Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 11.02.2015, Az. 7 ABR 98/12

7. Senat | REWIS RS 2015, 15692

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Gegenstand

Bildung eines Konzernbetriebsrats - Konzernbegriff


Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2., zu 3., zu 9. und zu 10. gegen den Beschluss des [X.] vom 9. August 2012 - 3 TaBV 19/11 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die [X.]eteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Errichtung des [X.] der „[X.], [X.]“.

2

Zu der „[X.], [X.]“ gehören die [X.] ([X.]eteiligte zu 1.), die [X.], [X.] ([X.]eteiligte zu 5.), die MV[X.] Gmb[X.] ([X.]eteiligte zu 6.), die [X.] Z Gmb[X.] ([X.]eteiligte zu 7.), die [X.] Gmb[X.] & Co. [X.] ([X.]eteiligte zu 8.), die M V & S Gmb[X.] ([X.]eteiligte zu 11.), die P N Gmb[X.] ([X.]eteiligte zu 12.) und die [X.] und Verwaltungsgesellschaft mb[X.] ([X.]eteiligte zu 13.). Die [X.], [X.] ([X.]M [X.]) ist an der [X.] ([X.]) und an der [X.] Z Gmb[X.] ([X.][X.]Z Gmb[X.]) mehrheitlich beteiligt und hält alle Anteile an der M V & S Gmb[X.], der [X.] und Verwaltungsgesellschaft mb[X.] und der P N Gmb[X.].

3

Die [X.]M [X.] vermietet Immobilien, handelt mit Papier, stellt Rechte zur Verfügung und Zeitungen her, vertreibt diese und betätigt sich im Geschäftsbereich neuer Medien. Sie beschäftigt vier Arbeitnehmer. Die [X.] gibt verschiedene Verlagsprodukte heraus. Sie hat ca. 450 Arbeitnehmer. [X.]ei ihr ist ein Gesamtbetriebsrat ([X.]eteiligter zu 3.) gebildet. Zwischen [X.] [X.] und der [X.] besteht ein Gewinnabführungs- und [X.]svertrag idF vom 15. November 1994. Dieser enthält unter § 5 folgende Regelung zur „[X.]“:

        

„Wie bisher ist die [X.]T AG kein von der [X.] abhängiges Unternehmen im Sinne von § 17, 18 AktG und die [X.] ist kein herrschendes Unternehmen. Es bleibt für die Dauer des Gewinnabführungsvertrages dabei, dass die [X.] stets dann auf die Stimmrechtsausübung bei der [X.]eschlussfassung in der [X.]T AG verzichtet, wenn die außenstehenden Aktionäre nicht übereinstimmend abstimmen, so dass die [X.] keinen beherrschenden Einfluss auf die [X.]T AG ausüben kann, insbesondere nicht auf die [X.]estellung und Abberufung der [X.].“

4

Die [X.][X.]Z Gmb[X.] gibt die Tageszeitung „[X.]/W-Kurier“ heraus und vertreibt Zeitungen. Sie beschäftigt 23 Arbeitnehmer. [X.]ei ihr ist ein [X.]etriebsrat ([X.]eteiligter zu 9.) gebildet. Die M V & S Gmb[X.] beschäftigt 71 Arbeitnehmer. Diese haben keinen [X.]etriebsrat gewählt. Die [X.] und Verwaltungsgesellschaft mb[X.] hat keine Arbeitnehmer. Sie ist zu [X.] an der MV[X.] Gmb[X.] (MV[X.] Gmb[X.]) beteiligt, deren Tätigkeitsfeld in der Akquisition, [X.]eratung und [X.]earbeitung von Werbeleistungen für verschiedene Medienobjekte liegt. Die MV[X.] Gmb[X.] beschäftigt 80 Arbeitnehmer. [X.]ei ihr ist ein [X.]etriebsrat ([X.]eteiligter zu 4.) gebildet. Die P N Gmb[X.] beschäftigt 19 Arbeitnehmer und hat keinen [X.]etriebsrat.

