Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2003, Az. I ZR 1/01

I. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3571

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:3. April 2003WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z :[X.]: jaReinigungsarbeitenZPO § 308 Abs. 1a)Ein Gericht entscheidet unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO über [X.], als beantragt ist, wenn es seinem [X.]eilsausspruch über einen Un-terlassungsantrag einen anderen Klagegrund zugrunde legt als denjenigen,mit dem der Kläger seinen Antrag begründet hat.b)Wird mit einem Antrag die Untersagung einer bestimmten geschäftlichen Tä-tigkeit begehrt, stellt das Verbot eines Teils dieser geschäftlichen Tätigkeitprozessual kein Minus zu dem gestellten Unterlassungsantrag dar, wennseine Begründung von tatsächlichen Voraussetzungen abhängt, die nichtzum Inhalt des Antrags erhoben worden sind.[X.], [X.]. v. 3. April 2003 - [X.] - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf- 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 3. April 2003 durch [X.] Dr. Ullmannund [X.] v. Ungern-Sternberg, Prof. [X.], [X.] undDr. Schaffertfür Recht erkannt:Auf die Revision wird das [X.]eil des Kartellsenats des [X.] vom 15. November 2000 im [X.] insoweit aufgehoben, als darin zum Nachteil der [X.] erkannt worden ist.Die Berufung der Klägerin gegen das [X.]eil der [X.] [X.] des [X.] vom 28. April 1999wird insgesamt zurückgewiesen.Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Die Beklagte zu 1 wurde von der [X.] zu 2, einem Beteiligungsun-ternehmen der Stadt [X.], und der [X.] zu 3, die ein bundesweit tätigesReinigungsunternehmen ist, als Mitgesellschaftern mit gleichen Geschäftsan-teilen aufgrund eines Gesellschaftsvertrages vom 14. April 1994 gegründet. [X.] ihres Unternehmens wurde in § 2 des [X.] des Unternehmens sind hochwertige Dienstleistungen im Bereichder Reinigung, Pflege, Sicherheit und Instandhaltung von Gebäuden, Anlagenund Verkehrsmitteln aller Art sowie sonstige Serviceleistungen im logistischenUmfeld. Das Unternehmen wird im Rahmen der Aufgaben der Stadt [X.] undihrer eigenen Beteiligungsgesellschaften tätig. Darüber hinaus kann es in [X.] und Weise für andere Gebietskörperschaften und öffentliche Institutionen [X.] deren Beteiligungsgesellschaften tätig werden, soweit die jeweilige Gebiets-körperschaft oder öffentliche Institution oder eine ihrer BeteiligungsgesellschaftenGesellschafter dieses Unternehmens oder eines eigenen Beteiligungsunterneh-mens ist."Seit der Gründung der [X.] zu 1 lassen die Beklagte zu 2 und ihreTochterunternehmen sämtliche bei ihnen anfallenden Reinigungsarbeiten ohneAusschreibung von der [X.] zu 1 durchführen.Die Klägerin, ein in [X.] ansässiges Reinigungsunternehmen, hat [X.] der [X.] zu 1 als kartellrechtswidrig beanstandet. Sie ist zudemder Ansicht, die gewerbliche Betätigung der [X.] zu 1 sei mit den [X.], die § 107 der Gemeindeordnung für das [X.] dererwerbswirtschaftlichen Tätigkeit der Gemeinden setze, nicht [X.] 4 -Die Klägerin hat vor dem [X.] beantragt,1.festzustellen, daß der zwischen der [X.] zu 2 und der [X.] zu [X.] zur Gründung der [X.] zu 1 vom14. April 1994 unwirksam [X.], daß die zwischen der [X.] zu 1 und der [X.] zu 2,der [X.] Verkehrsgesellschaft AG, der Stadtwerke [X.] AG und der Stadt[X.] geschlossenen Verträge über Reinigungsleistungen in Ausführung [X.] unwirksam sind;3.die Beklagte zu 1 zu verurteilen, es zu unterlassen, weiterhin aufgrund und [X.] ihres Gesellschaftsvertrages tätig zu sein.Die [X.] sind der Klage entgegengetreten.Das [X.] hat die Klage abgewiesen.Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Berufung eingelegt, mit dersie ihr Klagebegehren teilweise weiterverfolgt hat.Die Klägerin hat vor dem Berufungsgericht zuletzt beantragt,das [X.]eil des [X.] vom 28. April 1999 abzuändern und1.festzustellen, daß der zwischen der [X.] zu 2 und der [X.] zu [X.] zur Gründung der [X.] zu 1 vom14. April 1994 unwirksam [X.] [X.] zu 1 zu untersagen,im geschäftlichen Verkehr gegenüber Gebietskörperschaften und [X.] oder deren Beteiligungsgesellschaften Dienstleistungen im Be-reich der Reinigung, Pflege, Sicherheit und Instandhaltung von Gebäuden,Anlagen und Verkehrsmitteln aller Art sowie sonstige Serviceleistungen im lo-gistischen Umfeld dieser Tätigkeiten anzubieten oder solche Tätigkeiten aus-zuführen.Die [X.] haben beantragt, die Berufung [X.] 5 -Das Berufungsgericht hat in der Sache wie folgt entschieden:Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung des weitergehendenRechtsmittels - das am 28. April 1999 verkündete [X.]eil der [X.] für Han-delssachen des [X.] teilweise abgeändert und insgesamt wiefolgt neu gefaßt:Der [X.] zu 1 wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhand-lung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 500.000 DM, ersatzweise [X.] bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten,im [X.] von bis zu zwei Jahren, untersagt, der [X.] zu 2und/oder ihren Tochterunternehmen, nämlich der [X.] VerkehrsgesellschaftAG und der Stadtwerke [X.] AG, Dienstleistungen im Bereich der Gebäuderei-nigung anzubieten und/oder einen Auftrag der genannten Unternehmen zu sol-chen Diensten anzunehmen oder auszuführen, sofern1.der [X.] des jeweiligen Auftrags 200.000 [X.] Voraussetzungen für eine Auftragsvergabe im Verhandlungsverfahren oh-ne vorherige Öffentliche Vergabebekanntmachung nach § 3a Nr. 2 VOL/A(Abschn. 2), nämlich:a)wenn in einem Offenen und einem Nichtoffenen Verfahren keine oder [X.] wirtschaftlichen Angebote abgegeben worden sind, sofern die ur-sprünglichen Bedingungen des Auftrags nicht grundlegend geändert wer-den; der [X.] ist auf [X.] ein Bericht vorzulegen;b)wenn es sich um die Lieferung von Waren handelt, die nur zum Zweckevon Forschungen, Versuchen, Untersuchungen, Entwicklungen oder Ver-besserungen hergestellt werden, wobei unter diese Bestimmung nicht eineSerienfertigung zum Nachweis der Marktfähigkeit des Produktes oder [X.] der Forschungs- und Entwicklungskosten fällt;c)wenn der Auftrag wegen seiner technischen oder künstlerischen Beson-derheiten oder aufgrund des Schutzes eines Ausschließlichkeitsrechts(z.B. Patent-, Urheberrecht) nur von einem bestimmten Unternehmendurchgeführt werden [X.])soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn aus zwingenden Gründen, dieder Auftraggeber nicht voraussehen konnte, die Fristen gemäß § [X.] nicht eingehalten werden können. Die Umstände, die die [X.] Dringlichkeit begründen, dürfen auf keinen Fall dem Verhalten des [X.])bei zusätzlichen Lieferungen des ursprünglichen Auftragnehmers, die [X.] zur teilweisen Erneuerung von gelieferten Waren oder Einrichtungenzur laufenden Benutzung oder zur Erweiterung von Lieferungen oder be-- 6 -stehenden Einrichtungen bestimmt