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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS IXa ZB 113/04
vom 5. November 2004 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
- 2 - [X.] des [X.] hat durch [X.], [X.], [X.] und die Richterin Dr. [X.] und [X.]
am 5. November 2004 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der [X.]uß der 5. Zivilkammer (Einzelrichter) des [X.] vom 13. April 2004 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entschei-dung an das [X.] zurückverwiesen.
Gründe:
Die gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
Entscheidet - wie hier - der Einzelrichter in einer Sache, der er rechts-grundsätzliche Bedeutung beimißt, über die Beschwerde und läßt die Rechts-beschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam, die Entscheidung unterliegt [X.] auf Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdege-richts der Aufhebung von Amts wegen (vgl. [X.], [X.]. vom 13. März 2003 - [X.] 134/02 - [X.]Z 154, 200 = NJW 2003, 1254).
- 3 - Nach Zurückverweisung der Sache wird sich der Einzelrichter mit den Beschwerdebegründungen auseinanderzusetzen und auch die Übertragung des Verfahrens auf die Kammer zu erwägen haben (§ 568 Satz 2 ZPO).
[X.] [X.] Boetticher
[X.]
Zoll
Meta
05.11.2004
Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2004, Az. IXa ZB 113/04 (REWIS RS 2004, 875)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 875
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