5

Die [X.] und die N M Gmb[X.] & Co. [X.] halten [X.] der Anteile an der [X.] Gmb[X.] & Co. [X.] ([X.] Gmb[X.] & Co. [X.]). [X.]ei der [X.] Gmb[X.] & Co. [X.] handelt es sich um ein für die [X.] und weitere Verlage tätiges Dienstleistungsunternehmen, das ein Rechenzentrum betreibt und sich mit der Einführung, Wartung und Weiterentwicklung von verlagsspezifischer EDV sowie diesbezüglicher [X.]eratung beschäftigt. [X.]ei der [X.] Gmb[X.] & Co. [X.] besteht ein [X.]etriebsrat ([X.]eteiligter zu 10.).

6

Unter dem 16. November 2009 beschloss der Gesamtbetriebsrat der [X.], in der „[X.], [X.]“ einen Konzernbetriebsrat zu errichten und zwei Mitglieder dorthin zu entsenden. Der [X.]etriebsrat der MV[X.] Gmb[X.], der [X.]etriebsrat der [X.][X.]Z Gmb[X.] und der [X.]etriebsrat der [X.] Gmb[X.] & Co. [X.] entsandten auf entsprechende Aufforderung des [X.] ebenfalls jeweils zwei Mitglieder in den Konzernbetriebsrat ([X.]eteiligter zu 2.). Mit Schreiben vom 23. November 2009 lud der Vorsitzende des [X.] der [X.] die [X.]etriebsräte der MV[X.] Gmb[X.], der [X.] Gmb[X.] & Co. [X.] und der [X.][X.]Z Gmb[X.] zur konstituierenden Sitzung des [X.] ein. Diese fand am 30. November 2009 statt.

7

Die [X.], [X.], MV[X.] Gmb[X.], [X.][X.]Z Gmb[X.] und [X.] Gmb[X.] & Co. [X.] haben die Ansicht vertreten, die Errichtung des [X.] sei unwirksam, weil sie keinen Konzern bildeten. Die [X.], die MV[X.] Gmb[X.], die [X.][X.]Z Gmb[X.] und die [X.] Gmb[X.] & Co. [X.] seien keine von der [X.] abhängigen Unternehmen. Im Verhältnis [X.] [X.] zur [X.] werde die aufgrund der Mehrheitsbeteiligung bestehende Abhängigkeitsvermutung durch den Gewinnabführungs- und [X.]svertrag vom 15. November 1994 widerlegt. Aufgrund der [X.]sklausel sei ein beherrschender Einfluss [X.] [X.] auf die [X.] nicht möglich. Deshalb bestehe auch kein über die [X.] vermitteltes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der [X.] und der [X.] Gmb[X.] & Co. [X.]. Die [X.] halte außerdem [X.] der Anteile an der [X.] Gmb[X.] & Co. [X.]. Dies sei für einen beherrschenden Einfluss nicht ausreichend. Eine dauerhafte koordinierte Einflussnahme der [X.] und der N M Gmb[X.] & Co. [X.] als weiterer Gesellschafterin der [X.] Gmb[X.] & Co. [X.] auf die Geschäftsführung der [X.] Gmb[X.] & Co. [X.] finde nicht statt.

8

Die [X.], die [X.], die MV[X.] Gmb[X.], die [X.][X.]Z Gmb[X.] und die [X.] Gmb[X.] & Co. [X.] haben beantragt

        

festzustellen, dass die Errichtung des [X.] der [X.], [X.] rechtsunwirksam ist.

9

Der Konzernbetriebsrat, der Gesamtbetriebsrat der [X.], der [X.]etriebsrat der [X.][X.]Z Gmb[X.] und der [X.]etriebsrat der MV[X.] Gmb[X.] haben die Abweisung des Antrags beantragt.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das [X.] hat dem Antrag auf die [X.]eschwerde der [X.], der [X.] sowie der [X.] Gmb[X.] & Co. [X.] entsprochen. Mit der Rechtsbeschwerde begehren der Konzernbetriebsrat, der Gesamtbetriebsrat der [X.] sowie die [X.]etriebsräte der [X.][X.]Z Gmb[X.] und der [X.] Gmb[X.] & Co. [X.] die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die [X.], die [X.], die MV[X.] Gmb[X.], die [X.][X.]Z Gmb[X.] und die [X.] Gmb[X.] & Co. [X.] beantragen die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde. Die mit [X.]eschluss des [X.]s vom 21. Januar 2015 zu 11., 12. und 13. am Verfahren beteiligten Unternehmen (M V & S Gmb[X.], P N Gmb[X.], [X.] und Verwaltungsgesellschaft mb[X.]) haben sich nicht geäußert und keine Anträge gestellt.

