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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 126/04 vom 24. Januar 2006 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 24. Januar 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 28. Dezember 2005 gegen das Senatsurteil vom 22. November 2005 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Gründe: Die gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Senat hat bei seinem Urteil vom 22. November 2005 das mit der Anhörungsrüge wiederholte Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. [X.] [X.] [X.] [X.] Zoll Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.09.2003 - 4 O 34/03 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 1 U 188/03 -
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24.01.2006
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2006, Az. VI ZR 126/04 (REWIS RS 2006, 5435)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 5435
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