Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.01.2017, Az. VI ZR 562/15

6. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 17743

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Gegenstand

Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Erfassung des objektiven Sinngehalts einer in einem satirischen Fernsehbeitrag getätigten Äußerung


Leitsatz

Zur Erfassung ihres objektiven Sinngehalts muss eine Äußerung in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Äußerungen im Rahmen eines satirischen Beitrags sind zudem zur Ermittlung ihres eigentlichen Aussagegehalts von ihrer satirischen Einkleidung, der die Verfremdung wesenseigen ist, zu entkleiden. Mehr noch als beim geschriebenen Wort ist bei dem in einem Fernsehbeitrag gesprochenen Wort angesichts der Vielzahl der auf einen Moment konzentrierten Eindrücke in den Blick zu nehmen, welche Botschaft bei dem verständigen und unvoreingenommenen Publikum ankommt.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 8. September 2015 aufgehoben.

Die Berufung des [X.] wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 21. November 2014 im Kostenpunkt und dahingehend abgeändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.

Der Kläger trägt insoweit die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Unterlassung von Äußerungen.

2

Der Kläger ist Redakteur in dem Ressort "Politik" bei der Wochenzeitung "[X.]". Die Beklagte strahlte in ihrem Fernsehprogramm am 29. April 2014 das Satireformat "Die Anstalt" aus. Gegenstand der Sendung war unter anderem ein Dialog zwischen den Kabarettisten U. und v.[X.], in dem es um die Frage der Unabhängigkeit von Journalisten bei dem Thema Sicherheitspolitik ging. Begleitend zu dem Dialog wurde eine Schautafel eingeblendet. Am unteren Rand der Schautafel fanden sich Bilder von Journalisten, unter anderem ein Porträt des [X.]. Darüber waren in zwei Reihen die Namen von insgesamt zwölf Organisationen aufgeführt, die sich mit Sicherheitspolitik befassen. Die Bilder der Personen am unteren Rand waren durch teilweise sich kreuzende Linien mit den in der unteren Reihe gezeigten Namen der Organisationen verbunden. Vom Porträt des [X.] führten dahin insgesamt drei Linien. Sämtliche Linien waren zunächst abgedeckt.

3

In dem Dialog der Kabarettisten wurden die Namen einiger der Organisationen und der abgebildeten Journalisten erwähnt, zunächst aber nicht der Name des [X.]. Als auf der Schautafel die Linien aufgedeckt wurden, lautete der Dialog wie folgt:

U.: [X.] - das ist aber ein ganz schön dichtes Netzwerk, sagen Sie mal.

v.[X.]: Ja, ja.

U.: Und, äh, jede dieser Linien steht also für die Verbindung eines Journalisten zu einem dieser [X.]…

v.[X.]: …ja

U.: Naja gut, die sind ja nur da, um zu recherchieren.

v.[X.]: Nein, die recherchieren da nicht, die sind da Mitglieder, Beiräte, Vorstände.

4

Nach einem [X.], der den Kläger nicht betraf, befassten sich die Kabarettisten mit der Rede des Bundespräsidenten [X.] bei der [X.] 2014, wobei unter anderem das Porträt des [X.] auf der Schautafel eingeblendet wurde.

U: Wer ist das denn?

v.[X.]: Oh, das ist [X.]von der "[X.]".

v.[X.]: Sie wissen noch, die Rede vom [X.] bei der [X.]?

U.: Uh, ja ja, oh Gott, mehr Bundeswehreinsätze im Ausland.

v.[X.]: Ja, ist vorbereitet worden von einem transatlantischen Thinktank, [X.], und da war zufällig jemand dabei - [X.]von der "[X.]".

U.: [X.], aber er wird doch genügend Anstand besessen haben, sein Schreiben für [X.] zu trennen von seinem Schreiben für "[X.]."

v.[X.]: Aaah, das wär' schön. [X.], er hat, nachdem [X.] seine Rede gehalten hat - naja positiv über [X.]s Rede berichtet in der "[X.]".

