 -
Pat 3/05 ([X.] 5/2004) -

OLG München, Entscheidung vom 03.02.2011 -
PatA-St 2/10 -

Meta

PatAnwSt (B) 1/11

23.07.2012

Bundesgerichtshof Senat für Patentanwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2012, Az. PatAnwSt (B) 1/11 (REWIS RS 2012, 4367)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4367

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