Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 02.03.2023, Az. 4 B 16/22

4. Senat | REWIS RS 2023, 2161

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Gegenstand

Planfeststellungsbeschluss für eine einen Windpark querende Erdgasfernleitung; Gegenstand und Umfang der Umweltverträglichkeitsprüfung


Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 12. Januar 2022 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Die Kläger wenden sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss vom 9. Juli 2009 für einen Teilabschnitt der Erdgasfernleitung "[X.]-Anbindungsleitung" ([X.]). Sie befürchten [X.]eeinträchtigungen von Grundstücken im [X.]ereich zweier Windparks. Die Vorinstanz hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer [X.]eschwerde begehren die Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher [X.]edeutung und wegen Verfahrensmängeln.

II

2

Die [X.]eschwerde bleibt erfolglos. Sie ist unbegründet.

3

1. Nach Auffassung der Vorinstanz weist der Planfeststellungsbeschluss keine beachtlichen Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Umweltverträglichkeitsprüfung auf ([X.] Rn. 36 bis 56).

4

a) Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, dass sich die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht auf das Risiko einer Verletzung des [X.] durch Explosionen ([X.] Rn. 44) und die Gefahren durch [X.] ([X.] Rn. 45) erstrecken musste.

5

aa) Die [X.]eschwerde rügt als Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO, das Oberverwaltungsgericht habe nicht ohne vorherigen Hinweis annehmen dürfen, das [X.]etriebspersonal sei bei Windkraftanlagen allein bei Prüfungs-, Wartungs- und Reparaturarbeiten und damit nur selten vor Ort.

6

Einen Verfahrensfehler zeigt sie damit nicht auf. Ein Gericht verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es bei seiner Entscheidung auf eine rechtliche Sichtweise oder eine bestimmte [X.]ewertung des Sachverhalts abstellen will, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens unter [X.]erücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (stRspr, vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 31. Juli 2013 - 6 [X.] 9.12 - [X.] Hochschulrecht Nr. 180 Rn. 38 und vom 13. Juni 2019 - 4 [X.] 4.18 - [X.] 406.403 § 14 [X.]atSchG 2010 Nr. 1 Rn. 16). Nach dem Vortrag der Kläger waren Gefährdungen von Personen "vor allem in der [X.]auphase" ([X.] Rn. 14) zu befürchten. Schon nach dieser von ihnen gewählten Schwerpunktsetzung mussten sie auch ohne richterlichen Hinweis damit rechnen, dass das Oberverwaltungsgericht Gefährdungen von Personen während des [X.]etriebs der Windkraftanlagen und der Leitung für vernachlässigbar halten würde.

7

Die [X.]eschwerde legt keinen Verstoß gegen den in § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO niedergelegten Amtsermittlungsgrundsatz dar. Eine Aufklärungsrüge erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunktes des [X.] aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in [X.]etracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem [X.]eschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem [X.], insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch einen unbedingten [X.]eweisantrag oder jedenfalls eine sonstige [X.]eweisanregung hingewirkt worden ist und die Ablehnung der [X.]eweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 17. Oktober 2019 - 4 [X.]N 8.18 - [X.]VerwGE 166, 378 Rn. 29 und [X.]eschluss vom 15. März 2021 - 4 [X.] 14.20 - juris Rn. 15). Warum und welche Maßnahme der Amtsermittlung sich dem Oberverwaltungsgericht zur Anwesenheit des [X.] hätte aufdrängen müssen, obwohl die [X.]eteiligten darauf nicht hingewirkt hatten, legt die [X.]eschwerde nicht dar.

8

bb) Das Oberverwaltungsgericht hat gebilligt, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung die Auswirkungen eines Ausblasvorgangs aus der Absperrstation [X.] nicht ermittelt hat, weil dieser statistisch nur sehr selten stattfinde ([X.] Rn. 45).

9

Die [X.]eschwerde sieht insoweit grundsätzlichen Klärungsbedarf,

ob in einer Umweltverträglichkeitsprüfung die Ermittlung, [X.]eschreibung und [X.]ewertung der Auswirkungen eines Vorhabens auf einzelne Schutzgüter unterlassen werden darf, wenn eine bestimmte Maßnahme nur sehr selten durchgeführt wird, die Vorhabenzulassung die jeweilige Maßnahme aber uneingeschränkt erlaubt und nicht auf seltene Ereignisse oder Störfälle beschränkt.

Die Frage führt nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher [X.]edeutung.

Grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine klärungsbedürftige Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die in dem angestrebten Revisionsverfahren beantwortet werden kann, sofern dies über den Einzelfall hinaus zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts beiträgt (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 [X.] 78.61 - [X.]VerwGE 13, 90 <91> und vom 14. Oktober 2019 - 4 [X.] 27.19 - [X.] 406.11 § 34 [X.]auG[X.] Nr. 225 Rn. 4).

Die aufgeworfene Frage ist indes nicht klärungsbedürftig. Sie ist in der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts bereits beantwortet, soweit sie einer rechtsgrundsätzlichen Klärung zugänglich ist. Nach § 3 Satz 1 [X.] (vgl. auch § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.] in der bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses geltenden Fassung ) umfassen Umweltprüfungen - und damit auch die Umweltverträglichkeitsprüfung - die Ermittlung, [X.]eschreibung und [X.]ewertung der erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens auf die Schutzgüter. Die [X.]etrachtung ist nicht auf den Regelbetrieb beschränkt. So sind nach § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] solche Auswirkungen eines Vorhabens zu betrachten, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.

