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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 45/10
vom
14. Juni
2012
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und [X.] Fischer
am 14. Juni 2012
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 28.
Zivilsenats des [X.] vom 14.
Januar 2010 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 131.233,58
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§
544 Abs.
1 Satz
1 ZPO) und zulässig (§
544 Abs.
1 Satz
2, Abs.
2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung, noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).
1. Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat das Berufungsgericht die Grundsätze über den Anscheinsbeweis bei fehlerhafter Rechtsberatung ([X.], Urteil vom 20.
März 2008 -
IX
ZR 104/05, [X.], 2647 Rn.
12; vom 26.
Juni 2008 -
IX
ZR 145/05, [X.], 1563 Rn.
23; vom 19.
Mai 2009 -
IX
ZR 43/08, 1
2
-
3
-
WM 2009, 1376 Rn.
15)
nicht
verkannt. Das Berufungsgericht ist, ohne dass Zulassungsgründe berührt werden, davon ausgegangen, dass mehrere Hand-lungsalternativen in Betracht gekommen sind und deshalb keine Vermutung dafür sprach, dass der Vater bei ordnungsgemäßer Beratung von der [X.] und Ausgleichung abgesehen hätte. Der in diesem Zusammenhang gel-tend gemachte Gehörsverstoß liegt ebenfalls nicht vor (vgl. [X.], Beschluss vom 21.
Februar 2008 -
IX
ZR 62/07, [X.], 328 Rn.
5).
2. Auf die übrigen
geltend gemachten
Rügen
der Beschwerde kommt es nicht an, weil die angefochtene Entscheidung auf zwei selbständig tragenden Begründungen
beruht und die Nichtzulassungsbeschwerde nur Erfolg haben kann, wenn hinsichtlich beider Begründungen Zulassungsgründe gegeben sind
(vgl. [X.], Beschluss vom 29.
September 2005 -
IX
ZB 430/02, [X.], 59, 60; vom 27.
März 2008 -
IX
ZR 33/05, Rn.
3 nv; Hk-ZPO/[X.], 4.
Aufl.,
§
543 Rn.
42
ff).
3
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4
-
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
[X.]Gehrlein [X.]
[X.]
Fischer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.05.2009 -
3 [X.]/08 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 14.01.2010 -
I-28 U 151/09 -
4
Meta
14.06.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2012, Az. IX ZR 45/10 (REWIS RS 2012, 5584)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 5584
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