Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2017, Az. VI ZR 561/15

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 17707

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2017:100117UVIZR561.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
VI ZR 561/15
Verkündet am:

10. Januar 2017

Olovcic

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar
2017
durch [X.], den
Richter
Offenloch und die Richterinnen Dr. [X.], Dr. Roloff
und Müller
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten
wird das Urteil des 7. Zivilse-nats des Hanseatischen
Oberlandesgerichts
vom 8. Sep-tember
2015 aufgehoben.
Die
Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 21. November 2014 wird
zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die
Kosten der
Rechtsmittelzüge.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger verlangt von der
Beklagten die Unterlassung einer
Äußerung.
Der Kläger ist Mitherausgeber der Wochenzeitung "DIE
[X.]". Die [X.] strahlte in ihrem Fernsehprogramm am 29. April 2014 das Satireformat "Die Anstalt" aus.
Gegenstand der Sendung war unter anderem ein Dialog zwi-schen den Kabarettisten U. und v.[X.], in dem es um die Frage der [X.] von Journalisten bei dem Thema Sicherheitspolitik ging. Begleitend zu dem Dialog wurde eine Schautafel eingeblendet. Am unteren Rand der Schautafel fanden sich Bilder von Journalisten, unter anderem ein Porträt des [X.]. Darüber waren in zwei Reihen die Namen von insgesamt zwölf Organisationen 1
2
-

3

-

aufgeführt, die sich mit Sicherheitspolitik befassen. Die Bilder der Personen am unteren Rand waren durch teilweise sich kreuzende Linien mit den in der unte-ren Reihe gezeigten Namen der Organisationen verbunden. Vom Porträt des [X.] führten dahin insgesamt acht Linien. Sämtliche Linien waren zunächst abgedeckt.
Der Dialog zwischen den Kabarettisten lautete
auszugsweise wie folgt:
v.[X.]: Kennen Sie folgende Organisationen?
[X.] Sicherheitskonfe-renz zum Beispiel oder [X.], [X.], Atlantische Initiative, [X.], [X.] oder das [X.].

v.[X.]: Wir haben jetzt nicht [X.],
alles einzeln zu erklären. Ich würd' das zusammenfassen. Darf ich zuspitzen?
U.: Ja, da warte ich schon lange drauf.
v.[X.]: i-cherheitspolitische Fragen immer dieselben Antworten, nicht? Mehr Rüstung. Das sind sozusagen [X.]. Hier in diesen Vereinigungen, da treffen sich Militärs und Wirtschaftsbosse und Politiker in diskreter Atmosphäre.

U: ... Der C., Auslandschef der Süddeutschen. J.

, Herausgeber der [X.]. Und der N.
von der [X.] und der Auslandschef der [X.], der [X.] sind doch alles völlig unabhängige Geister. Ich sehe da überhaupt keine Verbindun-gen.
-

4

-

v.[X.]: Ich hab da mal was für Sie vorbereitet.

[Auf der Schautafel werden die
Linien
aufgedeckt.]
U.: [X.] -
das ist aber ein ganz schön dichtes Netzwerk, sagen Sie mal.
v.[X.]: Ja, ja.
U.: Und, äh, jede dieser Linien steht also für die Verbindung eines Jour-

v.[X.]

U.: Naja gut, die sind ja nur da, um zu recherchieren.
v.[X.]: Nein, die recherchieren da nicht, die sind da Mitglieder, Beiräte, Vorstände.
U.: [X.], der J.

ist aber viel unterwegs, was? Hat der überhaupt noch [X.], hat der überhaupt noch [X.] zum Schreiben?
v.[X.]: Was glauben Sie, warum [X.] nur einmal wöchentlich er-scheint?!
U.: Der Herausgeber der [X.] ist also bei mehreren yorganisationen.
v.[X.]: Ja
U.: Ja, aber das ist doch ein unabhängiger Journalist. Führt das nicht zu Interessenkonflikten?
-

