Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.03.2021, Az. 4 B 16/20

4. Senat | REWIS RS 2021, 7890

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Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 27. November 2019 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 als Gesamtschuldner. Die Beigeladenen zu 2 bis 4 tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte [X.]eschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche [X.]edeutung, die ihr die [X.]eschwerde beimisst.

3

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine klärungsbedürftige Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) aufwirft, die in dem angestrebten Revisionsverfahren beantwortet werden kann, sofern dies über den Einzelfall hinaus zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts beiträgt (stRspr, vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 [X.] 78.61 - [X.]E 13, 90 <91> und vom 14. Oktober 2019 - 4 [X.] - [X.] 2020, 173 Rn. 4). Die Kläger legen nicht dar (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), dass diese Voraussetzungen von den aufgeworfenen Rechtsfragen erfüllt werden.

4

a) Was die Anforderungen an die Umweltverträglichkeitsprüfung angeht, hält die [X.]eschwerde zunächst die Frage für rechtsgrundsätzlich bedeutsam,

ob § 25 [X.] so zu verstehen ist, dass es ausreicht, die dort verlangte [X.]ewertung im Zusammenhang mit der Darstellung nach § 24 [X.] vorzunehmen, sodass § 25 [X.] als separater Verfahrensschritt nicht mehr stattfindet und somit auch nicht mehr erkennbar ist.

5

Die [X.]eschwerde legt aber nicht - wie geboten - dar, dass diese Frage entscheidungserheblich und folglich klärungsfähig ist. Die Fragestellung geht zwar zutreffend davon aus, dass die begründete [X.]ewertung der Umweltauswirkungen als Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung im Zusammenhang mit der Darstellung nach § 24 [X.] vorzunehmen ist. Die [X.]ewertung baut auf der Ermittlung der Umweltauswirkungen auf, die in der zusammenfassenden Darstellung gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 und 3 [X.] aufbereitet wird. In dieser Verbindung finden die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung [X.]erücksichtigung bei der Zulassungsentscheidung, auf die die Umweltverträglichkeitsprüfung bezogen ist (vgl. etwa [X.], [X.]eschluss vom 11. Juli 2013 - 7 A 20.11 - DV[X.]l 2013, 1453 Rn. 14; siehe auch Urteil vom 19. Mai 1998 - 4 [X.] 11.96 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 138 = juris Rn. 39). Die in der Fragestellung des Weiteren vorausgesetzte schlussfolgernde Annahme, dass die begründete [X.]ewertung als separater Verfahrensschritt nicht mehr stattfindet und somit auch nicht mehr erkennbar ist, hat das Oberverwaltungsgericht aber nicht festgestellt. Vielmehr ist es, wie aus der [X.]ezugnahme auf die Ausführungen auf [X.] unter Abschnitt [X.] des Planfeststellungsbeschlusses folgt, davon ausgegangen, dass der Verfahrensschritt der begründeten [X.]ewertung von der Planfeststellungsbehörde durchgeführt worden ist und dass die [X.]ewertung im Einzelnen sich in dem vorherigen Abschnitt des Planfeststellungsbeschlusses findet, der seinerseits im Wesentlichen die in den Verfahrensakten enthaltenen Ausführungen (6. Ordner, Vorgang XVI, S. 3179 ff.) übernimmt. Die Existenz einer solchen [X.]ewertung belegt - ungeachtet der Darstellungsweise - die Durchführung eines hierauf bezogenen Verfahrensschritts.

6

Die Frage,

ob es für eine begründete [X.]ewertung i.S.v. § 25 [X.] ausreichend ist, wenn die zuständige [X.]ehörde keinerlei eigene Wertung vornimmt, sondern sich allein die Wertung des [X.] zu eigen macht,

rechtfertigt ebenso wenig die Zulassung der Revision. Auch sie knüpft an Tatsachen an, die das Oberverwaltungsgericht so nicht festgestellt hat. Aus den Ausführungen des angefochtenen Urteils folgt nicht, dass die Planfeststellungsbehörde sich die Wertung des [X.] zu eigen gemacht hat. Die Planfeststellungsbehörde nimmt im Planfeststellungsbeschluss vielmehr [X.]ezug auf die Darlegungen in der zusammenfassenden Darstellung, die von ihr selbst erstellt worden ist. Im Übrigen ist die Fragestellung in sich unklar. Eine "eigene Wertung" der Planfeststellungsbehörde läge nur dann nicht vor, wenn sie sich lediglich mit dem Verweis auf eine fremde [X.]ewertung begnügte. Demgegenüber besagt die Formulierung, sie "mache sich eine Wertung zu eigen", dass die [X.]ehörde sich der Wertung eines anderen nach einer selbst vorgenommenen Würdigung anschließt; es versteht sich von selbst, dass auch darin eine eigene Wertung liegt. Eine besondere Form ist hierfür nicht vorgeschrieben (vgl. [X.], Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - juris Rn. 35 insoweit nicht abgedruckt in [X.]E 148, 373). Darüber hinaus übersieht die Fragestellung die [X.]esonderheiten einer nachvollziehenden Planung, die für das Planfeststellungsverfahren kennzeichnend sind (vgl. [X.], Urteil vom 27. Juni 2019 - 7 [X.] 22.17 - [X.] 406.403 § 64 [X.]atSchG 2010 Nr. 2 Rn. 23 m.w.[X.]) und die bei der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht zuletzt in dem durch § 16 und § 24 Abs. 1 Satz 2 [X.] geregelten Verfahrensablauf ihren Niederschlag finden.

