Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2008, Az. XI ZR 230/07

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 2954

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/07 Verkündet am: 8. Juli 2008 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.]R: ja _____________________

BGB §§ 199, 765 Die Fälligkeit der Forderung aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern tritt, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, mit der Fälligkeit der Hauptschuld ein und ist nicht von einer (formgerechten) Leis-tungsaufforderung des Gläubigers abhängig.
[X.], Urteil vom 8. Juli 2008 - [X.]/07 - [X.]

LG Passau - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 2008 durch [X.] h.c. No[X.]e und [X.] [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden die Urteile des 9. Zivilsenats des [X.] vom 6. März 2007 und der 4. Zivilkammer des [X.] vom 25. August 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als sie zugunsten der Kläger zu 3) und 4) ergangen sind. Die Klage der Kläger zu 3) und 4) wird abgewiesen. Die Gerichtskosten [X.] und I[X.] Instanz tragen die Kläger zu 3) und 4) zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5. Die [X.] des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens fallen der Beklagten zur Last. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1) und 2) trägt die Beklagte. Von den übrigen außergerichtlichen Kosten [X.] und I[X.] Instanz fallen der Beklagten 1/5 ihrer eigenen und den Klägern zu 3) und 4) ihre eigenen und 4/5 der Kosten der [X.] zur Last. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kläger zu 3) und 4). Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand:
1 Die Kläger zu 3) und 4), die von einem Bauträgervertrag zurückge-treten sind, nehmen die beklagte Bank aus einer Bürgschaft über 185.000 DM auf Erstattung von Teilzahlungen in Anspruch, die sie an die Bauträgerin geleistet haben. Die Beklagte übernahm im Dezember 1995 eine Bürgschaft für künftige Ansprüche der Kläger zu 3) und 4) auf Rückgewähr von [X.], die diese an eine Bauträgerin (im Weiteren: Hauptschuldnerin) als Kaufpreis für einen Laden in einem zu errichtenden Wohn- und Ge-schäftshaus in [X.]bereits vor dessen Fertigstellung erbringen sollten. Die Bürgschaftsurkunde bezieht sich im Vorspann auf den [X.] und den Klägern geschlossenen Vertrag und enthält Regelungen zur Sicherung von Ansprüchen im Falle einer [X.] des Kaufpreises vor Eintritt der Fälligkeit nach der Makler- und [X.] ([X.]). In der Bürgschaftsurkunde heißt es in Über-einstimmung mit der den Klägern zu 1) und 2) ausgehändigten u.a.: 2 "Wir verpflichten uns, Zahlung bis zur Höhe des Bürgschaftsbe-trages an de[n] Käufer zu leisten, wenn das Bauvorhaben endgül-tig nicht durchgeführt oder nicht fristgerecht vollendet wird und deshalb der Käufer vom Vertrag zurücktritt oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangt. ... Unsere Verpflichtung aus dieser Bürgschaft erlischt, wenn der Kaufpreis, auf den sich die Bürgschaft bezieht, nach § 3 Abs. 2 [X.] fällig geworden ist oder fällig werden würde. Sie vermindert sich bei Fälligkeit um die [X.] nach § 3 Abs. 2 [X.]". - 4 - Die Kläger zu 3) und 4) traten wegen Überschreitung der verein-barten Bauzeit im April 1998 von dem Bauträgervertrag wirksam zurück. Die Hauptschuldnerin, die rechtskräftig zur Erstattung der von den [X.] geleisteten, die Bürgschaftssumme übersteigenden Teilzahlungen auf den Kaufpreis verurteilt wurde, ist [X.]