U.: Moment mal: Ein Journalist der "[X.]" arbeitet an einem Strategiepapier mit,

v.[X.]: Ja

U.: das die Außenpolitik [X.] neu ausrichtet

v.[X.]: Ja

U.: und schreibt dann hinterher wohlwollend über diese Strategie

v.[X.]: Ja - vergisst aber leider nur zu erwähnen, dass er an der Strategie selber mitgebastelt hat.

U.: Sagen Sie mal, ist das denn nicht verboten?

v.[X.]: Ja.

U.: Ach, sehr schön.

v.[X.]: Aber nicht bei uns.

5

Diesem [X.] liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund einer gemeinsamen Initiative des [X.] ([X.]) und der [X.] ([X.]) war von November 2012 bis September 2013 das Projekt "Elemente einer außenpolitischen Strategie für [X.]" durchgeführt worden. Zweck des Projekts war es, Einfluss auf außenpolitische Grundsatzentscheidungen [X.] zu nehmen. Zu den 51 Mitgliedern der Expertengruppe zählte auch der Kläger. Ergebnis des Projekts war ein Strategiepapier, das im Oktober 2013 vorgestellt wurde. Der damalige Direktor des [X.] und Mitinitiator des Projekts, [X.], wechselte im August 2013 vom [X.] in das Bundespräsidialamt, wo er Leiter der Stabsstelle Planung und Reden wurde und für Reden des Bundespräsidenten verantwortlich war. Am 31. Januar 2014 hielt der Bundespräsident eine Rede vor der [X.], in die Gedanken des Strategiepapiers einflossen. Über diese Rede schrieb der Kläger in einem gemeinsam mit einem weiteren Autor verfassten Artikel in "[X.]". Er befasste sich wohlwollend mit der Rede und berichtete zur Vorgeschichte des "[X.]" über die Arbeit der Strategiegruppe und den Wechsel von [X.] in das Bundespräsidialamt. Erst in einer Folgeausgabe von "[X.]" wurde die Teilnahme des [X.] an dem Projekt offengelegt, was zu einer Diskussion über journalistische Berufsethik führte.

6

Der Kläger verlangt, der Beklagten die Behauptung und Verbreitung der Äußerung zu untersagen, er sei Mitglied, Beirat oder Vorstand von drei Organisationen, die auf der Schautafel genannt sind. Die sich aus der Anzahl der Linien ergebende Behauptung von drei Verbindungen sei falsch. Ferner sei der Beklagten die Behauptung zu untersagen, "der Kläger habe im Zusammenhang mit der Rede des Bundespräsidenten [X.] vor der [X.] für den Bundespräsidenten geschrieben."

7

Das [X.] hat der Klage im Hinblick auf die Äußerung, der Kläger sei Mitglied, Beirat oder Vorstand von drei Organisationen, stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hin hat das [X.] der Klage insgesamt stattgegeben. Die Berufung der Beklagten, gerichtet auf vollständige Klageabweisung, hat es zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der vollständigen Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

I.