[X.]. Die zulässige Rechtsbeschwerde des [X.], des [X.] der [X.], des [X.]etriebsrats der [X.][X.]Z Gmb[X.] und des [X.]etriebsrats der [X.] Gmb[X.] & Co. [X.] ist unbegründet. Das [X.] hat der [X.]eschwerde der [X.], der [X.] und der [X.] Gmb[X.] & Co. [X.] zu Recht entsprochen und dem Antrag stattgegeben. Die Errichtung des [X.] ist unter Verkennung des Konzernbegriffs erfolgt. Die [X.] bildet mit der [X.] Gmb[X.] & Co. [X.] keinen (Unterordnungs-)Konzern iSv. § 54 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 18 Abs. 1 AktG.

I. Das [X.] ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag zulässig ist.

1. Der Antrag ist nach der gebotenen Auslegung hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZP[X.], der im [X.]eschlussverfahren entsprechende Anwendung findet.

a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZP[X.] muss die Antragsschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Das ist erforderlich, um zu klären, worüber das Gericht entscheidet und wie der objektive Umfang der Rechtskraft einer Sachentscheidung iSv. § 322 Abs. 1 ZP[X.] ist ([X.] 12. Januar 2011 - 7 [X.] - Rn. 14 mwN). Dazu ist es ausreichend, wenn der Antrag in einer dem [X.]estimmtheitserfordernis genügenden Weise ausgelegt werden kann. Das Gericht ist daher gehalten, eine entsprechende Auslegung des Antrags vorzunehmen, wenn hierdurch eine vom Antragsteller erkennbar erstrebte Sachentscheidung ermöglicht wird ([X.] 12. August 2009 - 7 [X.] - Rn. 12 mwN, [X.]E 131, 316).

b) Der Antrag ist darauf gerichtet, festzustellen, dass die Errichtung des [X.] „der [X.], [X.]“ rechtsunwirksam ist. Unter der [X.]ezeichnung „[X.], [X.]“ verstehen die Antragsteller alle am Verfahren beteiligten Unternehmen. Der Antrag zielt nicht nur auf die rein vergangenheitsbezogene, sondern auf die gegenwärtige Feststellung des (Nicht-)[X.]estehens eines [X.] ab.Ein anderes Verständnis würde zur Unzulässigkeit des Antrags führen. Einem nur auf die Vergangenheit bezogenen Feststellungsantrag fehlte das nach § 256 Abs. 1 ZP[X.] erforderliche Feststellungsinteresse. Auch im Interesse der Ermöglichung einer Sachentscheidung über das Antragsbegehren ist der Antrag dahin zu verstehen, dass mit ihm nicht lediglich die Unrechtmäßigkeit der Errichtung des [X.] am 16. November 2009 festgestellt werden soll, sondern auch dessen Nichtbestehen seit seiner Errichtung bis in die Gegenwart (vgl. [X.] 23. August 2006 - 7 [X.] - Rn. 39).

2. Die [X.], die [X.], die MV[X.] Gmb[X.], die [X.][X.]Z Gmb[X.] sowie die [X.] Gmb[X.] & Co. [X.] sind [X.]. Sie verfolgen mit ihrem Feststellungsantrag ein eigenes betriebsverfassungsrechtliches Recht. Sie machen geltend, dass sie sich keinem Konzernbetriebsrat als betriebsverfassungsrechtlichem Gesprächspartner zur Verfügung stellen müssen, weil für dessen Errichtung die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Durch die begehrte Entscheidung werden sie in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Position betroffen (vgl. [X.] 13. [X.]ktober 2004 - 7 [X.] - zu [X.] der Gründe mwN, [X.]E 112, 166).

