Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2009, Az. VI ZR 339/08

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 2783

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[X.] ZR 339/08 vom 30. Juni 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 30. Juni 2009 durch die Vize-präsidentin Dr. [X.], [X.] Zoll und [X.], [X.]in [X.] und [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge vom 19. Juni 2009 gegen den Senatsbe-schluss vom 9. Juni 2009 wird auf Kosten des [X.] zurückge-wiesen.

Gründe: Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Ge-hörsrüge ist nicht begründet. 1 Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216 f.; [X.], [X.] vom 24. Februar 2005 - [X.]/04 - NJW 2005, 1432 f.). Artikel 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. [X.] 21, 191, 194; 70, 288, 294; st.Rspr.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die [X.] - 3 - de entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der [X.] beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von die-ser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hat er das mit der Anhörungsrüge des [X.] als übergangen beanstandete Vorbrin-gen in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können. Die Frage, ob ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen hartnäckiger schwerwiegender Verletzung des Rechts am eigenen Bild nach dem Subsidiari-tätsgrundsatz ausscheidet, wenn der in Anspruch Genommene in der Vergan-genheit bereits unter Androhung von [X.] rechtskräftig verurteilt wurde, es generell zu unterlassen, Fotos des Betroffenen zu veröffentlichen und der Betroffene daher die Möglichkeit hat, im Falle von [X.] Ordnungsmittel gegen den Verletzer festsetzen zu lassen, ist über die bereits vorhandene höchstrichterliche Rechtsprechung nicht weiter klärungsbedürftig, sie ist auch nicht abstrakt klärungsfähig. Im Urteil vom 25. Mai 1971 - [X.] ZR 26/70 - VersR 1971, 845 (Dreckschleuder) hat der Senat bereits darauf [X.], dass in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob dem Betroffenen, dessen nicht vermögensmäßige Einbuße auf andere Weise nicht hinreichend ausgleichbar ist, gerechterweise eine Genugtuung in Geld zuzusprechen ist. Ob ein derart schwerer Eingriff in den Eigenwert der Persönlichkeit anzunehmen ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Hierbei sind besonders die Art sowie Schwere der zugefügten Beeinträchtigung und der Grad des Verschuldens, auch Anlass und Beweggrund des Handelns zu be-rücksichtigen. In die gebotene Gesamtwürdigung ist auch einzubeziehen, ob - wie im Streitfall - ein Unterlassungstitel erwirkt worden ist. Dass ein Unterlas-sungstitel geeignet sein kann, die Entscheidung für eine Geldentschädigung zu beeinflussen, entspricht allgemeiner Rechtsmeinung. Soweit die [X.] - 4 - sungsbeschwerde meint, dass in der Literatur (vgl. [X.] in [X.], Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., [X.]. 14, Rn. 125) diese [X.] kritisiert worden sei, beziehen sich die Ausführungen auf die [X.] und nicht auf die unzulässige Bildveröffentlichung. 4 Für die Gewährung einer Geldentschädigung kommt es auf die [X.] des Einzelfalls an, nach denen zu beurteilen ist, ob ein anderweitiger befrie-digender Ausgleich für die Persönlichkeitsverletzung fehlt (Senat, [X.]Z 128, 1, 12 f.). Zwar kann die Persönlichkeitsentfaltung von Kindern durch die [X.] in Medien empfindlicher gestört werden als diejenige von Erwachse-nen, so dass der Bereich in dem sie sich frei von öffentlicher Beobachtung [X.] und entfalten dürfen, umfassender geschützt sein muss. Im vorliegenden Fall kann dem jedoch durch das Ordnungsmittelverfahren Rechnung getragen werden. Der Kläger ist auf den Fotos nur über die Abbildung mit seinen Eltern - 5 - und die Wortberichterstattung identifizierbar, so dass er dadurch in seinem Recht am eigenen Bild nicht gravierend beeinträchtigt wird. Die [X.] der Geldentschädigung würde außerdem zu wirtschaftlich gesehen, würde sie erfordern, dass dem Betroffenen selbst die finanziellen Mittel zuflie-ßen. [X.] Zoll [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.07.2008 - 324 O 1173/07 - [X.], Entscheidung vom 04.11.2008 - 7 U 72/08 -

Meta

VI ZR 339/08

30.06.2009

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2009, Az. VI ZR 339/08 (REWIS RS 2009, 2783)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2783

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