Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23.05.2018, Az. 7 ABR 60/16

7. Senat | REWIS RS 2018, 8773

KANZLEIEN IN DER REGION MITTE KANZLEIEN IN FRANKFURT A.M. ARBEITSRECHT BUNDESARBEITSGERICHT (BAG) KANZLEIEN IN DER REGION SÜD BETRIEBSRAT UNTERNEHMEN VERFAHREN GESELLSCHAFT GESELLSCHAFTSFORMEN

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Gegenstand

Konzernbetriebsrat - Konzernspitze im Ausland


Tenor

Die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 6. bis 9. gegen den Beschluss des [X.] vom 21. Juli 2016 - 5 [X.] - werden zurückgewiesen.

Gründe

1

A. [X.]ie Beteiligten streiten über die Zulässigkeit der Errichtung eines [X.].

2

[X.]ie antragstellenden Arbeitgeberinnen (Beteiligte zu 1. bis 5.) sind Unternehmen der weltweit tätigen [X.], deren Konzernspitze die [X.] mit Sitz in der [X.] ist (im Folgenden: [X.]). [X.]ie [X.] ist Alleingesellschafterin der zu 1. beteiligten Arbeitgeberin (im Folgenden: [X.]). [X.]ie [X.] ist eine in [X.] ansässige [X.], die weder eine eigene operative Geschäftstätigkeit entfaltet noch Arbeitnehmer beschäftigt. [X.]er Geschäftsführer der [X.] ist bei der [X.] angestellt. [X.]ie [X.] ist Alleingesellschafterin der zu 2. bis 4. beteiligten Arbeitgeberinnen und hält [X.] der Anteile an der zu 5. beteiligten Arbeitgeberin. Insgesamt beschäftigen die Beteiligten zu 2. bis 5., die jeweils einen Betrieb unterhalten, 748 Arbeitnehmer.

3

Zwischen der [X.] und den Beteiligten zu 2. bis 5. bestehen Beherrschungsverträge. [X.]er [X.] der [X.] mit der Beteiligten zu 4. wurde am 10. November 2014 im Handelsregister eingetragen, derjenige mit der Beteiligten zu 5. am 28. Oktober 2014. Im Laufe des [X.] wurden die ursprünglich zwischen der [X.] und den Beteiligten zu 2. und 3. bestehenden Beherrschungsverträge mit Ablauf des 31. [X.]ezember 2017 aufgehoben. Stattdessen schloss die [X.] mit der Beteiligten zu 3. einen [X.], der am 15. März 2018 im Handelsregister eingetragen wurde, und einen [X.] mit der Beteiligten zu 2., der am 9. Mai 2018 im Handelsregister eingetragen wurde. [X.]ie [X.] übte und übt gegenüber den zu 2. bis 5. beteiligten Arbeitgeberinnen keine Leitungsfunktion aus. [X.]ie Geschäftsführer der Beteiligten zu 2. bis 5. berichten direkt an die [X.] und erhalten allein von dort Weisungen, die auch personelle, [X.] und wirtschaftliche Angelegenheiten betreffen.

4

Bei den Beteiligten zu 7. bis 10. handelt es sich um die in den Betrieben der Beteiligten zu 2. bis 5. gewählten Betriebsräte. Nachdem die zu 7. bis 9. beteiligten Betriebsräte jeweils beschlossen hatten, einen [X.] zu errichten, lud der zu 9. beteiligte Betriebsrat für den 4. September 2014 zur konstituierenden Sitzung des zu 6. beteiligten [X.] ein. In der konstituierenden Sitzung bestellten die entsandten Mitglieder der zu 7. bis 9. beteiligten Betriebsräte einen Vorsitzenden des [X.] sowie dessen Stellvertreter.

5

[X.]ie Arbeitgeberinnen haben die Auffassung vertreten, ein [X.] könne aufgrund des Territorialitätsprinzips nicht gebildet werden, wenn das herrschende Unternehmen seinen Sitz im Ausland habe. [X.]ie Errichtung eines [X.] für einen Konzern mit der in der [X.] ansässigen [X.] als Konzernspitze komme daher nicht in Betracht. Auch für einen Konzern mit der [X.] als Konzernspitze könne kein [X.] errichtet werden, weil bei der [X.] Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Belegschaften der Beteiligten zu 2. bis 5. nicht getroffen würden. [X.]ie wesentlichen Leitungsfunktionen in personellen, [X.]n und wirtschaftlichen Angelegenheiten der Beschäftigten der zu 2. bis 5. beteiligten Arbeitgeberinnen würden - unstreitig - allein von der [X.] ausgeübt.

