Bundessozialgericht, Urteil vom 18.01.2011, Az. B 2 U 9/10 R

2. Senat | REWIS RS 2011, 10373

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 1 Nr 4 SGB 7 - behinderte Menschen im Förder- und Betreuungsbereich gem § 136 Abs 3 SGB 9 - keine Werkstattfähigkeit - Verfassungsmäßigkeit - kein Verstoß gegen Art 3 Abs 3 S 2 GG und Art 3 Abs 1 GG)


Leitsatz

Behinderte Menschen, die wegen fehlender Werkstattfähigkeit im Förder- und Betreuungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen betreut werden, sind nicht nach § 2 Abs 1 Nr 4 SGB 7 gesetzlich unfallversichert.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 8. April 2010 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Feststellung eines Arbeitsunfalls.

2

Der 1972 geborene Kläger ist schwerstbehindert und wird seit 1992 im Förder- und Betreuungsbereich ([X.]) der anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen ([X.]) B. des [X.] betreut. Ziel der Betreuung und Förderung war es, durch täglich verschiedene Förderangebote, zB Befüllen von Steckbrettern, Bemalen von Blättern oder Gymnastik, seine Selbstständigkeit sowie Leistungsfähigkeit zu erhöhen und ihm eine sinnvolle Tagesstruktur zu geben.

3

Auf dem Weg zum [X.] stieß der Kläger am Morgen des 20.1.2006 gegen die Eingangstür. Dabei brach die Krone seines vorderen linken [X.] ab. Die Beklagte lehnte die Anerkennung dieses Ereignisses als Arbeitsunfall ab, denn er habe wirtschaftlich nicht verwertbare Arbeiten iS einer Beschäftigungstherapie ausgeführt und sei damit nicht versichert gewesen (Bescheid vom 11.12.2006; Widerspruchsbescheid vom 6.6.2007).

4

Das [X.] ([X.]) hat festgestellt, dass der Unfall vom 20.1.2006 ein Arbeitsunfall ist (Gerichtsbescheid vom 26.6.2008). Das [X.] (L[X.]) hat den Gerichtsbescheid des [X.] aufgehoben und die Klagen abgewiesen (Urteil vom [X.]). Der angegliederte [X.] gehöre nicht zur [X.]. Die Aufnahme in eine [X.] setze voraus, dass der behinderte Mensch ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen könne. Das sei beim Kläger nach den übereinstimmenden glaubhaften Aussagen des [X.] der [X.] und der Leiterin des [X.] sowie der Aussage der Werkstattleiterin gegenüber dem [X.] der Beklagten nicht der Fall gewesen. Dasselbe ergebe sich aus dem Beobachtungs- und Entwicklungsbericht über den Kläger vom 16.12.2004. Danach habe der Schwerpunkt der Förderung des [X.] im lebenspraktischen Bereich gelegen. Auch behinderte Menschen in einem Pflege- oder Wohnheim während ergotherapeutischer Maßnahmen und Angehörige eines heilpädagogischen Heimes seien in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht versichert. Versicherungsschutz als Wie-Beschäftigter habe ebenfalls nicht bestanden.

5

Mit der vom L[X.] zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 2 Abs 1 Nr 4 [X.]B VII und eine fehlerhafte Beweiswürdigung. Die Teilnahme an Fördermaßnahmen zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit nach § 136 Abs 3 [X.]B IX mit dem Ziel der Aufnahme einer Beschäftigung in einer [X.] iS des § 136 Abs 2 [X.]B IX sei eine nach § 2 Abs 1 Nr 4 [X.]B VII versicherte Tätigkeit. Der [X.] sei der [X.] angegliedert und gemäß § 1 Abs 1 Werkstättenverordnung ([X.]) gelte der Grundsatz der einheitlichen Werkstatt. Fördergruppen in einer [X.] und in dieser angegliederten Einrichtungen seien gleich zu behandeln. Auf ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung komme es nicht an. Durch das Zusammenlegen von Wäsche und Portionieren von [X.] seien Tätigkeiten mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung verrichtet worden, die dem Willen der Werkstattleitung entsprochen hätten. Das Ausmaß und der Wert der Arbeitsleistung seien nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts (B[X.]) vom 1.7.1997 (2 RU 32/96) unerheblich. Er sei Gefahren ausgesetzt gewesen, wie sie auch anderen Beschäftigten in der [X.] gedroht hätten. Im Übrigen stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Verrichtung wirtschaftlich verwertbarer Tätigkeiten fest.