Maßgeblich für die Frage der Erheblichkeit ist das materielle Zulassungsrecht ([X.]VerwG, Urteile vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 - [X.]VerwGE 148, 353 Rn. 37 und vom 25. Juni 2014 - 9 A 1.13 - [X.]VerwGE 150, 92 Rn. 22 ). Denn Inhalt und Umfang des UVP-[X.]erichts bestimmen sich gemäß § 16 Abs. 4 Satz 1 [X.] (bzw. § 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] a. F.) nach den Rechtsvorschriften, die für die Zulassungsentscheidung maßgeblich sind. Können die möglichen Auswirkungen auf ein Schutzgut nach dem materiellen Fachrecht auf das Ergebnis einer Zulassungsentscheidung keinen Einfluss haben, sind sie nicht erheblich (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 25. Juni 2014 - 9 A 1.13 - a. a. [X.] Rn. 23; noch weiter [X.]VerwG, Urteil vom 7. November 2019 - 3 [X.] 12.18 - [X.] 442.09 § 18 [X.] Nr. 90 Rn. 23). Nach Maßgabe des Fachrechts und dessen Anforderungen ist damit zu entscheiden, ob die Auswirkungen sehr seltener Maßnahmen einer Regelung in der Zulassungsentscheidung bedürfen und diese Regelung durch die Umweltverträglichkeitsprüfung vorzubereiten ist. Mehr ist darüber hinaus verallgemeinernd nicht zu sagen. Grundsätzlichen Klärungsbedarf im Fachrecht macht die [X.]eschwerde nicht geltend.

Die in diesem Zusammenhang erhobene [X.] eines Verstoßes gegen § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO erschöpft sich in pauschaler Urteilskritik und verfehlt daher die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

b) Das Oberverwaltungsgericht hat die Umweltverträglichkeitsprüfung für unvollständig erachtet, weil sie die Auswirkungen der Leitung auf die vorhandenen Windenergieanlagen nicht ermittelt hatte ([X.] Rn. 46). Der Fehler sei unbeachtlich, weil er das Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens im Sinne von § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG i. [X.] m. § 46 VwVfG offensichtlich nicht beeinflusst habe ([X.] Rn. 51).

aa) Die [X.]eschwerde möchte der Sache nach rechtsgrundsätzlich geklärt wissen,

ob ein anderer Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG vorliegt, wenn die Umweltverträglichkeitsprüfung rechtsfehlerhaft die Auswirkungen auf ein sonstiges Sachgut im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] nicht ermittelt.

Die Frage führt nicht zur Zulassung der Revision, weil die [X.]eschwerde ihren Klärungsbedarf nicht darlegt. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG kann (u. a.) die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulassung eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]uchst. a UmwRG verlangt werden, wenn ein Verfahrensfehler vorliegt, der a) nicht geheilt worden ist, b) nach seiner Art und Schwere mit den in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UmwRG genannten Fällen vergleichbar ist und c) der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen [X.]eteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat. Das Vorliegen der letztgenannten Tatbestandsvoraussetzung hat das Oberverwaltungsgericht verneint ([X.] Rn. 49 a. E.). Welchen grundsätzlichen Klärungsbedarf die [X.]eschwerde hinsichtlich dieser tatbestandlichen Voraussetzung sieht, legt sie nicht dar.

bb) Die [X.]eschwerde macht geltend, dass Oberverwaltungsgericht habe unter Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO angenommen, der von ihm - jedenfalls für möglich gehaltene - relative Verfahrensfehler habe die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst ([X.] Rn. 51).

Die [X.]eschwerde rügt der Sache nach, das [X.] habe mit seiner Würdigung das [X.]eweismaß der vollen richterlichen Überzeugung verfehlt und damit den ihm durch das Prozessrecht eröffneten Spielraum überschritten (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 21. Juni 2016 - 9 [X.] 65.15 - [X.] 406.254 UmwRG Nr. 20 Rn. 20 und vom 12. Dezember 2019 - 5 [X.] 15.19 - juris Rn. 11). Die [X.] ist unbegründet. Dass ein Verfahrensfehler bei Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat, darf ein Gericht nur annehmen, wenn es, ohne dem Kläger die [X.]eweislast aufzuerlegen, anhand der vom Vorhabenträger oder der Planfeststellungsbehörde vorgelegten [X.]eweise, der Akten und Planunterlagen und der sonst erkennbaren oder naheliegenden Umstände feststellt, dass die angegriffene Entscheidung ohne den Verfahrensfehler nicht anders ausgefallen wäre ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 21. Juni 2016 - 9 [X.] 65.15 - a. a. [X.] Rn. 21). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen in Randnummer 51 des angegriffenen Urteils zu den Erkenntnissen, welche der Planfeststellungsbehörde zu den Auswirkungen der Leitung auf die Windkraftanlagen vorlagen, und wie die [X.]ehörde diese eingeschätzt und gewürdigt hat. Das Oberverwaltungsgericht hat damit nicht das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Kausalität genügen lassen, sondern die volle richterliche Überzeugung der fehlenden Kausalität gewonnen. Dass die [X.]eschwerde diese Einschätzung nicht teilt, begründet keinen Verfahrensfehler.

cc) Im Übrigen erweist sich die angegriffene Entscheidung insoweit jedenfalls nach dem im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend anwendbaren § 144 Abs. 4 VwGO (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 21. November 2019 - 7 [X.] 30.18 - [X.] 406.27 § 16 [X.][X.]ergG Nr. 2 Rn. 3 und vom 8. Juni 2021 - 9 [X.] 26.20 - [X.] 11 Art. 1 GG Nr. 22 Rn. 19) als richtig.