7

Die Fragen,

ob es eine begründete [X.]ewertung i.S.v. § 25 [X.] darstellt, wenn die zuständige [X.]ehörde auf die zusammenfassende Darstellung i.S.v. § 24 [X.] verweist und erklärt, dass demnach die [X.]ewertung vorgenommen und positiv verlaufen sei

sowie,

ob § 25 Abs. 1 Satz 2 [X.] so zu verstehen ist, dass es für eine [X.]egründung der [X.]ewertung ausreichend ist, wenn auf die Darstellungen i.S.d. § 24 [X.] verwiesen wird,

sind einer verallgemeinerungsfähigen [X.]eantwortung, wie für die Zulassung der Revision aufgrund der Grundsatzrüge erforderlich, nicht zugänglich. Es ist vielmehr eine Frage des Einzelfalls, inwieweit sich in der als zusammenfassende Darstellung nach § 24 [X.] überschriebenen Unterlage bereits eine [X.]ewertung samt [X.]egründung findet.

8

b) Des Weiteren will die [X.]eschwerde geklärt wissen,

ob § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] so auszulegen ist, dass eine Widerlegung der Vermutung für die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik von Anlagen zur Fortleitung von Gas bei [X.]erücksichtigung des [X.] ([X.]) nur nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über [X.] (Gashochdruckleitungsverordnung - [X.]) erfolgen kann?

9

Auch diese Frage, die bei wohlwollendem Verständnis richtigerweise auf die Einhaltung des Standes der Technik (§ 2 Abs. 2 Satz 1 [X.]) zu beziehen ist, führt nicht auf die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher [X.]edeutung. Dies folgt aber nicht etwa schon daraus, dass es für das Oberverwaltungsgericht auf diese Frage nicht angekommen wäre. Entgegen dem [X.]eschwerdevorbringen wird die Entscheidungserheblichkeit allerdings nicht durch die Ausführungen des [X.] belegt, wonach die Gutachten des Sachverständigen Dr. M. - auch vor dem Hintergrund der gesetzlichen Vermutung über die Einhaltung der Regeln der Technik nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] - nicht geeignet seien, einen Verstoß gegen § 49 Abs. 1 [X.] darzutun. Denn das Oberverwaltungsgericht setzt sich mit den Gutachten in der Sache auseinander und legt dar, dass diese u.a. von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgingen ([X.] Rn. 31). Das Oberverwaltungsgericht beschränkt sich insoweit folglich nicht auf den Hinweis, dass die von den Klägern beigebrachten Gutachten nicht den sich aus § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] ergebenden besonderen Anforderungen an die Widerlegung einer gesetzlichen Vermutung genügten.

Die Frage ist jedoch deshalb entscheidungserheblich, weil das Oberverwaltungsgericht [X.]eweisanträge mit dem Argument abgelehnt hat, dass das angebotene [X.]eweismittel nicht geeignet sei, die gesetzliche Vermutung ordnungsgemäß zu widerlegen, und sich damit als untauglich erweise. Die Grundsatzrüge ist folglich auf den zugleich geltend gemachten Verfahrensfehler bezogen; denn die Anforderungen an die gerichtliche Sachaufklärungspflicht können von der [X.]eantwortung der materiell-rechtlichen Frage abhängen.

Die aufgeworfene Frage bedarf aber nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Sie ist vielmehr auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne weiteres im Sinne des vom Oberverwaltungsgericht eingenommenen Rechtsstandpunktes zu beantworten (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 24. August 1999 - 4 [X.] 72.99 - [X.]E 109, 268 <270>).