6

Der Kläger beantragt,
das Urteil des [X.] vom 8. April 2010 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des [X.] vom 26. Juni 2008 zurückzuweisen.

7

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Sie hält das Urteil des L[X.] für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist nicht begründet. Das [X.] hat zu Recht den Gerichtsbescheid des [X.] aufgehoben und die Klagen abgewiesen. Die Ablehnungsentscheidung der Beklagten im Bescheid vom 11.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom [X.] ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Bei seinem Unfall vom 20.1.2006 handelt es sich nicht um einen Arbeitsunfall, denn er hat zum Unfallzeitpunkt keine versicherte Tätigkeit verrichtet.

Nach § 8 Abs 1 [X.]B VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 [X.]B VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; Satz 1). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Satz 2). Für einen Arbeitsunfall eines Versicherten ist danach im Regelfall erforderlich, dass seine Verrichtung zur [X.] zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitsschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Tatbestandsvoraussetzung eines Arbeitsunfalls (vgl B[X.] vom 4.9.2007 - B 2 U 24/06 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.] 9 mwN).

Zu den versicherten Tätigkeiten eines Versicherten zählt nach § 8 Abs 2 [X.] [X.]B VII auch das Zurücklegen des mit der nach den §§ 2, 3, 6 [X.]B VII versicherten Tätigkeit "zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit". Diese Formulierung kennzeichnet den sachlichen Zusammenhang der unfallbringenden versicherten Fortbewegung als Vor- oder Nachbereitungshandlung mit der nach den §§ 2, 3 oder 6 [X.]B VII versicherten Tätigkeit. Er besteht, wenn die Fortbewegung von dem Zweck bestimmt ist, den Ort der Tätigkeit oder nach deren Beendigung im typischen Fall die eigene Wohnung zu erreichen. Die darauf gerichtete Handlungstendenz muss durch die objektiven Umstände bestätigt werden (B[X.] vom 30.10.2007 - B 2 U 29/06 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.] 9 mwN).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Verrichtung zur Zeit des [X.] - das Zurücklegen des Weges zum [X.] - stand in keinem inneren Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit nach §§ 2, 3 oder 6 [X.]B VII. Der Kläger war nicht als Beschäftigter nach § 2 Abs 1 [X.] [X.]B VII (dazu 1.), als Lernender gemäß § 2 Abs 1 [X.] 2 [X.]B VII (dazu 2.), als in einer anerkannten [X.] tätiger behinderter Mensch nach § 2 Abs 1 [X.] 4 [X.]B VII (dazu 3.) und auch nicht als Wie-Beschäftigter gemäß § 2 Abs 2 Satz 1 iVm § 2 Abs 1 [X.] [X.]B VII (dazu 4.) versichert. Andere Versicherungstatbestände kommen nicht in Betracht. Gegen die insoweit getroffenen Feststellungen des [X.] hat der Kläger keine zulässigen Verfahrensrügen erhoben (dazu 5.).

1. In der gesetzlichen Unfallversicherung sind nach § 2 Abs 1 [X.] [X.]B VII kraft Gesetzes Beschäftigte versichert. Beschäftigung ist nach § 7 Abs 1 [X.]B IV, der auch für die gesetzliche Unfallversicherung gilt (§ 1 Abs 1 Satz 1 [X.]B IV), die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisung und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Arbeit iS des § 7 Abs 1 Satz 1 [X.]B IV ist der zweckgerichtete Einsatz der eigenen - körperlichen oder geistigen - Kräfte und Fähigkeiten, der wirtschaftlich nach der Verkehrsanschauung als Arbeit gewertet werden kann und für den Betreffenden - zumindest teilweise - Lebensgrundlage ist (vgl [X.] in [X.] Kommentar , § 7 [X.]B IV Rd[X.] 26 ; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], Gesetzliche Unfallversicherung [X.]B VII, [X.], § 2 Rd[X.] ). Dabei ist wirtschaftlich nicht iS von erwerbswirtschaftlich gemeint. Vielmehr genügt jede Tätigkeit, die der Befriedigung eines fremden - materiellen oder geistigen - Bedürfnisses und nicht nur einem eigennützigen Zweck dient (vgl B[X.] vom 1.6.1978 - 12 RK 23/77 - B[X.]E 46, 244, 246 = [X.] 4100 § 168 [X.], [X.] Rd[X.]4; B[X.] vom 20.12.1961 - 3 RK 65/57 - B[X.]E 16, 98, 100 = [X.] [X.] 29 zu § 165 [X.] und [X.] [X.] zu § 160 [X.]; B[X.] vom [X.] - 2 [X.] - B[X.]E 10, 94, 96; [X.] in [X.], Unfallversicherung [X.]B VII, 4. Aufl, [X.], § 2 Rd[X.] 61 ; [X.] aaO).