Verfahrensfehler im Sinne des § 4 UmwRG sind nur Verstöße gegen Rechtsvorschriften, welche die äußere Ordnung des Verfahrens, also den Verfahrensablauf als solchen betreffen. Nicht zum äußeren Verfahrensgang in diesem Sinne gehört der durch materiell-rechtliche Vorgaben gesteuerte Prozess der Willens- und Entscheidungsbildung, der sich - namentlich im Fachplanungsrecht - regelmäßig auf der Grundlage von Fachgutachten vollzieht (stRspr, vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 28. November 2017 - 7 A 17.12 - [X.]VerwGE 161, 17 Rn. 29 und vom 7. Oktober 2021 - 4 A 9.19 - UPR 2022, 98 Rn. 44). Die fehlende [X.]etrachtung eines einzelnen Schutzguts im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 [X.] (bzw. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 [X.] a. F.) ist ein inhaltlicher Fehler der Umweltuntersuchung und kein Verfahrensfehler, wenn die Gutachten die nach § 16 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 [X.] (bzw. § 6 Abs. 3 Satz 3 [X.] a. F.) erforderliche Anstoßwirkung entfalten ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 26. März 2020 - 3 [X.] 24.19 - NVwZ 2020, 1199 Rn. 9). Dies gilt auch, wenn - wie hier - die Auswirkungen auf ein sonstiges Sachgut und damit eines der Schutzgüter des § 2 Abs. 1 Nr. 4 [X.] (bzw. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 [X.] a. F.) nicht betrachtet worden sind, aber die betroffene Öffentlichkeit sich in der gesetzlich gebotenen Weise am Entscheidungsprozess beteiligen konnte (vgl. [X.] Rn. 49).

2. Das Oberverwaltungsgericht hat die erforderliche technische Sicherheit der Leitung bejaht ([X.] Rn. 58 bis 122).

a) Nach Auffassung des [X.] sind die [X.] zu bestehenden Windkraftanlagen ausreichend. Es hat seine Auffassung selbständig tragend und verfahrensfehlerfrei mit der Einhaltung des technischen Regelwerks begründet ([X.] Rn. 65 bis 80).

Nach § 49 Abs. 1 [X.] sind Energieanlagen so zu errichten, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 18. Juli 2013 - 7 A 4.12 - [X.]VerwGE 147, 184 Rn. 40 und vom 5. Juli 2022 - 4 A 13.20 - [X.] 2023, 36 Rn. 144) zu beachten. Eine solche sonstige Rechtsvorschrift ist § 3 Abs. 1 der Verordnung über [X.] vom 17. Dezember 1974 ([X.]G[X.]l. I S. 3591) in der maßgeblichen Fassung zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses ([X.]). Danach müssen [X.] nach den Vorschriften des Anhangs dieser Verordnung und im Übrigen nach dem Stand der Technik errichtet und betrieben werden. Für [X.] wie die streitgegenständliche wird nach § 3 Abs. 4 [X.] die Einhaltung des Stands der Technik vermutet, wenn die technischen Regeln des [X.] ([X.]) beachtet worden sind. Nach den Feststellungen des [X.] sind die technischen Regeln des aktuellen [X.]-Arbeitsblatts [X.] von Oktober 2021 eingehalten, das die [X.]eachtung des [X.]-Rundschreibens G 07/15 verlangt ([X.] Rn. 70 f.). Das Oberverwaltungsgericht hat aus der Einhaltung dieser Regeln geschlossen, dass die Leitung bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses, also im [X.], dem Stand der Technik genügt hat ([X.] Rn. 77 ff.).

aa) Die [X.]eschwerde rügt, die Vorinstanz habe bei diesem Rückschluss gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen.

Dies bleibt erfolglos. (Angebliche) Fehler der Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung des [X.]s, die dem Überzeugungsgrundsatz gemäß § 108 Abs. 1 VwGO genügen muss, sind regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen. Die Grenzen der Freiheit der richterlichen Überzeugungsbildung sind mit der Folge des Vorliegens eines Verfahrensfehlers aber dann überschritten, wenn das Gericht seiner Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen oder sonst von objektiver Willkür geprägt sind (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 15 und vom 23. August 2021 - 4 [X.] 7.21 - juris Rn. 3 m. w. N.). Das legt die [X.]eschwerde nicht dar.