6

[X.]ie Arbeitgeberinnen haben beantragt

        

festzustellen, dass der Beteiligte zu 6. als [X.] für die Beteiligten zu 1. bis 5. nicht besteht.

7

[X.]er [X.] und die zu 7. bis 9. beteiligten Betriebsräte haben beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie haben einerseits die Auffassung vertreten, der [X.] sei für einen Konzern mit der [X.] als Teilkonzernspitze im Inland wirksam errichtet worden. Andererseits haben sie den Standpunkt eingenommen, ein [X.] könne nach § 54 Abs. 1 [X.] iVm. § 18 Abs. 1 AktG auch dann gebildet werden, wenn die Konzernobergesellschaft ihren Sitz im Ausland habe und die abhängigen Gesellschaften im Geltungsbereich des [X.]es ansässig seien.

8

[X.]ie Vorinstanzen haben dem Antrag der Arbeitgeberinnen stattgegeben. Mit den vom [X.] verfolgen der [X.] und die zu 7. bis 9. beteiligten Betriebsräte die Abweisung des Antrags. [X.]ie Arbeitgeberinnen beantragen die Zurückweisung der Rechtsbeschwerden.

9

B. [X.]ie Rechtsbeschwerden des [X.] und der zu 7. bis 9. beteiligten Betriebsräte sind nicht begründet. [X.]ie Vorinstanzen haben dem Antrag der Arbeitgeberinnen zu Recht entsprochen. [X.]er [X.] ist nicht wirksam errichtet. [X.]ie Voraussetzungen für die Bildung eines [X.] liegen nicht vor.

I. [X.]er Antrag ist nach der gebotenen Auslegung zulässig.

1. [X.]er Antrag ist seinem Wortlaut nach darauf gerichtet festzustellen, dass der [X.] für die zu 1. bis 5. beteiligten Arbeitgeberinnen nicht besteht. [X.]ie Auslegung des Antrags unter Berücksichtigung der Antragsbegründung ergibt, dass sich die von den Arbeitgeberinnen begehrte Feststellung nicht nur gegen das Bestehen des [X.] für einen Konzern mit der im Inland ansässigen [X.] als Konzernobergesellschaft richtet, sondern auch gegen die Errichtung eines [X.] für einen Konzern mit der in der [X.] ansässigen [X.] als Konzernspitze. [X.]ie Arbeitgeberinnen halten die Bildung eines [X.] in beiden Konstellationen für unzulässig. [X.]er Antrag zielt nicht auf eine vergangenheitsbezogene, sondern auf die gegenwärtige Feststellung des Nichtbestehens eines [X.] ab. Einem nur auf die Vergangenheit bezogenen Feststellungsantrag fehlte das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ([X.] 11. Februar 2015 - 7 [X.] - Rn. 15).

2. [X.]er so verstandene Feststellungsantrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und auch im Übrigen zulässig.

a) [X.]as nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse folgt aus den unterschiedlichen Auffassungen der Beteiligten über die Zulässigkeit der Errichtung eines [X.]. [X.]ieser Streit wird durch eine Entscheidung über den Feststellungsantrag einer umfassenden Klärung zugeführt (vgl. [X.] 16. Mai 2007 - 7 [X.] - Rn. 16).

b) [X.]ie Arbeitgeberinnen verfolgen mit ihrem Feststellungsantrag eigene betriebsverfassungsrechtliche Rechte und sind daher antragsbefugt. Sie machen geltend, dass sie sich keinem [X.] als betriebsverfassungsrechtlichem Gesprächspartner zur Verfügung stellen müssen, weil für dessen Errichtung die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien (vgl. [X.] 11. Februar 2015 - 7 [X.] - Rn. 16; 13. Oktober 2004 - 7 [X.] - zu [X.] der Gründe mwN, [X.]E 112, 166).

II. [X.]er Feststellungsantrag der Arbeitgeberinnen ist begründet. Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 [X.] iVm. § 18 Abs. 1 AktG kann ein [X.] für einen Konzern der zu 1. bis 5. beteiligten Unternehmen nicht errichtet werden. [X.]ies hat das [X.] zutreffend erkannt.

1. Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 [X.] kann durch Beschlüsse der Gesamtbetriebsräte oder - unter den Voraussetzungen des § 54 Abs. 2 [X.] - der Betriebsräte für einen Konzern (§ 18 Abs. 1 AktG) ein [X.] errichtet werden.

[X.]as [X.] bestimmt nicht selbst, wann ein Konzern besteht und welche Unternehmen ihm angehören. § 54 Abs. 1 [X.] verweist vielmehr auf § 18 Abs. 1 AktG. Maßgeblich für den betriebsverfassungsrechtlichen Konzernbegriff sind daher die Regelungen des Aktiengesetzes. Aufgrund der Verweisung auf § 18 Abs. 1 AktG kann ein [X.] nur in einem sog. Unterordnungskonzern errichtet werden. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 AktG bilden ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen einen Konzern, wenn sie unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst sind (sog. Unterordnungskonzern). Von einem abhängigen Unternehmen wird nach § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG vermutet, dass es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet ([X.] 11. Februar 2015 - 7 [X.] - Rn. 23; 9. Februar 2011 - 7 [X.] - Rn. 24 f. mwN, [X.]E 137, 123). Nach § 17 Abs. 1 AktG sind abhängige Unternehmen rechtlich selbständige Unternehmen, auf die ein anderes Unternehmen (herrschendes Unternehmen) unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss ausüben kann. Nach § 17 Abs. 2 AktG wird von einem in [X.] stehenden Unternehmen vermutet, dass es von dem an ihm mit Mehrheit beteiligten Unternehmen abhängig ist. Gehört die Mehrheit der Anteile eines rechtlich selbständigen Unternehmens einem anderen Unternehmen, ist das Unternehmen nach § 16 Abs. 1 AktG ein in [X.] stehendes Unternehmen ([X.] 11. Februar 2015 - 7 [X.] - Rn. 24; 9. Februar 2011 - 7 [X.] - Rn. 26 mwN, aaO). Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AktG wird unwiderleglich vermutet, dass Unternehmen, zwischen denen ein [X.] (§ 291 AktG) besteht, als unter einheitlicher Leitung zusammengefasst anzusehen sind und eine Abhängigkeit gegeben ist ([X.]/[X.] 4. Aufl. § 17 Rn. 64 mwN; [X.]/[X.]/[X.] AktG 13. Aufl. § 17 Rn. 12; [X.] in [X.] 3. Aufl. § 291 Rn. 16). Für das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1 AktG ist es unerheblich, in welcher Rechtsform das herrschende und die abhängigen Unternehmen geführt werden. [X.]er [X.] wird in §§ 15 ff. [X.] verwendet ([X.] 11. Februar 2015 - 7 [X.] - Rn. 24; 9. Februar 2011 - 7 [X.] - Rn. 26 mwN, aaO; 14. Februar 2007 - 7 [X.] - Rn. 42 mwN, [X.]E 121, 212).

2. [X.]anach kommt die Errichtung eines [X.] für die Unternehmen der zu 1. bis 5. beteiligten Arbeitgeberinnen nicht in Betracht.

a) [X.]ie Beteiligten zu 2. bis 5. sind nicht als abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung der zu 1. beteiligten [X.] als herrschendem Unternehmen zusammengefasst. [X.]ie [X.] hält zwar sämtliche Anteile an den Beteiligten zu 2. bis 4. und die Mehrheit der Anteile an der Beteiligten zu 5., so dass nach § 17 Abs. 2 AktG vermutet wird, dass die Beteiligten zu 2. bis 5. von der [X.] abhängig sind. [X.]ie [X.] ist jedoch nicht herrschendes Unternehmen iSv. § 18 Abs. 1 AktG. Nach den Feststellungen des [X.]s übte und übt die [X.] keine [X.] gegenüber den Beteiligten zu 2. bis 5. aus. [X.]amit ist die aufgrund der Abhängigkeit nach § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG bestehende Konzernvermutung widerlegt. Es besteht auch keine unwiderlegliche Konzernvermutung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AktG mehr, nachdem die ursprünglich zwischen der [X.] und den Beteiligten zu 2. und 3. abgeschlossenen Beherrschungsverträge nach § 291 AktG mit Wirkung zum 31. [X.]ezember 2017 aufgehoben wurden. [X.]ie [X.] über die Beteiligten zu 2. bis 5. wird vielmehr von der in der [X.] ansässigen [X.] ausgeübt, die mit den Beteiligten zu 2. bis 5. inzwischen auch Beherrschungsverträge abgeschlossen hat.

