Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2006, Az. IX ZB 183/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 5335

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[X.][X.]/04 vom 26. Januar 2006 in dem [X.] Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] §§ 1, 4 Abs. 5, Abs. 6 [X.] §§ 1, 6 Ein nach Einreichung der Schlussrechnung vor dem Schlusstermin sich ergebender Massezufluss rechtfertigt für den Insolvenzverwalter eine ergänzende Festsetzung seiner mit der Schlussrechnung beantragten Verwaltervergütung. [X.], [X.]uss vom 26. Januar 2006 - [X.]/04 - [X.]AG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 26. Januar 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss des [X.]s [X.] vom 4. August 2004 wird auf Kosten des [X.] mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen Beschwerde auf 75.538,49 • festgesetzt wird. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 9.484,63 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Rechtsbeschwerdeführer ist Verwalter in dem am 30. September 1993 eröffneten [X.] über das Vermögen der Schuldnerin. Mit Vorlage der Schlussrechnung vom 30. April 2002 beantragte er, seine Vergütung nach der gemäß § 2 [X.] bereinigten Teilungsmasse von 3.743.012,07 • und einem 16-fachen Regelsatz auf 440.966,50 • zuzüglich Auslagen und 16 % Umsatzsteuer, insgesamt 514.849,84 • festzusetzen. 1 - 3 - Das Insolvenzgericht hielt mit [X.]uss vom 4. Februar 2003 lediglich den 14-fachen Regelsatz für gerechtfertigt und setzte die Vergütung auf 385.845,69 • nebst Auslagen in Höhe von 2.869,57 • und 16 % Umsatzsteuer in Höhe von 62.194,44 •, insgesamt 450.909,70 • fest. Unter Berücksichtigung der bereits gewährten Vorschüsse von 203.863,88 • wurden dem Verwalter damit weitere 247.045,82 • zuerkannt. Die gegen diesen [X.]uss erhobene sofortige Beschwerde wurde vom [X.] am 28. Oktober 2003 zurückge-wiesen. 2 Mit Schriftsatz vom 17. Februar 2003 legte der Verwalter eine aktualisier-te Schlussrechnung vor. Nach einer bereinigten Teilungsmasse von nunmehr 3.867.993,66 • beantragte er die Festsetzung der Vergütung und Auslagen bei einem 16-fachen Regelsatz auf insgesamt nunmehr 526.448,19 •, also gegen-über der später rechtskräftig gewordenen Festsetzung des Amtsgerichts [X.] 75.538,49 •, gegenüber seinem Erstantrag weitere 11.598,35 •. 3 Das Amtsgericht hat den Antrag auf Festsetzung weiterer Vergütung vom 14. Februar 2003 (gemeint: 17. Februar 2003) mit [X.]uss vom 19. März 2003 zurückgewiesen. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. 4 Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Verwalter nur noch nach einem 14-fachen Regelsatz die Festsetzung einer weiteren Vergütung von 8.748,76 • sowie [X.] in Höhe von 735,87 • nach § 4 Abs. 5 Satz 2 [X.]. 5 - 4 - I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statt-haft, weil Entscheidungen des Gesamtvollstreckungsgerichts über die Vergü-tung des Verwalters nach §§ 20, 21 Abs. 1 [X.] mit der sofortigen Beschwer-de anfechtbar sind ([X.], Urt. v. 5. Januar 1995 - [X.] ZR 241/93, [X.], 290, 291) und das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat ([X.], [X.]. v. 15. Januar 2004 - [X.] ZB 62/03, [X.], 490, 491; v. 10. März 2005 - [X.] ZB 269/03, [X.], 995, 996). 6 Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. 7 Sie ist jedoch im Ergebnis unbegründet. 