8

Das Berufungsgericht hat die Berufung des [X.] für zulässig und begründet erachtet. Die Berufungsbegründung erfülle die gesetzlichen Formerfordernisse. Sie lasse erkennen, aus welchen Gründen das angefochtene Urteil aus Sicht des [X.] unrichtig sei, auch [X.]n sie sich mit den Ausführungen des [X.] nicht in allen Einzelheiten auseinandersetze. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 823 Abs. 1, § 1004 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG zu. Zwar werde in der Sendung "Die Anstalt" ersichtlich mit den Mitteln der Satire gearbeitet. Voraussetzung dafür, dass eine Äußerung unter dem Gesichtspunkt der Satirefreiheit besonderen Schutz genieße, sei aber, dass der Rezipient die satirische Überzeichnung erkenne, so dass er die Veränderung als Teil der für satirische Darstellungen typischen Verfremdungen und Verzerrungen deuten und damit für seine Meinungsbildung bewertend einordnen könne. Eine unrichtige Information, die der verfassungsrechtlich vorausgesetzten Möglichkeit zutreffender Meinungsbildung nicht dienen könne, sei auch dann [X.], [X.]n die Information in einem satirischen Kontext erfolge. In dem Beitrag werde durch die Formulierung "sein Schreiben für [X.]" und den Vorwurf, dass der Kläger nicht genügend Anstand gehabt habe, "sein Schreiben für [X.] zu trennen von dem Schreiben für 'DIE [X.]'" dem Zuhörer der Wahrheit zuwider vermittelt, der Kläger habe bewusst an der Vorbereitung der Rede des Bundespräsidenten mitgewirkt. Der Zuschauer werde nicht in die Lage versetzt zu erkennen, dass diese Behauptung nicht wörtlich zu verstehen sei. Er gehe nicht davon aus, dass ihm bei der Sachverhaltsschilderung, die Grundlage der Kritik sei, unzutreffende Fakten mitgeteilt würden. Die Behauptung werde auch nicht dadurch korrigiert, dass im weiteren Dialog nicht mehr von der Vorbereitung der Rede, sondern von der Mitarbeit an dem Strategiepapier die Rede sei, denn der Dialog enthalte keinerlei Hinweis darauf, dass eine vorherige Äußerung nicht mehr aufrechterhalten werde. Die Behauptung verletze den Kläger in seiner Ehre, da ihm unterstellt werde, über eine von ihm mitvorbereitete Rede in dem Zeitungsartikel positiv berichtet zu haben.

9

Die Berufung der [X.] sei unbegründet. Der Rezipient des Beitrags gehe davon aus, dass der Kläger bei drei der auf der Schautafel aufgeführten Organisationen in irgendeiner Weise persönlich tätig gewesen sei. Die Behauptung sei unwahr, da dem Kläger lediglich eine Verbindung zu einer der genannten Organisationen, dem [X.], zuzuordnen sei. Verbindungen zu Organisationen, die auf der Schautafel nicht genannt seien, seien nicht mitzuzählen. Die Behauptung werde nicht dadurch korrigiert, dass in dem späteren den Kläger betreffenden Teil des Dialogs die [X.] und der [X.] erwähnt würden; denn in diesem Teil des Dialogs werde über die auf dem Schaubild gezogenen Linien nicht mehr gesprochen.

II.

Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Keinen Erfolg hat allerdings die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Berufungsbegründung des [X.] zu Unrecht für ordnungsgemäß erachtet. Die Berufungsbegründung ist zwar sehr knapp gehalten. Es wird gerügt, die Argumentation des [X.] sei nicht im Ansatz nachzuvollziehen, weil mit den angegriffenen Äußerungen dem Zuhörer der Wahrheit zuwider vermittelt werde, dass der Kläger bewusst an der Vorbereitung der Rede von Bundespräsident [X.] mitgewirkt habe. Damit [X.]det sich die Berufungsbegründung vor allem gegen die gegenteilige Meinung des [X.] zum Sinngehalt der Äußerung und betont, dass eine unwahre, also nicht zu duldende Tatsachenbehauptung vorliege. Zudem verweist die Berufungsbegründung auf die Begründung des [X.] in einem zuvor ergangenen Beschluss, in welchem der [X.] die streitgegenständliche Behauptung im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt worden war. Damit lässt die Berufungsbegründung - wie für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung erforderlich - erkennen, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Für die Zulässigkeit der Berufung ist ohne Bedeutung, ob diese Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (st. Rspr.: Senatsbeschlüsse vom 10. März 2015 - [X.], NJW 2015, 1458 Rn. 8; vom 11. März 2014 - [X.], [X.], 895 Rn. 8; [X.], Beschluss vom 28. Juli 2016 - [X.]/15, NJW 2016, 2890 Rn. 10; jeweils mwN).