5

-

v.[X.]: Nein. Interessenkonflikte gibt's nur da, wo es verschiedene Interes-sen gibt.
Tatsächlich bestanden oder bestehen zwischen dem Kläger und sieben von den auf der Schautafel genannten Organisationen folgende Verbindungen: Der Kläger
ist Mitglied der American Academy
und
des
American Institute for Contemporary German Studies. Bis
Ende 2013 war er Mitglied des [X.],
bis 2008 Mitglied der [X.]. Bei der [X.] Sicherheitskonferenz war der Kläger 2014 Teilnehmer, was eine Einladung vo-raussetzte und
ihm Zutritt zu besonderen Veranstaltungen sowie
das Recht zur Teilnahme an Diskussionen gab. Mit der [X.] ([X.]) besteht insoweit eine Verbindung, als der Kläger Mitglied des Editorial Board der [X.]schrift "Internationale Politik" ist, die von der [X.] her-ausgegeben wird. Der Kläger
ist ferner Mitglied des "International Advisory Boards of the
[X.] Prague";
auf der Schautafel wurde
das "[X.]" aufgeführt.
Außerdem ist der Kläger Mitglied des [X.] und des [X.]; diese beiden Organisati-onen sind jedoch auf der
Schautafel
nicht genannt.
Der Kläger verlangt, der Beklagten die Behauptung und Verbreitung der Äußerung zu untersagen, er sei Mitglied, Beirat oder Vorstand von acht [X.], die auf der Schautafel genannt
sind. Die sich aus der Anzahl der Li-nien ergebende Behauptung von acht Verbindungen sei falsch, zumal nur auf aktuell
bestehende Verbindungen
abgestellt werden dürfe. Zudem wiesen die
im Dialog verwendeten Begriffe "Mitglied, Vorstand, Beirat" auf eine organ-schaftliche Stellung hin, weshalb sich die Anzahl der mitzuzählenden [X.] weiter reduziere.
3
4
5
-

6

-

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hin hat das Oberlandesgericht
die Beklagte zu der beantragten Unterlas-sung sowie
zum Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt. Mit der vom Senat
zugelassenen Revision beantragt
die Beklagte
die Wiederherstel-lung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat die Berufung für zulässig und begründet erach-tet. Die Berufungsbegründung erfülle die gesetzlichen Formerfordernisse. Sie lasse erkennen, aus welchen Gründen das angefochtene Urteil aus Sicht des [X.] unrichtig sei, auch wenn sie sich mit den Ausführungen des Landge-richts nicht in allen Einzelheiten auseinandersetze. Dem Kläger stehe der gel-tend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823 Abs. 1, § 1004 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG zu. Zwar werde in der Sendung "Die Anstalt" ersichtlich mit den Mitteln der Satire gearbeitet. Voraussetzung
dafür, dass eine Äußerung unter dem Gesichtspunkt der Satirefreiheit besonderen Schutz ge-nieße, sei aber, dass der Rezipient die satirische Überzeichnung erkenne, so dass er die Veränderung als Teil der für satirische Darstellungen typischen Ver-fremdungen
und Verzerrungen deuten und damit für seine Meinungsbildung bewertend einordnen könne. Eine unrichtige Information, die der verfassungs-rechtlich vorausgesetzten Möglichkeit zutreffender Meinungsbildung nicht die-nen könne, sei auch dann [X.], wenn die Information in einem satirischen Kontext erfolge. In dem Beitrag werde behauptet, dass der Kläger Verbindungen zu acht der auf der Schautafel aufgeführten Organisatio-nen unterhalte, wobei durch die Mitteilung:
"Die recherchieren da nicht, die sind 6
-

7

-

da Mitglieder, Beiräte, Vorstände" weiter mitgeteilt werde, dass der Kläger bei diesen
acht
Organisationen in irgendeiner Weise persönlich tätig gewesen sei. Die Behauptung sei unwahr, da dem Kläger allenfalls Verbindungen zu sechs der genannten Organisationen zuzuordnen seien. Die Verbindung zur [X.] dürfe nicht mitgezählt werden, da die dortige Mitgliedschaft des [X.] bereits 2008 beendet worden sei. Dass die auf dem Schaubild gezeichneten Linien entgegen den Erklärungen der Darsteller nicht die Anzahl der [X.] wiedergeben sollen, werde für den Zuschauer nicht erkennbar. Die [X.] sei nicht derart geringfügig, dass sie nicht geeignet wäre, den [X.] Geltungsanspruch des [X.] zu beeinträchtigen.

II.
Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1.
Keinen Erfolg hat allerdings die Rüge der Revision, das Berufungsge-richt habe die Berufungsbegründung
des [X.]
zu Unrecht für
ordnungsge-mäß
erachtet
und seine Entscheidung insoweit nicht mit Gründen versehen. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt,
dass die Berufung erkennen lasse, aus welchen Gründen das angefochtene Urteil unrichtig sei, auch wenn sich der Kläger mit den Ausführungen des [X.]
nicht in allen Einzelheiten [X.].
Es verstößt
zudem
nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG, dass das Berufungs-gericht in diesem Zusammenhang
nicht auf die Einwände der Beklagten gegen die Zulässigkeit der Berufung im Einzelnen eingegangen ist, sondern diese mit einer zusammenfassenden Wertung abgehandelt
hat. Diese Wertung ist nicht 7
8
9
-

