Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2001, Az. I ZR 139/99

I. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 725

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[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 139/99Verkündet am:8. November 2001WalzJustizamtsinspektorals [X.] dem [X.]:[X.] : [X.]: ja[X.][X.] § 14 Abs. 2 Nr. 2Zur Verwechslungsgefahr der unter anderem für das Verarbeiten und Spei-chern von Daten und Nachrichten sowie das Erstellen von Programmen für [X.] auf dem Gebiet der Pharmazie, der Medizin und des Ge-sundheitswesens eingetragenen Marke "[X.]" mit der Bezeichnung "[X.] GmbH" für ein Unternehmen, dessen Gegen-stand auf die elektronische Dokumentenverwaltung im Kundenauftrag und [X.] von Programmen gerichtet ist.[X.], [X.]. v. 8. November 2001 - I ZR 139/99 - [X.] I- 2 -Der I. Zivilsenat des [X.] hat auf die [X.] vom 8. November 2001 durch [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], [X.] undDr. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das [X.]eil des [X.] vom 25. März 1999 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,aucr die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rckverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin ist aufgrund einer während des Revisionsverfahrens vorge-nommenen Verschmelzung Rechtsnachfolgerin der 1959 gegrten "[X.]". Diese befaßte sich mit der Marktfor-schung, der Sammlung und dem Vertrieb marktstatistischen Materials sowieder Entwicklung und Bereitstellung von Systemen zur Steuerung und Erfolgs-kontrolle des Außendienstes fr die pharmazeutische [X.] 3 -Die [X.] ist Inhaberin mehrerer Marken mit dem Wortbestandteil"[X.]", unter anderem der Wortmarke Nr. 396 07 658 "[X.]", die [X.] 1996 eingetragen worden ist, u.a. fr "Sammeln und Liefern [X.] und Nachrichten; alle Dienstleistungen auf dem Gebiet der Pharmazie,Medizin und des Gesundheitswesens; Verarbeiten und Speichern von [X.], Dienstleistungen einer Datenbank; Erstellen von Program-men fr die Datenverarbeitung; Vermieten, Verpachten und Lizensieren [X.]verarbeitungsanlagen, von Programmen fr die Datenverarbeitung undvon [X.] fr diese; technische Beratung bei der Anschaffung unddem Betrieb von Datenverarbeitungsanlagen; alle Dienstleistungen auf [X.], Medizin und des Gesundheitswesens; mit [X.]; alle Waren auf dem Gebiet der Pharmazie, Medizinund des [X.] Beklagte, eine am 18. April 1997 gegrte und am 12. Juni 1997in das Handelsregister eingetragene GmbH firmierte mit "[X.] Image Manage-ment Solutions GmbH". Ihr Unternehmensgegenstand umfaût unter [X.] elektronische Dokumentenverwaltung im Kundenauftrag, Entwicklung [X.] und Programmen sowie alle weiteren Gescfte, die in [X.] mittelbarem Zusammenhang mit der Datendokumentation auf elektroni-schen Datentrrn stehen.Die [X.] sieht in der frren Firmenbezeichnung der [X.] "[X.]" und ihres Marken-rechts. Sie hat geltend gemacht, zwischen ihren Kennzeichenrechten und [X.] der [X.] bestehe Verwechslungsgefahr. Beide Parteienbefaûten sicrwiegend mit der Erstellung von [X.] Datenverarbei-tungsanlagen und der Datendokumentation auf elektronischen Datentrrn.- 4 -Die [X.] hat beantragt,[X.] zu verurteilen, es unter Androhung der gesetzli-chen Ordnungsmittel zu unterlassen, im gescftlichen [X.] Zwecken des [X.] das Kennzeichen[X.]mit oder ohne Zustze als gescftliche Bezeichnung und/oderzur Bezeichnung von Waren und/oder Dienstleistungen beimVertrieb und Angebot von [X.] elektronische Daten-und Dokumentenverwaltung in [X.] und/oderin der Werbung schriftlich und/oder in elektronischen [X.]