Der für die Errichtung und den [X.]etrieb von [X.] zu erfüllende Stand der Technik ist gegenüber den ansonsten bei Energieanlagen anzulegenden Anforderungen der allgemein anerkannten Regeln der Technik anspruchsvoller ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 15. März 2021 - 4 [X.] 14.20 - juris Rn. 13). Denn der rechtliche Maßstab für das Erlaubte oder Gebotene wird an die Front der technischen Entwicklung verlagert ([X.]VerfG, [X.]eschluss vom 8. August 1978 - 2 [X.]vL 8/77 - [X.]VerfGE 49, 89 <135>). Aus dem dynamischen [X.]harakter des Stands der Technik hat die Vorinstanz geschlossen, dass der heutige Stand der Technik hinter dem früheren Stand der Technik nicht zurückbleiben könne ([X.] Rn. 78). Ob dieser Schluss immer gezogen werden darf, bedarf keiner Entscheidung. Ebenso mag offenbleiben, ob ein veränderter Stand der Technik mit reduzierten Anforderungen geeignet sein könnte, insoweit den maßgeblichen Zeitpunkt für die [X.]eurteilung des Planfeststellungsbeschlusses zu verschieben (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - [X.]VerwGE 130, 299 Rn. 255 f. und [X.]eschluss vom 27. Juli 2020 - 4 VR 7.19 - NVwZ 2021, 723 insoweit nicht abgedruckt in [X.] 451.17 § 43 [X.] Nr. 11).

Denn das Oberverwaltungsgericht hält einen Schluss von der Erfüllung des aktuellen Standes der Technik auf einen früheren Stand der Technik für unzulässig, wenn wesentliche Unterschiede zwischen der aktuellen und der früheren Sachlage bestehen ([X.] Rn. 79), hat solche Unterschiede aber ohne Verstoß gegen Verfahrensrecht verneint. Die Kritik der [X.]eschwerde, es hätten auch bautechnische Anforderungen an die Windkraftanlagen und Veränderungen bei der Konstruktion von [X.] betrachtet werden müssen, legt den geltend gemachten Verstoß gegen Denkgesetze nicht dar. Denn ein solcher Verstoß liegt nur vor, wenn das Gericht eine Schlussfolgerung zieht, die aus Gründen der Logik schlechterdings nicht gezogen werden kann und deshalb willkürlich ist (stRspr, vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 20. Juni 2013 - 8 [X.] 10.12 - [X.]VerwGE 147, 47 Rn. 15 und vom 27. September 2021 - 8 [X.] 31.20 - [X.]VerwGE 173, 282 Rn. 13). Auf einen Verstoß gegen die Denkgesetze führt daher nicht der Vorwurf, das [X.] habe einzelnen Umständen nicht die gebotene Aufmerksamkeit gewidmet oder aus ihnen nicht die aus Sicht eines [X.]eteiligten zutreffenden Schlüsse gezogen.

bb) Die [X.]eschwerde rügt als Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, dass den [X.]eteiligten keine Gelegenheit eingeräumt wurde, zu Veränderungen der Gefährdungslage durch den [X.]au höherer Windenergieanlagen Stellung zu nehmen. Dies bleibt erfolglos. Denn die Vorinstanz hat in der mündlichen Verhandlung auf den von ihr angenommenen Schluss vom aktuellen auf einen früheren Stand der Technik hingewiesen ([X.] Rn. 77).

cc) Die [X.]eschwerde legt keinen Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO dar. Das Oberverwaltungsgericht hat keine Anhaltspunkte dafür erkannt, dass sich durch die zunehmende Größe von Windenergieanlagen die Wahrscheinlichkeit von Schadensfällen erhöht habe. Die [X.]eschwerde zeigt nicht auf, warum sich insoweit eine weitere Aufklärung aufdrängen musste. Sie beanstandet, das Oberverwaltungsgericht habe den Folgen eines Schadenfalles weiter nachgehen müssen, weil diese mit der Größe der Windenergieanlagen zunähmen. Eine solche Ermittlung musste sich dem Oberverwaltungsgericht indes nicht aufdrängen. Denn es konnte davon ausgehen, dass der Stand der Technik im Jahr 2021 auch der aktuellen Größe von Windenergieanlagen Rechnung trug und daher ausreichende Sicherheit für die im [X.] üblichen, kleineren Windenergieanlagen gewährleistete.

dd) Die Vorinstanz hat den [X.]eweisantrag zu der [X.]ehauptung abgelehnt, die [X.]-Rundschreiben G 07/15 und [X.] hätten nicht die erforderlichen Verfahrensschritte durchlaufen, um als [X.]estandteil des [X.]-Regelwerkes gelten zu können. Der Antrag sei nicht hinreichend substantiiert, weil die Kläger weder die konkreten Verfahrensschritte benannt, deren Durchführung sie vermissen, noch erläutert hätten, warum sie vom Unterlassen dieser Verfahrensschritte ausgingen ([X.] Rn. 73). Dies ist nicht zu beanstanden.

Unsubstantiierten [X.]eweisanträgen braucht das Gericht nicht nachzugehen. Das Substantiierungsgebot verlangt neben der [X.]enennung eines bestimmten [X.]eweismittels und der [X.]ehauptung einer bestimmten Tatsache, dass die Tatsache vom Antragsteller mit einem gewissen Maß an [X.]estimmtheit als wahr und mit dem angegebenen [X.]eweismittel beweisbar behauptet wird ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 2. November 2007 - 7 [X.] 3.07 - juris Rn. 5 und vom 14. September 2017 - 4 [X.] 28.17 - juris Rn. 19). Die [X.]eschwerde macht ohne Erfolg geltend, die notwendigen Schritte ergäben sich aus der Geschäftsordnung des [X.]. Sie selbst hält nach der genannten Geschäftsordnung "sehr viele Schritte und Vorgaben" für notwendig. Es hätte den Klägern oblegen zu benennen, welche Schritte und Vorgaben sie für nicht beachtet halten. Ihr [X.]eweisantrag zielte aufs Geratewohl darauf, das Gericht zu einer vollständigen Prüfung des gesamten Verfahrens zum Entstehen der [X.]-Rundschreiben G 07/15 und [X.] zu veranlassen.

