Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2000, Az. I ZR 229/97

I. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2805

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[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 229/97Verkündet am:16. März 2000WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: [X.] § 3Zur Frage der Irreführung, wenn angekündigte Ware entgegen der Verbrau-chererwartung am ersten Tag nach Erscheinen der Werbung im Geschäft [X.] Verkauf steht, und zur Frage der Darlegungslast des Werbenden in einemsolchen Fall.[X.], Urt. v. 16. März 2000 - I ZR 229/97 - [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 16. März 2000 durch [X.] v. Ungern-Sternberg,[X.], [X.], [X.] und Raebelfür Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird - unter Zurückweisung [X.] im übrigen - das Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 13. August 1997 im Kostenpunkt und in-soweit aufgehoben, als die Berufung gegen die Abweisung [X.] zu 1 zurückgewiesen worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Die Parteien sind in [X.] und Umgebung Wettbewerber im [X.]. mit Unterhaltungselektronik, elektrischen Haushaltsgeräten, Computern,Telekommunikationsgeräten und Tonträgern.Die Klägerin hat behauptet, die [X.] habe in der [X.] von [X.] bis November 1996 wiederholt Artikel ihres Sortiments beworben, die sieam [X.] der Werbung nicht oder jedenfalls nicht schon [X.] in ihren Geschäftsräumen vorrätig gehabt habe. Dies hätten vonihr in das Geschäft der [X.] entsandte Kontrollpersonen festgestellt. [X.] sei deshalb zur Unterlassung der irreführenden wettbewerbswidrigenWerbung verpflichtet. Darüber hinaus schulde ihr die [X.] nach einer er-folgreichen anwaltlichen Abmahnung wegen anderer Wettbewerbsverstöße [X.] von Rechtsanwaltskosten nach einem Gegenstandswert von70.000,-- DM. Nach Klageerhebung habe die [X.] lediglich 988,80 [X.] Grundlage eines - unzutreffend angenommenen - Gegenstandswerts von40.000,-- DM erstattet.Die Klägerin hat beantragt,1.der [X.] unter Androhung von [X.] zu [X.], im geschäftlichen Verkehr zu [X.] zu bewerben, soweit diese am [X.] [X.] nicht vorrätig sind, und/oder mit Tonträgern [richtig: [X.]] zu werben, soweit diese an dem in der Werbung [X.] Tag nicht vorrätig [X.] 4 -2.die [X.] nach Erledigung der Hauptsache in Höhe von988,80 DM zur Zahlung von 329,95 DM nebst Zinsen zu verur-teilen.Die [X.] ist dem entgegengetreten und hat behauptet, bis auf [X.] seien die von ihr beworbenen Artikel jeweils am [X.] in ihren Geschäftsräumen vorrätig gewesen. Die [X.] gewesenen Artikel seien - für sie unvorhersehbar und ohne ihr [X.] - nicht rechtzeitig an sie ausgeliefert worden. Sie treffe daher [X.] an dem fehlenden Warenvorrat. Eine von der [X.] im April 1996verbreitete [X.], in der sie als Händlerin benannt worden sei, habezwar eine Reihe von Artikeln enthalten, die bei ihr nicht vorrätig gewesen [X.], sondern hätten bestellt werden müssen; sie habe diese Werbung aber we-der in Auftrag gegeben noch inhaltlich beeinflussen können. Eine [X.], die nachihrer Werbung "ab [X.]" habe verkauft werden sollen, sei jedenfalls [X.] an vorrätig gewesen; die Auslieferung habe sich ohne ihr Zutun verzö-gert.Das [X.] hat die Klage abgewiesen.Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die [X.] Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen zur Zahlung von 119,95 [X.] Zinsen verurteilt.Mit der Revision, deren Zurückweisung die [X.] beantragt, verfolgtdie Klägerin ihr Klagebegehren weiter, soweit diesem bislang nicht entspro-chen worden [X.] -Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Klägerin kein [X.] aus § 3 UWG wegen Irreführung über die Erhältlichkeit derbeworbenen Waren zustehe. Dazu hat es ausgeführt:Nach dem Ergebnis der vom [X.] durchgeführten Beweisauf-nahme könne nicht sicher festgestellt werden, daß beworbene Waren unmittel-bar nach Erscheinen des jeweiligen Werbemittels in größerem Umfang als vonder [X.] eingeräumt im Geschäft der [X.] gefehlt hätten. Für diezugestandenen Fehlbestände sei die [X.] nicht hinlänglich sicher verant-wortlich.Zwar seien unstreitig am 31. Oktober 1995 zwei in einer [X.]zum "U. Anzeiger" vom selben Tag beworbene Fernsehgeräte des Herstellers"Grundig" nicht vorrätig gewesen. Das rechtfertige aber nicht die Annahme ei-ner irreführenden Werbung. Die [X.] habe bei der eine Woche vor [X.] abgeschlossenen Vorbereitung der Werbung keine Zweifel daran habenmüssen, daß die Geräte rechtzeitig ausgeliefert würden. Zudem wisse jeder,daß umsatzstarke Kettenläden, wie sie die [X.] betreibe, ihre [X.]n von langer Hand vorbereiteten und daß die beworbene Ware "just intime" angeliefert und aufgebaut werde, weil außerhalb der eigentlichen [X.] größere Lagerkapazitäten regelmäßig nicht vorhanden seien. [X.] sei bekannt, daß hierbei kleinere Diskrepanzenzwischen Werbung und tatsächlich vorhandenem Warenbestand unvermeidbarseien.- 6 -Ein in der Beilage zur "[X.]" vom 26. März 1996 [X.][X.] sei zwar ebenfalls nicht bereits am [X.] der Werbung,sondern erst einen Tag später lieferbar gewesen; auch dies rechtfertige abernicht den Vorwurf irreführender Werbung, weil die [X.] bei der [X.] der Werbung darauf habe vertrauen können, nach Erscheinen der [X.] lieferfähig zu sein. Die Anlieferung der Geräte sei für den [X.], fix für die [X.] kurz vor Ladenöffnung, geordert und zugesagt worden.Es könne ferner keine Irreführung darin gesehen werden, daß die [X.] die [X.] "[X.]" mit dem Hinweis "Verkauf ab [X.]" bewor-ben habe, obwohl der Tonträger wegen Lieferverzögerung erst gegen [X.] im Laden zur Verfügung gestanden habe. Den [X.] sei bekannt, daß angesichts der unabsehbaren Vielzahl [X.] gerade Neuerscheinungen, für die geworben worden sei, nicht im-mer auf die Minute genau bei Ladenöffnung zum Verkauf stünden, ohne [X.] Werbenden daran ein Verschulden treffe.Eine Verantwortlichkeit der [X.] für die irreführende Werbung der[X.] in der Beilage zur "[X.]zeitung" vom 24. April 1996 könne nicht festgestelltwerden, weil nicht sicher sei, daß die [X.] die tatsächliche und [X.] gehabt habe, den Inhalt der Beilage zu beeinflussen, [X.] einen deutlichen Hinweis darauf zu sorgen, daß erhebliche Teile des ange-botenen Sortiments nur auf Bestellung zu haben gewesen seien.In bezug auf den geltend gemachten Anspruch auf Auslagenersatz we-gen der Abmahnung anderer Wettbewerbsverstöße habe die Berufung teilwei-- 7 -se Erfolg, da der Gegenstandswert der Abmahnung nicht nur mit 40.000,-- DM,sondern mit 50.000,-- DM zu bewerten sei.I[X.] Die Revision hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung [X.] richtet. Sie führt in diesem Umfang zur Aufhebung desangefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].1. a) Nach dem gestellten Unterlassungsantrag soll der [X.] u.a.untersagt werden, "Artikel" zu bewerben, soweit diese am [X.]der Werbung nicht vorrätig sind. In dieser Fassung ist der Antrag jedenfallsunbegründet, weil er von der konkreten Verletzungsform zu sehr abstrahiertund deshalb zu weit geht (vgl. [X.], Urt. v. 10.12.1998 - [X.]