/oder mlich zu benutzen,I[X.] zu verurteilen, r dem [X.], [X.], in die Löschung des [X.][X.] einzuwilligen,[X.], [X.] die Beklagte verpflichtet ist, der [X.] denihr aus Handlungen [X.] seit dem 16. Mai 1997 ent-standenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen,[X.] zu verurteilen, der [X.] Auskunft r denUmfang von Handlungen [X.] seit dem 16. Mai 1997zu erteilen durch Vorlage eines chronologischen geordnetenVerzeichnisses, aus dem sich ergeben mssen:- 5 -a)Angebote nach Angebotsumfang und Angebotsempfr,b)Lieferungen nach Lieferumfang, Lieferempfr, [X.],c)Werbemaûnahmen, aufgegliedert nach einzelnen Werbe-mitteln, gegebenenfalls deren Auflagenhöhe und die dafraufgewandten Kosten.Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat eine Gefahr von Ver-wechslungen der [X.] Bezeichnungen der Parteien [X.] gestellt und vorgetragen, ihr Gescftsgegenstand und ihr Unterneh-menskennzeichen unterschieden sich ausreichend von denjenigen der Kle-rin.Das [X.] hat die Beklagte [X.] verurteilt. Das [X.] hat die Berufung der [X.] unter Neufassung des [X.] zurckgewiesen.Nachdem die Beklagte wrend des Revisionsverfahrens ihre Firmen-bezeichnung in "[X.] GmbH" rt hat, haben die Parteien den [X.] fr erledigt erklrt.Mit der Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der [X.], [X.] und [X.] Die [X.] beantragt, die Revision zurckzuweisen.[X.] 6 -I. Das Berufungsgericht hat die [X.] nach § 14 Abs. 2 Nr. [X.]. 5, Abs. 6 [X.], § 242 BGB und § 15 Abs. 2, 4 und 5 [X.] bejaht.Hierzu hat es [X.]:Zwischen der priorittslteren Marke "[X.]" der [X.] und [X.] der [X.] bestehe Verwechslungsgefahr. Bei der Beurteilungder Verwechslungsgefahr sei von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft [X.], von Waren- und Dienstleistungslichkeit und Zeichenidentittauszugehen. In der Marke der [X.] und der Firmenbezeichnung der [X.] seien allein die Bestandteile "[X.]" kennzeichnend.Die Beklagte habe schuldhaft gehandelt und sei deshalb zum [X.] verpflichtet.Die [X.] folgten zudem aus § 15 [X.], weil zwischenden Bestandteilen "[X.]" in den Firmenbezeichnungen der Parteien ebenfallsVerwechslungsgefahr bestehe.[X.] Die Revision ist [X.]. Sie [X.] zur Aufhebung des angefochte-nen [X.]eils und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht.1. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Unterlassungsan-spruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 [X.] fr [X.] erachtet. Das istnicht frei von [X.]) Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr i.S. des § 14 Abs. 2 Nr. 2[X.] ist unter Bercksichtigung aller Umsts Einzelfalls vorzuneh-- 7 -men. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehen-den Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeitder mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der [X.] der lteren Marke, so [X.] ein geringer Grad der [X.] oder Dienstleistungen durch eiren Grad der [X.] oder durch eine erte Kennzeichnungskraft der lteren [X.] werden kann und umgekehrt (vgl. [X.], [X.]. v. 29.9.1998- Rs. [X.]/97, Slg. 1998, [X.] = [X.] 1998, 922, 923 [X.]. 16 f. - [X.];[X.], [X.]. v. 16.11.2000 - [X.], [X.], 507, 508 = [X.], [X.]/[X.]). Davon ist im rechtlichen Ansatz auch das [X.]) Die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Waren- und Dienstlei-stungslichkeit erweisen sich aber insofern als unvollstig, als nicht er-kennbar wird, welchen [X.] das Berufungsgericht seiner Beurtei-lung zugrunde gelegt [X.]) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings [X.] Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, fr die die Marke der Kle-rin Schutz genieût, und dem Gescftsgegenstand des Unternehmens der [X.] ausgegangen.Bei der Beurteilung der Waren- und Dienstleistungslichkeit sind alleerheblichen Faktoren zu bercksichtigen, die das [X.] zwischen den [X.] kennzeichnen, wozu insbesondere deren Art, Ver-wendungszweck und Nutzung sowie die Eigenart als miteinander [X.] oder einander erzende Waren und Dienstleistren (vgl. [X.][X.] 1998, 922, 923 [X.]