8

-

zu beanstanden.
Der Kläger hat in der Berufungsbegründung deutlich zum Ausdruck gebracht, dass und warum er die Ausführungen des [X.]
dazu, welchen Organisationen er
zuzuordnen sei, für unzutreffend hält,
und dass ferner die Auffassung des [X.], es fehle an der persönlichkeits-rechtlichen Relevanz der Tatsachenbehauptung, falsch sei. Damit lässt die Be-rufungsbegründung
-
wie für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung
er-forderlich
-
erkennen, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Für die Zulässigkeit der Berufung ist ohne Bedeutung, ob diese
Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar
sind (st. Rspr.: Senatsbeschlüsse vom 10. März 2015 -
VI [X.], NJW 2015, 1458 Rn. 8; vom 11. März 2014 -
VI [X.], [X.], 895 Rn. 8; [X.],
Beschluss
vom 28. Juli 2016 -
III ZB 127/15, NJW 2016, 2890 Rn. 10; jeweils mwN).
2. Dem Kläger steht aber ein Anspruch auf Unterlassung der streitge-genständlichen Äußerung aus § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB in [X.] mit Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG nicht zu, so dass seine Berufung gegen das klageabweisende Urteil des [X.] unbegründet
ist. Von [X.] der Beklagten wurde die Äußerung, gegen die sich der Kläger wendet, bei zutreffender Sinndeutung ihrer Aussage in dieser Form nicht getätigt.
a) Die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung ist unabdingbare Vo-raussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Sie unterliegt in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Ziel der Deutung ist stets, den objektiven Sinngehalt zu ermitteln. Dabei ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden maßgeblich noch das subjektive Verständnis des Betroffenen, sondern das Verständnis eines unvoreingenom-menen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut
-
der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann
-
und dem allgemeinen Sprachge-10
11
-

9

-

brauch sind
bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht,
und die Begleitumstände, unter denen sie fällt,
zu [X.], soweit diese für das Publikum erkennbar sind. Zur
Erfassung des
vollstän-digen
Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung stets in dem [X.] beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung [X.] werden (st. Rspr.; z.B. Senatsurteile vom 27. September 2016 -
VI
ZR 250/13, juris Rn. 12; vom 12. April 2016 -
VI [X.], [X.], 938 Rn.
11; vom 18. November 2014 -
VI [X.], [X.]Z 203, 239 Rn. 19; vom 27. Mai 2014 -
VI [X.], [X.], 449 Rn. 13 f., jeweils
mwN).
Wird die beanstandete Äußerung im Rahmen eines satirischen Beitrags getätigt, ist sie zudem zur Ermittlung ihres eigentlichen Aussagegehalts von ihrer satirischen Einkleidung, der die Verfremdung wesenseigen ist, zu befreien (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 1999 -
VI [X.], [X.]Z 143, 199, 209; [X.] 75, 369, 377 f.; [X.] 81, 278,
294; [X.] 86, 1, 12; [X.], NJW 1998, 1386, 1387; [X.], [X.], 171, 172). Aussagekern und Ein-kleidung sind sodann einer gesonderten rechtlichen Beurteilung zu unterziehen, wobei die Maßstäbe für die Beurteilung der Einkleidung anders und weniger streng sind als die für die Bewertung des [X.] (Senatsurteil vom 7.
Dezember 1999
-
VI [X.],
[X.]Z 143, 199, 209 mwN; [X.] 75, 369, 378; [X.] 81, 278,
294; [X.], NJW 1998, 1386, 1387).
Enthält der satiri-sche Beitrag
eine unrichtige Tatsachenbehauptung, so kommt es für die rechtli-che Beurteilung auch darauf an, ob für den Empfänger erkennbar ist, dass es sich
dabei
um eine für die Satire typische Verfremdung oder Übertreibung han-delt, er
sie also für seine Meinungsbildung bewertend einordnen kann, oder ob er zu der irrigen Einschätzung kommen kann, die Aussage sei tatsächlich wahr (vgl. [X.], [X.], 171, 173).
12
-

10

-

b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts
haben die Kabarettisten in der von der Beklagten ausgestrahlten Sendung
nicht die Behauptung aufge-stellt, der Kläger sei Mitglied, Beirat oder Vorstand von acht
Organisationen, die auf der Schautafel genannt sind. Eine Zahl
wird
in dem Dialog nicht genannt; vielmehr heißt es dort, dass der Kläger bei "mehreren" Organisationen sei. Die streitgegenständliche Behauptung
lässt sich auch nicht dem Umstand entneh-men, dass auf der Schautafel von dem Porträt des [X.] acht
Linien zu dem Bereich der Schautafel führen, in dem die Organisationen genannt sind, und in dem Dialog mitgeteilt wird, jede der
Linien stehe für die Verbindung eines Jour-nalisten zu einer dieser Organisationen. Entscheidend ist, welche Botschaft bei den Zuschauern der Sendung ankommt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass
ausweislich des vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Mitschnitts der Sendung
die Zuschauer
das gesprochene Wort, die Darsteller, die Schautafel und die wechselnden Kameraeinstellungen
gleichzeitig
wahrnehmen und diese
angesichts der Kürze der [X.] vergleichsweise flüchtigen Eindrücke verarbeiten müssen.
In dem Moment, in dem auf der Schautafel die vielen, sich teilweise kreuzenden Linien aufgedeckt
werden, entsteht -
verstärkt durch den Dialog
-
der Eindruck eines "dichten Netzwerks", in das die zuvor
erwähnten Journalis-ten mehr oder weniger eingebunden sind. In Bezug auf den Kläger, mit dem
sich die Kabarettisten sodann näher befassen, wird angesichts der Darstellung auf dem Schaubild und der Bemerkung: "Der J.