/96,[X.], 509, 511 = [X.], 421 - Vorratslücken; Urt. v. 4.2.1999 - [X.], [X.], 1011, 1012 = [X.], 924 - [X.]). [X.] Rechtsprechung ist allerdings anerkannt, daß bei einem wettbewerbsrecht-lichen Unterlassungsantrag und dementsprechend bei der Verurteilung im [X.] eines hinreichenden Rechtsschutzes gewisse Verallgemeinerungengestattet sind, sofern auch in dieser Form das Charakteristische der konkretenVerletzungsform zum Ausdruck kommt. Das hat seinen Grund darin, daß einein bestimmter Form begangene Verletzungshandlung nicht nur die Wiederho-lung der genau identischen Verletzungsform vermuten läßt, sondern auch eineVermutung für die Begehung leicht abgewandelter, aber in [X.] gleicherHandlungen begründet (st. Rspr.; vgl. [X.], Urt. v. 25.6.1992 - I ZR 136/90,GRUR 1992, 858, 860 = [X.], 768 - Clementinen; Urt. v. 15.7.1999- I ZR 204/96, [X.], 1017, 1018 = [X.], 1035 - Kontrollnummern-beseitigung; Urt. v. 15.12.1999 - I ZR 159/97, [X.], 337, 338 =[X.], 386 - Preisknaller). Ein Unterlassungsantrag wird jedoch (teilwei-- 8 -se) unbegründet, wenn er durch eine zu weite Verallgemeinerung über denbestehenden Anspruch hinausgeht, insbesondere wenn er auch [X.], die nicht wettbewerbswidrig sind (vgl. [X.] [X.], 509, 511 [X.], m.w.N.). So liegt der Fall hier.Der Unterlassungsantrag könnte, soweit er sich allgemein auf die [X.] für "Artikel" bezieht, nur begründet sein, wenn in jedem Fall, in dem einebeworbene Ware am [X.] der Werbung nicht vorrätig gehal-ten wird, unabhängig von den Besonderheiten der Ware und der [X.] eine irreführende Werbung anzunehmen wäre. Dies kann jedoch nichtangenommen werden. Bei [X.] entspricht es beispielsweise nicht derallgemeinen Lebenserfahrung, daß die Verbraucher stets ohne jede Einschrän-kung erwarten, auch wenig auffällig beworbene Computer, die nach den [X.] jeweils individuell zu konfigurieren sind, am [X.] [X.] zur sofortigen Mitnahme vorzufinden (vgl. [X.] [X.],509, 511 - Vorratslücken). Zudem kann aus dem Nichtvorhandensein einzelnerArtikel des Sortiments am [X.] nicht die Vermutung abgeleitetwerden, daß der Werbende hinsichtlich sämtlicher anderer Waren sowie inallen Warenbereichen und Abteilungen seines Unternehmens mangelhaft [X.] und wettbewerbswidrig werben werde (vgl. [X.] GRUR 1992, 858,860- [X.] im Verfahren bisher nicht angesprochene Frage, ob der [X.] auch insoweit zu sehr verallgemeinert ist, als er sich allgemein aufdie Werbung für "Tonträger" bezieht, wird im erneuten [X.] zu erörtern [X.] 9 -b) Die Klage ist trotz der zu weiten Fassung des [X.]nicht bereits (ganz oder teilweise) als unbegründet abzuweisen. Die Frage, obder Unterlassungsantrag zu sehr über die konkrete Verletzungsform hinausverallgemeinert, ist in den Vorinstanzen allenfalls beiläufig von der [X.]angesprochen worden. Unter diesen Umständen hätte das Berufungsgerichtder Klägerin nach § 139 ZPO Gelegenheit geben müssen, die