. 23 - [X.]; [X.], [X.]. v. 16.3.2000 - I ZB 43/97,- 8 -[X.] 2000, 886, 887 = [X.], 37 - [X.]/[X.]; [X.] [X.],507, 508 - EVIAN/[X.]). Von diesen [X.] ist auch das Berufungs-gericht ausgegangen.Es hat bercksichtigt, [X.] die Marke der [X.] unter anderem fr dasVerarbeiten und Speichern von Daten und Nachrichten sowie das Vermietenund Verpachten von Datenverarbeitungsanlagen auf pharmazeutischem undmedizinischem Gebiet und im Bereich des Gesundheitswesens eingetragen ist.Die Revision macht insoweit ohne Erfolg geltend, die Ttigkeit der [X.] seidadurch gekennzeichnet, [X.] sie ihren Kunden medizinische Statistiken frderen Marktanalysen liefere. Denn fr die Marke "[X.]" ist auf die [X.] ange[X.]en Waren und Dienstleistungen und nicht (nur) auf [X.] abzustellen, fr die die [X.] die Benutzung bereits aufgenommenhat, weil sich die Marke zum Zeitpunkt der letzten mlichen Verhandlung inder Tatsacheninstanz am 11. Februar 1999 noch innerhalb der [X.] befand (vgl. [X.], [X.]. v. 11.5.1995 - [X.]/93,[X.] 1995, 808, 809 - P3-plastoclin; [X.], Markenrecht, 3. Aufl., § 14Rdn. 333; [X.]/[X.], [X.], § 14 Rdn. 243).Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, [X.] die [X.] ihrer Kunden auf elektronische Medien transportiert, zudiesem Zweck Hard- und Software einsetzt und diese auch an ihre Kundenverûert.[X.] die der [X.] danach zugrundezulegenden Waren und Dienstlei-stungen hat das Berufungsgericht angenommen, sie befsich im hnlich-keitsbereich. Diese Annahme ist aus [X.] zu beanstanden. [X.], ob Waren und Dienstleistungen i.S. des § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] einander lich sind, liegt im wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet(vgl. [X.] [X.] 2000, 886, 887 - [X.]/[X.]; [X.] [X.], 507, 508- EVIAN/[X.]). Im Revisionsverfahren ist daher nur zrprfen, ob [X.] den Rechtsbegriff zutreffend [X.] und entsprechend den Denkge-setzen und der allgemeinen Lebenserfahrung geurteilt hat und ob das gewon-nene Ergebnis von den getroffenen Feststellungen getragen wird.Das Berufungsgericht hat angenommen, [X.] sich das Angebot der [X.], die kundeneigene Daten [X.], und das Angebot der [X.], [X.] von Daten und Nachrichten im phar-mazeutischen und medizinischen Bereich und auf dem Gebiet des [X.] und die ihren Kunden von ihr erarbeitete [X.], bei den sicrschneidenden [X.] zu [X.] Das lût einen Rechtsfehler nicht erkennen.bb) Zum [X.] der [X.] Waren [X.] der [X.] der Parteien hat das [X.] - rechtsfehlerhaft - keine Feststellungen getroffen. Seinen Ausfrun-gen ist nicht mit ausreichender Sicherheit zu entnehmen, von welchem hn-lichkeitsgrad es ausgegangen ist. Es hat einerseits angenommen, eine hn-lichkeit der Waren und Dienstleistungen kicht verneint werden, weil [X.] und Dienstleistungen, fr die die [X.] Schutz beanspru-chen, sich erzen. Dies deutet darauf hin, [X.] das Berufungsgericht [X.] eher geringen Waren- und Dienstleistungslichkeit ausgegangen ist.Dagegen hat es an anderer Stelle angenommen, die Waren und Dienstleistun-gen der [X.] wiesen eine so hohe hnlichkeit auf, [X.] die Gefahrvon Verwechslungen bestehe. Diese [X.], die das [X.] -bei der Gesamtabwim Rahmen der Beurteilung der Verwechslungsge-fahr getroffen hat, kten eher dafr sprechen, [X.] das Berufungsgericht [X.] unerhebliche hnlichkeit zugrunde legen [X.]) Mit Recht hat das Berufungsgericht ausschlieûlich auf den Bestandteil"[X.]" in den [X.] abgestellt und eine Zeichenidentitt bejaht.Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Buchstabenfolge "[X.]" seischutzunfig, weil ihr die konkrete Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2Nr. 1 [X.] fehle und sie freihaltrftig gemû § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] sei.Im [X.] ist, was auch die Revision im Ansatznicht verkennt, von der [X.] der Marke auszugehen, wenn sie [X.] steht (vgl. hierzu [X.], [X.]