sind, wenn ein Wechsel des [X.] dazu führen würde, daß der Auftraggeber Waren mit unterschiedli-chen technischen Merkmalen kaufen müßte und dies eine technische [X.] oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei [X.], Betrieb oder Wartung mit sich bringen würde. Die Laufzeit dieserAufträge sowie die der Daueraufträge darf in der Regel drei Jahre nichtüberschreiten;f)für zusätzliche Dienstleistungen, die weder in dem der Vergabe zugrunde-liegenden Entwurf noch im zuerst geschlossenen Vertrag vorgesehen sind,die aber wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses zur Ausführung derdarin beschriebenen Dienstleistungen erforderlich sind, sofern der Auftragan das Unternehmen vergeben wird, das diese Dienstleistung erbringt,wenn sich die zusätzlichen Dienstleistungen in technischer und wirtschaft-licher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den Auftraggeber vomHauptauftrag trennen lassen oder wenn diese Dienstleistungen zwar vonder Ausführung des ursprünglichen Auftrags getrennt werden können, aberfür dessen Verbesserung unbedingt erforderlich sind.Der Gesamtwert der Aufträge für die zusätzlichen Dienstleistungen darf [X.] 50 v. H. des Wertes des [X.] nicht überschreiten;g)bei neuen Dienstleistungen, die in der Wiederholung gleichartiger Leistun-gen bestehen, die durch den gleichen Auftraggeber an das Unternehmenvergeben werden, das den ersten Auftrag erhalten hat, sofern sie einemGrundentwurf entsprechen und dieser Entwurf Gegenstand des erstenAuftrags war, der entweder im Offenen oder Nichtoffenen Verfahren ver-geben wurde. Die Möglichkeit der Anwendung des [X.] muß bereits in der Ausschreibung des ersten Vorhabens angegebenwerden; der für die nachfolgenden Dienstleistungen in Aussicht genomme-ne [X.] wird vom Auftraggeber für die Anwendung des§ 1a Nr. 4 VOL/A berücksichtigt. Das Verhandlungsverfahren darf [X.] innerhalb von drei Jahren nach Abschluß des ersten Auftrags ange-wandt werden;h)wenn im Anschluß an einen Wettbewerb im Sinne des § 31a Nr. 1 Abs. 1VOL/A der Auftrag nach den Bedingungen dieses [X.] an [X.] oder an einen der Preisträger vergeben werden muß. Im letzte-ren Fall müssen alle Preisträger des [X.] zur Teilnahme an [X.] aufgefordert werden;nicht vorliegen, und3.der Beauftragung seitens der [X.] zu 2 und/oder ihrer Tochterunter-nehmen, nämlich der [X.] Verkehrsgesellschaft AG sowie der Stadtwerke[X.] AG, eine Vergabe im Wettbewerb nicht vorausgegangen ist oder nichtvorausgehen soll.Die weitergehende Klage wird [X.] -Mit ihrer Revision beantragt die Beklagte zu 1, das Berufungsurteil auf-zuheben, soweit sie durch dieses beschwert ist, und die Berufung der [X.] das landgerichtliche [X.]eil in vollem Umfang zurückzuweisen.Die Klägerin beantragt, die Revision der [X.] zu 1 zurückzuweisen.Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren noch [X.] - ausgeführt, der Berufungsantrag zu 2 der Klägerin ([X.] und der Ausführens bestimmter Dienstleistungen gegenüberGebietskörperschaften, öffentlichen Institutionen oder deren Beteiligungsgesell-schaften) sei zum Teil nach § 1 UWG begründet.Ein Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeindeordnung für das [X.], die der erwerbswirtschaftlichen Betätigung der [X.] setzten, liege allerdings nicht vor.Die Beklagte zu 1 handele jedoch wettbewerbswidrig, weil sie [X.] der [X.] zu 2 und deren Tochterunternehmen, der [X.] Verkehrsgesellschaft AG und der Stadtwerke [X.] AG, ausnutze. Es bestehedie ernstliche Gefahr, daß die Beklagte zu 2 und ihre Tochterunternehmen auchkünftig Dienstleistungsaufträge unter Mißachtung der vergaberechtlichen [X.] an die Beklagte zu 1 vergeben würden. Eine entsprechende Ge-fahr sei dagegen bei der Stadt [X.] oder anderen Gebietskörperschaften und- 8 -öffentlichen Institutionen, die künftig Mitgesellschafter der [X.] zu 1 wer-den könnten, nicht anzunehmen.Die Vergabe öffentlicher Aufträge unter Mißachtung der [X.] erfülle den Tatbestand des § 1 UWG. Die Beklagte zu 1 handele unterdem Gesichtspunkt des Vorsprungs durch Rechtsbruch wettbewerbswidrig,wenn sie dies zum eigenen Vorteil ausnutze. Die Beklagte zu 2 und ihre Toch-terunternehmen hätten seit 1994 alle Reinigungsaufträge an die Beklagte zu 1ohne Rücksicht darauf vergeben, ob im Einzelfall eine öffentliche Ausschrei-bung geboten gewesen sei. Die Beklagte zu 1 habe zumindest billigend in Kaufgenommen, dabei auch Aufträge zu erhalten, die öffentlich auszuschreiben ge-wesen wären.Das Unterlassungsbegehren der Klägerin sei allerdings zu weit gefaßt.Die Klägerin könne sich nach § 1 UWG nur gegen die Vergabe von [X.] an die Beklagte zu 1 wenden, da nur bezüglich solcher Dienst-leistungen ein [X.]verhältnis mit dieser gegeben sei. Eine Begehungs-gefahr bestehe zudem nur bei Aufträgen der [X.] zu 2 und ihrer [X.] an die Beklagte zu 1. Insoweit sei der [X.] zu 1 allerdingsauch zu untersagen, bereits erhaltene Reinigungsaufträge auszuführen.I[X.] Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann keinen Bestand haben,weil das Berufungsgericht der Klägerin etwas zugesprochen hat, was diesenicht beantragt hat (§ 308 Abs. 1 ZPO).1. [X.] betrifft einen an-deren Streitgegenstand als der von der Klägerin zur Entscheidung [X.] 9 -a) Entscheidend für die Beurteilung dieser Frage ist nicht allein der Wort-laut von Antrag und [X.]eilsausspruch. Der Streitgegenstand (der [X.]) wird durch den Klageantrag bestimmt, in dem sich die vom Kläger [X.] genommene Rechtsfolge konkretisiert, und dem Lebenssachverhalt(Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl.[X.]Z 117, 1, 5; [X.], [X.]. v. 7.12.2000 - [X.], [X.], 755, 756 f.= [X.], 804 - Telefonkarte; [X.]. v. 18.7.2002 - [X.], [X.]-Rep2002, 939, 940; [X.]. v. 30.10.2002 - [X.], NJW 2003, 585, 586;Beschl. v. 10.12.2002 - [X.], NJW 2003, 828, 829, für [X.]Z vorge-sehen). Wenn ein Gericht seinem [X.]eilsausspruch einen anderen Klagegrundzugrunde legt als denjenigen, mit dem der Kläger seinen [X.] hat, entscheidet es deshalb (unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO)über etwas anderes (aliud) als beantragt ist (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.] Aufl., Vor § 13 Rdn. 267). Dies hat das Berufungsgericht hier getan.b) Die Klägerin hat mit ihrem Unterlassungsbegehren in beiden Tatsa-cheninstanzen jeweils einen einheitlichen prozessualen Anspruch geltend [X.]; der im Berufungsverfahren gestellte Antrag war lediglich dem [X.] gegenüber dem Antrag vor dem [X.] eingeschränkt. Ihren Klage-antrag hat sie jeweils in zulässiger Weise (vgl. dazu [X.]Z 143, 246, 250; [X.][X.], 755, 757 - Telefonkarte; MünchKomm.ZPO/[X.], 2. Aufl., § [X.]. 6; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO, 61. Aufl., § 260 Rdn. [X.] zwei verschiedene tatsächliche und rechtliche Begründungen gestützt. [X.] hat sie die Ansicht vertreten, die beanstandete Tätigkeit der [X.] sei kartellrechtswidrig, weil der Gesellschaftsvertrag zur Gründung der [X.] zu 1 zum Zweck der Beschränkung des [X.] auf dem Markt [X.] vereinbart worden sei (§ 1 GWB). Zum anderen hat sie [X.] 10 -gebracht, die Beklagte zu 1 handele wettbewerbsrechtlich unlauter, weil ihreTätigkeit mit den kommunalrechtlichen Schranken für eine erwerbswirtschaftli-che Tätigkeit der Gemeinden nicht vereinbar [X.]) Der vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegteVorwurf, die Beklagte zu 1 handele wettbewerbswidrig, weil sie sich von der[X.] zu 2 und ihren Tochterunternehmen Aufträge für [X.] Ausschreibungsverfahren erteilen lasse, betrifft demgegenüber einen vonder Antragsbegründung der Klägerin im [X.] verschiedenen weiteren Lebens-sachverhalt und damit einen anderen Streitgegenstand (vgl. [X.], [X.]. [X.], GRUR 1997, 141 = [X.], 83 - Kompetenter Fach-händler; MünchKomm.ZPO/[X.] aaO § 263 Rdn. 14; vgl. auch Musielak/Foerste, ZPO, 3. Aufl., § 263 Rdn. 3). Diesen hat die Klägerin nicht zur Ent-scheidung gestellt.d) Ein Unterlassungsantrag kann allerdings nicht nur - wie die Klägerindies hier getan hat - auf verschiedene Begründungen gestützt werden; es istauch möglich, daß mit ein und demselben Unterlassungsantrag mehrere Streit-gegenstände in das Verfahren eingeführt werden (vgl. z.B. [X.], [X.]. v.16.1.1992 - I ZR 84/90, [X.], 318, 320 = [X.], 314 - Jubiläums-verkauf; [X.]. v. 7.6.2001 - I ZR 157/98, [X.], 287, 288 = [X.], 94- Widerruf der Erledigungserklärung; vgl. weiter [X.] in [X.]/[X.] aaO Vor§ 13 Rdn. 267). Voraussetzung ist dafür allerdings, daß der Kläger zweifelsfreideutlich macht, daß er mit seinem Antrag mehrere prozessuale Ansprücheverfolgt (vgl. dazu auch [X.], [X.]. [X.] - [X.], [X.], 552,554 = [X.], 557 - Stundung ohne Aufpreis; Teplitzky, [X.]recht-liche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., [X.]. 46 Rdn. 5). Dies erfordert insbe-sondere der Schutz des [X.], für den erkennbar sein muß, welche [X.] 11 -zessualen Ansprüche gegen ihn erhoben werden, um seine [X.] ausrichten zu können. Im vorliegenden Fall kann aber ein dem Unter-lassungsausspruch des Berufungsgerichts entsprechendes Klagebegehren derKlägerin schon deshalb nicht angenommen werden, weil es - entgegen der [X.] der Revisionserwiderung - an einem darauf gerichteten Vorbringen derKlägerin in den Vorinstanzen fehlt.Die Klägerin hat zwar in der Klageschrift u.a. die Ansicht vertreten, [X.] der [X.] zu 1 und die ausschließliche Auftragsvergabe an dieseverstoße gegen vergaberechtliche Vorschriften. Sie hat aber in den [X.] aus diesem Vorbringen, das ihren Feststellungsantrag lediglich zusätzlichstützen sollte, kein selbständiges Unterlassungsbegehren hergeleitet. So weit-gehende [X.], wie sie die Klägerin im landgerichtlichen Ver-fahren und im Berufungsverfahren gestellt hat, hätten mit diesem Vorbringenauch offensichtlich nicht begründet werden können. Nach der Abweisung [X.] durch das [X.] hat die Klägerin dementsprechend in ihrer [X.] keine Ausführungen zu einer behaupteten Verletzung verga-berechtlicher Vorschriften gemacht. Auch im weiteren Berufungsverfahren biszur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ist die [X.] ihren Schriftsätzen nicht mehr auf ihr erstinstanzliches Vorbringen, die Grün-dung der [X.] zu 1 und die freihändige Auftragsvergabe an diese versto-ße gegen