Ein Beschäftigungsverhältnis kann auch zwischen einem behinderten Menschen und einer [X.] bestehen (vgl B[X.] vom 1.6.1978 - 12 RK 23/77 - B[X.]E 46, 244, 245 ff = [X.] 4100 § 168 [X.]). Das belegt § 138 Abs 1 [X.]B IX, wonach nur für diejenigen behinderten Menschen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt ein arbeitnehmerähnliches Rechtsverhältnis vorgesehen ist, die nicht Arbeitnehmer sind. Auch nimmt der Rehabilitationszweck der [X.] dieser nicht den Charakter eines Betriebs. Als Betrieb ist eine organisatorische Einheit anzusehen, innerhalb derer ein Unternehmer allein oder mit seinen Mitarbeitern mit Hilfe sächlicher oder sonstiger Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke verfolgt. Diese Voraussetzungen erfüllt eine [X.] ungeachtet des Rehabilitationszweckes (vgl B[X.] aaO), die nach § 12 Abs 3 [X.] (idF des Art 55 [X.] des [X.]B IX vom 19.6.2001 - [X.] 1046) wirtschaftliche Arbeitsergebnisse anstreben muss, um an die im Arbeitsbereich beschäftigten behinderten Menschen ein ihrer Leistung angemessenes Arbeitsentgelt iS des § 136 Abs 1 Satz 2 [X.] und § 138 [X.]B IX zahlen zu können.

Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist der Kläger keiner Beschäftigung nachgegangen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der [X.], der nach § 136 Abs 3 [X.]B IX behinderte Menschen betreut und fördert, überhaupt als Beschäftigungsbetrieb für behinderte Menschen in Betracht kommt. Jedenfalls hat der Kläger keine Arbeitsleistungen erbracht. Er war weder aufgrund eines Arbeitsvertrages noch im fremden Interesse tätig. Seine Verrichtungen, die stets eine intensive Kontrolle und Aufsicht erforderten, dienten eigennützigen therapeutischen Zwecken. Sie waren lediglich darauf gerichtet, seine Selbstständigkeit sowie Leistungsfähigkeit zu fördern und zu erhöhen. Dadurch sollte vorrangig der lebenspraktische Bereich des [X.] gestärkt und ihm eine sinnvolle Tagesstruktur gegeben werden.

Die therapeutischen Maßnahmen waren auch nicht auf den Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung gerichtet, der nach § 7 Abs 2 [X.]B IV als Beschäftigung gilt. Die betriebliche Berufsbildung wird in Betrieben der Wirtschaft, in vergleichbaren Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft, insbesondere des öffentlichen Dienstes, der Angehörigen freier Berufe und in Haushalten durchgeführt (§ 2 Abs 1 [X.] [X.] idF des [X.] vom [X.] - [X.] 931). Sie setzt die Eingliederung in einen laufenden Produktions- oder [X.] aufgrund eines betriebsgebundenen Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnisses voraus (B[X.] vom [X.] - B 12 KR 7/00 R - [X.] 3-2600 § 1 [X.] S 12). Daran fehlt es beim Kläger, der - wie bereits ausgeführt wurde - zur Förderung seiner Selbstständigkeit und allgemeinen Leistungsfähigkeit lediglich an therapeutischen Maßnahmen teilgenommen hat.

2. Der Kläger war kein Lernender während einer beruflichen Aus- oder Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen oder ähnlichen Einrichtungen nach § 2 Abs 1 [X.] 2 [X.]B VII.