3. Neben den antragstellenden Arbeitgeberinnen sind der Konzernbetriebsrat der [X.], [X.] und der Gesamtbetriebsrat der [X.] sowie die in den Unternehmen der MV[X.] Gmb[X.], der [X.][X.]Z Gmb[X.] sowie der [X.] Gmb[X.] & Co. [X.] gebildeten [X.]etriebsräte zu Recht am Verfahren beteiligt worden. Sie sind beteiligungsbefugt nach § 83 Abs. 3 ArbGG. Dies gilt auch für die M V & S Gmb[X.], die [X.] und Verwaltungsgesellschaft mb[X.] sowie die P N Gmb[X.], die erst in der Rechtsbeschwerde vom [X.] am Verfahren beteiligt wurden.

a) Nach § 83 Abs. 3 ArbGG haben in einem [X.]eschlussverfahren neben dem Antragsteller diejenigen Stellen ein Recht auf Anhörung, die nach dem [X.] im einzelnen Fall beteiligt sind. [X.]eteiligte in Angelegenheiten des [X.]es ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist ([X.] 27. [X.]ktober 2010 - 7 [X.] - Rn. 12 mwN, [X.]E 136, 114).Dies ist in jeder Lage des Verfahrens, auch in der [X.], von Amts wegen zu beachten([X.] 23. August 2006 - 7 [X.] - Rn. 30 mwN).

b)Die [X.], die [X.], die MV[X.] Gmb[X.], die [X.][X.]Z Gmb[X.] sowie die [X.] Gmb[X.] & Co. [X.] sind bereits aufgrund ihrer Funktion als Antragsteller am Verfahren beteiligt (vgl. [X.] 23. August 2006 - 7 [X.] - Rn. 32).Der Konzernbetriebsrat der [X.], [X.] ist im [X.]eschlussverfahren über die Rechtmäßigkeit seiner Errichtung beteiligt ([X.] 13. [X.]ktober 2004 - 7 [X.] - zu [X.]I der Gründe, [X.]E 112, 166).Die [X.]eteiligung des [X.] der [X.] und der [X.]etriebsräte der MV[X.] Gmb[X.], der [X.][X.]Z Gmb[X.] sowie der [X.] Gmb[X.] & Co. [X.] ergibt sich daraus, dass sie nach § 54 Abs. 1 Satz 1 [X.] den Konzernbetriebsrat errichtet haben (vgl. [X.] 13. [X.]ktober 2004 - 7 [X.] - zu [X.]I der Gründe, aa[X.]). Für die [X.]eteiligtenstellung des [X.]etriebsrats der MV[X.] Gmb[X.] und der MV[X.] Gmb[X.] spielt es keine Rolle, dass diese ihre [X.]eteiligung am [X.]eschlussverfahren wegen einer bevorstehenden [X.]etriebsschließung für nicht weiter erforderlich erachten. Weder ist der [X.]etrieb der MV[X.] Gmb[X.] bereits vollständig stillgelegt noch hat das Amt des [X.]etriebsrats der MV[X.] Gmb[X.] - einschließlich eines etwaigen Restmandates nach § 21b [X.] - geendet. Die betriebsverfassungsrechtliche Rechtsstellung sowohl der MV[X.] Gmb[X.] als auch des [X.]etriebsrats der MV[X.] Gmb[X.] ist daher von der Entscheidung im vorliegenden Verfahren nach wie vor unmittelbar betroffen. Auf ihren entgegenstehenden Willen kommt es insoweit nicht an (vgl. [X.] 23. August 2006 - 7 [X.] - Rn. 36).

c) Die Vorinstanzen haben die M V & S Gmb[X.], die [X.] und Verwaltungsgesellschaft mb[X.] sowie die P N Gmb[X.] zu Unrecht nicht am Verfahren beteiligt. Dies hat der [X.] nachgeholt. Diese Unternehmen sind als Arbeitgeberinnen in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung betroffen, weil sie im Falle einer wirksamen Errichtung des [X.] dessen [X.]eteiligungsrechte zu beachten hätten ([X.] 9. Februar 2011 - 7 [X.] - Rn. 14, [X.]E 137, 123). Die [X.] hält an der M V & S Gmb[X.] und an der P N Gmb[X.] alle Anteile, so dass möglicherweise mit den übrigen beteiligten Unternehmen ein Unterordnungskonzern iSv. § 54 Abs. 1 [X.] iVm. § 18 AktG besteht. Ein rechtmäßig errichteter Konzernbetriebsrat wäre nach § 58 Abs. 1 Satz 1 [X.] auch für betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheiten der M V & S Gmb[X.] sowie der P N Gmb[X.] zuständig (vgl. [X.] 23. August 2006 - 7 [X.] - Rn. 36). Entsprechendes gilt für die [X.] und Verwaltungsgesellschaft mb[X.], sobald sie nur eine einzige Arbeitnehmerin oder einen einzigen Arbeitnehmer beschäftigt.

