Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.09.2022, Az. 2 StR 129/22

2. Strafsenat | REWIS RS 2022, 6134

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Gegenstand

Verfahrensbeschränkung im Revisionsverfahren; Kundgabe des besonderen öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung durch die Anklageerhebung


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird

a) das Verfahren auf den Vorwurf der Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung beschränkt,

b) das Urteil des [X.] vom 6. Dezember 2021 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und mit Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt aus Gründen der Verfahrensökonomie in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang zur Beschränkung des Verfahrens (§ 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO) und dementsprechend zur Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. [X.] bestehen nicht. Durch die Anklage der verfahrensgegenständlichen Tat (auch) wegen § 223 Abs. 1 StGB hat die Staatsanwaltschaft zumindest konkludent das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung im Sinne von § 230 Abs. 1 StGB bejaht (vgl. Senat, Beschluss vom 20. April 2017 – 2 StR 79/17, [X.]R StGB § 230 Abs. 1 Satz 1 besonderes öffentliches Interesse 1; [X.], Beschluss vom 13. Mai 2020 – 5 [X.], juris Rn. 14), so dass es auf die Frage der Wirksamkeit des [X.] vom 24. Mai 2020 nicht ankommt.

3

2. Es ist mit Blick auf die übrigen Strafzumessungserwägungen, insbesondere die gewichtigen strafschärfenden Gesichtspunkte, auszuschließen, dass das [X.] bei Wegfall der als tateinheitlich begangen ausgeurteilten Beleidigung (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 22. November 2006 – 2 [X.], [X.]R StGB § 185 Ehrverletzung 7) auf eine niedrigere als die verhängte Freiheitsstrafe erkannt hätte.

4

3. Angesichts des geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

[X.]     

      

Krehl     

      

Zeng   

      

Meyberg     

      

Grube     

      

Meta

2 StR 129/22

13.09.2022

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Aachen, 6. Dezember 2021, Az: 61 KLs 21/20

§ 177 Abs 1 StGB, § 177 Abs 6 Nr 1 StGB, § 185 StGB, § 223 Abs 1 StGB, § 230 Abs 1 S 1 StGB, § 154a Abs 1 S 1 Nr 1 StPO, § 154a Abs 2 StPO, § 206a StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.09.2022, Az. 2 StR 129/22 (REWIS RS 2022, 6134)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 6134

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Referenzen
Wird zitiert von

2 StR 6/23

Zitiert

2 StR 79/17

5 StR 614/19

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