Es kann offenbleiben, ob der [X.] zu den Einrichtungen iS dieser Vorschrift zählt. Die Betreuung und Förderung des [X.] stellt keine berufliche Aus- oder Fortbildung dar. Solche Bildungsmaßnahmen erfordern einen inneren Bezug zu einer Erwerbstätigkeit oder einer anderen versicherungspflichtigen Tätigkeit. Er fehlt ua, wenn die konkret durchgeführte Maßnahme privaten, eigennützigen, nicht wirtschaftlichen Interessen dient (B[X.] vom [X.] - 2 RU 17/93 - [X.] 3-2200 § 539 [X.]) oder heilpädagogische Ziele ohne konkreten Bezug zu einem angestrebten oder bereits ausgeübten Beruf verfolgt (B[X.] vom 12.7.1979 - 2 RU 23/78 - [X.] 2200 § 539 [X.]). Diese berufliche Zweckausrichtung war bei den therapeutischen Maßnahmen des [X.] nicht gegeben. Sie waren darauf gerichtet, die allgemeine Leistungsfähigkeit zu verbessern und eine sinnvolle Tagesstruktur zu schaffen. Gegenstand der Therapie war hingegen nicht die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten für einen geplanten Einsatz des [X.] auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder im Arbeitsbereich der [X.]. Eine aus- oder fortbildungsbegleitende Maßnahme nach dem Arbeitsförderungsrecht (vgl hierzu BT-Drucks 13/2204 [X.] zu § 2 Abs 1) lag nicht vor.

Der Auffassung von [X.] (Die Sozialversicherung 2001, 294), Schwerstbehinderte, die sich "mehr therapiemäßig" im Förderbereich aufhielten, würden mit Blick auf Art 3 Abs 3 Satz 2 GG an einer Ausbildung teilnehmen, folgt der [X.] nicht. Nach jener Vorschrift darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die berufliche Zweckorientierung einer Aus- oder Fortbildung knüpft indes nicht an das Bestehen einer Behinderung an.

3. [X.] zum Unfallzeitpunkt steht auch nicht im sachlichen Zusammenhang mit einer Tätigkeit des [X.] als behinderter Mensch in einer anerkannten [X.] iS des § 2 Abs 1 [X.] 4 [X.]B VII.

Der schwerstbehinderte Kläger war nicht im Eingangsverfahren, Berufsbildungsbereich oder Arbeitsbereich einer anerkannten [X.] tätig. Er wurde vielmehr im [X.] einer anerkannten [X.] betreut. Ein Förderbereich, der nach § 136 Abs 3 [X.]B IX einer [X.] unter ihrem sog "verlängerten Dach" räumlich und/oder organisatorisch angegliedert ist, ist nicht Teil der [X.] selbst (vgl [X.] in [X.]/[X.], Gesetzliche Unfallversicherung, § 2 [X.]B VII Rd[X.] 9.7 und 9.11 ; [X.] in Soziale Sicherheit 2003, 19, 20, 26; [X.] ZFSH/[X.]B 2002, 707, 711; [X.], Kommentar zum [X.]B IX, Stand 2002, § 36 Rd[X.]4 und § 39 Rd[X.]0; [X.] in [X.]/[X.]/Majerski-[X.], [X.]B IX, 12. Aufl 2010, § 136 Rd[X.]4).

Der Begriff der [X.] ist in § 136 [X.]B IX einheitlich für alle Gesetze festgelegt, die sich mit einer [X.] befassen (vgl BT-Drucks 7/1515 [X.] und [X.], zu [X.] zur Vorläuferregelung des § 38b Schwerbehindertengesetz <[X.]> idF des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Schwerbeschädigtenrechts vom 24.4.1974 - [X.] 981). Er wird ergänzt durch die [X.] iS des § 144 Abs 1 [X.]B IX. Nach § 136 [X.]B IX ist die [X.] eine Einrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben iS des Kapitels 5 des Teils 1 und zur Eingliederung in das Arbeitsleben, die eine angemessene berufliche Bildung und Beschäftigung anzubieten hat (Abs 1 Satz 1 und 2 [X.]). Sie steht allen behinderten Menschen iS des Abs 1 offen, sofern erwartet werden kann, dass sie spätestens nach der Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen werden (Abs 2 Satz 1). Behinderte Menschen, die die Voraussetzungen für eine Beschäftigung in einer Werkstatt nicht erfüllen, sollen in den der Werkstatt angegliederten Einrichtungen oder Gruppen betreut und gefördert werden (Abs 3). Nicht nur der Wortlaut des § 136 Abs 3 [X.]B IX, der die Beschäftigung "in einer Werkstatt" der Betreuung und Förderung in "angegliederten" und nicht "eingegliederten" Einrichtungen und Gruppen gegenüberstellt, als auch sein Regelungsgehalt, die Aufnahme in eine [X.] mit einer Mindestleistungsfähigkeit zu verknüpfen, machen deutlich, dass zwischen einer [X.] und einem angegliederten [X.] zu unterscheiden ist. In eine [X.] sind nur diejenigen behinderten Menschen aufgenommen, die an Maßnahmen zur Eingliederung in das Erwerbsleben im Eingangsverfahren, Berufsbildungs- oder Arbeitsbereich teilnehmen (vgl B[X.] vom 14.12.1994 - 4 RK 1/93 - [X.] 3-2500 § 5 [X.]9 [X.]3 - zu § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V).