Zur ausreichenden Substantiierung genügte nicht das Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 7. Januar 2022, dass die Kläger für [X.] übergangen halten. Es verhält sich nur zu dem [X.]-Rundschreiben [X.], das nach der insoweit maßgeblichen Auffassung des [X.] ohnehin keine umfassende technische Regel zum Sicherheitsabstand aufgestellt hat ([X.] Rn. 69) und daher nicht geeignet war, die Vermutung nach § 3 Abs. 4 [X.] zu tragen. Die Kläger haben im Übrigen geltend gemacht, dass [X.]-Rundschreiben im Allgemeinen nicht zum [X.]-Regelwerk gehören. Es hätte weiterer Darlegungen bedurft, welche auf den Regelsetzungsprozess bezogenen Verfahrensschritte sie bei der Erarbeitung von Rundschreiben dennoch für erforderlich halten.

ee) Das Oberverwaltungsgericht hat selbständig tragend angenommen, dass die Einhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstands der [X.] von den im Juli 2009 vorhandenen Windkraftanlagen durch das Gutachten [X.] vom 23. Februar 2009 belegt werde ([X.] Rn. 81 bis 104).

Die [X.]eschwerde hat bezogen auf diese Ausführungen die Zulassungsgründe der grundsätzlichen [X.]edeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und des [X.] nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemacht. Auf dieses Vorbringen kommt es nicht an. Weil das angegriffene Urteil selbständig tragend auf die Einhaltung des technischen Regelwerks 2021 und damit die [X.]eachtung des Stands der Technik im [X.] gestützt ist (vgl. [X.] Rn. 66), würde sich die zu dem Sachverständigengutachten aufgeworfene Grundsatzfrage nicht entscheidungserheblich stellen und wäre ihre [X.]eantwortung nicht zu erwarten. Sollte einer der geltend gemachten Verfahrensmängel vorliegen, könnte die Entscheidung auf diesem Fehler nicht beruhen (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 20. Dezember 2016 - 3 [X.] 38.16 - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 66 Rn. 3 und vom 14. Juli 2022 - 4 [X.] 45.21 - juris Rn. 13). Dies gilt auch, soweit die [X.]eschwerde im Zusammenhang mit den Zielen der Raumordnung erneut rügt, Vorbringen zur (fehlenden) [X.]erücksichtigung des Klimawandels im Gutachten [X.] sei nicht ausreichend beachtet.

b) Nach Auffassung des [X.] enthält der Planfeststellungsbeschluss keine Vorgabe, die den [X.]au neuer Windkraftanlagen in einem zu geringen Sicherheitsabstand zur [X.] ermöglicht ([X.] Rn. 105 bis 108).

Nach seiner Auslegung verlangt die Nebenbestimmung 14.2 des Planfeststellungsbeschlusses, dass Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe von bis zu 120 m, einem Rotordurchmesser von bis zu 126 m und einer Gondellänge von bis zu 18 m einen Mindestabstand von 20 m bis zur Gasleitung und zur Absperrstation einhalten. [X.]ei größeren Anlagen könne ein größerer Sicherheitsabstand erforderlich sein ([X.] Rn. 106 f.). Die [X.]eschwerde beanstandet dies als [X.], weil das Oberverwaltungsgericht unter Verstoß gegen die Denkgesetze und damit gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO sowie unter Verletzung der Pflicht zur Amtsermittlung nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Annäherung an die Absperrstation und das Risiko bei [X.]n nicht betrachtet habe.

Dies bleibt erfolglos. Die Ausführungen des [X.] beziehen sich nach ihrem Zusammenhang (vgl. [X.] Rn. 108) auf die in den Gutachten [X.] vom 23. Februar 2009 und vom 11. Juni 2009 betrachteten Gefahrenereignisse (Abwurf des Rotorblatts - ganz oder teilweise, Abwurf der Gondel, [X.]) ([X.] Rn. 82). Das Risiko eines Ausblasvorgangs hielt das Oberverwaltungsgericht im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung für vernachlässigbar, weil solche Vorgänge nur sehr selten durchgeführt würden ([X.] Rn. 45), und sah die maßgebliche Gefahr darin, dass die auf Nabenhöhe befindlichen Maschinenteile einer Windkraftanlage das Gas entzünden könnten ([X.] Rn. 115). Einem solchen Risiko kann durch temporäre Abschaltung der Anlage Rechnung getragen werden, so dass es jedenfalls nicht [X.] ist, diesem Gefährdungspotential bei der Würdigung einer Abstandsregelung nicht nachzugehen.