Nach § 49 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind Energieanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind nach Satz 2 vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Deren Einhaltung wird nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] vermutet, wenn bei Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von Gas die technischen Regeln der [X.] ([X.]) eingehalten worden sind. Den Vorbehalt in § 49 Abs. 1 Satz 2 [X.] hat der Verordnungsgeber für Gasleitungen auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung in § 49 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 [X.] mit der Verordnung über [X.] ([X.]) vom 18. Mai 2011 ([X.] I S. 928), ausgefüllt, die - wie die planfestgestellte Leitung - für einen maximal zulässigen [X.]etriebsdruck von mehr als 16 bar ausgelegt sind (§ 1 Abs. 1 [X.]). Nach § 2 Abs. 1 [X.] müssen [X.] gemäß den in §§ 3 und 4 [X.] normierten Anforderungen errichtet und betrieben werden; dabei muss der Stand der Technik berücksichtigt werden. Mit diesem Standard, der gegenüber den ansonsten bei Energieanlagen anzulegenden Anforderungen der allgemein anerkannten Regeln der Technik anspruchsvoller ist (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 8. August 1978 - 2 [X.]vL 8/77 - [X.]E 49, 89 <135 f.>), wird der höheren Gefährdungslage bei solchen Leitungen Rechnung getragen ([X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2018, § 49 Rn. 14, 39). Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] wird vermutet, dass Errichtung und [X.]etrieb dem Stand der Technik entsprechen, wenn das Regelwerk des [X.] eingehalten wird. Sofern fortschrittlichere Verfahren, Einrichtungen und [X.]etriebsweisen vorhanden sind, die nach herrschender Auffassung führender Fachleute besser gewährleisten, dass die Sicherheit der Umgebung nicht beeinträchtigt wird und schädliche Einwirkungen auf den Menschen und die Umwelt vermieden werden, und die im [X.]etrieb bereits mit Erfolg erprobt wurden, kann nach Satz 2 die zuständige [X.]ehörde im Einzelfall deren Einhaltung fordern.

Die in § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] normierte Vermutung ist ebenso wie diejenige nach § 49 Abs. 2 Satz 1 [X.] eine Tatsachenvermutung; denn sie ist auf die Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der technischen Sicherheit in § 49 Abs. 1 [X.] [X.]. § 2 Abs. 1 [X.] bezogen. Die Vermutungsbasis - die nach § 2 Abs. 1 [X.] erforderliche Einhaltung der Vorgaben in den Regelwerken der [X.] - ist ebenfalls insgesamt eine Tatsache. Verweist der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber in seinen [X.]estimmungen auf die Regeln bzw. den Stand der Technik und nimmt er sie dadurch in seinen Regelungswillen auf, werden diese nicht ihrerseits zu Rechtsnormen (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 30. September 1996 - 4 [X.] 175.96 - [X.] 445.4 § 18b [X.] und vom 3. September 2003 - 7 [X.] 6.03 - [X.] 406.19 [X.] Nr. 167 = juris Rn. 19). Die Vermutung ist mangels einer abweichenden gesetzlichen Anordnung widerleglich (vgl. § 173 Satz 1 VwGO [X.]. § 292 Satz 1 ZPO). Folglich ist der [X.]eweis des Gegenteils möglich, d.h. der [X.]eweis, dass die vom Gesetz vermutete Tatsache in Wirklichkeit nicht gegeben ist (vgl. zuletzt [X.], Urteil vom 5. Juni 2020 - 5 [X.] 3.19 D - juris Rn. 12 m.w.[X.]). Danach muss das Gericht, wenn die Vermutungsbasis mit ihren Ausgangs- und Anknüpfungstatsachen nach Maßgabe der üblichen [X.]eweislastregeln gegeben ist, sich im Wege des vollen (Haupt)[X.]eweises (vgl. [X.], Urteile vom 20. Oktober 1987 - 9 [X.] 266.86 - [X.]E 78, 147 <149>, vom 24. August 1990 - 8 [X.] 65.89 - [X.]E 85, 314 <321> und vom 26. November 2003 - 8 [X.] 10.03 - [X.]E 119, 232 <238>; [X.]GH, Urteile vom 16. November 1979 - [X.] - NJW 1980, 1047 <1048> und vom 9. Oktober 2009 - [X.]/08 - NJW 2010, 363 <364> = juris Rn. 13; [X.]eschluss vom 12. März 2015 - [X.] - NJW-RR 2015, 819 Rn. 18 f.) die Überzeugung davon verschaffen, dass die einschlägigen Regelwerke der [X.] nicht (mehr) den Stand der Technik widerspiegeln. Mit dem auf eine Dynamisierung der ([X.] ausgerichteten Rechtsbegriff des Standes der Technik werden diese an die "Front der technischen Entwicklung verlagert" (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 8. August 1978 - 2 [X.]vL 8/77 - [X.]E 49, 89 <135 f.>). Der Stand der Technik, wie er beispielhaft in § 3 Abs. 6 [X.]ImSchG und § 3 Nr. 11 [X.] auch in [X.]ezug auf die Anlagensicherheit definiert wird, stellt auf den Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen und [X.]etriebsweisen ab, die die praktische Eignung dieser Maßnahme gesichert erscheinen lässt; dabei ist die erfolgreiche Erprobung der betreffenden Technik im praktischen [X.]etrieb einer Anlage ein wichtiges Indiz für ihre praktische Eignung (siehe jeweils Nr. 4 in der Anlage zu den genannten Gesetzen; [X.], [X.]eschluss vom 4. August 1992 - 4 [X.] 150.92 - [X.] 406.25 § 3 [X.]ImSchG Nr. 9 = juris Rn. 4). An diesen rechtlichen Maßstäben muss sich die Überzeugungsbildung des Gerichts ausrichten, wenn es die Vermutung als widerlegt ansehen will, etwa weil die bestehenden technischen Regeln mittlerweile nach Auffassung der maßgebenden Fachleute als überholt oder sicherheitstechnisch unzulänglich anzusehen sind (vgl. [X.]/Wasser, in: [X.], Energierecht, Stand September 2020, § 49 [X.] Rn. 43). [X.] rechtliche Vorgaben finden sich auch in § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.], der als solcher eine Ermächtigung zur Anordnung bestimmter Maßnahmen durch die Energieaufsichtsbehörde enthält; auch hiernach kann bei Errichtung und [X.]etrieb einer Gashochdruckleitung nur das verlangt werden, was dem Stand der Technik entspricht. Soweit dort "die herrschende Auffassung führender Fachleute" herangezogen wird, soll damit ersichtlich die Fortschrittlichkeit der (neuen) Erkenntnisse belegt werden. Auf die so umschriebenen Tatsachen muss sich ein taugliches [X.]eweismittel beziehen.