Die Gesetzessystematik bestätigt das. § 136 Abs 1 Satz 1 [X.]B IX nimmt auf Kapitel 5 des Teils 1 des [X.]B IX Bezug, in dem als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in einer [X.] nur Leistungen im Eingangsverfahren, im Berufsbildungsbereich und im Arbeitsbereich (§§ 40, 41 und 42 [X.]B IX), nicht aber Leistungen im Förder- und Betreuungsbereich genannt sind. Dem entsprechen die Regelungen der [X.] (idF des [X.] schwerbehinderter Menschen vom 23.4.2004 - [X.] 606). Nach § 1 Abs 1 [X.] hat die [X.] lediglich die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass sie behinderte Menschen iS des § 136 Abs 2 [X.]B IX aus ihrem Einzugsgebiet aufnehmen kann. Nicht erforderlich ist hingegen die Aufnahme der in einem [X.] nach § 136 Abs 3 [X.]B IX betreuten behinderten Menschen. Auch nach der [X.] wird allein zwischen dem Eingangsverfahren, dem Berufsbildungsbereich und dem Arbeitsbereich differenziert (§ 1 Abs 2 und §§ 3, 4 und 5). Die Aufnahme in einem [X.] dient der [X.] Eingliederung und nicht der Teilhabe am Arbeitsleben.

Dass der angegliederte [X.] nicht Teil der [X.] ist, wird auch durch die Entstehungsgeschichte des Begriffs der [X.] belegt. Der für alle Gesetze einheitlich geltende Begriff der [X.] geht auf § 38b [X.] idF des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Schwerbeschädigtenrechts vom 24.4.1974 ([X.] 981) zurück, der mit der Neufassung des [X.] vom [X.] ([X.] 1005) als § 52 [X.] fortgeführt wurde. Abs 3 der jeweiligen Vorschrift bestimmte, dass die Werkstatt allen [X.] offen stehen soll, sofern sie in der Lage sind, ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen. Mit einer solchen Werkstatt sollte nicht eine allgemeine Sammeleinrichtung für alle [X.], sondern eine Einrichtung der beruflichen Rehabilitation geschaffen werden. In ihr sollten nur diejenigen [X.] eine Aufnahme finden, bei denen eine erfolgreiche Eingliederung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder zumindest im Arbeitsbereich einer Werkstatt erwartet werden konnte (vgl [X.]).

An dieser berufsbezogenen eingliederungsorientierten Konzeption der [X.] hat sich in der Folgezeit nichts geändert. Die Regelungen des § 52 [X.] sind mit Wirkung zum [X.] in § 54 [X.] idF der Bekanntmachung vom [X.] ([X.] 1421) übernommen worden. Diese Vorschrift wurde durch Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet E Abschnitt II [X.] 6 Buchst e des [X.] ([X.]I 889, 1039) um Abs 4 ergänzt, wonach die Betreuung und Förderung nichtwerkstattfähiger Behinderter in der Werkstatt "angegliederten" Einrichtungen und Gruppen durchgeführt werden kann. Mit dieser erstmals eingeführten Vorläuferregelung zu § 136 Abs 3 [X.]B IX war keine andere Begrifflichkeit verbunden. § 54 Abs 4 [X.] geht auf die entsprechende Regelung des [X.]-[X.] vom 21.6.1990 (GBl I [X.] 35 S 381) zurück, mit der allein der Übergang von behinderten nichtwerkstattfähigen Menschen in die [X.] erleichtert und Missverständnissen vorgebeugt werden sollte, die sich aus dem abweichenden Konzept der geschützten Werkstätten des Gesundheits- und Sozialwesens der ehemaligen [X.] ergeben konnten (vgl [X.] in Dau/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl 2011, § 136 Rd[X.] 21; [X.] in [X.]/[X.]/Majerski-[X.], [X.]B IX, 12. Aufl 2010, § 136 Rd[X.]4 mwN).