. 3 4 Die Parteien streiten um die Auslegung der Bestimmungen zum Umfang der [X.]. Darüber hinaus hat die Beklagte, der der von den Klägern zu 3) und 4) erst im Dezember 2005 beantragte [X.] am 2. Februar 2006 zugestellt worden ist, die Einrede der Verjährung erhoben. Das [X.] hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist von dem [X.] zurückgewiesen worden. Mit der - vom Senat nur in Bezug auf die Kläger zu 3) und 4) zugelassenen - Revision begehrt die Beklagte die Abweisung der Klage. 5 Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Beru-fungsurteils und zur Abweisung der Klage der Kläger zu 3) und 4). 6 [X.] Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, die in [X.], 375 ff. veröffentlicht ist, im Wesentlichen wie folgt begründet: 7 - 5 - Die Bürgschaft sichere in voller Höhe des [X.] Rückforderungsansprüche der Kläger zu 3) und 4) bei Nichtdurchführung des Bauvorhabens oder bei Rücktritt. Das Interesse der Erwerber beste-he im Fall eines Rücktritts gerade darin, bereits gezahlte [X.] unabhängig vom Baufortschritt zurückzuerhalten. So hätten die Kläger zu 3) und 4) als sorgfältige und vernünftige Empfänger des [X.] den Wortlaut der Bürgschaftsurkunde verstehen dürfen. Die "[X.]" trete gleichrangig neben diese Regelung und betreffe nur Ansprüche der Kläger zu 3) und 4) bei Durchführung des Kaufvertrags und Ziehung der Bürgschaft. Die [X.] sei nicht verjährt, da die Verjährungsfrist erst mit dem erstmaligen Erfül-lungsverlangen der Kläger zu 3) und 4) in den Jahren 2005 und 2006 begonnen habe. 8 I[X.] Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten in einem [X.] Punkt rechtlicher Überprüfung nicht stand. 9 1. Entgegen der Ansicht der Revision sind die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Auslegung der Bürgschaftsurkunde, die mit der den Klägern zu 1) und 2) ausgehändigten im Wesentlichen wortgleich ist, allerdings auch dann zutreffend, wenn Allgemeine Geschäftsbedingun-gen vorliegen. Nach ihrem Wortlaut, der von dem der [X.] deutlich abweicht, über die im Senatsurteil vom 6. Mai 2003 ([X.] ZR 33/03, [X.], 1259 ff.) zu entscheiden war, verpflichtet die Bürgschaft die Beklagte für den Fall, dass das Bauvorhaben [X.] - tig nicht durchgeführt oder nicht fristgerecht vollendet wird und der Käu-fer deshalb - wie hier - vom Vertrag wirksam zurücktritt, zur Rückzahlung des Kaufpreises bis zur Höhe des [X.]. Zu verstehen ist darunter jedenfalls unter Berücksichtigung der Unklarheitenregelung des § 5 [X.] (jetzt: § 305c Abs. 2 BGB) ohne Rücksicht auf erbrachte Werkleistungen die Rückzahlung des gesamten von der [X.] gedeckten im Voraus gezahlten Kaufpreises. Dafür spricht auch der Sinn und Zweck der von der Hauptschuld-nerin nach dem Bauträgervertrag zu stellenden Bankbürgschaft nach § 7 Abs. 1 [X.]. Durch diese soll dem Käufer das Insolvenzrisiko des Bauträgers abgenommen und ihm eine Sicherheit für die von ihm einge-gangene Verpflichtung gewährt werden, die Vergütung für das herzustel-lende Werk sofort und nicht erst, wie es § 3 Abs. 2 [X.] vorsieht, in [X.] entsprechend dem Baufortschritt zu entrichten ([X.]Z 162, 378, 382, 383; Senatsurteil vom 29. Januar 2008 - [X.], [X.], 729, 731 [X.]. 