. v. 20.10.1999 - I ZR 110/97, [X.] 2000,608, 610 = [X.], 529 - [X.]; [X.]. v. 3.11.1999 - I ZR 136/97, [X.]2000, 888, 889 = [X.], 631 - [X.]; [X.] aaO § 8 Rdn. 21; [X.]/Strle, [X.], 6. Aufl., § 41 Rdn. 4; [X.]/[X.] aaO § 14Rdn. 197; a.A. [X.], Festschrift [X.], [X.], 657 ff. = [X.],696, 701 ff.). Angesichts der Aufgabenteilung zwischen den Eintragungsinstan-zen und den [X.] ist nur den ersteren die Zustigkeit zur[X.] der Eintragungsvoraussetzungen zugewiesen (vgl. hierzu auch Be-grzum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 12/6581, S. 57 = [X.] 1994,Sonderheft, [X.]). Dieser Grundsatz gilt auch, wenn - wie im Streitfall (vgl.nachstehend) - ein Bestandteil das Wesen der Klagemarke in ihrer Gesamtheitderart ausmacht, [X.] r die Eintragungsfigkeit des Zeichens als Ganzesnur entschieden werden kann, wenn die [X.] des Bestandteils ge-- 11 -prft ist (vgl. [X.], [X.]. v. 15.4.1966 - [X.], [X.] 1966, 495, 497 =WRP 1966, 369 - UNIPLAST).Aus [X.] zu beanstanden ist die Annahme des [X.]s, [X.] in der Klagemarke "[X.]" allein der Bestandteil "[X.]"kennzeichnend ist, weil der Zusatz "GMBH" nur beschreibend wirkt. Denn [X.] Kennzeichenrecht beherrschende Grundsatz, [X.] bei der [X.] dermarkenrechtlichen Verwechslungsgefahr auf den jeweiligen Gesamteindruckder [X.] Zeichen abzustellen ist (vgl. [X.] [X.] 1998,387, 390 [X.]. 23 - Sabèl/[X.]; [X.], [X.]. v. 29.6.1995 - I ZB 22/93, [X.]1996, 198, 199 = [X.], 443 - Springende Raubkatze; [X.]. v. 8.7.1999- [X.], [X.] 2000, 233 f. = [X.], 173 - [X.]/[X.] [X.] nicht aus, [X.] einem einzelnen [X.] unter [X.] besondere, das gesamte Zeichen [X.] ist und deshalb die Übereinstimmung von Zeichen in dem jeweils [X.] Bestandteil die Gefahr einer Verwechslung der beiden Gesamtzeichen[X.] (vgl. [X.], [X.]. v. 18.6.1998 - I ZR 25/96, [X.] 1999, 238, 239 =[X.], 189 - [X.]; [X.] [X.] 2000, 233, 234 - [X.]/[X.]RAUCH).Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht der Kollisionsprfungauch nicht die vollstige Firmenbezeichnung der [X.], sondern nur [X.] "[X.]" zugrunde gelegt. Ob davon, wie das Berufungsgericht ange-nommen hat, auszugehen ist, weil "Image Management Solutions" nur [X.] wirkte, kann offenbleiben. Feststellungen, [X.] der [X.] den beschreibenden Charakter des [X.] "Image Manage-ment Solutions" erkennt, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Es hat [X.] aufgrund des Vortrags der [X.] angenommen, [X.] "[X.]" die [X.] -sprechbare Abkrzung des [X.] "Image Management Solutions"darstellt, weil der Verkehr Schwierigkeiten hat, sich diesen [X.]. Damit ist das Berufungsgericht von dem im Streitfall maûgebli-chen Erfahrungssatz ausgegangen, wonach der Verkehr dazu neigt, [X.] in einer die Merkbarkeit und Aussprechbarkeit erleichternden Weise zuverkrzen (vgl. [X.], [X.]. v. 28.2.1991 - I ZR 110/89, [X.] 1991, 475, 477 =[X.], 477 - Caren Pfleger; [X.]Z 139, 340, 351 - Lions).d) Das Berufungsgericht hat der Klagemarke weiter [X.] beigemessen. Die bisherigen Feststellungen [X.] jedoch nicht zu rechtfertigen.aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, [X.] der Marke der [X.]als aussprechbare Buchstabenkombination jedenfalls von Hause aus durch-schnittliche Kennzeichnungskraft zukommt.Dies ist aus [X.] zu beanstanden. Ohne Erfolg beruftsich die Revision zur Begriner fehlenden oder zumindest [X.] auf die Entscheidungen des Senats vom 9. November1995 - [X.] ([X.] 1996, 202, 203 = [X.], 450 - [X.]) und vom26. Juni 1997 - [X.] ([X.] 1998, 165, 166 = [X.], 51 - [X.]). Dieerste der ange[X.]en Entscheidungen ist zum [X.] ergangen.Unter dessen Geltung wurden Buchstaben nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 2. Altern.