b) [X.]ie Errichtung eines [X.] für die zu 1. bis 5. beteiligten Unternehmen kommt auch nicht nach den Grundsätzen des Konzerns im Konzern in Betracht.

aa) Nach der Rechtsprechung des [X.] kann in einem mehrstufigen Konzern ein „Konzern im Konzern“ bestehen, wenn das herrschende Unternehmen („Mutter“) von seiner [X.] zwar in wesentlichem Umfang, aber doch nur teilweise (etwa als Richtlinienkompetenz) Gebrauch macht und einem abhängigen Unternehmen („Tochter“) noch wesentliche Leitungsaufgaben zur eigenständigen Ausübung gegenüber den diesem nachgeordneten Unternehmen („Enkel“) verbleiben (vgl. grundlegend [X.] 16. Mai 2007 - 7 [X.] - Rn. 31; 14. Februar 2007 - 7 [X.] - Rn. 49, [X.]E 121, 212). Verfügt die Tochtergesellschaft über einen wesentlichen Entscheidungsspielraum in mitbestimmungspflichtigen (personellen, [X.]n und wirtschaftlichen) Angelegenheiten in Bezug auf die ihr nachgeordneten Unternehmen, entspricht die Bildung eines [X.] dem Sinn und Zweck der §§ 54 ff. [X.], die die Beteiligung der Arbeitnehmer des Konzerns an den Entscheidungen der Konzernleitung sicherstellen wollen. Mitbestimmung soll dort wahrgenommen werden, wo unternehmerische [X.] in personellen, [X.]n und wirtschaftlichen Angelegenheiten konkret entfaltet und ausgeübt wird ([X.] 27. Oktober 2010 - 7 [X.] - Rn. 35, [X.]E 136, 114; 14. Februar 2007 - 7 [X.] - Rn. 63, aaO).

bb) [X.]anach bilden die Beteiligten zu 1. bis 5. keinen Konzern im Konzern mit der [X.] als Teilkonzernspitze, da die [X.] nach den Feststellungen des [X.]s gegenüber den Beteiligten zu 2. bis 5. keine [X.] ausübt.

3. [X.]ie Errichtung eines [X.] für einen Konzern der zu 1. bis 5. beteiligten Unternehmen kommt auch nicht deshalb in Betracht, weil diese mit der [X.] als herrschendem Unternehmen einen Konzern bilden. [X.]em steht entgegen, dass die [X.] nicht in [X.], sondern in der [X.] ansässig ist. Ein [X.] kann nach der Rechtsprechung des Senats nur gebildet werden, wenn das herrschende Unternehmen seinen Sitz im Inland hat oder eine Teilkonzernspitze im Inland besteht ([X.] 16. Mai 2007 - 7 [X.] - Rn. 20 ff.; 14. Februar 2007 - 7 [X.] - Rn. 40 ff., [X.]E 121, 212; zuletzt offengelassen von [X.] 27. Oktober 2010 - 7 [X.] - Rn. 39, [X.]E 136, 114). [X.]iese Rechtsprechung hat teilweise Kritik (vgl. etwa Bachmann RdA 2008, 107 ff.; [X.] FS Birk 2008 S. 11 ff.; [X.] 29. Aufl. § 54 Rn. 34 ff.; Gaumann/[X.] 2006, 1157 ff.; HaKo-[X.]/[X.] 5. Aufl. § 54 Rn. 21; [X.]/[X.] 16. Aufl. § 54 Rn. 48 ff.), aber auch Zustimmung erfahren (vgl. etwa [X.]zida/Hohenstatt [X.], 945 ff.; Franzen GK-[X.] 11. Aufl. § 54 Rn. 43; HWGNRH/Glock 10. Aufl. § 54 [X.] Rn. 21; [X.] ZfA 2005, 289 ff.; [X.] 2008, 41 ff.; [X.]/[X.] 18. Aufl. § 54 [X.] Rn. 7; [X.] NZA 2009, 464 ff.; Annuß in [X.] [X.] 16. Aufl. § 54 Rn. 35; [X.] [X.]B 2007, 2710 ff.). [X.]er Senat hält nach erneuter Prüfung an seiner Rechtsprechung fest.