Reichweite [X.] zu 1 zu prüfen und ihn gegebenenfalls neu zu fassen sowiesachdienlichen Vortrag dazu zu halten. Der Grundsatz des Vertrauensschutzesund der Anspruch der Parteien auf ein faires Gerichtsverfahren verbieten es ineinem solchen Fall, den Unterlassungsantrag (ganz oder teilweise) ohne [X.] als unbegründet abzuweisen (vgl. [X.], Urt. v. 5.6.1997 - I ZR 69/95,GRUR 1998, 489, 492 = [X.], 42 - [X.] Unterlassungsan-trag III, m.w.N.). Die Klägerin wird im wieder eröffneten [X.] zur sachgemäßen Antragstellung haben. Dabei ist allerdings dar-auf hinzuweisen, daß es ungeachtet der Erörterungspflicht des Gerichts grund-sätzlich Sache des [X.] ist, Inhalt, Umfang und Grenzen des begehrtenVerbots aufzuzeigen und die insoweit maßgebenden Umstände darzutun. Ausdem Grundsatz, daß das Gericht gehalten ist, auf die Stellung sachdienlicherAnträge hinzuwirken (§ 139 ZPO), kann nicht hergeleitet werden, daß es weit-gehend ihm überlassen werden könnte, einem zu weit gefaßten Klageantrageinen zulässigen Wortlaut und Inhalt zu geben ([X.] GRUR 1998, 489, 492- [X.] Unterlassungsantrag III; vgl. auch [X.] [X.], 509,511 f. - Vorratslücken).2. Die Abweisung des [X.] stellt sich nicht bereits ausanderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO). Nach dem gegenwärtigen Sach-und Streitstand kann dem Berufungsgericht nicht darin beigetreten [X.] -daß bei allen beanstandeten Werbemaßnahmen, auf die das [X.] gestützt ist, keine irreführende Werbung anzunehmen sei.a) Das Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, daß zwei in einer[X.] zum "U. Anzeiger" vom 31. Oktober 1995 beworbene Fernseh-geräte der Marke "Grundig" am [X.] der Werbung nicht [X.] der [X.] vorrätig waren. Es hat gleichwohl die Auffassungvertreten, daß darauf der Vorwurf einer gemäß § 3 UWG wettbewerbswidrigenirreführenden Werbung nicht gestützt werden könne. Denn die Aussage [X.] S. weise darauf hin, daß die [X.] bei der eine Woche vor [X.] Vorbereitung der Werbung keinen Grund gehabt habe, daranzu zweifeln, daß die Geräte rechtzeitig - wie bestellt - ausgeliefert würden. [X.] Beurteilung ist nicht frei von [X.]) Eine Werbung ist grundsätzlich als irreführend zu beurteilen, wennbeworbene Waren, die - wie hier - zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauchbestimmt sind, entgegen der [X.] zu dem angekündigten[X.]punkt, in der Regel also mit Erscheinen der Werbung, nicht vorrätig sindund deshalb von den Interessenten im Verkaufslokal nicht erworben [X.] (st. Rspr.; vgl. [X.], Urt. [X.] - I ZR 107/94, [X.], 800,801 = WRP 1996, 899 - EDV-Geräte; [X.] [X.], 1011, 1012- [X.]).Die Verkehrserwartung schließt allerdings auch die Möglichkeit ein, daßder Werbende aus Gründen höherer Gewalt oder sonst ohne Verschulden ander Einhaltung der Werbeaussage gehindert sein kann, weil bekanntermaßenim kaufmännischen Verkehr beim Bezug von Waren gelegentlich Umständeeintreten können, die eine rechtzeitige Bereitstellung der Waren [X.] -deren Eintritt aber im [X.]raum der Werbung - selbst bei Anwendung der [X.] erforderlichen Sorgfalt - nicht vorauszusehen ist (vgl. [X.],Urt. v. 27.5.1982 - I ZR 35/80, GRUR 1982, 681, 682 = [X.], 642- Skistiefel; Urt. v. 18.4.1985 - I ZR 155/83, [X.], 980, 981 = [X.], 484 - Tennisschuhe; Urt. v. 30.3.1989 - I ZR 33/87, [X.], 609,610 = [X.], 570 - Fotoapparate). Steht - wie hier - fest, daß eine in [X.] angekündigte Ware entgegen der [X.] zum maß-geblichen [X.]punkt nicht vorrätig ist, so ist es aber grundsätzlich Sache [X.], die Umstände darzulegen, die für die Unvorhersehbarkeit [X.] und für die Einhaltung der kaufmännischen Sorgfaltspflichtensprechen (vgl. [X.] GRUR 1982, 681, 683 - Skistiefel; [X.], Urt. v. 21.4.1983- I ZR 15/81, [X.], 582, 583 = [X.], 553 - Tonbandgerät; [X.][X.], 980, 981 - Tennisschuhe).bb) Die Revision rügt mit Erfolg, daß das Berufungsgericht den [X.] die [X.] treffenden Darlegungslast nicht hinreichend berücksichtigthat. Die Angaben des Zeugen S., auf die sich das Berufungsgericht gestützthat, waren nicht ausreichend konkret, um die Annahme zu rechtfertigen, [X.] [X.] für das Fehlen der beworbenen Fernsehgeräte nicht verantwort-lich sei. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß die [X.] Tatsa-chen, insbesondere zum genauen zeitlichen Ablauf der maßgeblichen Ereig-nisse, vorgetragen hat, aus denen sich ergeben könnte, daß die Nichtbeliefe-rung durch den Hersteller für sie überraschend und unvorhersehbar war unddie Werbemaßnahme auch nicht mehr rechtzeitig abgesagt werden konnte.Solche Umstände können auch dem unstreitig gebliebenen Vortrag der [X.]n nicht entnommen werden.- 12 -b) Das Berufungsgericht hat des weiteren unangegriffen festgestellt, daßein in der [X.] zur "U. [X.]ung" vom 26. März 1996 [X.] [X.]("Yakumo [X.]") am [X.] der Werbung im Geschäft der [X.]n nicht vorrätig war. Es hat auch insoweit eine Irreführung verneint, weildie [X.] bei der Vorbereitung der Werbung berechtigt gewesen sei, aufihre Lieferfähigkeit nach Erscheinen der Werbung zu vertrauen, da ihre [X.], die "E.", die Computer für sie bei einem Drittunternehmenfür den 26. März 1996, fix kurz vor Ladenöffnung, geordert und dieses Unter-nehmen den Liefertermin bestätigt habe.Hiergegen wendet sich die Revision ebenfalls mit Erfolg. Aus dem Be-rufungsurteil ergibt sich nicht, daß die [X.] genügend konkret vorgetragenhat, sie habe hinreichend für die rechtzeitige Bereitstellung des [X.] gesorgt. Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung nicht berücksich-tigt , daß der [X.] besonders hervorgehoben beworben worden ist. Je stärkerein Artikel in der Werbung herausgestellt wird und je attraktiver er dabei [X.], desto höhere Anforderungen sind aber grundsätzlich an die Maßnah-men des Werbenden zur Sicherstellung seiner Lieferfähigkeit zu stellen, weilder Verkehr meist dementsprechend sicher davon ausgeht, die Ware im Ge-schäft auch tatsächlich erwerben zu können. Einer Werbung, die nur ein ein-zelnes Angebot oder nur einige wenige Angebote besonders herausstellt, ent-nimmt der Verkehr im allgemeinen eine unbedingte Liefermöglichkeit und [X.] (vgl. [X.] [X.], 800, 801 - [X.] Berufungsgericht hat hier jedoch lediglich festgestellt, daß die [X.], der die [X.] angehört, den [X.] bei einem Drittunter-nehmen fix kurz vor Ladenöffnung geordert hatte und daß ihr die rechtzeitigeLieferung zugesagt worden ist. Das reichte angesichts der Art und Weise, wie- 13 -der [X.] beworben wurde, nicht aus, um die vom Verkehr erwartete [X.] sicherzustellen. Aus dem Protokoll der Aussage des Zeugen S., auf das imBerufungsurteil Bezug genommen ist, ergibt sich zudem, daß es sich um dieerstmalige Bestellung