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PDF anzeigenAbschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 87/05 vom 31. Januar 2006 in dem Rechtsstreit [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 31. Januar 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] und Zoll beschlossen: Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 30. März 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Einer Stellungnahme zum Urteil des [X.] vom 3. Dezember 1997 ([X.], 586), das mit Recht vereinzelt geblieben ist (vgl. KG, [X.], 1320 mit Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss vom 23. September 2003 - [X.]/03 -; OLG Dresden NJW 2004, 298; [X.] 2004, 494; [X.] [X.], 1564) bedarf es nicht, weil es hier bei den ohne Einverständnis des [X.] vorgenommenen Eingriffen jedenfalls an der für einen Anspruch auf Geldentschädigung erforderlichen schweren Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts fehlt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 48.129,12 • [X.] [X.] [X.] [X.] Zoll Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.03.2003 - 4 O 630/99 - [X.], Entscheidung vom 30.03.2005 - 5 U 66/03 -
Meta
31.01.2006
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2006, Az. VI ZR 87/05 (REWIS RS 2006, 5257)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 5257
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