Die in diesem Zusammenhang erhobene [X.] bleibt erfolglos, es habe eines gerichtlichen Hinweises zur Auslegung der Nebenbestimmung bedurft. Die Kläger hatten auch ohne einen solchen Hinweis ausreichend Anlass, zu dem aus ihrer Sicht notwendigen Abstand zwischen noch zu errichtenden Windenergieanlagen und der Absperrstation vorzutragen.

c) Nach Auffassung des [X.] wird die technische Sicherheit nach § 49 Abs. 1 Satz 1 [X.] a. F. auch im Hinblick auf [X.] gewährleistet ([X.] Rn. 113 f.). Anders als die [X.]eschwerde meint, hat das Oberverwaltungsgericht bei seiner tatrichterlichen Würdigung nicht gegen Denkgesetze und damit gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen. Dies folgt insbesondere nicht aus Parallelen, welche die [X.]eschwerde zu Unfallgefahren des [X.] zieht. Sie zeigt auch nicht auf, warum sich dem Oberverwaltungsgericht insoweit ohne einen förmlichen [X.]eweisantrag eine weitere Aufklärung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen. Die [X.]eschwerde stellt allein der tatrichterlichen Würdigung ihre abweichende Sicht gegenüber.

3. Nach Auffassung des [X.] beachtet der Planfeststellungsbeschluss die Ziele der Raumordnung und genügt damit § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] ([X.] Rn. 123 bis 145). Die Errichtung und der [X.]etrieb der Leitung sei mit dem als Vorranggebiet ausgewiesenen "[X.]/[X.]" und der dort vorrangigen Nutzung für die Windenergie vereinbar. Die [X.]eschwerde legt nicht dar, dass diese Einschätzung auf einem Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruhen kann.

a) Das Oberverwaltungsgericht hält den [X.]etrieb der bestehenden Windkraftanlagen durch die Leitung für nicht erheblich beeinträchtigt ([X.] Rn. 133 bis 137).

aa) Die [X.]eschwerde beanstandet, das Oberverwaltungsgericht habe Vorbringen zu Erschwernissen bei Reparaturarbeiten an der Windenergieanlage [X.] ([X.]) übergangen und so den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

Dies bleibt erfolglos. Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Daraus folgt jedoch nicht die Pflicht des Gerichts, jedes Vorbringen der [X.]eteiligten zu bescheiden. Allein aus dem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des [X.]eteiligtenvortrags kann deshalb nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs kann vielmehr nur festgestellt werden, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt. Geht das Gericht auf den wesentlichen Teil eines Tatsachenvortrags eines [X.]eteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von wesentlicher [X.]edeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (stRspr, vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 19. Mai 1992 - 1 [X.]vR 986/91 - [X.]VerfGE 86, 133 <145 f.>; [X.]VerwG, Urteile vom 20. November 1995 - 4 [X.] 10.95 - [X.] 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 23 und vom 18. Dezember 2014 - 4 [X.] 35.13 - NVwZ 2015, 656 Rn. 42 und [X.]eschluss vom 22. Oktober 2020 - 4 [X.] 18.20 - juris Rn. 8).

Das Oberverwaltungsgericht hat sich mit den geltend gemachten Erschwernissen befasst ([X.] Rn. 136), insbesondere mit der Notwendigkeit von [X.]n für einen Kran, dem Überfahren der Leitung mit [X.] und der - von ihm verneinten - Notwendigkeit eines Lagerplatzes unmittelbar an der Windkraftanlage. Dass das Oberverwaltungsgericht die Einwände der Kläger in der Sache zurückgewiesen hat, verletzt deren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht. Das in der [X.]eschwerde wiedergegebene Vorbringen ließ im Übrigen nicht erkennen, dass gerade die Notwendigkeit von [X.]n für mehrere Kräne geltend gemacht werden sollte und die fehlende [X.]ehandlung gerade dieser Möglichkeit [X.] sein könnte.

Die [X.]eschwerde führt nicht auf einen Verstoß gegen die Pflicht zur Amtsermittlung aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach Auffassung der Vorinstanz hat die [X.]esichtigung der Umgebung der Windkraftanlage im gerichtlichen Erörterungstermin ergeben, dass eine Erschließung der Anlage gewährleistet sei; vor Ort seien mögliche [X.] für einen Kran identifiziert worden ([X.] Rn. 136). Die [X.]eschwerde legt nicht dar, warum sich angesichts dieser, auch vom Gericht selbst gewonnenen Erkenntnisse dem Oberverwaltungsgericht weitere Ermittlungen hätten aufdrängen müssen.

bb) Das Oberverwaltungsgericht hat den Einwand der Kläger erwogen, die Durchführung von Reparaturen an den Windenergieanlagen sei wesentlich erschwert, da eine Überquerung der Leitung mit Schwerlasttransporten nicht ausreichend gesichert sei ([X.] Rn. 135) und damit das rechtliche Gehör insoweit gewahrt. Die [X.]eschwerde erschöpft sich darin, dieser Auffassung zu widersprechen. Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, auf das Vorbringen zum Inhalt der vorgesehenen Dienstbarkeit ausdrücklich einzugehen. Es hat die [X.]elastung der Grundstücke mit Dienstbarkeiten zur Kenntnis genommen ([X.] Rn. 8, 32), ist aber erkennbar davon ausgegangen, dass eine Reparatur der Windenergieanlagen - ggf. nach notwendigen Sicherheitsmaßnahmen - weiterhin möglich ist und die Dienstbarkeit eine solche Reparatur nicht von vornherein hindert.

cc) Die [X.]eschwerde fordert, eine weitere, im Jahr 2018 planfestgestellte Leitung zu berücksichtigen. Diese Kritik wendet sich gegen die Rechtsauffassung des [X.] zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Sach- und Rechtslage und damit gegen die materielle Rechtsauffassung der Vorinstanz (stRspr, vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 31. März 2004 - 8 [X.] 5.03 - [X.]VerwGE 120, 246 <250> und vom 2. März 2022 - 6 [X.] 7.20 - [X.]VerwGE 175, 76 Rn. 24).

b) Die [X.]eschwerde zeigt auch im Übrigen keinen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör oder gegen die Pflicht zur Amtsermittlung nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf.