2. Dem Kläger steht aber ein Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen aus § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG nicht zu, so dass seine Berufung unbegründet und die der [X.] begründet ist. Von Seiten der [X.] wurden die Äußerungen, gegen die sich der Kläger [X.]det, bei zutreffender Sinndeutung ihrer Aussagen in dieser Form nicht getätigt.

a) Die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung ist unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Sie unterliegt in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Ziel der Deutung ist stets, den objektiven Sinngehalt zu ermitteln. Dabei ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden maßgeblich noch das subjektive Verständnis des Betroffenen, sondern das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut - der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann - und dem allgemeinen Sprachgebrauch sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für das Publikum erkennbar sind. Zur Erfassung des vollständigen Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (st. Rspr.; z.B. Senatsurteile vom 27. September 2016 - [X.], juris Rn. 12; vom 12. April 2016 - [X.], [X.], 938 Rn. 11; vom 18. November 2014 - [X.], [X.]Z 203, 239 Rn. 19; vom 27. Mai 2014 - [X.], [X.], 449 Rn. 13 f., jeweils mwN).

Wird die beanstandete Äußerung im Rahmen eines satirischen Beitrags getätigt, ist sie zudem zur Ermittlung ihres eigentlichen Aussagegehalts von ihrer satirischen Einkleidung, der die Verfremdung wesenseigen ist, zu befreien (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 1999 - [X.], [X.]Z 143, 199, 209; [X.] 75, 369, 377 f.; [X.] 81, 278, 294; [X.] 86, 1, 12; [X.], NJW 1998, 1386, 1387; [X.], [X.], 171, 172). Aussagekern und Einkleidung sind sodann einer gesonderten rechtlichen Beurteilung zu unterziehen, wobei die Maßstäbe für die Beurteilung der Einkleidung anders und [X.]iger streng sind als die für die Bewertung des [X.] (Senatsurteil vom 7. Dezember 1999 - [X.], [X.]Z 143, 199, 209 mwN; [X.] 75, 369, 378; [X.] 81, 278, 294; [X.], NJW 1998, 1386, 1387). Enthält der satirische Beitrag eine unrichtige Tatsachenbehauptung, so kommt es für die rechtliche Beurteilung auch darauf an, ob für den Empfänger erkennbar ist, dass es sich dabei um eine für die Satire typische Verfremdung oder Übertreibung handelt, er sie also für seine Meinungsbildung bewertend einordnen kann, oder ob er zu der irrigen Einschätzung kommen kann, die Aussage sei tatsächlich wahr (vgl. [X.], [X.], 171, 173).

b) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts vermittelt der Dialog dem Zuhörer nicht der Wahrheit zuwider, der Kläger habe bewusst an der Vorbereitung der Rede des Bundespräsidenten mitgewirkt und in diesem Sinne für den Bundespräsidenten geschrieben. Das Berufungsgericht greift den Satz "… er wird doch genügend Anstand besessen haben, sein Schreiben für [X.] zu trennen von seinem Schreiben für 'DIE [X.]'" aus dem Dialog isoliert heraus und würdigt weder hinreichend den Kontext, in welchem die Äußerung gefallen ist, noch deren satirisches Gewand.