2. Die geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen ebenso wenig die Zulassung der Revision. Sie werden nicht in einer § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dargelegt. Ordnungsgemäß bezeichnet ist ein Verfahrensmangel nur, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

a) Eine Aufklärungsrüge erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunktes des [X.] aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in [X.]etracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem [X.]eschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem [X.], insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch einen unbedingten [X.]eweisantrag oder jedenfalls eine sonstige [X.]eweisanregung hingewirkt worden ist und die Ablehnung der [X.]eweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr, siehe etwa [X.], [X.]eschluss vom 12. Juli 2018 - 7 [X.] 15.17 - [X.] 451.224 § 36 KrWG Nr. 1 Rn. 23 m.w.[X.]; Urteil vom 17. Oktober 2019 - 4 [X.]N 8.18 - [X.]E 166, 378 Rn. 29). Diesen Anforderungen wird das [X.]eschwerdevorbringen nicht gerecht.

aa) Die in der mündlichen Verhandlung gestellten [X.]eweisanträge hat das Oberverwaltungsgericht mit einem in der mündlichen Verhandlung verkündeten [X.]eschluss verbeschieden (§ 86 Abs. 2 VwGO). Mit der - nach § 105 VwGO [X.]. § 160 Abs. 2, 3 und 5 ZPO nicht zwingend erforderlichen - Aufnahme der wesentlichen [X.]egründungserwägungen in die Sitzungsniederschrift oder deren Anlage (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 27. August 2003 - 4 [X.] 69.03 - juris Rn. 4) sind diese aktenkundig gemacht und - auch ohne diesbezügliche Ausführungen in den Urteilsgründen - hinreichende Grundlage für eine revisionsgerichtliche Kontrolle (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 10. Juni 2003 - 8 [X.] 32.03 - [X.] 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 57 = juris Rn. 7). Diese führt anhand des [X.]eschwerdevorbringens nicht zum Ergebnis, dass das Oberverwaltungsgericht zu Unrecht von einer beantragten Sachaufklärung abgesehen und damit zugleich den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt hat.

(1) Die [X.]eweisanträge Nr. 1 und 2 hat das Oberverwaltungsgericht wegen der Untauglichkeit des [X.]eweismittels abgelehnt, weil die Vermutung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] im Hinblick auf den "aktuellen Stand der Technik" nicht durch ein Sachverständigengutachten, sondern nur nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] widerlegt werden könne. Diese Entscheidung begegnet in der Sache keinen [X.]edenken.

Das Oberverwaltungsgericht ist angesichts der schriftsätzlichen [X.]egründung der [X.]eweisanträge davon ausgegangen, dass die Kläger nicht allein die vorhabenbezogene [X.]erechnung des erforderlichen Sicherheitsabstands auf der Grundlage des als solchen unbestrittenen [X.] durch ein Sachverständigengutachten infrage stellen wollen. Sie wenden sich vielmehr mit der [X.]ehauptung, dass das [X.] aus dem [X.], das unverändert als [X.]-Schlussbericht veröffentlicht wurde, durch das von ihnen vorgelegte Sachverständigengutachten widerlegt sei, gegen die Anwendung der [X.]-Regeln und damit zugleich gegen die gesetzliche Vermutung. Wie oben (1.b) ausgeführt, muss der vermutungsbelastete [X.]eteiligte das Gegenteil der vermuteten Tatsache unter [X.]eweis stellen ([X.], Urteil vom 26. November 2003 - 8 [X.] 10.03 - [X.]E 119, 232 <237 f.>). Hierzu bedarf es bei der [X.]ehauptung, die Vorgaben in einem [X.]-Regelwerk entsprächen nicht (mehr) dem Stand der Technik, des Vortrags, dass fachlich in besonderer Weise ausgewiesene Kreise zu anderen und besseren Erkenntnissen gelangt sind und die darauf beruhenden neuen Verfahren bereits einen Praxistest bestanden haben.