a) § 54 Abs. 1 Satz 1 [X.] knüpft an den Konzerntatbestand des § 18 Abs. 1 AktG an. [X.]as Aktiengesetz erstreckt sich nicht auf Konzerne, deren [X.] ihren Sitz im Ausland hat (so im Ausgangspunkt auch [X.] 29. Aufl. § 54 Rn. 34c). [X.]amit kommt die Errichtung eines [X.] nur in Betracht, wenn nicht nur die unter einer einheitlichen Leitung zusammengefassten Unternehmen, sondern auch eine Konzernobergesellschaft ihren Sitz im Inland hat ([X.] 16. Mai 2007 - 7 [X.] - Rn. 29; 14. Februar 2007 - 7 [X.] - Rn. 53, [X.]E 121, 212).

b) Eine [X.]urchbrechung des Territorialitätsprinzips in der Betriebsverfassung, das in § 54 Abs. 1 Satz 1 [X.] für die Bildung eines [X.] durch die Bezugnahme auf § 18 Abs. 1 AktG ausdrücklich angeordnet wird, ist nicht durch eine am Sinn und Zweck der betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmung im Konzern ausgerichtete Auslegung geboten.

aa) Mit der möglichen Errichtung eines [X.] will der Gesetzgeber einer Beeinträchtigung betriebsverfassungsrechtlicher Beteiligungsrechte infolge konzernspezifischer Entscheidungsstrukturen und der dadurch eröffneten faktischen und rechtlichen Einflussmöglichkeiten des herrschenden Konzernunternehmens entgegenwirken ([X.] 27. Oktober 2010 - 7 [X.] - Rn. 35, [X.]E 136, 114; 13. Oktober 2004 - 7 [X.] - zu [X.]V 1 e cc (1) der Gründe, [X.]E 112, 166). [X.]ie originären Zuständigkeiten der betriebsverfassungsrechtlichen Organe werden durch das zwingende Prinzip der Zuständigkeitstrennung von [X.], Gesamtbetriebsrat und Betriebsrat bestimmt ([X.] 14. November 2006 - 1 [X.] - Rn. 34 mwN, [X.]E 120, 146; 9. [X.]ezember 2003 - 1 [X.] - zu [X.]I 1 b aa der Gründe mwN, [X.]E 109, 71). [X.]ie gesetzlich zwingende und unabdingbare Zuständigkeitsverteilung setzt aber voraus, dass die Errichtung eines [X.] überhaupt rechtlich möglich ist. Kann ein [X.] nicht errichtet werden, weil die Konzernobergesellschaft ihren Sitz im Ausland hat, gehen die an sich dem [X.] zustehenden Beteiligungsrechte nach dem [X.] nicht ersatzlos unter, sondern werden von den [X.] und [X.] der konzernangehörigen Unternehmen wahrgenommen ([X.] 14. Februar 2007 - 7 [X.] - Rn. 62, [X.]E 121, 212; [X.]/[X.] 18. Aufl. § 54 [X.] Rn. 7; aA [X.] NZA 2009, 464, 465; Annuß in [X.] [X.] 16. Aufl. § 58 Rn. 21).

bb) [X.] Beteiligungsrechte ergeben zudem nur dort einen Sinn, wo wesentliche Entscheidungen in [X.]n, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten getroffen werden und wo die gesetzlichen Mitbestimmungsrechte eingefordert, nötigenfalls gerichtlich durchgesetzt und ggf. auch vollstreckt werden können. [X.]aran fehlt es bei einem Konzern mit einer im Ausland ansässigen [X.]. Ein im Inland gebildeter [X.] hätte - anders als beim „Konzern im Konzern“ - keinen „Gegenspieler“ ([X.]/[X.] 18. Aufl. § 54 [X.] Rn. 7), gegen den Rechte der gesetzlichen Mitbestimmung durchgesetzt und Rechte (insbesondere aus Betriebsvereinbarungen) ggf. vollstreckt werden könnten. Es kann nicht der Entscheidung der im Ausland ansässigen Konzernobergesellschaft überlassen werden, wie sie den Anforderungen einer Konzernmitbestimmung Rechnung trägt (vgl. aber [X.] FS Birk 2008 S. 11, 21; [X.] 29. Aufl. § 54 Rn. 34d). [X.]ie Aufgaben des [X.] lassen sich auch nicht darauf reduzieren, als eine „Plattform“ für einen Austausch zwischen den Belegschaftsvertretern verschiedener Unternehmen zu fungieren, der letztlich fruchtlos bleibt, wenn sich die Konzernobergesellschaft mit [X.] einer Mitbestimmung verweigert (vgl. Hohenstatt in [X.]/Hohenstatt/[X.]/[X.] Umstrukturierung und Übertragung von Unternehmen 5. Aufl. Abschn. [X.] Rn. 146). [X.]erartiges sieht das [X.] nicht vor.