II. Der Antrag ist begründet. Der Konzernbetriebsrat ist nicht gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 [X.] iVm. § 18 Abs. 1 AktG rechtswirksam errichtet worden.Die Errichtung des [X.] für die „[X.], [X.]“ ist unter Verkennung des Konzernbegriffs erfolgt. Der Konzernbetriebsrat wurde zu Unrecht unter [X.]eteiligung des [X.]etriebsrats der [X.] Gmb[X.] & Co. [X.] gebildet. Das [X.] hat zutreffend angenommen, dass die [X.] Gmb[X.] & Co. [X.] kein unmittelbar oder mittelbar von der [X.] beherrschtes Unternehmen iSv. § 54 Abs. 1 [X.] ist. Dies führt zur Unwirksamkeit der Errichtung des [X.]. [X.]b die [X.] mit den anderen am Verfahren beteiligten Unternehmen einen Konzern bildet, ist daher für das vorliegende Verfahren unerheblich.

1. Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 [X.] kann für einen Konzern (§ 18 Abs. 1 AktG) durch [X.]eschlüsse der Gesamtbetriebsräte oder - unter den Voraussetzungen des § 54 Abs. 2 [X.] - der [X.]etriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet werden.

a) Das [X.] bestimmt nicht selbst, wann ein Konzern besteht und welche Unternehmen ihm angehören. § 54 Abs. 1 [X.] verweist vielmehr auf § 18 Abs. 1 AktG. Nach der Rechtsprechung des [X.]s gilt deshalb kein eigenständiger betriebsverfassungsrechtlicher Konzernbegriff. Maßgeblich sind vielmehr die Regelungen des Aktiengesetzes. Danach kann ein Konzernbetriebsrat nur in einem sog. Unterordnungskonzern errichtet werden. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 AktG bilden ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen einen sog. Unterordnungskonzern, wenn sie unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst sind. Von einem abhängigen Unternehmen wird nach § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG vermutet, dass es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet. Für das Vorliegen eines Konzerns iSv. § 54 Abs. 1 [X.] ist daher grundsätzlich der gesellschaftsrechtliche [X.]egriff der Abhängigkeit maßgeblich ([X.] 9. Februar 2011 - 7 [X.] - Rn. 24 f. mwN, [X.]E 137, 123).

b) Nach § 17 Abs. 1 AktG sind abhängige Unternehmen rechtlich selbständige Unternehmen, auf die ein anderes Unternehmen (herrschendes Unternehmen) unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss ausüben kann. Nach § 17 Abs. 2 AktG wird von einem in [X.] stehenden Unternehmen vermutet, dass es von dem an ihm mit Mehrheit beteiligten Unternehmen abhängig ist. Gehört die Mehrheit der Anteile eines rechtlich selbständigen Unternehmens einem anderen Unternehmen, ist das Unternehmen nach § 16 Abs. 1 AktG ein in [X.] stehendes Unternehmen. Für die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen der § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1 AktG ist es unerheblich, in welcher Rechtsform das herrschende und die abhängigen Unternehmen geführt werden. Der [X.] wird in §§ 15 ff. [X.] verwendet ([X.] 9. Februar 2011 - 7 [X.] - Rn. 26 mwN, [X.]E 137, 123).