Ob die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Nachweis der genannten [X.]eweisbehauptung, auf die die [X.]eweisanträge der Sache nach abzielen, völlig ungeeignet ist (vgl. § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 [X.], § 244 Abs. 3 Satz 2 Var. 4 [X.] a.F.) und deshalb als schlechterdings untauglich (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], VwGO, 5. Aufl. 2018, § 86 Rn. 98) nicht in [X.]etracht kommt, erscheint allerdings zweifelhaft. Davon kann mit der Folge absoluter und objektiver Ungeeignetheit nur dann ausgegangen werden, wenn die benötigten Anknüpfungstatsachen nicht zu ermitteln sind und folglich das [X.]eweismittel zur Sachaufklärung nichts beizutragen vermag (vgl. [X.], in: [X.], [X.], 27. Aufl. 2020, § 244 Rn. 230, 238). Es ist indessen nicht von vornherein ausgeschlossen, dass ein Sachverständiger, der einen umfassenden Überblick über die [X.] und die Diskussion in den maßgeblichen Fachkreisen hat, auf dieser Grundlage Aussagen zum Stand der Technik im jeweiligen Sachbereich treffen könnte. Insbesondere wegen dieser sehr anspruchsvollen Voraussetzungen bedarf es jedoch gerade auch angesichts der gesetzlichen Vermutung, der die Funktion eines normativen Gegenvortrags zukommt, einer Substantiierung der [X.]eweisbehauptung (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 28. Mai 2013 - 7 [X.] 46.12 - juris Rn. 6 und vom 26. Juni 2017 - 6 [X.] 54.16 - [X.] 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 76 Rn. 7); sie darf nicht ins [X.]laue hinein aufgestellt werden. Dass der Verweis auf das Gutachten des Sachverständigen der Kläger insoweit nicht ausreicht, hat das Oberverwaltungsgericht wegen der von ihm aufgezeigten Mängel dieses Gutachtens in anderem Zusammenhang zutreffend festgestellt ([X.] Rn. 31). Die [X.]eschwerde zeigt auch nicht auf, dass das [X.]eweisangebot hinreichend substantiiert war, wenn sie lediglich geltend macht, ein "einfaches Sachverständigengutachten" reiche aus.

(2) Zur Ablehnung der [X.]eweisanträge Nr. 3 und 7, die sich auf den Mindestabstand der im Streit stehenden Erdgasleitung zu Windenergieanlagen sowie die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts beziehen, verweist das Oberverwaltungsgericht auf das ihm nach § 98 VwGO, § 412 Abs. 1 ZPO zustehende Ermessen. Das begegnet keinen [X.]edenken.

Liegen - wie hier - bereits Gutachten zu einer entscheidungserheblichen Tatsache vor, steht es nach § 98 VwGO in entsprechender Anwendung des § 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des [X.]s, ob es zusätzliche Sachverständigengutachten einholt. Das [X.] kann sich dabei ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen stützen, die eine [X.]ehörde im Verwaltungsverfahren eingeholt hat (stRspr, vgl. zuletzt [X.], [X.]eschluss vom 26. Juni 2020 - 7 [X.] 3.19 - NJW 2020, 3672 Rn. 5 m.w.[X.]). Dies gilt im Grundsatz auch dann, wenn gutachterliche Stellungnahmen von einem anderen [X.]eteiligten im Verwaltungs- oder im nachfolgenden Gerichtsverfahren eingeholt werden (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 25. Februar 2013 - 4 A 7003.12 - juris Rn. 10 m.w.[X.]). Ein Verfahrensmangel liegt in dieser Situation nur dann vor, wenn dem [X.] sich die Einholung eines weiteren Gutachtens hätte aufdrängen müssen, weil die vorliegenden Gutachten objektiv ungeeignet sind, ihm die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Ungenügend sind Auskünfte und Gutachten insbesondere dann, wenn sie erkennbare Mängel aufweisen, etwa unvollständig, widersprüchlich oder sonst nicht überzeugend sind, wenn das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder wenn der Gutachter erkennbar nicht sachkundig ist bzw. Zweifel an seiner Unparteilichkeit bestehen ([X.], [X.]eschluss vom 26. Juni 2020 a.a.[X.] Rn. 6).

Derartige Mängel werden von der [X.]eschwerde nicht dargetan. In [X.]ezug auf das ([X.] [X.] 2014 ist wiederum darauf zu verweisen, dass es von der zuständigen Stelle unverändert als Schlussbericht des [X.] übernommen worden ist und folglich von der Vermutungswirkung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] erfasst wird. Abgesehen davon werden Zweifel an der Unparteilichkeit des Gutachtens gerade wegen des an seiner Ausarbeitung beteiligten "pluralistisch" zusammengesetzten [X.] nicht aufgezeigt. Insbesondere spricht auch nichts dafür, dass gerade ein Hersteller von Windenergieanlagen, auf dessen Initiative das Gutachten erstellt wurde, ein Interesse an zu gering bemessenen Abstandsvorgaben haben könnte. Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht die geltend gemachten inhaltlichen Mängel zurückgewiesen; die hiergegen vorgebrachten Einwände dringen nicht durch. Soweit sie sich insbesondere auf die [X.]emessung der Eintrittswahrscheinlichkeit eines [X.] beziehen, gehen sie an den methodischen Grundlagen der Gutachten vorbei. Zur Frage einer Addition der Schadenspotenziale wegen den neben der planfestgestellten Leitung verlaufenden anderen gefährdeten Leitungen setzt sich die [X.]eschwerde nicht mit den Ausführungen unter Abschnitt 4.2 des von der [X.]eigeladenen zu 1 vorgelegten Gutachtens vom 11. Februar 2019 auseinander.

