Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2012, Az. IX ZR 6/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 651

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZR 6/11

vom

6. Dezember
2012

in dem
Rechtsstreit

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die
Richter
Prof. Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und Grupp

am
6. Dezember
2012
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 16. Dezember 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die von der Beschwerde geltend gemachten Verstöße gegen das [X.] (Art. 3 Abs. 1 GG) und den Anspruch auf Gewährung rechtlichen [X.] (Art. 103 Abs. 1 GG) hat der Senat geprüft; sie liegen nicht vor. Auch kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die von der Be-schwerde aufgeworfene Rechtsfrage hat der [X.] bereits dahin 1
2
-

3

-
entschieden, dass der Dienstberechtigte das Vorliegen der Voraussetzungen von § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB beweisen muss, weil es sich bei dieser Bestim-mung um einen Ausnahmetatbestand handelt (vgl. [X.], Urteil vom 8. Oktober 1981 -
III ZR 190/79, NJW 1982, 437, 438; vom 30. März 1995 -
IX
ZR 182/94, NJW 1995, 1954; vom 17. Oktober 1996 -
IX
ZR 37/96, [X.], 2244, 2246; vom 20.
Mai 2011 -
III
ZR 107/11, [X.], 1524 Rn.
31). Dies ist im [X.] auf ganz überwiegende Zustimmung gestoßen.
Die von
der Beschwerde angeführten Gegenstimmen sind vereinzelt geblieben; ein Klärungsbedarf scheidet mithin aus (vgl. [X.], Beschluss vom 8. Februar 2010 -
II
ZR 156/09, NJW-RR 2010, 978 Rn. 3; Musielak/Ball, ZPO, 9. Aufl., § 543 Rn. 5a; Hk-ZPO/
[X.], 4. Aufl., § 543 Rn. 9).

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-

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

[X.]
Gehrlein
[X.]

Fischer
Grupp

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.08.2010 -
5 O 256/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 16.12.2010 -
12 [X.] -

3

Meta

IX ZR 6/11

06.12.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2012, Az. IX ZR 6/11 (REWIS RS 2012, 651)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 651

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