Mehr noch als beim geschriebenen Wort ist bei dem in einem Fernsehbeitrag gesprochenen Wort angesichts der Vielzahl der auf einen Moment konzentrierten Eindrücke in den Blick zu nehmen, welche Botschaft bei dem verständigen und unvoreingenommenen Publikum ankommt. Der hier zu untersuchende Dialogauszug beginnt damit, dass eine Verbindung zwischen dem Kläger als Journalist einer bekannten Wochenzeitung, dem [X.] und der Rede des Bundespräsidenten [X.] bei der [X.] hergestellt wird. Der Zuschauer erfährt von einer nicht näher erläuterten "Vorbereitung" der Rede durch den [X.] unter Beteiligung des [X.] und davon, dass dieser anschließend über diese Rede positiv in "DIE [X.]" berichtet hat. Der eigentliche Sinngehalt der in diesem Zusammenhang getätigten Äußerung, der Kläger werde doch wohl genügend Anstand besessen haben, sein Schreiben für [X.] zu trennen von seinem Schreiben für "DIE [X.]", lässt sich zu diesem Zeitpunkt für den Zuschauer noch nicht voll erfassen. [X.] liegt ein Zusammenhang zwischen dem Ausdruck "Schreiben für [X.]" und der zuvor erwähnten "Vorbereitung" der Rede durch den [X.] unter Beteiligung des [X.], die Einzelheiten bleiben aber noch unklar. Es zeichnet sich zwar schon an dieser Stelle die den Tenor des [X.] bildende Kritik an mangelnder Grenzziehung zwischen [X.] und journalistischer Tätigkeit ab, es fehlt aber in Bezug auf den Kläger noch an einer hinreichend verständlichen Sachverhaltsschilderung als Grundlage für die Kritik. Die Erläuterung der Zusammenhänge und die Ergänzung um die noch fehlenden Fakten erfolgt in den sich anschließenden Fragen und Antworten. Eingeleitet mit den Worten "Moment mal" macht der Fragende deutlich, dass er wissen will, ob er die Bedeutung des bislang Gesagten richtig verstanden hat. Er fasst sodann Schritt für Schritt die von ihm im Laufe des [X.]s gewonnenen Erkenntnisse zusammen und lässt sich diese - ebenfalls Schritt für Schritt - bestätigen. Damit wird dieser Teil des Dialogs als Erklärung und Ergänzung des vorangegangen Teils sowie als Quintessenz der "Geschichte" verstanden. Es stellt sich heraus, dass mit "Vorbereitung" der Rede durch den [X.] die Erarbeitung eines Strategiepapiers gemeint ist. Beim Zuschauer kommt im Ergebnis die Botschaft an, dass der Kläger (über den [X.]) an einem Strategiepapier mit außenpolitischem Inhalt mitgearbeitet hat, welches in die Rede des Bundespräsidenten eingeflossen ist - diese also objektiv "vorbereitet" hat -, und dass der Kläger, ohne seine Mitwirkung zu offenbaren, als Journalist in "DIE [X.]" positiv über die Rede bzw. das Strategiepapier berichtet hat. Diese Tatsachenbehauptungen bilden den Aussagekern des Dialogs, sie sind nach den den Senat bindenden Feststellungen der Vorinstanzen wahr und daher zu Recht nicht Gegenstand des Unterlassungsantrags.

Um den mit dem Unterlassungsantrag unterstellten und angegriffenen Vorwurf, der Kläger habe bewusst an der Vorbereitung einer Rede des Bundespräsidenten mitgewirkt und in diesem Sinne ein "Schreiben" für diesen verfasst, geht es hingegen aus Sicht des unbefangenen Publikums nicht. Es soll nicht die Aussage verbunden mit der Kritik vermittelt werden, der Kläger habe bei seiner Mitarbeit an dem Strategiepapier gewusst, dass dieses in eine Rede des Bundespräsidenten einfließen würde. Vielmehr ist der Dialog nach seinem Gesamtzusammenhang als Information verbunden mit der Kritik daran zu verstehen, dass der Kläger sich in einer Organisation politikberatend betätigt und sodann über das von der Politik aufgenommene Arbeitsergebnis dieser Organisation positiv berichtet hat, ohne seine Vorbefassung zu offenbaren. Zum Ende des [X.]s stellt sich - rückblickend - der anfangs in seiner Bedeutung nur schwer erfassbare Satz zum Schreiben für [X.] einerseits und für "DIE [X.]" andererseits ohne weiteres erkennbar als satiretypische Verkürzung und Zuspitzung dar, die deshalb nicht in dem vom Kläger und vom Berufungsgericht angenommenen Sinne missverstanden werden kann, weil eine Erläuterung des Sinngehalts im Laufe des Dialogs erfolgt ist.

c) Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen haben die Kabarettisten in der von der [X.] ausgestrahlten Sendung ferner nicht die Äußerung getätigt, der Kläger sei Mitglied, Beirat oder Vorstand von drei Organisationen, die auf der Schautafel genannt sind. Eine ausdrückliche Behauptung dieses Inhalts wird in dem Dialog nicht aufgestellt. Sie lässt sich auch nicht dem Umstand entnehmen, dass auf der Schautafel von dem Porträt des [X.] drei Linien zu dem Bereich der Schautafel führen, in dem die Organisationen genannt sind. In der Sequenz des Dialogs, in welchem die Schautafel erläutert wird, die Linien aufgedeckt werden und mitgeteilt wird, dass jede dieser Linien für die Verbindung eines Journalisten zu einer dieser Organisationen stehe, wird der Kläger als einziger der abgebildeten Journalisten nicht namentlich erwähnt. Die Aufmerksamkeit der Zuschauer wird in diesem Moment ausweislich des vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Mitschnitts der Sendung noch nicht auf den Kläger gelenkt. Dem unvoreingenommenen Publikum wird an dieser Stelle allenfalls vermittelt, dass noch ein weiterer Journalist in irgendeiner Weise in das angesprochene "dichte Netzwerk" eingebunden ist. Die Botschaft, dass es sich dabei um den Kläger handelt und dass dieser zu genau drei Organisationen Verbindungen hat, wird dem Publikum, das sich auf den Dialog, die Darsteller und den Gesamteindruck der Tafel ("dichtes Netzwerk") konzentriert, nicht vermittelt. In dem anschließenden [X.] von rund eineinhalb Minuten befassen sich die Darsteller in drei weiteren Sequenzen mit anderen Journalisten und Organisationen. Erst danach wird mitgeteilt, um [X.] es sich bei dem bislang nicht vorgestellten Journalisten handelt. Es folgt der oben unter b) behandelte [X.] zur Rede des Bundespräsidenten [X.] bei der [X.], wobei begleitend auf die in den Reihen der Organisationen befindlichen Namenszüge der [X.] und des [X.] gezeigt wird. In diesem Abschnitt konzentriert sich der Zuschauer auf die mündliche Erläuterung, aus welchen Gründen die Darsteller an der journalistischen Unabhängigkeit des [X.] im Zusammenhang mit seinem Artikel über die Rede des Bundespräsidenten bei der [X.] zweifeln. Der verständige Zuschauer versteht in diesem Zusammenhang die Botschaft, dass und vor welchem Hintergrund auch der Kläger in das auf der Schautafel mit den sich teilweise kreuzenden Linien dargestellte Gesamtnetzwerk eingebunden sein soll.

Es ist hingegen fernliegend, dass sich das Publikum an dieser Stelle an die einige Sequenzen zuvor getätigte Äußerung erinnert, dass jede der auf der Schautafel eingezeichneten Linien für eine persönliche Verbindung eines Journalisten zu einer der Organisationen stehe, dass es dies außerdem wörtlich nimmt, auch auf den Kläger bezieht, und nachzählt, wie viele Linien vom Porträt des [X.] wegführen. Selbst [X.]n einzelne Zuschauer der Schautafel in Verbindung mit dieser Äußerung den Aussagegehalt entnehmen sollten, der Kläger sei Mitglied bei drei der auf der Schautafel genannten Organisationen gewesen, träte dieser Aussagegehalt angesichts der Abfolge der Sequenzen, der Vielzahl der auf einen Moment konzentrierten Eindrücke und des Gesamtzusammenhangs der Sendung völlig in den Hintergrund.

III.

Aufgrund seines vollständigen Unterliegens hat der Kläger über die ihm durch das [X.] teilweise auferlegten Kosten hinaus die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu tragen.

[X.]      

        

Offenloch      

        

[X.]

        

[X.]      

        

Müller      

        

Meta

VI ZR 562/15

10.01.2017

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 8. September 2015, Az: 7 U 120/14

Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.01.2017, Az. VI ZR 562/15 (REWIS RS 2017, 17743)

Papier­fundstellen: NJW 2017, 1617 REWIS RS 2017, 17743

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