(3) Die Ablehnung des [X.]eweisantrags Nr. 4 wegen mangelnder Substantiierung ist ebenso wenig zu beanstanden. Die [X.]eweisbehauptung bezieht sich ohne Unterscheidung zwischen den Gutachten [X.] 2014 und [X.] 2017 und ohne weitere Spezifizierung auf einen Widerspruch zu den "Vorgaben der [X.] EN ISO 16708". Soweit die [X.]eschwerdebegründung auf die Selbstverständlichkeit verweist, dass es um die Höhe des [X.] gehe, wird nicht ansatzweise aufgezeigt, in welcher Hinsicht eine Unvereinbarkeit mit der genannten technischen Regel gegeben sein soll. Dies ist insbesondere hinsichtlich des ([X.]s geboten, weil insoweit wiederum der [X.]eweis für eine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung geführt werden soll (siehe oben 2.a)[X.])). Soweit die Frage der Einordnung in die Sicherheitsklassen angesprochen sein sollte, wird ergänzend auf die Ausführungen unter 2.a)bb)(4) verwiesen.

(4) Die Ablehnung der [X.]eweisanträge Nr. 5 und 6 findet ebenfalls eine Stütze im Prozessrecht.

Das Oberverwaltungsgericht hat den [X.]eweisantrag Nr. 5 abgelehnt, weil die unter [X.]eweis gestellte Tatsache - die Zerstörung der Gasleitung durch die Havarie einer Windenergieanlage bzw. eines Krans und daraus folgende weitere Schäden - nicht entscheidungserheblich sei: Für die Frage der technischen Sicherheit komme es darauf an, wie wahrscheinlich die Zerstörung der Gasleitung sei; dies setze nicht nur die Havarie der Windenergieanlage voraus, sondern auch, dass die Gasleitung bei einer solchen Havarie von einem in den [X.]oden eindringenden Anlagenteil getroffen werde. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Ob Anlass für eine weitere Sachaufklärung besteht, ist auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des [X.]s zu beurteilen. Dieses ist nicht gehalten, Ermittlungen anzustellen, die aus seiner Sicht unnötig, weil für den Ausgang des Rechtsstreits ohne [X.]edeutung sind. Das Oberverwaltungsgericht hat auf der Grundlage der einschlägigen technischen Regeln für die Einschätzung der technischen Sicherheit nach der probabilistischen Methodik auf die Eintrittswahrscheinlichkeit abgestellt. Hiervon ausgehend sind deterministische Erwägungen, auf die die [X.]eschwerde verweist, nicht von [X.]edeutung.

Auch beim [X.]eweisantrag Nr. 6 begegnet der Hinweis auf die Unerheblichkeit der unter [X.]eweis gestellten Tatsache - die Anzahl der tatsächlich umfallenden Türme von Windenergieanlagen im Jahr - keinen [X.]edenken. Das Oberverwaltungsgericht hebt darauf ab, dass auch für das Schadensereignis des [X.] allein die Wahrscheinlichkeit der Zerstörung der Gasleitung entscheidend sei. Demgegenüber machen die Kläger zwar im Grundsatz zutreffend gelten, dass die Eintrittswahrscheinlichkeit auch mögliche Schadensfälle bei den Windenergieanlagen einbeziehen müsse. Die Einschätzung dieser Schadenswahrscheinlichkeit wird indessen maßgeblich durch die Vorgaben der Probabilistik geleitet, die den sog. [X.], auf die das Oberverwaltungsgericht seine [X.]ewertung stützt, zugrunde liegen (vgl. Gutachten 2014, S. 25; Gutachten 2017, [X.]). Die Probabilistik dient der [X.]ewertung der Eintrittswahrscheinlichkeit von Einwirkungen auf ein Tragwerk oder eine Anlage, die so außergewöhnlich groß sind, dass sie durch die technische Auslegung der Anlage nicht zu beherrschen sind. Hiervon ausgehend hat das ([X.] [X.] 2014 das Schadenszenario eines [X.] bei einem nach den einschlägigen Regeln der [X.]autechnik errichteten [X.]auwerk (Turm und Gründung) mit 10

(5) Schließlich hat das Oberverwaltungsgericht auch die [X.]eweisanträge Nr. 8 und 9, die auf die Feststellung einer substantiellen [X.]eeinträchtigung der Vorrangfläche für die Windenergienutzung gerichtet sind, ohne Rechtsverstoß abgelehnt. Die Kläger haben damit nicht Tatsachen unter [X.]eweis gestellt, sondern vielmehr eine Rechtsfrage zum Thema gemacht. Die Frage, ob die Windenergie substantiell beeinträchtigt wird mit der Folge, dass ein Verstoß gegen das [X.]eachtungsgebot nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.]. § 3 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ROG vorliegt, ist das Ergebnis einer rechtlichen Wertung. Diese Subsumtion beruht, was die [X.]eschwerde zutreffend sieht, auf tatsächlichen Gegebenheiten. Auf deren Ermittlung zielen die anderen in der mündlichen Verhandlung gestellten [X.]eweisanträge, die die [X.]emessung eines den Anforderungen des § 49 Abs. 1 [X.] genügenden Sicherheitsabstands zum Gegenstand haben.