Das Vorbringen der Kläger zur weiteren Entwicklung des Windparks und Einschränkungen seiner Entwicklung durch das Zusammenwirken der [X.] mit weiteren Erdgasfernleitungen hat das Oberverwaltungsgericht nicht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO übergangen. Es hat angenommen, dass die [X.] ein effektives Repowering nicht beeinträchtige ([X.] Rn. 140 ff.), weil die Gestaltungsmöglichkeiten nicht durch diese Leitung, sondern durch andere Faktoren begrenzt würden, namentlich die notwendigen Abstände zwischen einzelnen Windenergieanlagen. Nach seinem materiell-rechtlichen Standpunkt war eine [X.]etrachtung der kumulierenden Wirkungen mit vorhandenen Gas- und Telekommunikationsleitungen nicht vorzunehmen, weil Einschränkungen der Entwicklungsmöglichkeiten durch die [X.] zu prüfen waren ([X.] Rn. 144). Ob dieser Standpunkt [X.]edenken ausgesetzt sein könnte, spielt für den Anspruch auf rechtliches Gehör keine Rolle.

Das Oberverwaltungsgericht hat das Vorbringen der Kläger zu Haftungsrisiken für die [X.]etreiber von Windenergieanlagen ([X.] Rn. 138) und für Grundstückseigentümer ([X.] Rn. 139) gewürdigt und so dem Anspruch auf rechtliches Gehör genügt. Die [X.]eschwerde legt nicht dar, warum das - als Vermutung geäußerte - Vorbringen der Kläger zur Unmöglichkeit von Haftpflichtversicherungen Anlass hätte geben müssen, weitere Ermittlungen von Amts wegen durchzuführen. Die Kritik der [X.]eschwerde an den Überlegungen zu einer Haftungsregelung durch vertragliche Gestaltung wendet sich gegen die materielle Rechtsauffassung der Vorinstanz, ohne darzulegen, welches Vorbringen übergangen sein sollte.

Auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör lässt nicht schließen, dass das Oberverwaltungsgericht sich in den Ausführungen zu den Zielen der Raumordnung nicht mit der Absperrstation und [X.]n befasst hat. Es ist diesen Einwänden in anderem Zusammenhang nachgegangen ([X.] Rn. 45, 115 bis 120; Rn. 113 f.) und hat sie inhaltlich zurückgewiesen. Einer Wiederholung in anderem rechtlichen Zusammenhang bedurfte es nicht.

Die [X.]eschwerde verfehlt ferner die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, soweit sie ein erstinstanzliches Vorbringen mit insgesamt sechzehn [X.] wiederholt, einzelne Themen schlagwortartig aufruft und aus der fehlenden [X.]ehandlung auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO schließt. Ein solches Vorbringen ermöglicht dem Senat nicht die Prüfung, ob aus der fehlenden [X.]ehandlung einzelner Gesichtspunkte eines sehr umfangreichen erstinstanzlichen Vorbringens in einem ebenfalls sehr umfangreichen Urteil auf die Verletzung rechtlichen Gehörs geschlossen werden könnte.

4. Nach Auffassung des [X.] weist die [X.] nach § 43 Satz 2 [X.] a. F. keinen erheblichen Mangel auf ([X.] Rn. 146 bis 161).

a) Die [X.]eschwerde misst insoweit der Frage grundsätzlich [X.]edeutung bei,

ob eine Planfeststellungsbehörde abwägungsfehlerhaft handelt, wenn sie es unterlässt, Trassenvarianten für eine Fernleitung von Amts wegen zu ermitteln.