Der konzeptionelle Unterschied zwischen Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben in einer [X.] und Maßnahmen zur [X.] Eingliederung in angliederten [X.] ist nochmals im Rahmen der Reform des [X.] durch [X.] ([X.] 1088) herausgestellt worden. Dem Antrag des Bundesrates, den Kreis der werkstattfähigen behinderten Menschen zu erweitern, ist die Bundesregierung nicht gefolgt, weil die Aufnahme in einer [X.] wegen deren Aufgabenstellung als Einrichtung zur Eingliederung in das Arbeitsleben "gewisse natürliche Mindestanforderungen" an die [X.] stelle. Schließe die Behinderung schon eine Teilnahme im Arbeitstrainingsbereich der Werkstatt aus, komme nur die Aufnahme in eine sog Tagesförderstätte als Maßnahme der [X.] Eingliederung in Betracht, die der Werkstatt "räumlich angegliedert" sein könne (vgl BT-Drucks 13/2764 [X.] zu [X.]1).

Mit der Neufassung des § 54 Abs 3 [X.] durch das [X.] (aaO) und der Fortführung dieser Bestimmung als § 136 Abs 3 [X.]B IX ist die bisherige Regelung des § 54 Abs 4 [X.] übernommen worden. Dadurch ist die Trennung zwischen einer [X.] und angegliederten [X.] nicht aufgegeben worden (vgl BT-Drucks 13/2440 [X.] zu Art 3 [X.] und BT-Drucks 14/5074 [X.] zu § 136).

Dass die Teilnahme an Förderungsmaßnahmen in einem der [X.] angegliederten Bereich keine Tätigkeit in einer [X.] darstellt, zeigt schließlich der Gesetzeszweck des § 2 Abs 1 [X.] 4 [X.]B VII unter Berücksichtigung seiner Entstehungsgeschichte.

§ 2 Abs 1 [X.] 4 [X.]B VII schreibt den Unfallversicherungsschutz Behinderter in anerkannten [X.]- und Blindenwerkstätten fort, der zuvor aufgrund der Rechtsprechung nach dem Gesetz über die Sozialversicherung Behinderter in geschützten Einrichtungen vom 7.5.1975 ([X.] - [X.] 1061, aufgehoben zum [X.] durch Art 83 [X.], Art 85 Abs 1 Rentenreformgesetz 1992 vom 18.12.1989 <[X.] 2261, 2393 f>) bestanden hatte (vgl BT-Drucks 13/2204 [X.] zu § 2 Abs 1). Nach § 1 Abs 1 Satz 1, Abs 2 und § 2 Abs 1 [X.] waren körperlich, geistig oder seelisch Behinderte, die in nach dem [X.] anerkannten Werkstätten für Behinderte, Blindenwerkstätten, Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen beschäftigt wurden, in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung versichert. Behinderte, die ohne oder gegen Entgelt in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbrachten, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entsprach, galten nach § 2 Abs 2 [X.] als beschäftigt. Aus § 3 Abs 1 Satz 2 [X.], der die nach §§ 1 und 2 [X.] Versicherten den aufgrund einer entgeltlichen Beschäftigung Versicherten gleichstellte, hatte das B[X.] abgeleitet, dass sich die gesetzliche Unfallversicherung ([X.]) der Beschäftigten iS des § 539 Abs 1 [X.] Reichsversicherungsordnung ([X.]) auf in Werkstätten für Behinderte Beschäftigte erstrecke. Es verstoße gegen das Eingliederungsprinzip des [X.], [X.] im Wege der [X.] in die gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung einzubinden, sie aber nicht am Schutz der [X.] teilhaben zu lassen (vgl B[X.] vom 13.6.1989 - 2 RU 1/89 - B[X.]E 65, 138, 141 = [X.] 2200 § 539 [X.]33 S 395).