Soweit die Kläger der Ansicht sind, eine substantielle [X.]eeinträchtigung könne sich nicht nur aufgrund des Flächenentzugs durch einzuhaltende Schutzabstände und Schutzstreifen ergeben, machen sie - was sich deutlich aus den Ausführungen unter Abschnitt [X.], 4. der [X.]eschwerdebegründung vom 10. März 2020 ergibt - geltend, dass das Oberverwaltungsgericht ([X.] Rn. 34) - im [X.] an die Maßgabe 2 der raumordnerischen [X.]eurteilung der [X.] vom 31. Mai 2017 ([X.]) - von einem fehlerhaften, weil verengten [X.]egriffsverständnis ausgehe. Die Korrektur einer materiell-rechtlichen Rechtsauffassung kann im Wege der Verfahrensrüge jedoch nicht erreicht werden. Soweit das Oberverwaltungsgericht unter [X.]ezugnahme auf den Planfeststellungsbeschluss auch etwa die von den Klägern behaupteten Erschwernisse bei der Erreichbarkeit der Windenergieanlagen, insbesondere mit schwerem Gerät, und die [X.] bei [X.]auarbeiten in den [X.]lick nimmt ([X.] Rn. 37 unter Hinweis auf den PF[X.], Abschnitt [X.].VII.3., Seite 491 ff. [X.]. [X.] ff.), fehlt es im Übrigen an einem [X.]eweisantrag, der nicht zuletzt in Auseinandersetzung mit den Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss zu den Einwendungen konkrete [X.]eweisthemen aufzeigt.

bb) Mit dem Vorbringen, dem Oberverwaltungsgericht hätte sich auch abgesehen von den gestellten [X.]eweisanträgen eine weitere Sachverhaltsaufklärung aufdrängen müssen, dringen die Kläger ebenso wenig durch.

(1) Soweit die Kläger eine Sachverhaltsaufklärung zum Umfang der substantiellen [X.]eeinträchtigung der Windenergie vermissen, ist auf die obigen Ausführungen zum entsprechenden [X.]eweisantrag zu verweisen (2.a)aa)(5)).

(2) Das Vorstehende gilt auch, soweit das Risiko eines umfallenden Krans für die Frage einer substantiellen [X.]eeinträchtigung von [X.]edeutung sein soll. Im Hinblick auf die Gewährleistung der technischen Sicherheit legt die [X.]eschwerde nicht dar, dass sich eine weitere Aufklärung angesichts der probabilistischen Methodik und der [X.]ezugnahme auf das technische Restrisiko bei ordnungsgemäßer [X.]edienung des Krans aufdrängen musste (vgl. oben 2.a)aa)(4)).

(3) Auch im Zusammenhang mit der [X.] und der Ablehnung der Variante Ost ([X.]) zeigt die [X.]eschwerde keinen Aufklärungsmangel auf. Die zugleich angesprochenen vermeintlichen Fehler der Sachverhaltswürdigung wegen des gerügten Verstoßes gegen Trassierungsgrundsätze sind für den geltend gemachten Verfahrensfehler ohne [X.]elang. Im Rahmen der Prüfung, ob der Planfeststellungsbeschluss zu Recht davon ausgegangen ist, dass sich die genannte Trasse nicht als vorzugswürdig aufgedrängt hat, war das Oberverwaltungsgericht nicht gehalten, ein Sachverständigengutachten zur Frage einzuholen, ob eine längere Querung des FFH-Gebiets "[X.] Muldetal" rechtlich irrelevant sei, weil sämtliche Einwirkungen auf das FFH-Gebiet durch geeignete Schutzmaßnahmen vollständig beseitigt bzw. ausgeglichen werden könnten. Denn das Oberverwaltungsgericht stellt maßgeblich darauf ab, dass die Variante [X.] durch den Eingriff in den prioritären Lebensraumtyp 91E0* große Konflikte auslösen würde und mit ihr auch umfangreiche Eingriffe in Natur und Landschaft (vgl. PF[X.] S. 75) verbunden wären. Vor diesem Hintergrund ist für den geltend gemachten Verfahrensfehler nichts dargetan.