von Computern bei dem betreffenden Lieferanten ge-handelt hat. Auch wenn grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, daßgeschlossene Verträge eingehalten werden, durfte sich die [X.] unter dengegebenen Umständen nicht schon mit der Zusage termingerechter [X.]) Das Berufungsgericht hat ferner unbeanstandet festgestellt, daß [X.] dem Hinweis "Verkauf ab [X.]" beworbene [X.] "[X.] - Vollder Winter" wegen einer Lieferverzögerung erst gegen Mittag dieses Tagestatsächlich im Laden der [X.] zur Verfügung gestanden hat. Es hat auchinsoweit eine Irreführung verneint, weil es zweifelhaft sei, ob die an dieser ArtMusik Interessierten - ganz überwiegend Kinder und allenfalls Heranwachsen-de - überhaupt vor der Mittagszeit als Nachfrager in nennenswerter und recht-lich erheblicher Zahl enttäuscht worden seien.Diese Beurteilung hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung ebenfallsnicht stand. Das Berufungsgericht hat unberücksichtigt gelassen, daß die [X.] in der maßgeblichen [X.] nur insgesamt fünf [X.]s unter [X.] Hervorhebung der jeweiligen Preise beworben hat. Einer die Warederart herausstellenden Werbung entnimmt der Verkehr - wie dargelegt - imallgemeinen die Erklärung, daß die Ware auf jeden Fall zum Verkauf steht [X.] nicht erst im Lauf des in der Werbung genannten Tages, sondern [X.] Geschäftsöffnung (vgl. [X.] [X.], 800, 801 - EDV-Geräte). [X.] hat keine Umstände festgestellt, die es rechtfertigen könntenanzunehmen, die [X.] habe es nicht zu vertreten, daß die beworbene [X.]- 14 -nicht bereits bei Ladenöffnung vorrätig war. Dem unstreitigen Vortrag der [X.]n kann hierzu ebenfalls nichts entnommen werden.d) Mit Erfolg rügt die Revision auch, das Berufungsgericht habe zu Un-recht eine Verantwortlichkeit der [X.] für die Werbung der [X.] in der[X.] zur "[X.]zeitung" vom 24. April 1996 verneint.Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Werbung der[X.] in dieser [X.], in der die [X.] als Händlerin benannt [X.] ist, irreführend gewesen sei, weil darin beworbene Ware nicht im Geschäftvorrätig gewesen sei. Es ist ferner davon ausgegangen, daß die [X.] oder ihre "Zentrale" der Werbung zugestimmt habe. Gleichwohl hat [X.] eine Verantwortlichkeit der [X.] für die irreführendeWerbung verneint, weil es wegen der Abhängigkeit der [X.] von [X.] ihrer "Zentrale" nicht außer Frage stehe, daß es ihr möglich gewesen wä-re, für eine hinlänglich deutliche Kennzeichnung zu sorgen, welche der [X.] beworbenen Sortiments nicht vorrätig gehalten würden.Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. [X.], daß die [X.] im Innenverhältnis zu ihrer "Zentrale" weisungsge-bunden ist, kann sie von der wettbewerbsrechtlichen Verantwortung für [X.] der immer wieder von der "Zentrale" - mit ihrem Einverständnis oder [X.] mit ihrem Wissen - für ihr Geschäft veranlaßten Werbung nicht entla-sten. Zudem ist jedenfalls in der fraglichen [X.] allein die [X.]als Händlerin benannt; bei den Artikeln ist jeweils auch schon der für sie maß-gebliche Preis angegeben. Nach den bisher getroffenen Feststellungen [X.] danach Sache der [X.] gewesen darzulegen, was sie getan hat, umsicherzustellen, daß in ihrem Namen nicht irreführend geworben [X.] -e) Das Berufungsgericht hat es des weiteren als nicht bewiesen ange-sehen, daß - abgesehen von den beiden Fernsehgeräten der Marke "[X.]" - Waren, für die in Beilagen zum "U. Anzeiger" vom 31. Oktober 1995, zur"[X.]post" vom 30. November 1995 sowie zur "[X.]zeitung" vom 7. und13. Dezember 1995 geworben worden ist, am [X.] der [X.] nicht im Geschäft der [X.] vorrätig waren. Bei dieser Beurteilung istdas Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß die Klägerin grund-sätzlich die Darlegungs- und/oder Beweislast für den von ihr behaupteten [X.]) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Be-rufungsgerichts, es sei nicht bewiesen, daß von den am 31. Oktober 1995 [X.] Waren der "[X.] Bodenstaubsauger", eine "[X.] Kaffeemaschine"und ein "[X.] Rasierer" am [X.] der Werbung im [X.] [X.] nicht vorrätig gewesen seien.Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Testkäufer [X.], er habe bestimmte beworbene Waren im Geschäft der [X.] nichtvorgefunden. Nach Ansicht des Berufungsgerichts folgt daraus jedoch nochnicht, daß die Waren nicht tatsächlich vorhanden gewesen seien, weil die [X.] für einige der genannten Artikel [X.] vom [X.] vorgelegt habe. Das Berufungsgericht hat es deshalb für möglich ge-halten, daß der Zeuge [X.] die beworbenen Waren lediglich nicht gefunden ha-be. Aus dem Protokoll der Aussage des Zeugen, auf die das [X.] genommen hat, geht im übrigen hervor, daß der Zeuge seiner Erinne-rung nach auf seine Nachfrage nach Geräten, die er nicht gefunden hatte, [X.] Angestellten der [X.], der er als Testperson bekannt war, "abge-- 16 -wimmelt" worden ist. Ein solches Verhalten des [X.] gegenüberTestpersonen läßt keinen Rückschluß darauf zu, ob die Ware zum Verkauf angewöhnliche Kunden zur Verfügung stand.bb) Die Revision wendet sich auch ohne Erfolg gegen die Annahme [X.], es sei nicht erwiesen, daß die [X.] mit ihrer [X.] zur "[X.]post" vom 30. November 1995 irreführend geworben habe.Das Berufungsgericht hat festgestellt, die (ehemaligen) Angestellten [X.]und [X.] der Klägerin hätten ausgesagt, fünf näher bezeichnete Artikel am spä-ten Vormittag des 30. November 1995 in der Verkaufshalle der [X.] nichtvorgefunden zu haben. Auf Nachfrage, wo sich diese beworbene [X.], sei ihnen von einer Verkäuferin gesagt worden, man solle sie in Ruhe [X.], sie habe keine [X.]. Dies hat das Berufungsgericht als Nachweis [X.] [X.] Artikel nicht ausreichen lassen, weil der Zeuge S., [X.] der [X.], ausgesagt habe, er habe unmittelbar vor oder nachErscheinen der Werbung wie stets eine Kontrolle vorgenommen und dabei allein der Beilage vom 30. November 1995 beworbenen Waren vorgefunden; [X.] könne er sich wegen der Häufigkeit solcher Kontrollen allerdingsnicht mehr erinnern. Das Berufungsgericht hat es für möglich gehalten, daß dieZeugen [X.] und [X.] die von ihnen als nicht vorhanden bezeichneten Artikel inder großen und unübersichtlichen Verkaufshalle der [X.] nicht gefundenhätten, zumal ihnen das Personal der [X.] dabei nicht behilflich [X.]