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PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS [X.] ZR 519/07 vom 7. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] h.c. Nobbe und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] am 7. Oktober 2008 beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 12. Juni 2007 zugelassen, soweit dieses über die gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Klage entscheidet. Im Übrigen wird die Beschwerde der Klägerin zurück-gewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat zwar die Folgen, die sich in entsprechender Anwen-dung der §§ 128, 129 HGB aus dem Versäumnisurteil gegen die frühere Beklagte zu 3) für die Haftung der Beklagten als Gesellschafter ergeben (vgl. [X.], 341, 358; [X.], Urteile vom 3. April 2006 - [X.], [X.], 1076, 1077 [X.]. 15 und vom 19. Juni 2008 - [X.], [X.] 2008, 588, 590 [X.]. 30), nicht be-dacht. Dabei handelt es sich jedoch um einen - 3 - einfachen [X.]. Das Berufungs-gericht hat zu dieser Frage auch kein Vorbringen der Klägerin übergangen (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Ver-säumnisurteil des [X.] hat im Tatbestand des Berufungsurteils Berücksichtigung gefunden. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die im Beschwerdeverfahren ange-fallenen außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) (§ 97 Abs. 1 ZPO). Insoweit beträgt der Wert des [X.] 4.000.000 •.
Nobbe [X.] Ellenberger
[X.] Matthias
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.05.2006 - 2/7 O 130/05 - [X.], Entscheidung vom 12.06.2007 - 10 U 239/06 -
Meta
07.10.2008
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2008, Az. XI ZR 519/07 (REWIS RS 2008, 1601)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 1601
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