Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.07.2015, Az. 3 StR 261/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 7878

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Gegenstand

(Gefährliche Körperverletzung: Gemeinschaftliches Handeln bei bloßer Anwesenheit von Tatgenossen bei der Tatbegehung)


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten S.     wird das Urteil des [X.] vom 19. März 2015, auch soweit es die Mitangeklagte B.    betrifft,

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung der Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung entfällt,

b) im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten und die nicht revidierende Mitangeklagte B.    jeweils wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Gegen den Angeklagten hat es deshalb eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verhängt; gegen die Mitangeklagte B.     hat die [X.] auf eine Bewährungsstrafe von einem Jahr und elf Monaten erkannt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. [X.] hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.

3

Nach den hierzu getroffenen Feststellungen entschlossen sich die Angeklagten, den Taxifahrer [X.]     zu überfallen. Aus diesem Grunde ließen sie sich von diesem an einen von dem Angeklagten vorgegeben Ort fahren. Als das Taxi am Ziel zum Stillstand gekommen war, griff der Angeklagte dem gemeinsamen [X.] entsprechend und seine Sitzposition hinter dem Geschädigten ausnutzend mit seinem rechten Arm von hinten um den Fahrersitz und den Geschädigten. Dabei führte er seinen Arm um dessen rechten Arm sowie die Brust herum und zog seine rechte Hand linksseitig am Hals des Geschädigten über dessen linke Schulter zu sich heran. Er zog dabei so kräftig, dass er den Geschädigten mit seinem Unterarm am Hals würgte und dieser sich nicht mehr bewegen konnte. Im weiteren Verlauf entnahm die auf dem Beifahrersitz befindliche Mitangeklagte aus dem Portemonnaie des Geschädigten insgesamt 30 € und steckte dessen Mobiltelefon ein. Sodann entfernten sich die Angeklagten.

4

Diese Feststellungen belegen nicht, dass die Angeklagten die körperliche Misshandlung des Geschädigten gemeinschaftlich im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB begingen. Zur Erfüllung dieses [X.] ist zwar die eigenhändige Mitwirkung jedes Einzelnen an der Verletzungshandlung nicht erforderlich. Vielmehr kann es genügen, dass ein am Tatort anwesender Tatgenosse die Wirkung der Körperverletzungshandlung des [X.] bewusst in einer Weise verstärkt, welche die Lage des Verletzten zu verschlechtern geeignet ist ([X.], Beschluss vom 17. Juli 2012 - 3 [X.], [X.]R StGB § 224 Abs. 1 Nr. 4 Gemeinschaftlich 4). Allein die Anwesenheit einer zweiten Person, die sich passiv verhält, erfüllt die Qualifikation jedoch noch nicht ([X.], Urteil vom 20. März 2012 - 1 StR 447/11, juris Rn. 12; MüKoStGB/[X.], 2. Aufl., § 224 Rn. 34 mwN). Lediglich ein solches passives Verhalten ist aber festgestellt. Die Urteilsgründe zeigen weder auf, dass die bloße Präsenz der Mitangeklagten in besonderer Weise den Geschädigten in seiner Lage beeinträchtigte, noch, dass die Mitangeklagte hinsichtlich der körperlichen Misshandlung überhaupt unterstützungsbereit war und hierdurch eine erhöhte Gefährlichkeit der konkreten Tatsituation begründete.

5

Da ergänzende Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der [X.] den Schuldspruch selbst geändert und die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung entfallen lassen. Eine Abänderung des Schuldspruchs gegen den Angeklagten auf tateinheitlich verwirklichte Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) kommt nicht in Betracht, da die gemäß § 230 Abs. 1 Satz 1 StGB erforderlichen Verfolgungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Weder hat der Geschädigte einen Strafantrag gestellt noch die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Eine solche (konkludente) Erklärung ist auch nicht der Anklage zu entnehmen, da diese nur den Vorwurf einer tateinheitlich zum [X.] verwirklichten gefährlichen Körperverletzung zum Gegenstand hatte (vgl. [X.], Beschluss vom 7. Mai 2015 - 2 StR 108/15, juris Rn. 4).

6

2. Der Wegfall des Schuldspruchs wegen tateinheitlicher gefährlicher Körperverletzung zieht die Aufhebung des Strafausspruches nach sich. Das [X.] hat die tateinheitliche Verwirklichung des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB zwar nicht bei der [X.], jedoch im Rahmen der konkreten Strafzumessung ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt. Der [X.] kann deshalb nicht ausschließen, dass die [X.] bei zutreffender rechtlicher Beurteilung auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte.

7

Da lediglich ein Wertungsfehler vorliegt, können die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bestehen bleiben (s. § 353 Abs. 2 StPO).

8

3. Nach § 357 Satz 1 StPO ist die Entscheidung auf die nicht revidierende Mitangeklagte B.     zu erstrecken, da insoweit Schuld- und Strafausspruch auf denselben sachlich-rechtlichen Mängeln beruhen.

[X.]     

Pfister     

Ri[X.] Dr. Schäfer befindet sich
im Urlaub und ist daher gehindert
zu unterschreiben.

[X.]

Mayer     

Gericke     

Meta

3 StR 261/15

21.07.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Mainz, 19. März 2015, Az: 3556 Js 6699/14 - 1 KLs

§ 224 Abs 1 Nr 4 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.07.2015, Az. 3 StR 261/15 (REWIS RS 2015, 7878)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 7878

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