Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2002, Az. V ZR 443/01

V. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 573

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[X.] DES VOLKESURTE[X.]LV ZR 443/01Verkündet am:22. November 2002Kirchgeßner,[X.] Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 22. November 2002 durch [X.], Dr. Klein, [X.],[X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] [X.] vom 21. [X.] im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagtezur Zahlung von mehr als 6.000 [X.] nebst 4 % Zinsen seit dem12. Januar 1999 verurteilt worden ist.[X.]m Umfang der Aufhebung wird die Berufung des [X.] Urteil der 18. Zivilkammer des [X.] (Oder)vom 17. Januar 2001 zurückgewiesen.Von den Kosten der [X.] [X.]nstanz und des Berufungsverfahrens tra-gen der Kläger 2/3 und der Beklagte 1/3.Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger und [X.] zu je 1/2.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 4. September/16. November1928 erwarb die [X.]von dem Landwirt [X.] ein Rittergut zurGröße von ca. 695 ha. Ein noch zu zahlender Restkaufpreis von 1.300.000 [X.] zunächst bis zum 1. Oktober 1938 gestundet. Er wurde durch die Eintra-gung von sieben Briefhypotheken gesichert, die mit 6 % zu verzinsen waren.Eine Hypothek über 200.000 RM wurde zugunsten von [X.]be-stellt und in das Grundbuch eingetragen. Am 18. Mai 1940 wurde über dieseHypothek ein "[X.] Hypothekenbrief" ausgestellt, der eine Vereinba-rung zwischen [X.] und der [X.]wiedergibt, wonach [X.] zu den bisherigen Bedingungen über den 1. April 1940 hinaus [X.] bestehen bleiben soll. Weiter heißt es dort: "Das [X.] kann [X.] mit einer Frist von 6 Monaten jeweils zum 1.4. und 1.10. d.Js. [X.] gekündigt [X.] notariell beurkundetem [X.] trat [X.]die Hypothek einschließlich der gesicherten Forderung nebst Zin-sen an die Eltern des [X.], deren Rechtsnachfolger er ist, ab.Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Duldung der Zwangsvollstre-ckung wegen rückständiger Kaufpreiszinsen für das letzte Quartal 1946, hilfs-weise für das letzte Quartal 1996, und die Zahlung rückständiger Zinsen [X.] in Höhe von 12.000 [X.].- 4 -Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des [X.]ist teilweise erfolgreich gewesen; das [X.] hat den Beklagten zurZahlung von 12.000 [X.] nebst Zinsen verurteilt.Mit seiner - zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte sein Ziel dervollständigen Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt die [X.] Rechtsmittels.Entscheidungsgründe:[X.]Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger die Kaufpreisfor-derung von 200.000 RM aus dem Kaufvertrag vom 4. September/16. November1928 durch Abtretung von dem Verkäufer an [X.]und sodannvon ihr an die Eltern des [X.] sowie durch Erbfolge wirksam erworben.[X.]und die [X.]hätten die Fälligkeit der Forderung aufunbestimmte Zeit hinausgeschoben, verbunden mit der für beide Seiten beste-henden Möglichkeit, die Fälligkeit durch Kündigung des Kapitals herbeizufüh-ren. Mangels Kündigung sei bisher keine Fälligkeit eingetreten; deswegen ha-be der Kläger ebenfalls einen Anspruch auf Zahlung der Zinsen in Höhe von6 % jährlich. Diese Forderung sei nicht verjährt. Die Verjährungsfrist von30 Jahren für den [X.] habe wegen fehlender Fälligkeitnoch nicht begonnen. Die Vorschrift des § 199 Satz 1 [X.] a.F., wonach ab-weichend von dem regelmäßigen Verjährungsbeginn (§ 198 [X.] a.F.) [X.] dann, wenn der Berechtigte die Leistung erst verlangen kann, wenner dem Verpflichteten gekündigt hat, bereits mit dem Zeitpunkt beginnt, vondem an die Kündigung zulässig ist, finde hier keine Anwendung, weil nicht nur- 5 -der Gläubiger, sondern auch der Schuldner die Fälligkeit durch Kündigungherbeiführen könne. Die vierjährige Verjährungsfrist für die für 1994 verlangtenZinsen (§ 197 [X.] a.F.) habe nach §§ 198, 201 [X.] Ende des [X.] zu laufen begonnen und sei durch die Geltendmachung mit dem [X.] Dezember 1998 beim Gericht eingegangenen Schriftsatz, der dem [X.] am 11. Januar 1999 zugestellt wurde, rechtzeitig unterbrochen worden.Der [X.] und der Zinsanspruch seien nicht verwirkt, weilweder das Zeit- noch das Umstandsmoment erfüllt seien.Hinsichtlich der Höhe der Zinsforderung könne der Kläger die ursprüng-lich in [X.] geschuldeten Zinsen nach einer Umrechnung von 1:1 in [X.].Das hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.[X.][X.]1. Zu Recht - und von der Revision nicht angegriffen - sieht das [X.] den Kläger als Forderungsinhaber an. Er ist durch [X.] durch Erbfolge Gläubiger geworden.2. Rechtlich nicht zu beanstanden ist die Auslegung der [X.]und der [X.]durch das Berufungsgericht.Danach wird die Restkaufpreisforderung von damals 200.000 RM erst [X.] 6 -wenn der Gläubiger oder der Schuldner das Kapital kündigen; bis dahin ist [X.] 6 % jährlich zu verzinsen.3. Die Frage, ob der [X.] verjährt ist, ist gemäß Art. 229 § 6Abs. 1 Satz 1 EG[X.] nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchsüber die Verjährung in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung zu [X.], denn er war an diesem Tag noch nicht verjährt.a) Der [X.] ist nicht verjährt.aa) Nach der nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EG[X.] hier anwendbarenVorschrift des § 198 Satz 1 [X.] a.F. beginnt die Verjährungsfrist mit der [X.]. Entstanden in diesem Sinne ist der Anspruch, sobalder erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetztwerden kann; das setzt seine Fälligkeit voraus ([X.], 188, 193; [X.], [X.]. 23. Januar 2001, [X.], [X.], 687, 689). Da hier die Fälligkeiterst mit der Kündigung des Kapitals eintritt und weder der Gläubiger noch [X.] bisher eine Kündigung ausgesprochen haben, ist der [X.] noch nicht entstanden und hat die Verjährungsfrist noch nicht begon-nen.Dem steht § 199 Satz 1 [X.] a.F., der ebenfalls nach Art. 229 § 6 Abs. 1Satz 2 EG[X.] anwendbar ist, nicht entgegen. Die Vorschrift verlagert den [X.] dann, wenn der Berechtigte die Leistung erst nach [X.] verlangen kann, auf den Zeitpunkt vor, von dem an die [X.] ist. Sie ist hier jedoch nicht anwendbar. [X.]hr Sinn und Zweck bestehtdarin, dem Gläubiger die Möglichkeit zu nehmen, nach Belieben den [X.] 7 -der Verjährung hinauszuschieben ([X.], Urt. v. 4. Juni 2002, [X.], [X.], 1393, 1394; [X.], [X.], 1578, 1580; [X.]/[X.], 4. Aufl., § 199 [X.]. 1; [X.]/[X.], [X.], 61. Aufl., §§ 199,200 [X.]. 1; Soergel/Niedenführ, [X.], 13. Aufl., § 199 [X.]. 1; [X.]/[X.], [X.] [1995], § 199 [X.]. 