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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 222/09
vom
26. Januar 2012
in dem Rechtsstreit
-
2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser, die Richter
Prof. Dr. Gehrlein, [X.], Dr. Fischer und Grupp
am
26.
Januar 2012
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3.
Zivilsenats des [X.] vom 25.
Novem-ber 2009 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 102.928,74
.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§
544 Abs.
1 Satz
1 ZPO) und zulässig (§
544 Abs.
1 Satz
2, Abs.
2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).
1. [X.] ist verpflichtet, die Interessen des Mandanten [X.] und nach allen Richtungen wahrzunehmen und ihn vor vermeidbaren Nachteilen zu bewahren. [X.] der Mandant den Abschluss eines [X.], muss ihm der Anwalt dessen Vor-
und Nachteile darlegen. Dies gilt in be-sonderem Maße, wenn es sich, wie vorliegend gegeben, um einen Abfindungs-1
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3
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vergleich handelt ([X.], Urteil vom 13.
April 2000 -
IX
ZR 372/98, [X.], 1353
f; vom 11.
März 2010 -
IX
ZR 104/08, [X.], 816 Rn.
8). Der Anwalt hat von einem Vergleich abzuraten, wenn er für die von ihm vertretene [X.] eine unangemessene Benachteiligung darstellt und insbesondere begründete Aussicht besteht, im Falle einer streitigen Entscheidung ein wesentlich günsti-geres Ergebnis zu erzielen ([X.], Urteil vom 7.
Dezember 1995 -
IX
ZR 238/94, NJW-RR 1996, 567, 568; vom 11.
März 2010, aaO). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht im Rahmen einzelfallbezogener Erwä-gungen, die unter zulassungsrelevanten Gesichtspunkten nicht zu beanstanden sind, einen Beratungsfehler des Beklagten verneinen können.
2. Die geltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzungen (Art.
103 Abs.
1 GG) liegen nicht vor. Die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Ent-scheidung kann mit der Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs nicht zur Überprüfung gestellt werden. Ein Recht, mit der eigenen Einschätzung
durch-zudringen,
gibt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht ([X.] 87, 1, 33; [X.], Beschluss vom 21.
Februar 2008 -
IX
ZR 62/07, [X.], 328 Rn.
5).
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3. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Kayser
Gehrlein
[X.]
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom [X.] -
20 [X.]/07 -
OLG [X.], Entscheidung vom 25.11.2009 -
3 [X.] -
4
Meta
26.01.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2012, Az. IX ZR 222/09 (REWIS RS 2012, 9728)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 9728
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