Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2004, Az. IXa ZB 249/03

IXa- Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2646

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[X.]BESCHLUSS IXa ZB 249/03
vom 25. Juni 2004 in dem Zwangsversteigerungsverfahren

- 2 - [X.] des [X.] hat durch [X.] als Vorsitzenden, [X.] und Roggenbuck und [X.]

am 25. Juni 2004 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den [X.]uß der 4. Zivilkammer des [X.] vom 4. August 2003 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

[X.]: bis 2.450.000 •.

Gründe:

1. Das [X.] hat die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Zuschlagsbeschluß des Vollstreckungsgerichts vom 10. Juni 2003 mit [X.] vom 4. August 2003 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde [X.]. Durch [X.]uß vom 19. März 2004 hat der Senat das vor Ablauf der bis zum 10. November 2003 verlängerten Frist zur Begründung der [X.]schwerde gestellte Gesuch der Schuldnerin zurückgewiesen, ihr zur [X.] der Rechtsbeschwerde Prozeßkostenhilfe zu gewähren, weil sie ihre [X.] im Sinne des § 114 ZPO nicht hinreichend dargetan hat. - 3 - Der vom [X.] mit der Eröffnung des [X.] über das Vermögen der Schuldnerin am 8. März 2004 ernannte In-solvenzverwalter hat mit Schreiben vom 27. Mai 2004 mitgeteilt, daß er einem entsprechendem [X.]uß der Gläubigerversammlung folgend weder das [X.] noch das Rechtsbeschwerdeverfahren auf-nehme. Der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 3) hat mit [X.] vom 14. Juni 2004 die Aufnahme des [X.] erklärt und beantragt, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

2. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der gemäß § 575 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 551 Abs. 2 Satz 6 ZPO verlängerten Frist begründet worden ist.

Der Erlaß des [X.]usses wird nicht dadurch gehindert, daß am 16. Dezember 2003 für die Schuldnerin ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt und am 8. März 2004 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet worden ist.

Es kann dahinstehen, ob die Vorschrift des § 240 ZPO, die nach herr-schender Meinung in Zwangsvollstreckungsverfahren nicht gilt (vgl. [X.], 1075; [X.]/[X.] vor §§ 85 bis 87 Rn. 47, [X.]. m.w.N.; a.A. OLG Hamburg InVo 1997, 268), in Beschwerdeverfahren nach dem Zwangsversteigerungsgesetz Anwendung findet (vgl. [X.] 17. Aufl. Einleitung Rn. 27.1, § 15 Rn. 23.11 m.w.N.). Die Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters am 16. Dezember 2003 hat jedenfalls deshalb nicht zu [X.] Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 240 Satz 2 ZPO entsprechend Satz 1 dieser Vorschrift geführt, weil kein allgemeines Verwaltungs- und Verfü-- 4 - gungsverbot, sondern lediglich nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 [X.] ein Zustimmungs-vorbehalt angeordnet worden ist ([X.] zu § 240 Satz 2 ZPO; vgl. KG Z[X.] 2001, 265). In Betracht kommt daher nur eine Unterbrechung des [X.] seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 8. März 2004. Sie stünde aber der Verwerfung der Rechtsbeschwerde als [X.] schon deshalb nicht entgegen, weil die Frist zur Begründung bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin abgelaufen war. Ein Rechtsmittel, das bereits vor der Unterbrechung des [X.] unzulässig war, kann aber in entsprechender Anwendung des § 249 Abs. 3 ZPO auch während der Unterbrechung des Verfahrens verworfen wer-den ([X.], [X.]. v. 16. Januar 1959 - [X.], NJW 1959, 532).

Die in der vorgenannten Entscheidung des [X.] offenge-lassene Frage, ob während der Unterbrechung des Verfahrens zu der [X.] auch eine Kostenentscheidung getroffen werden kann, bedarf hier ebenfalls keiner Entscheidung. Selbst wenn § 240 Satz 1 ZPO in Rechtsbeschwerdeverfahren in Zwangsversteigerungssachen anzuwenden wäre, stünde dies hier einer Entscheidung auch über die Kosten des Rechts-beschwerdeverfahrens nicht entgegen, weil der Insolvenzverwalter die Auf-nahme des [X.] mit Schreiben vom 27. Mai 2004, das der Schuldnerin zugestellt worden ist, abgelehnt hat. Damit konnte das [X.]
- 5 - schwerdeverfahren, selbst wenn es gemäß § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen gewesen wäre, von der Beteiligten zu 3) gemäß § 85 Abs. 2 [X.] gegen die Schuldnerin aufgenommen werden.

[X.] [X.] [X.]

Roggenbuck

Zoll

Meta

IXa ZB 249/03

25.06.2004

Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2004, Az. IXa ZB 249/03 (REWIS RS 2004, 2646)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2646

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