17, für [X.]Z vorgesehen). Dieser Schutzzweck erfordert es, dass die bürgende Bank dem Käufer, wenn er - wie hier die Kläger zu 3) und 4) - wirksam vom Bauträgervertrag zurücktritt, in Höhe der Bürg-schaftssumme auf die Rückzahlung des gesamten im Voraus geleisteten Kaufpreises haftet ([X.]Z 160, 277, 281 f.). Denn im Falle des Rücktritts hat der Käufer etwa bereits erlangte Teilleistungen des Bauträgers zu-rückzugewähren und ist regelmäßig nicht in der Lage, deren Wert wirt-schaftlich zu realisieren. 11 Entgegen der Ansicht der Revision wird der Klausel über die [X.] der Bürgschaft nach Baufortschritt durch diese Auslegung nicht etwa jeder Anwendungsbereich genommen. Die [X.] betrifft vielmehr den Fall, aber auch nur den Fall, dass der [X.] - 7 - trägervertrag zwar durchgeführt wird, der Käufer aber für den geleisteten Kaufpreis keine vollwertige Gegenleistung erhalten hat, etwa weil eine teilweise Nicht- oder aber eine Schlechterfüllung des Bauträgervertrages vorliegt (vgl. dazu [X.]Z 151, 147, 152 f.; 172, 63, 77 [X.]. 53 f.; [X.], Urteile vom 14. Januar 1999 - [X.], [X.], 535, 537, vom 19. Juli 2001 - [X.], [X.], 1756, 1758, vom 22. Oktober 2002 - [X.] ZR 393/01, [X.], 2411, 2412 und vom 18. September 2007 - [X.] ZR 211/06, [X.], 2352, 2355 [X.]. 30 f.). 2. Die [X.] der Kläger zu 3) und 4) ist jedoch, [X.] als das Berufungsgericht gemeint hat, verjährt. Die Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) begann nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB am 1. Januar 2002 und endete gemäß §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB am 31. Dezember 2004. Die Zustellung des [X.]s am 2. Februar 2006 konnte die zu diesem Zeitpunkt bereits verstrichene Verjährungsfrist nicht mehr nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB hemmen. 13 a) Die Frist für die Verjährung der Bürgschaftspflicht des Beklagten beträgt nach der für das Verjährungsrecht geltenden [X.] in Artikel 229 § 6 EGBGB gemäß § 195 BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung drei Jahre, da diese Frist kürzer ist als die davor geltende regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. von 30 Jahren (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB). 14 Der Lauf dieser Verjährungsfrist beginnt am 1. Januar 2002, sofern zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB vorlie-gen, d.h. der Anspruch aus der Bürgschaft entstanden ist und der Gläu-biger von den anspruchsbegründenden Tatsachen sowie der Person des 15 - 8 - Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis hätte erlangen müssen. Dies gilt auch für die Berechnung einer [X.] auf Grundlage der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB (Senat, [X.]Z 171, 1, 8 ff. [X.]. 23 ff.). 16 b) Der [X.] der Kläger zu 3) und 4) ist bereits mit Erklärung des Rücktritts vom Bauträgervertrag im April 1998 entstanden. [X.]) Ein Anspruch ist nach § 199 Abs. 1 BGB entstanden, sobald er erstmals vom Gläubiger geltend gemacht und mit einer Klage durchge-setzt werden kann. Dies setzt grundsätzlich die Fälligkeit des Anspruchs voraus, da erst von diesem Zeitpunkt an (§ 271 Abs. 2 Halbs. 1 BGB) der Gläubiger mit Erfolg die Leistung fordern und gegebenenfalls den Ablauf der Verjährungsfrist durch Klageerhebung unterbinden kann ([X.]Z 53, 222, 225; 55, 340, 341 f.; 113, 188, 193; [X.], Urteil vom 23. Januar 2001 - [X.], [X.], 687, 689). 17 [X.]) Der Senat hat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden (Senat, Urteile vom 29. Januar 2008 - [X.] ZR 160/07, [X.], 729, 731 f. [X.]