8 1. Das Beschwerdegericht meint, nach erfolgter Festsetzung der Vergü-tung des Verwalters könne eine ergänzende Vergütung nicht mehr festgesetzt werden, auch wenn bis zum Schlusstermin weitere Massezuflüsse erfolgten. Nach § 4 Abs. 4 [X.] stehe die Vergütung im Falle der [X.] im billigen Ermessen des Gerichts. Eine solche Vergütung sei regelmäßig abzu-lehnen, weil die Vergütung nach § 1 [X.] auch die Tätigkeit im Rahmen [X.] nachträglichen Verteilung erfasse, wenn diese vorhersehbar gewesen sei. Die bis zur [X.] zu erwartenden weiteren Einnahmen seien vom Verwalter bei der Berechnung der Teilungsmasse zu berücksichtigen. Auch aus der gebotenen ergänzenden Anwendung des § 6 Abs. 1 [X.] ergebe sich, dass der Verwalter zur Vermeidung eines weiteren [X.] gehalten sei, seine bis zur [X.] zu erbringende Tätigkeit einheitlich abzurechnen. Habe der Verwalter solche weiteren, der Masse [X.] - 5 - ßenden Einnahmen bei der Berechnung seiner Vergütung nicht berücksichtigt, verliere er insoweit seinen Vergütungsanspruch. 2. Diese Auffassung hält rechtlicher Prüfung nicht stand. 10 a) Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass für das am 30. September 1993 eröffnete [X.] gemäß § 21 Abs. 1 [X.] für die Vergütung des Verwalters die Verordnung über die Vergü-tung des Konkursverwalters, des Vergleichsverwalters, der Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Mitglieder des Gläubigerbeirates ([X.]) an-wendbar bleibt, § 19 [X.] a.F., Art. 103 [X.] 11 b) Gemäß § 1 Abs. 1 [X.] berechnet sich die Vergütung nach der gemäß § 2 [X.] bereinigten Teilungsmasse, auf die sich die Schlussrech-nung bezieht. 12 [X.], dass sich die bereinigte Teilungsmasse nach Abgabe der Schlussrechnung bis zum Schlusstermin erhöht, ist in der [X.] nicht nor-miert. Aus dem [X.] ergibt sich jedoch, dass [X.] bis zum Schlusstermin bei der Vergütung des Verwalters zu berücksichtigen sind ([X.], [X.], 1915). 13 (1) Nach § 4 Abs. 4 [X.] entscheidet das Gericht nach billigem Er-messen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, ob und in wel-cher Höhe [X.]en besonders vergütet werden. Dies betrifft [X.] ein selbständiges [X.]sverfahren nach der Schlussvertei-lung (vgl. [X.]. [X.]. zur [X.], [X.]. bei [X.]/[X.]/[X.], Ver-gütungen im Insolvenzverfahren [X.]/[X.], 2. Aufl. vor § 1 [X.] [X.]; 14 - 6 - [X.]/[X.]/[X.], aaO § 4 [X.] Rn. 33; für die Nachfolgeregelung vgl. die [X.]. [X.]. zu § 6 Abs. 1 [X.], [X.]uckt bei [X.]/[X.]/[X.], [X.] 3. Aufl. vor § 1; [X.]/[X.]/[X.], [X.] aaO § 6 Rn. 5; [X.] in Breutigam/[X.]/Goetsch, Insolvenzrecht § 6 [X.] Rn. 2). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Frage, ob dem Verwalter eine wei-tere Vergütung zu gewähren ist, richtet sich deshalb nicht nach § 4 Abs. 4 Verg-VO, § 6 Abs. 1 [X.]. (2) Bei der Festsetzung der Vergütung des Verwalters sind jedenfalls alle Einnahmen bis zum Schlusstermin zu berücksichtigen. Dies ergibt sich aus dem ergänzend anwendbaren § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO. [X.], die der Verwalter nach Abschluss der Verwertung vorlegt, hat auf den Zeitpunkt der Beendigung des Verfahrens abzustellen ([X.]/[X.]/[X.], aaO 2. Aufl. § 1 [X.] Rn. 2). Grundlage für die Berechnung der Vergütung des [X.] ist damit - von [X.]en abgese-hen - der Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung des Verfahrens ([X.], [X.]. v. 17. Juni 2003 - [X.] ZB 476/02, [X.], 2171, 2172; v. 10. November 2005 - [X.] ZB 168/04, [X.], 93; für den vorläufigen Insolvenzverwalter vgl. [X.] 146, 165, 175; [X.], [X.]. v. 29. April 2004 - [X.] ZB 225/03, [X.], 672, 673; v. 8. Juli 2004 - [X.] ZB 589/02, [X.], 1555, 1556). 15 Werden vor dem Schlusstermin in der Schlussrechnung nicht enthaltene Einnahmen für die Masse erzielt, ist die Schlussrechnung, die, wie im vorlie-genden Fall, oftmals bereits lange Zeit vor dem Schlusstermin eingereicht wird, fortzuschreiben und die sich hieraus ergebende neue Teilungsmasse der er-gänzenden Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. 