Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2004, Az. IX ZB 62/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 5050

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[X.] ZB 62/03vom15. Januar 2004in dem [X.]:ja[X.]Z:nein [X.] § 20; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2In [X.] ist die Rechtsbeschwerde statthaft; sie richtetsich nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO (Ergänzung zu [X.], 1589).[X.], [X.]uß vom 15. Januar 2004 - [X.]/03 - [X.]AG Rostock- 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],[X.] 15. Januar 2004beschlossen:Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten werden unter Zu-rückweisung im übrigen der [X.]uß des [X.], vom 26. Februar 2003 und der [X.]uß [X.] vom 27. September 2001 teilweise [X.].Dem weiteren Beteiligten wird gestattet, der Masse einen [X.] einschließlich [X.] von 180.881,21 *˝entnehmen.Von den Kosten des Verfahrens hat der weitere [X.] v.H. zu tragen.Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wirdauf 11.640,51 +*- 3 -Gründe:[X.] weitere Beteiligte ist der Verwalter in dem am 15. September 1992eröffneten [X.] über das Vermögen der Schuldne-rin. Mit Schriftsatz vom 9. Mai 2000 hat er beantragt, über den ihm bislang zu-gesprochenen Vorschuß von 326.325 DM zuzüglich 22.766,85 DM Umsatz-steuerausgleich (dies entspricht 7,5 v.H. aus 303.558,14 DM) hinaus die volleUmsatzsteuer zu bewilligen, weil § 4 Abs. 5 [X.] nicht mehr anzuwendensei. Die Vorinstanzen haben den Antrag zurückgewiesen. Mit der zugelassenenRechtsbeschwerde begehrt der Verwalter die Festsetzung weiterer 22.767 DM(= 11.640,58 0.II.1. a) Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO [X.] 20 [X.] sieht allerdings gegen Entscheidungen des Erstgerichts nur einesofortige Beschwerde und kein weiteres Rechtsmittel vor. Daraus hat der [X.] unter Geltung des § 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F., der auch aufdas Verfahren der Gesamtvollstreckungsordnung anzuwenden war, geschlos-sen, daß es an einer für die Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde erforderli-chen besonderen Bestimmung fehle. Für eine entsprechende Anwendung von§ 73 Abs. 3 KO, der im Anwendungsbereich der Konkursordnung die sofortigeweitere Beschwerde eröffne, fehle es an einer ausfüllungsbedürftigen [X.] 4 -lungslücke (vgl. [X.], [X.]. v. 14. November 1996 - [X.], [X.] 1996,2174, 2175).Die Neufassung des Beschwerderechts durch das [X.] vom 27. Juli 2001 ([X.] I 1887) hat sowohl § 20 [X.] als auch § 73KO unverändert gelassen. Eine Bestimmung, welche die Rechtsbeschwerdeim Anwendungsbereich der Gesamtvollstreckungsordnung ausdrücklich [X.], enthält das Übergangsrecht nicht. In der Begründung hat der [X.] deutlich gemacht, daß mit der Einführung des [X.] die Vorschriften über die sofortige weitere Beschwerde generell ersetztwerden sollten (vgl. [X.], [X.]. v. 11. Juli 2002 - [X.], [X.] 2002,1589).Für den Rechtsmittelzug in Verfahren nach der Konkursordnung hat dererkennende Senat daraus gefolgert, daß gegen [X.] nur noch die Rechtsbeschwerde möglich ist, die sich nach§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F. und nicht nach § 7 [X.] richtet ([X.], [X.]. [X.] Juli 2002 aaO). Entsprechendes gilt nach Auffassung des Senats für denRechtsmittelzug in Verfahren nach der Gesamtvollstreckungsordnung. [X.], daß diese zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der [X.] seit drei Jahren aufgehoben war (vgl. Art. 2 Nr. 7 EG[X.]) und sie nurnoch Bedeutung für [X.] hat, die vor dem [X.] beantragt worden waren (vgl. Art. 103 EG[X.]), gilt in gleicher Weise [X.] nach der Konkursordnung. Ebenso wie dort schließt dies ein Bedürf-nis an höchstrichterlicher Klärung zweifelhafter Rechtsfragen nicht generellaus. Dies belegt gerade der vorliegende Fall. Nach Altrecht zu beurteilendeRechtsfragen zum Vergütungsrecht des Verwalters können sich in [X.] -nach der Gesamtvollstreckungsordnung in gleicher Weise stellen wie in [X.] nach der Konkursordnung. Es erscheint deshalb sachgerecht, [X.] nach beiden Verfahrensordnungen gemäß § 574 Abs. 1Nr. 2 ZPO als eröffnet anzusehen.b) Auch im übrigen ist die Rechtsbeschwerde zulässig.2. Sie ist nur zum Teil begründet. Der der Masse zu entnehmende [X.] ist um 2.393,38 *ohne Erfolg.1. Wegen der maßgeblichen Berechnungsgrundlagen wird auf den [X.] bestimmten Senatsbeschluß vom 20. November 2003 ([X.], z.V.b.) Bezug genommen. Danach entspricht auch im Streitfall die vor-läufige Berechnung der Vergütung und damit des Vorschusses durch die [X.] nicht in vollem Umfang der Regelung des § 4 Abs. 5 [X.], weil indem nach § 3 Abs. 1 [X.] bemessenen Betrag lediglich der Umsatzsteuer-anteil nach dem ermäßigten Satz, der gemäß § 12 Abs. 2 UStG 7 v.H. beträgt,enthalten ist. Die Berechnung der Verwaltervergütung und des [X.] nach § 4 Abs. 5 Satz 2 [X.] sind folglich entsprechend zu ändern.Gemäß § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO kann der Senat die Neufestsetzung des [X.] selbst vornehmen. Die (vorläufige) Vergütung gemäß § 3 Abs. 1[X.] beträgt 166.847,32 .H'I6K DM). Die um den [X.] 7 v.H. verringerte Nettovergütung beläuft sich folglich auf 155.932,07 .Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 [X.] ist die Vergütung gemäß § 3 Abs. 1 [X.]um 14.033,89 [X.] von 155.932,07 0@*u-fige Gesamtvergütung von 180.881,21 das Insolvenzgericht den- 6 -Vorschuß auf 326.325 DM nebst 22.766,85 DM [X.], alsoauf insgesamt 349.091,85 DM (178.487,83 0@+*um 2.393,38 *öhen.2. Der Antrag des weiteren Beteiligten, die außergerichtlichen Kosten,soweit die Rechtsbeschwerde erfolgreich war, der Staatskasse aufzuerlegen,ist zurückzuweisen. Für die begehrte Auslagenüberbürdung gibt es keine [X.] Grundlage.[X.]GanterRaebelKayser

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IX ZB 62/03

15.01.2004

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2004, Az. IX ZB 62/03 (REWIS RS 2004, 5050)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 5050

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