Die Versicherung nach dem [X.] und damit in der [X.] knüpfte aber ua an die Beschäftigung "in" einer nach dem [X.] anerkannten Werkstatt für Behinderte an. Sie erfasste nicht Behinderte, die nicht werkstattfähig waren und daher in einer räumlich und organisatorisch angegliederten Tagesförderstätte betreut wurden. Die Versicherungspflicht nach dem [X.] konnte nur eintreten, wenn die [X.] fähig waren, noch ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen und damit auch bei ihnen noch gewisse Merkmale eines abhängigen entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses vorhanden waren, an die das Gesetz sonst die Versicherungspflicht knüpft (vgl B[X.] vom 10.9.1987 - 12 RK 42/86 - B[X.]E 62, 149, 151 = [X.] 5085 § 1 [X.] 4 S 11). Diese Anknüpfung des Unfallversicherungsschutzes an die Tätigkeit eines werkstattfähigen behinderten Menschen in einer anerkannten Werkstatt als Institution zur Teilhabe am Arbeitsleben ist mit der Einführung des § 2 Abs 1 [X.] 4 [X.]B VII durch das Gesetz zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch ([X.] - [X.]) vom [X.] ([X.] 1254) beibehalten worden. Der Gesetzgeber hat die Vorschläge der [X.] und der [X.], den Unfallversicherungsschutz auch auf behinderte Menschen in Förder- und Betreuungsgruppen unter dem verlängerten Dach einer [X.] zu erstrecken (vgl [X.] für Arbeit und [X.] - Ausschussdrucks 13/0289 und 13/0568) nicht aufgegriffen. Für Tätigkeiten nicht werkstattfähiger Personen in anderen - wenn auch der [X.] angegliederten - Einrichtungen kommt Versicherungsschutz nach § 2 Abs 2 [X.]B VII als Wie-Beschäftigter in Betracht (vgl BT-Drucks 13/2204 [X.] zu § 2 Abs 1).

Mit der vorliegenden Entscheidung weicht der [X.] nicht von seinem Urteil vom 1.7.1997 (2 RU 32/96) ab. Für den damals angenommenen Unfallversicherungsschutz nach § 539 Abs 2 iVm § 539 Abs 1 [X.] [X.] und § 1 [X.] war ausschlaggebend, dass die Klägerin "im" Arbeitsbereich einer Werkstatt arbeitnehmerähnlich tätig war. Ob sie auch außerhalb des Arbeitsbereichs geschützt gewesen wäre, hat der [X.] ausdrücklich offen gelassen.

Der Ausschluss eines angegliederten [X.] vom Anwendungsbereich des § 2 Abs 1 [X.] 4 [X.]B VII verstößt nicht gegen Art 3 Abs 3 Satz 2 GG, wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf. Dieses Grundrecht soll den Schutz des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art 3 Abs 1 GG für bestimmte Personengruppen dahingehend verstärken, dass der staatlichen Gewalt insoweit engere Grenzen vorgegeben werden, als die Behinderung nicht zum Anknüpfungspunkt für eine - benachteiligende - Ungleichbehandlung dienen darf (vgl [X.] vom 8.10.1997 - 1 BvR 9/97 - [X.]E 96, 288, 301 f mwN). Der [X.] des § 2 Abs 1 [X.] 4 [X.]B VII knüpft hingegen weder direkt noch mittelbar an die Behinderung, sondern an das Merkmal einer Tätigkeit in einer anerkannten [X.] und damit ua an den Ort der Tätigkeit an.

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG ist ebenfalls nicht verletzt. Danach sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Dieses Grundrecht ist nach seiner hier maßgeblichen Prüfungsstufe verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen (stRspr; vgl [X.] vom [X.] - 1 BvR 1926/96 ua - [X.]E 100, 104 , 127). Die Ungleichbehandlung der in einer anerkannten [X.] tätigen und in einem [X.] betreuten behinderten Menschen ist aber sachlich gerechtfertigt. Dass der Gesetzgeber zwischen der Teilnahme an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben und einer zur [X.] Eingliederung unterscheidet, hält sich in den Grenzen seines Gestaltungsspielraums. In eine [X.] aufgenommene Personen sind in der Lage, wirtschaftlich verwertbare Arbeitsleistungen zu erbringen, die typischerweise ein abhängiges, entgeltliches Beschäftigungsverhältnis kennzeichnen. Die werkstattfähigen behinderten Menschen den Beschäftigten iS des § 2 Abs 1 [X.] [X.]B VII gleichzustellen, ist daher nicht zu beanstanden.

Das Gleichbehandlungsgebot wäre vielmehr dann verletzt, wenn Teilnehmer von Förder- und Betreuungsgruppen einer der [X.] angegliederten Einrichtung, nicht aber in Heimen, Anstalten oder anderen Einrichtungen aufgenommene betreuungsbedürftige behinderte Menschen vom Schutzbereich der [X.] erfasst würden. Die bloße räumliche und/oder organisatorische Angliederung von Förder- und Betreuungseinrichtungen an eine [X.] vermag ein erhöhtes Schutzbedürfnis nicht zu rechtfertigen. Soweit der Kläger geltend macht, angegliederte Fördergruppen seien "Fördergruppen in der [X.]" gleichzustellen, wird übersehen, dass nach der gesetzlichen Systematik in der [X.] keine Fördergruppen gebildet werden, deren Mitglieder die Voraussetzungen des § 136 Abs 2 [X.]B IX nicht erfüllen.