cc) Von der Notwendigkeit einer im Inland befindlichen [X.] geht im Übrigen auch § 82 Abs. 1 Satz 2 ArbGG aus. [X.]anach ist für Angelegenheiten des [X.] das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Unternehmen, hier also die ([X.], seinen Sitz hat. Eine Zuständigkeitsregelung für Angelegenheiten eines [X.] in einem Konzern, dessen Konzernspitze sich im Ausland befindet, enthält das Gesetz nicht.

c) [X.]ie Errichtung eines [X.] für die inländischen Tochtergesellschaften einer im Ausland ansässigen Konzernobergesellschaft kann auch nicht mit einer analogen Anwendung von § 5 Abs. 3 [X.] begründet werden. Für eine analoge Anwendung von § 5 Abs. 3 [X.] fehlt es an der dafür erforderlichen unbewussten Regelungslücke im Gesetz sowie an der Vergleichbarkeit der in § 54 Abs. 1 Satz 1 [X.] einerseits und in § 5 Abs. 3 [X.] andererseits geregelten Sachverhalte (vgl. ausführlich [X.] 14. Februar 2007 - 7 [X.] - Rn. 54 ff., [X.]E 121, 212). Mangels einer Regelungslücke im [X.] kommt auch eine analoge Anwendung von § 2 Abs. 2 EBRG nicht in Betracht.

4. Ein [X.] kann auch nicht allein deshalb errichtet werden, weil die von der in der [X.] ansässigen [X.] abhängigen Beteiligten zu 2. bis 5. ihren Sitz in [X.] haben. [X.]er Gesetzgeber geht in § 54 Abs. 1 [X.] iVm. § 18 Abs. 1 AktG sowie in weiteren Vorschriften (vgl. §§ 56, 76 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5, Abs. 6 [X.]) von der Existenz eines Konzernarbeitgebers als Träger von Rechten und Pflichten nach dem [X.] aus. [X.]ie inländischen Unternehmen können auch nicht als Verhandlungspartner des [X.] fungieren. Sie sind rechtlich selbständige juristische Personen und nicht verpflichtet, als Einheit gegenüber dem [X.] aufzutreten. Sie scheiden daher als „Gegenspieler“ zum [X.] aus. Außerdem ist die Zuständigkeit auf Unternehmensebene dem jeweiligen Gesamtbetriebsrat vorbehalten, so dass der [X.] nicht ebenfalls auf [X.] verhandeln kann (vgl. Franzen GK-[X.] 11. Aufl. § 58 Rn. 10). [X.]er Schutzzweck der betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmung im Konzern ließe sich schließlich auch nicht erreichen, wenn der [X.] auf [X.] und Beratungsrechte gegenüber den [X.] bzw. den [X.] beschränkt wäre, wie dies teilweise im Schrifttum vertreten wird (vgl. [X.]/[X.] 16. Aufl. § 54 Rn. 92; Bachmann RdA 2008, 107, 110; Gaumann/[X.] 2006, 1157, 1158; vgl. auch [X.] FS Birk 2008 S. 11, 21). § 54 Abs. 1 Satz 1 [X.] sieht eine hierauf reduzierte Zuständigkeit des [X.] nicht vor.

        

    Gräfl    

        

    Waskow    

        

    Kiel    

        

        

        

    [X.]    

        

    Wicht    

                 

Meta

7 ABR 60/16

23.05.2018

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Weiden, 1. September 2015, Az: 5 BV 18/14, Beschluss

§ 54 BetrVG, § 18 AktG, § 17 AktG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23.05.2018, Az. 7 ABR 60/16 (REWIS RS 2018, 8773)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 8773


Verfahrensgang

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Az. 7 ABR 60/16

Bundesarbeitsgericht, 7 ABR 60/16, 23.05.2018.


Az. 5 BV 18/14

ArbG Weiden, 5 BV 18/14, 01.09.2015.


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