Vergaberecht, zurückgekommen.2. Das vom Berufungsgericht gegenüber der [X.] zu 1 ausgespro-chene Verbot ist unter dem Gesichtspunkt des Streitgegenstandes auch keinMinus gegenüber dem von der Klägerin gestellten Unterlassungsantrag. Mit ih-rem erstinstanzlichen Klageantrag hat die Klägerin begehrt, der [X.] zu [X.] geschäftliche Tätigkeit im Rahmen ihres Gesellschaftszwecks vollständig- 12 -zu verbieten. Ihr Antrag im Berufungsverfahren war darauf gerichtet, der [X.] zu 1 einen Teil dieser Tätigkeit zu untersagen, nämlich näher bezeich-nete Dienstleistungen (insbesondere im Bereich der Gebäudereinigung), wenndiese für Auftraggeber einer bestimmten Art (Gebietskörperschaften, öffentlicheInstitutionen oder deren Beteiligungsgesellschaften) erbracht werden sollen.Das vom Berufungsgericht ausgesprochene Verbot ist demgegenüber abhängigvom Vorliegen bestimmter weiterer Voraussetzungen, und zwar derjenigen ge-setzlichen Voraussetzungen, unter denen ein Auftrag nur nach [X.] Ausschreibungsverfahrens erteilt werden kann. Ein solches Verbot [X.] sich zwar ebenfalls auf einen Teil der geschäftlichen Tätigkeit der [X.] zu 1, kann aber prozessual nicht als Minus zu dem von der Klägerin ge-stellten Unterlassungsantrag behandelt werden, weil seine Begründung von tat-sächlichen Voraussetzungen abhängt, die nicht zum Inhalt des Antrags erhobenworden sind (vgl. [X.], 364, 377 = NJW 1995, 1044, 1047; [X.]; [X.] BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 93; vgl. auch [X.], [X.]. [X.] - I ZR 202/00, [X.], 534, 535 = [X.] 2003, 105 - Mitsubi-shi).3. Der Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 308 Abs. 1 ZPO ist auchnicht dadurch geheilt, daß die Klägerin die Zurückweisung der Revision bean-tragt und sich dadurch die Entscheidung des Berufungsgerichts zu eigen [X.] hat. Denn insoweit handelt es sich um eine Klageerweiterung, die im [X.] grundsätzlich nicht zulässig ist (vgl. [X.], [X.]. v. 29.11.1990- [X.], NJW 1991, 1683, 1684; [X.]. v. 10.12.2001 - II ZR 139/00, [X.], 396, 397 = [X.], 342).Ebensowenig kommt eine Zurückverweisung in Betracht, um der Kläge-rin Gelegenheit zu geben, nunmehr einen Antrag zu stellen, der dem vom Be-- 13 -rufungsgericht ausgesprochenen Verbot entspricht (vgl. dazu auch [X.], [X.]. v.11.11.1993 - IX ZR 229/92, NJW 1994, 442). Das schriftsätzliche Vorbringender Klägerin in den Tatsacheninstanzen bot - wie dargelegt - keinen Anhalts-punkt dafür, daß die Klägerin einen solchen prozessualen Anspruch geltendmachen wollte.4. Der von der Klägerin im Berufungsverfahren gestellte Unterlassungs-antrag, der darauf gestützt war, daß die Betätigung der [X.] zu 1 kartell-rechtswidrig und mit den Schranken, die der [X.] gesetzt sind, nicht vereinbar sei, ist vom Berufungsgericht - vonder Klägerin nicht mit der Revision angegriffen - abgewiesen worden.II[X.] Auf die Revision war danach das Berufungsurteil im Kostenpunkt undinsoweit aufzuheben, soweit darin zum Nachteil der [X.] zu 1 [X.] ist. Die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche [X.]eil war ins-gesamt [X.] 14 -Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.Ullmannv. Ungern-Sternberg[X.]BüscherSchaffert

Meta

I ZR 1/01

03.04.2003

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2003, Az. I ZR 1/01 (REWIS RS 2003, 3571)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3571

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.