(4) Hinsichtlich der zutreffenden Einordnung der planfestgestellten Gasleitung in die Sicherheitsklasse "niedrig" oder "hoch" nach der [X.] EN ISO 16708 zur Ermittlung der Schadenswahrscheinlichkeit musste sich dem Oberverwaltungsgericht die Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens nicht aufdrängen. Vielmehr durfte sich das Oberverwaltungsgericht auf der Grundlage des von der [X.]eigeladenen zu 1 vorgelegten Gutachtens vom 11. Februar 2019 mit den Einwänden der Kläger auseinandersetzen, ohne dass es damit eine ihm unmöglich zur Verfügung stehende Sachkunde in Anspruch genommen hätte (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 25. Februar 2013 - 4 A 7003.12 - juris Rn. 6 und vom 25. Juli 2013 - 7 [X.] 45.12 - juris Rn. 19). Die [X.]eschwerde legt auch nicht dar, dass die vom Oberverwaltungsgericht dabei zugrunde gelegte Auffassung unhaltbar ist. Sie zeigt nicht auf, dass - ungeachtet einer [X.]ewertung der Gasleitung als kritische Infrastruktur - die Einstufung nach Maßgabe der Tabelle 5 der genannten [X.] nicht die entscheidende ist. Soweit das Oberverwaltungsgericht bei der Prüfung der dort geregelten Voraussetzungen auch auf die [X.]etroffenheit der Einwohner der benachbarten Orte abstellt, lässt die [X.]ehauptung der Kläger, es bestehe ein hohes Verletzungsrisiko bei einer [X.]eschädigung der Gasleitung, eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen unter Abschnitt 4.2 des von der [X.]eigeladenen zu 1 vorgelegten Gutachtens vom 11. Februar 2019 vermissen.

(5) Soweit die Kläger das Fehlen einer großräumigen Alternativenprüfung [X.], machen sie einen materiell-rechtlichen Fehler bei der Abschnittsbildung und damit bei der fachplanerischen Abwägung geltend. Sie wenden sich gegen die Sachverhaltswürdigung des [X.]. Zu Unrecht meint die [X.]eschwerde, die "Einholung einer großräumigen Variantenuntersuchung" sei ein taugliches [X.]eweismittel im Rahmen der gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung. Die Durchführung der Planung ist nicht Aufgabe des [X.]s.

b) Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist ebenfalls nicht dargetan. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene [X.]eteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines [X.]eteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (stRspr, vgl. [X.], Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 [X.] 35.13 - NVwZ 2015, 656 Rn. 42 m.w.[X.]). Daran fehlt es.

Das Oberverwaltungsgericht hat sich mit der Frage eines großräumigen Trassenvergleichs und - unter [X.]ezugnahme auf die Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts - mit dem Problem der [X.]ildung eines Zwangspunkts auseinandergesetzt ([X.] Rn. 40). Entgegen dem Vortrag der Kläger hat das Oberverwaltungsgericht seine Prüfung nicht auf den Südteil der Trasse beschränkt.

Das Vorbringen der Kläger zu den Gefahren im Falle der Havarie eines Montagekrans ("[X.]") hat das Oberverwaltungsgericht ebenfalls zur Kenntnis genommen und sich dazu im Rahmen der Prüfung des [X.] auch ausdrücklich verhalten ([X.] Rn. 42). Es hat darauf abgestellt, dass die technische Sicherheit des Vorhabens im Sinne von § 49 Abs. 1 Satz 1 [X.] gewährleistet sei, und damit die diesbezüglichen Erwägungen in [X.]ezug genommen (siehe auch oben 2.a)bb)(2)).

c) Schließlich geht die Rüge fehl, das Urteil sei nicht mit Gründen versehen (§ 138 Nr. 6 VwGO). Nach § 117 Abs. 2 Nr. 5, § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO müssen im Urteil die Gründe schriftlich niedergelegt werden, die für die Überzeugungsbildung des Gerichts maßgeblich waren. Nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung nur dann, wenn die Entscheidungsgründe keine Kenntnis darüber vermitteln, welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte für die Entscheidung maßgebend waren, und wenn den [X.]eteiligten und dem Rechtsmittelgericht deshalb die Möglichkeit entzogen ist, die Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. Das ist nur dann der Fall, wenn die Entscheidungsgründe vollständig oder zu wesentlichen Teilen des Streitgegenstandes fehlen oder rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar sind, dass sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den [X.] zu tragen. Der in § 138 Nr. 6 VwGO vorausgesetzte grobe Verfahrensfehler liegt indessen nicht schon dann vor, wenn die Entscheidungsgründe lediglich unklar, unvollständig, oberflächlich oder unrichtig sind (stRspr, vgl. nur [X.], [X.]eschlüsse vom 21. April 2015 - 7 [X.] 9.14 - [X.] 451.222 § 3 [X.][X.]odSchG Nr. 3 Rn. 25 und vom 6. November 2019 - 4 [X.] 52.18 - juris Rn. 9). [X.]ei Anwendung dieses Maßstabs ist für einen [X.]egründungsmangel im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO wegen einer vermeintlich unzureichenden [X.]efassung mit dem "[X.]" nichts ersichtlich; nicht jeder behauptete Gehörsverstoß führt auf einen [X.]egründungsmangel.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

4 B 16/20

15.03.2021

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 27. November 2019, Az: 4 C 18/18, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.03.2021, Az. 4 B 16/20 (REWIS RS 2021, 7890)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 7890

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