ist aber viel unterwegs, hat der [X.] zu denjenigen gehört, die stärker in das Netzwerk eingebunden sind, was mit den Worten zusammengefasst wird, dass der Kläger "also bei mehre-ren" Organisationen ist. Trotz der zuvor getätigten allgemeinen
Bemerkung, dass jede der Linien für eine Verbindung
zu einer der Organisationen
stehe, hat der
verständige
und unvoreingenommene
Zuschauer weder
[X.] noch Gele-genheit, [X.], wie viele Linien es genau sind, die vom Porträt des
Klä-13
-

11

-

gers wegführen. Um dies zuverlässig tun zu können,
müsste er
die Sendung mittels Standbild anhalten. Beim Nachverfolgen der Linien würde er dann aber feststellen, dass sämtliche acht Linien lediglich zu der unteren Reihe führen, in der nur sechs Organisationen aufgeführt sind, dass zweimal zwei Linien [X.] zugeordnet sind und drei Linien im Zwischenraum zwischen zwei Organisationen enden. Selbst ein solcher die Ausnahme bildender
und deshalb nicht maßgeblicher
Zuschauer
käme daher nicht zu dem Schluss, dass der Kläger Verbindung zu genau acht der auf dem Schaubild genannten Orga-nisationen hat. Er würde die unklare Linienführung in Verbindung mit den [X.], dass jede der Linien
für eine Verbindung stehe, als eine
satirische Über-treibung
und Verfremdung
wahrnehmen, die zuvor mit den Worten: "Darf ich zuspitzen" angekündigt worden ist.
Die Aussage, die aus Sicht des verständigen, die Sendung verfolgenden Publikums getroffen wird, ist wahr:
Der Kläger
hat nach den den Senat binden-den Feststellungen des Berufungsgerichts
Verbindungen
zu "mehreren"
der genannten Organisationen, ist also in das
Netzwerk eingebunden.
Dabei ist die Bezeichnung der
Art der Verbindung -
"Vorstand, Beirat, Mitglied"
-
weder ab-schließend noch formaljuristisch zu verstehen, wie sich aus dem Kontext sowie
aus
Tonfall und Gestik des Darstellers v.[X.] ergibt. Sie dient lediglich der [X.] zur Recherchearbeit und steht für eine Verbindung, die geeignet ist, die
geistige Unabhängigkeit
des Journalisten
bei seiner schreibenden
Tätigkeit in Frage zu stellen. Unter diesem den Tenor des
[X.]s
bildenden Ge-sichtspunkt spielt es aus Sicht des verständigen Zuschauers
keine Rolle, dass
die
Mitgliedschaft
des [X.]
im [X.]
im [X.]punkt der Sendung
seit knapp vier Monaten beendet war
und er seit längerem keine Verbindung mehr zur [X.] hatte.
Denn dies
hat auf
die Richtigkeit der
mit dem [X.] vermittelten
Botschaft
(Verbindung zu mehreren Or-ganisationen) keine Auswirkung, während die mit dem Unterlassungsantrag 14
-

12

-

unterstellte Aussage (Verbindung zu genau acht Organisationen) nicht getätigt wurde.

Galke
Offenloch
[X.]

Roloff
Müller

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.11.2014 -
324 [X.]/14 -

O[X.], Entscheidung vom 08.09.2015 -
7 [X.] -

Meta

VI ZR 561/15

10.01.2017

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2017, Az. VI ZR 561/15 (REWIS RS 2017, 17707)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 17707

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VI ZR 561/15 (Bundesgerichtshof)

Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Erfassung des objektiven Sinngehalts einer in einem satirischen Fernsehbeitrag getätigten Äußerung


VI ZR 562/15 (Bundesgerichtshof)

Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Erfassung des objektiven Sinngehalts einer in einem satirischen Fernsehbeitrag getätigten Äußerung


VI ZR 562/15 (Bundesgerichtshof)


15 U 129/96 (Oberlandesgericht Köln)


15 W 32/16 (Oberlandesgericht Köln)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

VI ZR 561/15

VI ZB 28/14

VI ZB 22/13

III ZB 127/15

VI ZR 505/14

VI ZR 76/14

VI ZR 153/13

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.