c) Das Konzernverhältnis setzt neben der Abhängigkeit die tatsächliche Einflussnahme des herrschenden Unternehmens auf wesentliche Teile der Unternehmenspolitik der abhängigen Unternehmen voraus. Diese beherrschende Einflussnahme wird bei Abhängigkeit iSv. § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG vermutet. Um die Vermutung zu widerlegen, ist der Nachweis erforderlich, dass trotz eines beherrschenden Einflusses keine Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung besteht ([X.] 27. [X.]ktober 2010 - 7 [X.] - Rn. 27 mwN, [X.]E 136, 114). Dazu muss für alle wesentlichen [X.]ereiche der Unternehmenspolitik nachgewiesen werden, dass die Unternehmensentscheidungen ohne beherrschende Einflussnahme der Mehrheitsgesellschaft getroffen werden. Um die Konzernvermutung zu widerlegen, muss feststehen, dass das herrschende Unternehmen die Mittel, die die Ausübung einheitlicher Leitung ermöglichen, nicht zu diesem Zweck einsetzt und dass die [X.]ereiche, in denen die einheitliche Leitung üblicherweise sichtbar wird, ausschließlich und nachhaltig entsprechend dem uneingeschränkten Eigeninteresse des abhängigen Unternehmens gesteuert werden. Vereinzelte Einflussnahmen des herrschenden Unternehmens schließen es aber nicht aus, dass die Konzernvermutung widerlegt ist ([X.] 15. Dezember 2011 - 7 [X.] - Rn. 52 mwN). Zur Widerlegung eines beherrschenden Einflusses kommen insbesondere Satzungsregelungen, eine Stimmrechtsbeschränkung aufgrund eines Stimmbindungsvertrags mit einem vom Mehrheitsaktionär unabhängigen [X.] oder ein [X.]svertrag in [X.]etracht. Entscheidend ist stets eine Gesamtschau aller Umstände (vgl. etwa [X.]/[X.] 3. Aufl. § 17 Rn. 97).

d) Eine unter [X.] liegende [X.]eteiligung kann in Verbindung mit weiteren verlässlichen Umständen rechtlicher oder tatsächlicher Art eine Abhängigkeit iSd. § 17 Abs. 1 AktG begründen, wenn eine mögliche Einflussnahme beständig, umfassend und gesellschaftsrechtlich vermittelt ist ([X.]G[X.] 17. März 1997 - II Z[X.] 3/96 - zu [X.] der Gründe, [X.]G[X.]Z 135, 107). Das Abhängigkeitsverhältnis als Grundlage des beherrschenden Einflusses kann außer in Fällen der Mehrheitsbeteiligung auch auf andere gesellschaftsrechtlich vermittelte Weise, wie etwa durch [X.], begründet werden, mittels derer auf die Willensbildung von Unternehmen Einfluss genommen wird. Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AktG sind Unternehmen, zwischen denen ein [X.]eherrschungsvertrag (§ 291 AktG) besteht oder von denen das eine in das andere eingegliedert ist (§ 319 AktG), als unter einheitlicher Leitung zusammengefasst anzusehen ([X.] 9. Februar 2011 - 7 [X.] - Rn. 26 mwN, [X.]E 137, 123). Der [X.] hat zuletzt offengelassen, ob andere als gesellschaftsrechtlich vermittelte Abhängigkeiten das Vorliegen eines Konzerns iSv. § 54 Abs. 1 [X.] begründen können ([X.] 9. Februar 2011 - 7 [X.] - Rn. 27 bis 31 mwN, aa[X.]). Sofern dies aber überhaupt angenommen werden könnte, müsste die anderweitig begründete Abhängigkeit mit der gesellschaftsrechtlich vermittelten zumindest gleichwertig sein. Das herrschende Unternehmen müsste über die rechtlich verstetigte Möglichkeit verfügen, grundsätzlich alle unternehmensrelevanten Entscheidungen des abhängigen Unternehmens zu steuern. Die Möglichkeit, Teilbereiche des anderen Unternehmens zu beeinflussen, würde ebenso wenig ausreichen wie die Möglichkeit, vorübergehend auftretende Schwierigkeiten des anderen Unternehmens zur Einflussnahme auf dieses zu nutzen ([X.] 9. Februar 2011 - 7 [X.] - Rn. 31, aa[X.]).

