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PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS [X.] ZR 359/07 vom 23. September 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 23. September 2008 durch [X.] h.c. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des [X.] vom 1. Juni 2007 wird [X.], weil die Rechtssache keine grundsätzli-che Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts [X.] die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfor-dern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Klägerin gerügten Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Der mehrfach wechselnde Vortrag der Klägerin zur [X.] ist nicht nur un-substantiiert, sondern auch unschlüssig. Die Beklagte war nicht verpflichtet, dem Zedenten die Einschätzung von Mitarbeitern Anfang März 1983 mitzuteilen, eine Sanierung der [X.] erscheine unwahr-scheinlich. Wenn dem Zedenten die Verwendungsbe-schränkung des Kredits nicht mitgeteilt worden sein sollte, ist der Kreditvertrag ohne die Beschränkung zu-stande gekommen. Eine etwaige vertragswidrige [X.] war für die Bestellung der [X.] nicht ursächlich. Von einer weiteren [X.] 3 [X.] wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ab-gesehen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens be-trägt 2.227.100 •.
[X.] [X.] Ellenberger [X.] Matthias Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.01.2006 - 1 O 367/95 - [X.], Entscheidung vom 01.06.2007 - [X.] -
Meta
23.09.2008
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2008, Az. XI ZR 359/07 (REWIS RS 2008, 1845)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 1845
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