1). Es war die [X.]ntention des Gesetzgebers,auch in den Fällen, in denen durch das [X.] die Dauer einerStundung und damit der Eintritt der Fälligkeit einer Forderung von dem Belie-ben des Berechtigten abhängt, zu einem festen Anfangszeitpunkt für den [X.] zu gelangen (Motive [X.], [X.]; vgl. auch [X.], [X.],[X.] ff.; van Gelder, [X.]). Anderenfalls hätte die [X.] zur Folge, daß das [X.] unterlaufen werdenkönnte; der Gläubiger hätte es nämlich in der Hand, den Verjährungsbeginnauf unbestimmte Zeit hinauszuschieben. Das führte aus der Sicht des [X.] dazu, die Verjährung zu erschweren. Eine solche Vereinbarung istjedoch nach § 225 Satz 1 [X.] unzulässig.Soweit die Revision meint, dem Gesetzgeber sei es in erster Linie aufRechtssicherheit und Rechtsklarheit, nicht dagegen auf die Verhinderung einerMißbrauchsmöglichkeit angekommen, weil der Zweck des Verjährungsinstitutses gebiete, "an den Nichtgebrauch dieses Dürfens dessen Verlust zu knüpfen"(Motive [X.], [X.]), hat sie damit zwar recht. Sie übersieht aber, daß das für dieGrundregel des § 198 [X.] a.F. und nicht für die Ausnahmevorschrift des§ 199 [X.] a.F. gilt.bb) Kann - wie hier - die Fälligkeit der Forderung nicht nur durch eineKündigung des Berechtigten (Gläubigers), sondern auch durch eine Kündigungdes Verpflichteten (Schuldner) herbeigeführt werden, gilt die Vorschrift des- 8 -§ 199 [X.] a.F. nicht ([X.] aaO m.w.N.); die Verjährung beginnt deshalb mitder Entstehung des Anspruchs (§ 198 [X.] a.F.), hier also nach einer Kündi-gung. Die Fälligkeit und damit das Entstehen des Anspruchs stehen nämlichnicht zur alleinigen Disposition des Gläubigers. Damit entfällt das Erfordernis,dem Schuldner hinsichtlich des Verjährungsbeginns kraft Gesetzes eine Si-cherheit dafür zu geben, daß er nicht auf unbestimmte Zeit der Geltendma-chung des Anspruchs ausgesetzt ist. Er selbst hat die Möglichkeit, jederzeitden Lauf der Verjährungsfrist in Gang zu setzen. Macht er davon Gebrauch, ister jedem anderen Schuldner gleichgestellt und kann absehen, in welchem Zeit-raum er in Anspruch genommen werden kann. [X.] er keine Kündigung aus,muß er die daraus folgende Unsicherheit in bezug auf den Beginn und damitauch auf das Ende der Verjährungsfrist selbst tragen.cc) [X.]st somit der [X.] noch nicht entstanden, hat [X.] die Verjährungsfrist noch nicht begonnen.b) Auch der mit der Klage geltend gemachte Zinsanspruch für das [X.] ist nicht verjährt. Das Berufungsgericht geht zu Recht von einem Beginnder Verjährungsfrist am 31. Dezember 1994 und ihrem Ende am 31. [X.] aus (§§ 197, 201 [X.] i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 2 EG[X.]). [X.] gerichtliche Geltendmachung mit dem am 30. Dezember 1998 eingegan-genen und dem Beklagten am 11. Januar 1999 zugestellten Schriftsatz wurdedie Verjährung unterbrochen (§ 270 Abs. 3 ZPO). Da nach § 204 Abs. 1 Nr. 1[X.] diese gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs zu einer Hemmungder Verjährung führt, gilt die Unterbrechung als mit Ablauf des 31. [X.] beendet; die nach neuem Recht zu beurteilende Verjährung ist mit Be-ginn des 1. Januar 2002 gehemmt (Art. 229 § 6 Abs. 2 EG[X.]). Das hat zur- 9 -Folge, daß die Verjährungsfrist um die [X.] zu verlängern ist(§ 209 [X.]). Da die Hemmung nach § 204 Abs. 2 [X.] sechs Monate nach derrechtskräftigen Entscheidung, nach einer anderweitigen Beendigung [X.] oder - wenn er nicht betrieben wird - nach der letzten Verfah-renshandlung der Parteien oder des Gerichts endet und keiner dieser Zeit-punkte bisher eingetreten ist, dauert die Hemmung weiter an; die [X.] ist deswegen noch nicht [X.] Rechtlich nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsge-richts, der Beklagte könne sich nicht erfolgreich auf die Verwirkung des Klage-anspruchs berufen. Es ist nämlich nichts dafür ersichtlich, daß die Geltendma-chung des Anspruchs für den Beklagten eine mit Treu und Glauben unverein-bare Härte darstellt.5. Der [X.] ist indes nicht in der geltend gemachten [X.]) Die [X.] in § 2 des notariellen Kaufvertrags entfaltetkeine Wirkung. § 1 der Verordnung über wertbeständige Rechte vom 16. No-vember 1940 ([X.] [X.], 1521) legte nämlich für den Fall, daß bei der [X.] einer in Reichswährung zu erfüllenden Geldschuld der geschuldeteGeldbetrag durch Bezugnahme auf den Preis des Feingolds bestimmt [X.], fest, daß der Geldbetrag als geschuldet galt, der sich unter Zugrundele-gung des amtlich festgestellten [X.] ergab; entgegenstehende [X.] waren unwirksam. § 14 Abs. 2 des Gesetzes über die [X.] vom 15. Juni 1939 ([X.] 1939 [X.], 1015), auf den § 1 Abs. 1 [X.] über wertbeständige Rechte verweist, setzte [X.] mit- 10 -2.790 [X.] für 1 kg Gold fest. Damit war das Verhältnis von [X.]zu Gold festgeschrieben und die Goldmark kraft Gesetzes der [X.]gleichgestellt (vgl. [X.], Beschluß vom 23. Dezember 1947, NJ 1948, 20[m. [X.]. [X.]]; s. näher Vogels, DJ 1940, 1309, 1310 ff.). Die [X.] in § 2 des notariellen Kaufvertrags vom 4. März 1929 war [X.]) Der Befehl Nr. 111 der [X.] inDeutschland vom 23. Juni 1948 ([X.] 1948, 217) in Verbin-dung mit V[X.] 18. der Verordnung über die [X.] in der [X.] vom 21. Juni 1948 ([X.]1948, 220, 222) bestimmte, daß innerdeutsche Schuld- und Vertragsverpflich-tungen, die vor der Durchführung der [X.] entstanden waren,grundsätzlich unverändert blieben und nicht der Umwertung unterlagen. [X.] der betroffenen Forderungen wurde demnach durch die Umwer-tung nicht verändert. Es trat lediglich an die Stelle der Währungsbezeichnung"[X.]" zunächst die "[X.] bzw. [X.] mit aufgeklebten Spezi-alkupons" (vgl. Befehl Nr. 111 der [X.] inDeutschland vom 23. Juni 1948, [X.] 1948, 217, 218) undsodann die neue Währungseinheit "[X.] [X.]. Befehl der [X.] Nr. 124/1948 vom 24. Juli1948, [X.] 1948, 294, in Verbindung mit [X.]1. der [X.] Regelung des Umtausches der [X.] und [X.] mit aufge-klebten Spezialkupons in [X.] Deutschen Notenbank [im [X.] 1:1] vom 20. Juli 1948, [X.] 1948, 295).- 11 -c) Schließlich wurden durch Art. 10 Abs. 5 des Staatsvertrags über dieSchaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und [X.] vom 18. Mai 1990([X.]l. [X.][X.], 537; GBl. [X.], 332) in Verbindung mit Art. 7 § 1 Abs. 1 der Anlage [X.] die-ses Vertrags alle Forderungen, die vor dem 1. Juli 1990 begründet worden [X.] oder nach den vor dem [X.]nkrafttreten dieser Bestimmung in Geltung gewe-senen Vorschriften in [X.] zu erfül-len gewesen wären, im Verhältnis 2:1 auf [X.] umgestellt. Das betraf auch diestreitbefangene Forderung, die sich demnach im Zuge dieser Währungsum-stellung im Nennbetrag "halbiert" hat. Dementsprechend können dem Klägernur 6.000 [X.] zugesprochen werden.[X.][X.][X.]Die Kostenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 [X.] Klein Lemke Gaier Schmidt-Räntsch

Meta

V ZR 443/01

22.11.2002

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2002, Az. V ZR 443/01 (REWIS RS 2002, 573)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 573

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