. Diese mangelnde Unterstützung durch das Personal der [X.] hatte -wie aus in anderem Zusammenhang getroffenen Feststellungen hervorgeht -ihren Grund darin, daß die [X.] ihre Bediensteten angewiesen hatte, [X.] der Klägerin - wie dem als solchen bereits bekannten Zeugen[X.] - nicht behilflich zu [X.] 17 -Die tatrichterliche Würdigung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.Die Revision legt auch nicht konkret dar, aus welchen Gründen die vom [X.] getroffene Beweislastentscheidung zu Lasten der Klägerin verfah-rensfehlerhaft sein soll.cc) Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die weitere An-nahme des Berufungsgerichts, es sei nicht nachgewiesen, daß der Kassetten-abspieler "[X.]", für den in der Beilage zur "[X.]zeitung" vom 7. Dezember 1995geworben worden war, unmittelbar nach Erscheinen der Werbung nicht im Ge-schäft der [X.] vorrätig gewesen sei.Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß zwei gemeinsam auftretendeTestkäufer der Klägerin bei einem beabsichtigten Testkauf am 7. [X.] falsche Auskünfte über das Vorhandensein des beworbenen Geräts [X.] haben. Es hat weiter festgestellt, daß jedenfalls die Testkäuferin [X.] beidem Personal der [X.] bekannt war. Unter diesen Umständen hat es [X.] für möglich gehalten, daß es dem Personal der [X.] [X.] gegangen sei, mit der Äußerung, das Gerät sei noch nicht angeliefertworden, die Testkäuferin [X.] "abzuwimmeln". Diese tatrichterliche Würdigung istrevisionsrechtlich nicht zu beanstanden.dd) Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, es sei nicht bewie-sen, daß Artikel, für die in der [X.] zur "[X.]zeitung" vom 13. [X.] geworben worden sei, am [X.] nicht vorrätig gewesen [X.]. Das Berufungsgericht hat insoweit festgestellt, bei sogenannter weißer Wa-re, um die es sich dabei teilweise gehandelt habe, stehe es dem Fehlen derWare nicht gleich, wenn Mitarbeiter der [X.] - wie ein Angestellter der- 18 -Klägerin ausgesagt habe - bei seinem Testbesuch noch mit dem Auspackenbeschäftigt gewesen seien. Eine gewisse Wartezeit werde bei solchen Warenhingenommen. Das Berufungsgericht hat es weiter aufgrund der [X.] Mitarbeiters der [X.] und im Hinblick auf eine vorgelegte Bonrollemit Kassenbelegen als sehr wahrscheinlich angesehen, daß andere in der[X.] vom 13. Dezember 1995 genannte Artikel, die nach der [X.] einer Testperson nicht vorhanden gewesen seien, tatsächlich vorrätiggewesen und verkauft worden seien. Diese tatrichterliche Würdigung läßt ent-gegen der Ansicht der Revision keinen Rechtsfehler erkennen.3. Das Berufungsgericht hat schließlich auch zutreffend entschieden,daß der Klägerin kein Anspruch mehr auf Ersatz von Kosten der - andereWettbewerbsverstöße betreffenden - Abmahnung vom 8. März 1996 zusteht.Die Bemessung des Abmahnverfahrens mit 50.000,-- DM lag im Rahmen desdem Berufungsgericht insoweit eingeräumten Ermessens und läßt keinen revi-siblen Rechtsfehler erkennen. Entgegen der Auffassung der Revision kann [X.] des vorliegenden Rechtsstreits schon deshalb nicht als Vergleichs-maßstab herangezogen werden, weil dieses einen anderen Streitgegenstandbetrifft.II[X.] Auf die Revision der Klägerin war danach - unter Zurückweisung [X.] im übrigen - das Berufungsurteil im Kostenpunkt und insoweitaufzuheben, als dem Klageantrag zu 1 nicht entsprochen worden [X.] -Im Umfang der Aufhebung war die Sache zur anderweiten [X.] Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsge-richt zurückzuverweisen.v. Ungern-Sternberg[X.][X.]BüscherRaebel

Meta

I ZR 229/97

16.03.2000

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2000, Az. I ZR 229/97 (REWIS RS 2000, 2805)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2805

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