Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS [X.] ZR 347/07
vom 29. Juli 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 29. Juli 2008 durch [X.] h.c. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von [X.] wird zurückgewiesen, weil die von ihr be-absichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aus-sicht auf Erfolg bietet. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 8. Juni 2007 wird [X.], weil die Rechtssache keine grundsätzli-che Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Klä-gerin gerügten Verstöße gegen Art. 3 Abs. 1 und 103 Abs. 1 GG hat der Senat geprüft, aber nicht für durch-greifend erachtet. Den im Berufungsurteil nicht ange-sprochenen Urkunden aus den Jahren 2001 und 2005 ist nicht zu entnehmen, dass der Erlös aus der Veräu-ßerung des belasteten Grundstücks im Jahre 1995 auf die Grundschuld gezahlt worden ist. Die [X.]und [X.]ist nicht zu [X.], da nur [X.] 3 - lagen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Kläge-rin zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens be-trägt 91.334,99 •.
[X.] [X.] Ellenberger [X.] [X.]: [X.], Entscheidung vom 11.09.2006 - 5 O 209/05 - [X.], Entscheidung vom 08.06.2007 - 5 U 1356/06 -
Meta
29.07.2008
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.07.2008, Az. XI ZR 347/07 (REWIS RS 2008, 2591)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2591
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.