16 - 7 - (3) Einnahmen der Masse, die noch nicht feststehen, können nicht Grundlage der Vergütungsfestsetzung des Verwalters sein. Der Verwalter ist nicht berechtigt, bei Erstellung der (vorläufigen) Schlussrechnung als [X.] aufzunehmen, deren Eingang nicht sicher feststeht. Solange offen ist, ob und in welcher Höhe der Masse Vermögen zufließen wird, fehlt es an einer Grundlage sowohl für eine Verteilung wie für eine Berücksichtigung bei der Festsetzung der Vergütung. Erst wenn der Zufluss feststeht, kann er gemäß § 1 [X.] der Festsetzung der Vergütung zugrunde gelegt werden ([X.], [X.]. v. 10. November 2005, aaO [X.]). 17 Der Verwalter kann demgemäß, sobald ein über die bisherige Schluss-rechnung hinausgehender Massezufluss feststeht, seinen Antrag auf Festset-zung der Vergütung ergänzen oder bei bereits erfolgter Festsetzung einen [X.] auf ergänzende Festsetzung stellen. Die formelle und materielle Rechts-kraft einer bereits erfolgten Festsetzung steht im letzteren Fall nicht entgegen, weil die nunmehr eingetretene Masseanreicherung eine neue Tatsache dar-stellt. Der Insolvenzverwalter kann sich die Ergänzung seines [X.] bei der ersten Antragstellung vorbehalten; notwendig ist dies jedoch nicht ([X.], [X.]. v. 10. November 2005, aaO [X.]). 18 Steht ein späterer Massezufluss bei Einreichung der Schlussrechnung schon mit Sicherheit fest, ist es allerdings zweckmäßig, diesen bereits in der Schlussrechnung und der hierauf gestützten (ersten) Vergütungsfestsetzung zu berücksichtigen. 19 3. Die Rechtsbeschwerde ist gleichwohl unbegründet. 20 - 8 - Das Amtsgericht hat in seinem [X.]uss vom 4. Februar 2003 dem [X.] auf die festgesetzte Vergütung zusätzlich Umsatzsteuer von 16 % zuerkannt, obwohl gemäß § 4 Abs. 5 [X.] in der Vergütung die Umsatz-steuer in Höhe des ermäßigten [X.] von 7 % bereits enthalten ist. Es hätte deshalb aus dem gemäß § 3 [X.] festgesetzten Vergütungsbe-trag zunächst die darin enthaltene Umsatzsteuer von 7 % herausrechnen müs-sen, bevor es auf den Nettobetrag der Vergütung 16 % Umsatzsteuer [X.] (vgl. im einzelnen [X.], [X.]. v. 20. November 2003 - [X.] ZB 469/02, [X.], 81 f). 21 Danach hätte die Vergütung wie folgt berechnet werden müssen: 22 Vergütung: 385.845,69 • abzüglich enthaltener 7 % = 360.603,45 • Auslagen 2.869,57 • 363.473,02 • 16 % Umsatzsteuer 58.155,68 • zusammen: 421.628,70 • Mit den festgesetzten 450.909,70 • wurden somit 29.281,00 • zuviel festgesetzt. 23 Bei der nunmehr im [X.] noch geltend gemach-ten zusätzlichen Vergütung von 8.748,76 • wurde zwar die zusätzlich [X.] Umsatzsteuer korrekt berechnet, aber nur hinsichtlich des zusätzlich gefor-derten Betrages. 24 - 9 - [X.] im [X.]uss vom 4. Februar 2003 ist rechtskräftig. Eine zusätzliche Vergütung kann jedoch nur insoweit zuerkannt werden, als die richtig berechnete Vergütung die bereits rechtskräftig festge-setzte Vergütung übersteigt. 25 Dem steht weder die Rechtskraft noch das auch im [X.] geltende Verschlechterungsverbot ([X.] 159, 122, 224 f) entgegen, weil es nicht um die Verminderung der festgesetzten Vergütung, sondern um die Frage geht, in welchem Umfang eine zusätzliche Vergütung festzusetzen ist. 26 Auf die Frage, in welchem Umfang die gewährten Zuschläge bei einem zu berücksichtigenden späteren erheblichen Mittelzufluss an die Masse der Ü-berprüfung bedürfen, kommt es hiernach nicht mehr an. 27 Dr. [X.] [X.] [X.]

[X.] Dr. [X.]
Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 19.03.2003 - [X.]LG [X.], Entscheidung vom 04.08.2004 - 3 T 1950/03 -

Meta

IX ZB 183/04

26.01.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2006, Az. IX ZB 183/04 (REWIS RS 2006, 5335)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5335

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