. 22 ff., für [X.]Z vorgesehen, und vom 11. März 2008 - [X.] ZR 81/07, [X.], [X.] ff. [X.]. 9 ff.), dass, sofern eine andere Vereinbarung der Parteien nicht besteht, die Verjährungsfrist jedenfalls für selbstschuldnerische Bürgschaften mit Fälligkeit der gesicherten For-derung beginnt. Da im Gesetz eine Leistungsaufforderung des [X.] als Entstehungs- oder Fälligkeitsvoraussetzung der Bürgschaftsfor-derung nicht vorgesehen ist, kommt es für den Beginn der [X.] entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht auf die Geltend-machung der Bürgenverpflichtung durch den Gläubiger an. Der [X.] ist bei der Neufassung des § 771 BGB durch das Gesetz zur [X.] - dernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 ([X.] I S. 3138) ausdrücklich davon ausgegangen, dass —der Anspruch des Gläubigers gegen den Bürgen gleichzeitig mit der Hauptforderungfi entsteht (Be-schlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des [X.] vom 9. Oktober 2001, BT-Drucks. 14/7052, [X.]). Auch der Grundsatz der Akzessorietät, d.h. der Abhängigkeit der Forderung aus der Bürgschaft von der Hauptschuld im Hinblick auf Entstehung, Durchsetzbarkeit und Erlöschen, spricht dafür, dass die Fälligkeit der [X.] mit der Fälligkeit der Hauptschuld eintritt. Überdies widerspräche es dem mit dem [X.] verfolgten Regelungszweck, den Schuldner vor unangemessen langer Inanspruch-nahme zu schützen und Rechtsfrieden herzustellen, die Fälligkeit der [X.] von einer Leistungsaufforderung des Gläubigers abhängig zu machen und diesem damit die Möglichkeit zu eröffnen, den Verjährungsbeginn und die Notwendigkeit verjährungsunterbrechender Maßnahmen nach seinem Belieben hinauszuzögern (Senat, Urteile vom 29. Januar 2008 - [X.] ZR 160/07, [X.], 729, 732 [X.]. 24, für [X.]Z vorgesehen, und vom 11. März 2008 - [X.] ZR 81/07, [X.], S. 6 [X.]. 11, jeweils m.w.Nachw.). c) Die Kläger zu 3) und 4) hatten mit Erklärung des [X.] Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 BGB von den Umständen, die sowohl die Fälligkeit des Anspruchs auf Rückgewähr als auch der [X.] der Beklagten begründeten. 19 - 10 - II[X.] 20 Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann auch nicht mit [X.] Begründung aufrecht erhalten werden (§ 561 ZPO). 21 1. Auch bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern, die die Haupt-schuldnerin möglicherweise zu stellen hatte und von deren Vereinbarung zu Gunsten der Kläger zu 3) und 4) im Revisionsverfahren ausgegangen werden soll, beginnt die Verjährungsfrist grundsätzlich mit der Fälligkeit der Hauptforderung. a) Die Bürgschaft auf erstes Anfordern ist kein Sicherungsmittel eigener Art, sondern stellt lediglich eine besondere Form der Bürgschaft dar, die den Gläubiger bei der Durchsetzung privilegiert ([X.]Z 151, 229, 235; 152, 246, 251; 154, 378, 385). Sie weist gegenüber einer selbst-schuldnerischen Bürgschaft keine den Beginn der Verjährungsfrist beein-flussende Besonderheit auf. Ihre Eigenart erschöpft sich darin, im Bürg-schaftsprozess bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs Einwände des Bürgen gegen die Zahlungspflicht zunächst auszuschließen. Deren Klä-rung bleibt nach Zahlung durch den Bürgen einem späteren [X.] vorbehalten ([X.], Urteile vom 27. Februar 1992 - [X.], [X.], 773, 776 und vom 28. September 2000 - [X.], [X.], 2373, 2375; Senat, Urteil vom 10. September 2002 - [X.] ZR 305/01, [X.], 2192, 2193; [X.], Urteil vom 28. Juni 2007 - [X.], [X.], 1609, 1610 [X.]