e) Die [X.]ildung eines Konzerns ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn zwei Unternehmen jeweils zu [X.] an einem anderen Unternehmen beteiligt sind (sog. Gemeinschaftsunternehmen) und deshalb ein Unternehmen allein aufgrund der von ihm gehaltenen Anteile keinen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Ein oder mehrere Gemeinschaftsunternehmen können dabei auch von mehreren gleichgeordneten herrschenden Unternehmen abhängig sein, dh. in einem Abhängigkeitsverhältnis zu jedem der herrschenden Unternehmen stehen (sog. mehrfache Abhängigkeit von mehreren Mutterunternehmen). Voraussetzung dafür ist, dass für die Ausübung gemeinsamer [X.]errschaft durch die herrschenden Unternehmen eine ausreichend sichere Grundlage besteht. Die Einflussmöglichkeiten der verschiedenen [X.]errschaftsträger müssen koordiniert sein. Diese können sich aus vertraglichen oder organisatorischen [X.]indungen, aber auch aus rechtlichen und tatsächlichen Umständen sonstiger Art ergeben. Eine gesicherte [X.]errschaftsgewalt ist auch ohne organisatorisches oder vertragliches [X.]and möglich, wenn sich die herrschenden Unternehmen zu einer gemeinsamen Willensausübung zusammengefunden haben. Das ist typischerweise dann anzunehmen, wenn gleichgerichtete Interessen eine gemeinsame Unternehmenspolitik gewährleisten ([X.] 13. [X.]ktober 2004 - 7 [X.] - zu [X.]V 1 c der Gründe mwN, [X.]E 112, 166).

2. Danach hat das [X.] zutreffend entschieden, dass der Konzernbetriebsrat unter Verkennung des Konzernbegriffs errichtet worden ist. Zwar greifen sowohl im Verhältnis der [X.] zur [X.] als auch der [X.] zur [X.][X.]Z Gmb[X.] die Abhängigkeitsvermutung des § 17 Abs. 2 AktG und die Konzernvermutung des § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG. Entsprechendes gilt im Verhältnis der [X.] zur M V & S Gmb[X.], zur P N Gmb[X.] und zur [X.] und Verwaltungsgesellschaft mb[X.]. Es bedarf aber weder einer Entscheidung des [X.]s darüber, ob die Vermutungen widerlegt sind, noch kommt es auf das [X.]estehen einer einheitlichen Leitung an. Die wirksame Errichtung des [X.] scheitert bereits daran, dass die [X.] Gmb[X.] & Co. [X.], deren [X.]etriebsrat an der Errichtung des [X.] mitgewirkt und zwei seiner Mitglieder in den Konzernbetriebsrat entsandt hat, nach den zutreffenden Ausführungen des [X.]s kein von der [X.] unmittelbar oder über die [X.] mittelbar beherrschtes, abhängiges Unternehmen iSv. § 54 Abs. 1 [X.] ist.

a) Zwischen der [X.] und der [X.] Gmb[X.] & Co. [X.] besteht kein unmittelbares Abhängigkeitsverhältnis. Die [X.] Gmb[X.] & Co. [X.] steht nicht im [X.] der [X.], so dass die Abhängigkeitsvermutung des § 17 Abs. 2 AktG und insoweit auch die Konzernvermutung des § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG nicht eingreift. Auch die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Satz 2 AktG liegen nicht vor. Weder besteht zwischen der [X.] Gmb[X.] & Co. [X.] und der [X.] ein [X.]eherrschungsvertrag iSv. § 291 AktG, noch ist die [X.] Gmb[X.] & Co. [X.] iSv. § 319 AktG in die [X.] eingegliedert.

b) Die [X.] kann auch nicht mittelbar über die [X.] beherrschenden Einfluss auf die [X.] Gmb[X.] & Co. [X.] ausüben. Die [X.] Gmb[X.] & Co. [X.] ist kein von der [X.] abhängiges Unternehmen iSv. § 18 Abs. 1, § 17 AktG.

Nach § 17 Abs. 1 AktG genügt zwar die Möglichkeit der mehrstufigen Abhängigkeit, wenn das „Enkel“-Unternehmen unmittelbar von der „Tochter“ und damit mittelbar von der „Mutter“ abhängig ist, die damit die Einflussnahme auf das „Enkel“-Unternehmen inhaltlich bestimmen und unterbinden kann (vgl. etwa Franzen GK-[X.] 10. Aufl. § 54 Rn. 21). Ein solches Abhängigkeitsverhältnis liegt aber zwischen der [X.] und der [X.] Gmb[X.] & Co. [X.] nicht vor. Zwar hält die [X.] [X.] der Anteile an der [X.]. Es kann dahinstehen, ob die in diesem Verhältnis eingreifende Abhängigkeitsvermutung nach § 17 Abs. 2 AktG durch die [X.]sklausel in § 5 des Gewinnabführungs- und [X.]svertrags zwischen der [X.] und der [X.] vom 15. November 1994 widerlegt ist. Denn die [X.] Gmb[X.] & Co. [X.] wird jedenfalls nicht von der [X.] beherrscht.

