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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS IXa ZB 28/04 vom 19. Mai 2004 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
- 2 - [X.] des [X.] hat durch [X.] Kreft, [X.], die Richterinnen Dr. [X.], Roggenbuck und [X.]
am 19. Mai 2004 beschlossen:
Der Schuldnerin wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer (Einzelrichter) des [X.] vom 26. Januar 2004 Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. Baukelmann beigeordnet.
Sie hat aus ihrem Einkommen auf die Kosten der Prozeßführung monatliche Raten in Höhe von 60 • zu zahlen, beginnend ab 1. August 2004.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin hat hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die Höhe der von ihr monatlich zu zahlenden Raten er-rechnet sich wie folgt:
Vom Einkommen in Höhe von 681 • (593,10 • und 87,99 •) sind der Freibetrag von 364 • und Wohnkosten von 135 • abzuziehen, so daß das für - 3 - die Kosten der Prozeßführung einzusetzende Einkommen 182 • beträgt. Nach der Tabelle des § 115 ZPO ergeben sich daraus Monatsraten von 60 •.
Die Aufwendungen für Strom, Wasser, Telefon, Rundfunk und TV sind bereits in dem Freibetrag enthalten und können nicht gesondert als Wohnko-sten geltend gemacht werden.
Kreft [X.] [X.]
Roggenbuck [X.]
Meta
19.05.2004
Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2004, Az. IXa ZB 28/04 (REWIS RS 2004, 3092)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 3092
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