. 17). Zu der für den Verjährungsbeginn entscheidenden Frage, wann der die Fälligkeit [X.] eingetreten ist, weicht damit die Bürgschaft auf ers-tes Anfordern nicht von den allgemein für selbstschuldnerische 22 - 11 - Bürgschaften geltenden Regeln ab (vgl. [X.], Urteile vom 5. April 1984 - [X.], [X.], 892 f., vom 28. September 2000 - [X.], [X.], 2373, 2375 und vom 28. Juni 2007 - [X.], [X.], 1609, 1610 f. [X.]. 18). Der Anspruch aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern entsteht folglich ebenfalls mit Fälligkeit der gesicherten Forderung ([X.]Z 152, 246, 251; [X.], Beschluss vom 12. September 2002 - [X.], [X.], 2325), sodass auch bei dieser Form der Bürgschaft der Lauf der Verjährungsfrist grundsätzlich zu diesem Zeitpunkt beginnt. b) Die Gegenansicht (vgl. [X.]/[X.], [X.]. § 199 [X.]. 3; [X.]/[X.], [X.]. 1997 [X.]. zu §§ 765 ff. [X.]. 27; [X.], 2585, 2586 f.; kritisch dazu [X.], Urteil vom 9. Mai 2007 - 4 U 187/06, zitiert nach juris [X.]. 35; [X.] NZBau 2007, 477, 478) übersieht, dass die Inanspruchnahme des [X.] bei der Bürgschaft auf erstes Anfordern nicht die materielle Bürgen-haftung beeinflusst, sondern nur die Berücksichtigung von Einwendun-gen des Bürgen im Zahlungsprozess modifiziert. Die von den Parteien des [X.] bei Vereinbarung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern vielfach vorgesehenen, besonderen förmlichen Anforderungen beschreiben die Voraussetzungen, die dem Gläubiger die Möglichkeit einer von nicht offensichtlichen und nicht liquide beweisbaren Einwen-dungen entlasteten Klage eröffnen, nicht aber den Zeitpunkt, von dem ab der Gläubiger die Leistung verlangen kann. Die strengen förmlichen Vor-aussetzungen für die Inanspruchnahme dienen vielmehr dem Schutz des Bürgen. Diesem Schutzzweck widerspricht es, die Fälligkeit einer Bürg-schaft auf erstes Anfordern von einer ordnungsgemäßen [X.] abhängig zu machen und damit dem Gläubiger die Möglichkeit 23 - 12 - zu geben, den Beginn der Verjährung, die ebenfalls dem Schutz des Schuldners dient, beliebig hinauszuzögern. 24 2. Die Parteien haben auch keine abweichende Vereinbarung zur Fälligkeit der Bürgschaft oder unmittelbar zum Verjährungsbeginn getrof-fen, die den gesetzlichen Regelungen vorgehen könnte (vgl. [X.], [X.], 1369, 1370; MünchKomm/[X.], [X.]. 2007, § 271 [X.]. 7; [X.]/[X.], [X.]. § 199 [X.]. 3). a) Eine ausdrückliche Regelung zur Fälligkeit der Bürgschaftsver-pflichtung findet sich in der Bürgschaftsurkunde nicht. Jedoch wird in ei-nem einleitenden Abschnitt die Verpflichtung der Hauptschuldnerin aus dem Bauträgervertrag wiedergegeben, Sicherheit solle durch eine "selbstschuldnerische, unwiderrufliche und auf erstes Anfordern fällig gestellte Bürgschaft" geleistet werden. Dies kann von dem [X.] ausgelegt werden, weil weitere tatsächliche Feststellungen nicht erforderlich sind und dadurch der Rechtsstreit zu einer abschließenden Entscheidung geführt wird (vgl. [X.]Z 65, 107, 112; 124, 39, 45; 139, 357, 366 f.). 25 b) Gegen eine von der gesetzlichen Regel abweichende Vereinba-rung der Parteien zur Fälligkeit der Bürgschaft sprechen Wortlaut und systematische Einordnung des von der Revision dafür in Anspruch ge-nommenen Einleitungssatzes der Bürgschaftsurkunde sowie die für die Auslegung bedeutsamen beiderseitigen wirtschaftlichen Interessen. 