Dies führt nicht zur Zulassung der Revision. Die Frage ist in der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts bereits beantwortet, soweit sie einer rechtsgrundsätzlichen Klärung zugänglich ist. Nach § 43 Abs. 3 [X.] (bzw. § 43 Satz 2 [X.] a. F.) sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten [X.]elange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Das Abwägungsgebot und die aus ihm folgenden Pflichten (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 14. Februar 1975 - 4 [X.] 21.74 - [X.]VerwGE 48, 56 <63 f.> und vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - [X.]VerwGE 161, 263 Rn. 73) erstreckt sich auf die Auswahl und [X.]eurteilung von Trassenvarianten. Die Planfeststellungsbehörde ist verpflichtet, bei der Zusammenstellung des [X.] alle ernsthaft in [X.]etracht kommenden Alternativen zu berücksichtigen und mit der ihnen zukommenden [X.]edeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen berührten öffentlichen und privaten [X.]elange einzustellen (stRspr, vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - [X.]VerwGE 154, 73 Rn. 168, vom 29. Juni 2017 - 3 A 1.16 - [X.] 442.09 § 18 [X.] Nr. 77 Rn. 131, vom 2. Juli 2020 - 9 A 19.19 - [X.]VerwGE 169, 94 Rn. 75). Sie ist auch im Planfeststellungsverfahren an den Untersuchungsgrundsatz des § 24 VwVfG gebunden ([X.]VerwG, Urteil vom 24. März 2011 - 7 A 3.10 - [X.] 406.400 § 19 [X.]atSchG 2002 Nr. 7 Rn. 85). Danach handelt eine Planfeststellungsbehörde abwägungsfehlerhaft, wenn sie eine ernsthaft in [X.]etracht kommende Alternative unberücksichtigt lässt, ohne dass es eine Rolle spielt, ob eine solche Alternative bereits zuvor von einem Vorhabenträger in den Planunterlagen betrachtet, von Trägern öffentlicher [X.]elange oder Dritten im Planaufstellungsverfahren vorgeschlagen oder von Amts wegen zu ermitteln war (vgl. auch [X.]VerwG, Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - a. a. [X.] Rn. 172). Dessen ungeachtet wird es insoweit in der Praxis häufig keiner weiteren Ermittlungen von Amts wegen bedürfen, weil die Anforderungen an die Planfeststellungsunterlagen, etwa § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 [X.] (bzw. § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 [X.] a. F.), und die [X.]eteiligung der Öffentlichkeit dazu führen, dass alle ernsthaft in [X.]etracht kommenden Alternativen im Verfahren der Planaufstellung ohnehin zur Sprache kommen.

Die gestellte Frage geht im Übrigen am Inhalt der angegriffenen Entscheidung vorbei. Das Oberverwaltungsgericht hat die Planfeststellungsbehörde verpflichtet gesehen, alle ernsthaft in [X.]etracht kommenden Alternativen zu berücksichtigen ([X.] Rn. 152). Es hat aus den zu betrachtenden Alternativen nicht von Rechts wegen jene ausgesondert, die einer Ermittlung von Amts wegen bedurft hätten. Eine Rechtsfrage, die sich für die Vorinstanz nicht gestellt oder auf die diese nicht entscheidend abgehoben hat, führt aber grundsätzlich - und auch hier - nicht zur Zulassung der Revision (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 5. Oktober 2009 - 6 [X.] 17.09 - [X.] 442.066 § 24 TKG Nr. 4 Rn. 7, vom 30. Januar 2018 - 9 [X.] 20.17 - [X.] 310 § 124a VwGO Nr. 52 Rn. 9 und vom 28. April 2020 - 4 [X.] 39.19 - Zf[X.]R 2020, 680 Rn. 8).

b) Das Oberverwaltungsgericht hat im Rahmen seiner [X.] offengelassen, ob die [X.]eklagte davon ausgehen durfte, die Maßgabe [X.] aus der raumordnerischen [X.]eurteilung vom 20. September 2007 sei vollständig erfüllt. Denn ein - etwaiger - [X.] wäre nach § 43e Abs. 4 Satz 1 [X.] a. F. (bzw. § 75 Abs. 1a VwVfG) nicht erheblich, weil er auf das [X.] nicht von Einfluss gewesen wäre ([X.] Rn. 160).

Die [X.]eschwerde wirft dem Oberverwaltungsgericht vor, bei dieser rechtlichen Würdigung klägerisches Vorbringen zu einer Feintrassierung übergangen zu haben. Dies bleibt erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht hat das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung dahin gewürdigt, dass drei Gestaltungsmöglichkeiten für die Feintrassierung der Leitung im Windpark [X.] bestanden, aber dem Vorbringen der Kläger keine Anhaltspunkte entnommen, dass die Wahl einer der beiden anderen Gestaltungsformen zu geringen - richtig wohl: "geringeren" - [X.]eeinträchtigungen der Windenergienutzung geführt hätte ([X.] Rn. 160). Dass bei dieser Würdigung das Vorbringen eines [X.]eteiligten übergangen worden sein könnte, legt die [X.]eschwerde nicht dar. Sie lässt bereits nicht erkennen, ob das - aus ihrer Sicht übergangene - Vorbringen auf die [X.]etrachtung weiterer Gestaltungsmöglichkeiten oder etwa Vorteile der bereits betrachteten Gestaltungsmöglichkeiten zielte. Einen Schluss auf das Übergehen eines Vorbringens erlaubt auch die Formulierung nicht, es hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben. Sie verneint nicht entsprechenden Vortrag, sondern drückt eine tatrichterliche Würdigung aus.

Von einer weiteren [X.]egründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

4 B 16/22

02.03.2023

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 12. Januar 2022, Az: 4 C 19/09, Urteil

§ 3 S 1 UVPG, § 2 Abs 2 S 2 UVPG, § 16 Abs 4 S 1 UVPG, § 4 Abs 1a S 1 UVPG, § 46 VwVfG, § 49 Abs 1 EnWG 2005, § 43 Abs 3 EnWG 2005, GasHDrLtgV, § 4 Abs 1 S 1 Nr 3 ROG 2009

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 02.03.2023, Az. 4 B 16/22 (REWIS RS 2023, 2161)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 2161

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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