Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2008, Az. XI ZR 111/07

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3085

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 111/07 vom 1. Juli 2008 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 1. Juli 2008 durch [X.] h.c. Nobbe und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 12. Dezember 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ab-gesehen. Die erst am 27. Juni 2008 eingereichte Beschwerdeerwiderung war für die Entscheidung des Senats ohne Bedeutung; es bestand daher kein Anlass, der Beklagten Gelegenheit zur Replik zu geben. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin der Klägerin (§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO). Die [X.] der Beklagten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst (§ 101 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 79.892.525,07 •. Nobbe [X.] Ellenberger [X.] Matthias Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 13 O 3429/97 - [X.], Entscheidung vom 12.12.2006 - 5 U 5193/04 -

Meta

XI ZR 111/07

01.07.2008

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2008, Az. XI ZR 111/07 (REWIS RS 2008, 3085)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3085

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