26 Nach dem Wortlaut haben die Parteien in dem Einleitungssatz [X.] zur Fälligkeit der Bürgschaft getroffen, sondern es wird 27 - 13 - lediglich eine Verpflichtung der Hauptschuldnerin zur Bestellung einer bestimmten Sicherheit wiedergegeben. Die Festlegungen der Parteien zur [X.] der Beklagten beginnen erst im nachfolgen-den Absatz, der mit den Worten "dies vorausgeschickt" eingeleitet wird. In der Beschreibung der Bürgenhaftung findet sich keine Regelung zur Fälligkeit, die die Geltendmachung der Bürgschaft durch die Gläubiger verlangt. Es ist auch keine Regelungslücke erkennbar, die es rechtferti-gen würde, zur Ergänzung des von den Parteien Gewollten auf den den Bauträgervertrag beschreibenden Einleitungssatz zurückzugreifen. Ebenso liefern die beiderseitigen wirtschaftlichen Interessen der Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses keinen Anhalt dafür, dass die Fälligkeit der Bürgenverpflichtung von einer Leistungsaufforderung der Kläger zu 3) und 4) abhängen sollte. Das [X.] dient dem Schutz des Schuldners, von dem nicht über einen unan-gemessenen Zeitraum hin die Bereitstellung seiner Leistungsfähigkeit verlangt werden kann, und sichert damit nach Ablauf der Verjährungsfrist den Rechtsfrieden. Dieser Schutzintention widerspräche es, bei Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung durch Auslegung dem Gläubiger ei-ner [X.] die Rechtsmacht zu eröffnen, den [X.] nach seinem Belieben dadurch hinauszuzögern, dass er den Fälligkeitszeitpunkt der [X.] durch eine Leistungs-aufforderung bestimmen kann. Besondere wirtschaftliche Interessen der Parteien, die hier eine Abweichung von diesem allgemeinen Grundsatz (vgl. Senat, Urteile vom 29. Januar 2008 - [X.] ZR 160/07, [X.], 729, 731 f. [X.]. 24, für [X.]Z vorgesehen, und vom 11. März 2008 - [X.] ZR 81/07, [X.], S. 6 [X.]. 11) rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar. Auch bei einer Bürgschaft, die den [X.] nach Rücktritt von einem Bauträgervertrag sichert, 28 - 14 - ist dem Bürgen eine Durchsetzung seines [X.]s inner-halb der mit Fälligkeit des Rückforderungsanspruchs beginnenden Ver-jährungsfrist ohne weiteres zumutbar. Die bürgende Bank, die vom [X.] nicht zwingend informiert sein muss und auch über detaillierte Kenntnisse zur Höhe der verbürgten Erstattungsforderung nicht immer verfügen wird, hat das von dem Bürgen bei verständiger Sicht zu akzep-tierende Interesse, dass mit einer Klärung ihrer möglichen [X.] innerhalb der mit Fälligkeit der Hauptforderung beginnenden [X.] zumindest begonnen wird. 3. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung nicht rechtsmiss-bräuchlich erhoben. Soweit die Revisionserwiderung diesen Vorwurf auf eine Erklärung der Beklagten zur Regelung der Freigabe des erworbenen Grundstücks aus der grundpfandrechtlichen Haftung gemäß § 3 [X.] stützen will, ist ein bedeutsamer rechtlicher Zusammenhang mit der Ver-jährung der [X.] weder dargetan noch ersichtlich. 29 - 15 - [X.] 30 Nach alledem war das Berufungsurteil aufzuheben und die Klage der Kläger zu 3) und 4) abzuweisen.
No[X.]e [X.] Joeres [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 4 O 269/06 - [X.], Entscheidung vom 06.03.2007 - 9 U 4639/06 -

Meta

XI ZR 230/07

08.07.2008

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2008, Az. XI ZR 230/07 (REWIS RS 2008, 2954)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2954

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.