4. Schließlich war der Kläger zum Unfallzeitpunkt auch nicht Wie-Beschäftigter iS des § 2 Abs 2 Satz 1 iVm Abs 1 [X.] [X.]B VII. Danach ist eine Betätigung, Handlung oder Verrichtung versichert, die einer Beschäftigung vergleichbar ist (B[X.] vom [X.] - zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen, [X.] Rd[X.] 22). Voraussetzung für eine solche [X.] ist aber, dass eine einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird, die ihrer Art nach von Personen verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen (B[X.] vom 13.9.2005 - B 2 U 6/05 R - [X.] 4-2700 § 2 [X.] Rd[X.]4 mwN). Daran fehlt es schon deshalb, weil es gerade nicht dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der [X.] entsprochen hat, den Kläger wie einen in der Werkstatt Tätigen einzusetzen. Seine Verrichtungen dienten eigennützigen therapeutischen Zwecken. Sie waren darauf gerichtet, den lebenspraktischen Bereich zu stärken und eine sinnvolle Tagesstruktur zu ermöglichen.

5. An die das hier gefundene Ergebnis tragenden tatsächlichen Feststellungen des [X.] ist der [X.] gebunden (§ 163 [X.]G), da sie nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen sind.

Die Rüge des [X.], bei ordnungsgemäßer Beweiswürdigung wäre das Berufungsgericht von einer fremdbestimmten wirtschaftlich verwertbaren Tätigkeit ausgegangen, die dem Willen der [X.] entsprochen hat, ist unzulässig erhoben. Er hätte darlegen müssen, dass das [X.] die Grenzen seiner ihm durch § 128 Abs 1 Satz 1 [X.]G eingeräumten Befugnis verletzt hat, nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden. Es musste aufgezeigt werden, dass es gegen allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstoßen oder das Gesamtergebnis des Verfahrens nicht ausreichend berücksichtigt hat (B[X.] vom 31.5.2005 - B 2 U 12/04 R - [X.] 4-5671 Anlage 1 [X.] 2108 [X.] 2 Rd[X.] 9). Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung nicht gerecht.

Der Kläger hat nicht behauptet, das [X.] habe einen bestehenden Erfahrungssatz nicht berücksichtigt oder einen tatsächlich nicht existierenden Erfahrungssatz herangezogen (vgl B[X.] vom [X.] - B 2 U 24/00 R - [X.] 3-2200 § 581 [X.] 8 S 37 mwN). Auch ein Denkgesetz, gegen das das [X.] verstoßen haben könnte, ist nicht aufgezeigt worden. Dass es zu einer bestimmten, aus seiner Sicht erheblichen Frage aus den gesamten rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten nur eine Folgerung hätte ziehen können, jede andere nicht folgerichtig "denkbar" ist und das Gericht die allein in Betracht kommende nicht gesehen hat (vgl B[X.] vom 11.6.2003 - [X.] RJ 52/02 R - [X.] Rd[X.]3 mwN), legt die Revision nicht dar. Der Kläger hat ferner nicht dargetan, dass das [X.] die Aussagen einzelner Zeugen nicht in die Beweiswürdigung einbezogen und damit das Gesamtergebnis des Verfahrens nicht berücksichtigt habe. Er setzt im [X.] lediglich seine Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des [X.]. Damit ist eine formgerechte Rüge der Verletzung der Grenzen des Rechts auf freie Beweiswürdigung aber nicht erhoben (vgl B[X.] vom [X.] - B 4 RS 3/06 R - [X.] 4-8570 § 1 [X.]6 Rd[X.] 33).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 [X.]G.

Meta

B 2 U 9/10 R

18.01.2011

Bundessozialgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: U

vorgehend SG Dresden, 26. Juni 2008, Az: S 5 U 166/07, Gerichtsbescheid

§ 2 Abs 1 Nr 1 SGB 7, § 2 Abs 1 Nr 2 SGB 7, § 2 Abs 1 Nr 4 SGB 7, § 2 Abs 2 S 1 SGB 7, § 8 Abs 2 Nr 1 SGB 7, § 136 Abs 3 SGB 9, § 138 Abs 1 SGB 9, Art 3 Abs 1 GG, Art 3 Abs 3 S 2 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 18.01.2011, Az. B 2 U 9/10 R (REWIS RS 2011, 10373)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10373

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1 BvR 9/97

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