Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2004, Az. IXa ZB 113/04

IXa- Zivilsenat | REWIS RS 2004, 875

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[X.]BESCHLUSS IXa ZB 113/04
vom 5. November 2004 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

- 2 - [X.] des [X.] hat durch [X.], [X.], [X.] und die Richterin Dr. [X.] und [X.]
am 5. November 2004 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der [X.]uß der 5. Zivilkammer (Einzelrichter) des [X.] vom 13. April 2004 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entschei-dung an das [X.] zurückverwiesen.
Gründe:

Die gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

Entscheidet - wie hier - der Einzelrichter in einer Sache, der er rechts-grundsätzliche Bedeutung beimißt, über die Beschwerde und läßt die Rechts-beschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam, die Entscheidung unterliegt [X.] auf Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdege-richts der Aufhebung von Amts wegen (vgl. [X.], [X.]. vom 13. März 2003 - [X.] 134/02 - [X.]Z 154, 200 = NJW 2003, 1254).
- 3 - Nach Zurückverweisung der Sache wird sich der Einzelrichter mit den Beschwerdebegründungen auseinanderzusetzen und auch die Übertragung des Verfahrens auf die Kammer zu erwägen haben (§ 568 Satz 2 ZPO).

[X.] [X.] Boetticher

[X.]

Zoll

Meta

IXa ZB 113/04

05.11.2004

Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2004, Az. IXa ZB 113/04 (REWIS RS 2004, 875)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 875

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