Im Verhältnis der [X.] und der [X.] Gmb[X.] & Co. [X.] greift die Abhängigkeitsvermutung des § 17 Abs. 2 AktG nicht. Die [X.] ist ihrerseits nur zu [X.] an der [X.] Gmb[X.] & Co. [X.] beteiligt. Die weiteren [X.] der Anteile gehören der N M Gmb[X.] & Co. [X.]. Es besteht daher kein [X.] der [X.] an der [X.] Gmb[X.] & Co. [X.] im Sinne des § 17 Abs. 2 AktG iVm. § 16 Abs. 1 AktG.

Es bestehen auch keine weiteren verlässlichen Umstände rechtlicher oder tatsächlicher Art, die in Verbindung mit der [X.]eteiligung zu [X.] eine Abhängigkeit der [X.] Gmb[X.] & Co. [X.] von der [X.] iSd. § 17 Abs. 1 AktG begründen könnten. Eine beständige, umfassende und gesellschaftsrechtlich vermittelte Einflussnahme der [X.] auf die [X.] Gmb[X.] & Co. [X.] liegt nach den Feststellungen des [X.]s nicht vor. Soweit sich die Rechtsbeschwerdeführer darauf berufen haben, zwischen der [X.] und der [X.] Gmb[X.] & Co. [X.] bestünden Verträge über Dienstleistungen (Kunden-/Lieferantenbeziehungen), genügt dies nicht, um auf eine rechtlich verstetigte Möglichkeit der [X.], grundsätzlich alle unternehmensrelevanten Entscheidungen der [X.] Gmb[X.] & Co. [X.] zu steuern, schließen zu können. Gleiches gilt für den Umstand, dass die [X.] Gmb[X.] & Co. [X.] im Rahmen eines [X.]utsourcing-Vorgangs aus der [X.] hervorgegangen ist und beide Unternehmen dieselbe Adresse haben. Dies indiziert nicht, dass die [X.] grundsätzlich alle unternehmensrelevanten Entscheidungen der [X.] Gmb[X.] & Co. [X.] steuert.

c) Es bestehen auch keine hinreichenden Anhaltpunkte für die Annahme einer gemeinsam ausgeübten [X.]errschaft durch die [X.] und die N M Gmb[X.] & Co. [X.], die paritätisch an der [X.] Gmb[X.] & Co. [X.] beteiligt sind. Es existieren weder [X.] noch [X.]. Sonstige Umstände, aus denen sich ergeben könnte, dass sich die [X.] und die N M Gmb[X.] & Co. [X.] zu einer gemeinsamen Willensausübung hinsichtlich der Einflussnahme auf die unternehmensrelevanten Entscheidungen der [X.] Gmb[X.] & Co. [X.] zusammengefunden haben, sind vom [X.] nicht festgestellt und von den [X.]eteiligten nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Soweit sich die Rechtsbeschwerdeführer darauf berufen haben, die [X.] Gmb[X.] & Co. [X.] sei von der [X.] und der N M Gmb[X.] & Co. [X.] mit Standorten in [X.] und [X.] errichtet worden, um mit qualifizierten Mitarbeitern im Nordwesten IT-Dienstleistungen für den Medienbereich anzubieten, kann daraus nicht auf eine koordinierte Einflussnahme der [X.] und der N M Gmb[X.] & Co. [X.] auf die [X.] Gmb[X.] & Co. [X.] geschlossen werden.

        

    Gräfl    

        

    M. Rennpferdt    

        

    [X.]    

        

        

        

    Vorbau    

        

    Willms    

                 

Meta

7 ABR 98/12

11.02.2015

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, 9. März 2011, Az: 8 BV 829/10, Beschluss

§ 54 Abs 1 S 1 BetrVG, § 54 Abs 2 BetrVG, § 17 Abs 1 AktG, § 17 Abs 2 AktG, § 18 Abs 1 S 3 AktG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 11.02.2015, Az. 7 ABR 98/12 (REWIS RS 2015, 15692)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 15692

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