Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2012, Az. IX ZR 222/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 9728

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 222/09

vom

26. Januar 2012

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser, die Richter
Prof. Dr. Gehrlein, [X.], Dr. Fischer und Grupp

am
26.
Januar 2012
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3.
Zivilsenats des [X.] vom 25.
Novem-ber 2009 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 102.928,74

.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§
544 Abs.
1 Satz
1 ZPO) und zulässig (§
544 Abs.
1 Satz
2, Abs.
2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).

1. [X.] ist verpflichtet, die Interessen des Mandanten [X.] und nach allen Richtungen wahrzunehmen und ihn vor vermeidbaren Nachteilen zu bewahren. [X.] der Mandant den Abschluss eines [X.], muss ihm der Anwalt dessen Vor-
und Nachteile darlegen. Dies gilt in be-sonderem Maße, wenn es sich, wie vorliegend gegeben, um einen Abfindungs-1
2
-

3

-
vergleich handelt ([X.], Urteil vom 13.
April 2000 -
IX
ZR 372/98, [X.], 1353
f; vom 11.
März 2010 -
IX
ZR 104/08, [X.], 816 Rn.
8). Der Anwalt hat von einem Vergleich abzuraten, wenn er für die von ihm vertretene [X.] eine unangemessene Benachteiligung darstellt und insbesondere begründete Aussicht besteht, im Falle einer streitigen Entscheidung ein wesentlich günsti-geres Ergebnis zu erzielen ([X.], Urteil vom 7.
Dezember 1995 -
IX
ZR 238/94, NJW-RR 1996, 567, 568; vom 11.
März 2010, aaO). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht im Rahmen einzelfallbezogener Erwä-gungen, die unter zulassungsrelevanten Gesichtspunkten nicht zu beanstanden sind, einen Beratungsfehler des Beklagten verneinen können.

2. Die geltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzungen (Art.
103 Abs.
1 GG) liegen nicht vor. Die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Ent-scheidung kann mit der Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs nicht zur Überprüfung gestellt werden. Ein Recht, mit der eigenen Einschätzung
durch-zudringen,
gibt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht ([X.] 87, 1, 33; [X.], Beschluss vom 21.
Februar 2008 -
IX
ZR 62/07, [X.], 328 Rn.
5).

3
-

4

-

3. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Kayser
Gehrlein
[X.]

Fischer
Grupp

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom [X.] -
20 [X.]/07 -

OLG [X.], Entscheidung vom 25.11.2009 -
3 [X.] -

4

Meta

IX ZR 222/09

26.01.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2012, Az. IX ZR 222/09 (REWIS RS 2012, 9728)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9728

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IX ZR 222/09

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.