[X.] als grundstzlich schutzunfig angesehen. Die zweite von der Revisionin Bezug genommene Entscheidung betrifft die [X.] nicht aus-sprechbarer Buchstabenfolgen als Firmennamen nach § 16 UWG und ist beider Beurteilung der Kennzeichnungskraft der (aussprechbaren) Klagemarkenach dem [X.] daher ebenfalls nicht einschlig (vgl. zur [X.] -higkeit nicht aussprechbarer Buchstabenkombinationen als Unternehmens-kennzeichen nunmehr auch: [X.]Z 145, 279, 281 - [X.]) Die Kennzeichnungskraft der Klagemarke ist weiterhin nicht durcheine von der [X.] behauptete vielfache Verwendung der Bezeichnung"[X.]" als [X.] reduziert. Eine solche Schwchung stellt [X.] dar. Sie setzt voraus, [X.] die [X.] im Be-reich der gleichen oder eng benachbarter Branchen, Waren oder Dienstlei-stungen und in einem Umfang tatschlich in Erscheinung treten, der geeigneterscheint, die erforderliche Gews Verkehrs an die Existenz [X.] im hnlichkeitsbereich zu bewirken (vgl. [X.], [X.]. [X.], [X.] 1990, 367, 368 - alpi/[X.]; [X.]. v. 15.2.2001- I ZR 232/98, [X.], 1161, 1162 = [X.], 1207 - [X.]/[X.]). Diese Voraussetzungen hat die Beklagte nicht dargelegt. Die [X.] zeigt das Gegenteil auch nicht auf. Das Berufungsgericht ist daher zu Rechtauf den entsprechenden pauschalen Vortrag der [X.] nicht eingegangen.cc) Mit Erfolg rt die Revision allerdings, das Berufungsgericht sei [X.] der [X.] nicht nachgegangen, auf dem Gebiet der elektronischenDatenverarbeitung sei die Buchstabenkombination "[X.]" in [X.] seit r 20 Jahren eine weltweit verbreitete Abkrzung fr "[X.]" und "Image Management Solutions". Dient "[X.]", [X.] Beklagte geltend macht, als schlagwortartige Abkrzung fr eine bestimmteTechnologie der Datenspeicherung und Datenverwaltung und ist dies fr diemaûgeblichen Verkehrskreise leicht erkennbar, kommt der Buchstabenfolgewegen der Anlehnung an beschreibende Begriffe jedenfalls keine normale,sondern nur eine geringe Kennzeichnungskraft zu (vgl. [X.], [X.]. v.21.11.1996 - I ZR 149/94, [X.] 1997, 468, 469 = [X.], 1093 - NetCom;- 14 -[X.] [X.], 1161, 1162 - [X.]/[X.]). Das [X.] daher nicht von normaler Kennzeichnungskraft der Klagemarke ausge-hen, ohne Feststellungen dazu zu treffen, ob der entsprechende Vortrag der[X.] zutraf.In diesem Zusammenhang wird das Berufungsgericht gegebenenfallsauch zu prfen haben, ob die Klagemarke, worauf die [X.] verwiesen [X.] das Berufungsgericht bislang ebenfalls keine Feststellungen getroffenhat, r eine infolge umflicher Benutzung groûe Verkehrsbekanntheit unddaraus folgend gesteigerte Kennzeichnungskraft verft (vgl. [X.], [X.]. v.6.7.2000 - I ZR 21/98, [X.], 158, 160 = [X.], 41 - Drei-Streifen-Kennzeichnung).Ist danach fr das Revisionsverfahren von nur geringer Kennzeich-nungskraft der Klagemarke und unzureichenden Feststellungen zum Grad derWaren- und Dienstleistungslichkeit auszugehen, kann die Annahme derGefahr von Verwechslungen der [X.] Zeichen gemû§ 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] keinen Bestand haben.2. Der Annahme des Berufungsgerichts, der [X.] [X.] [X.] nach § 15 Abs. 2, Abs. 4, § 5 Abs. 2 [X.] zu, [X.] nicht beigetreten werden.Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs. 2[X.], die unter Bercksichtigung aller maûgeblichen Umstvorzuneh-men ist, besteht eine Wechselwirkung zwischen dem wirtschaftlichen Abstandder [X.] der Parteien, der Kennzeichnungskraft des Kennzei-chens der [X.] und dem [X.] der einander [X.] 15 -den Bezeichnungen ([X.], [X.]. v. 28.1.1999 - I ZR 178/96, [X.] 1999, 492,494 = [X.], 523 - [X.]; [X.] [X.], 1161, 1162 - [X.]/[X.]). Die zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr nach § 15 Abs. 2[X.] erforderlichen Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getrof-fen.[X.] die Beurteilung der Kennzeichnungskraft des [X.]"[X.]" der [X.] gelten die vorstehenden [X.] zur Kennzeich-nungskraft der Klagemarke entsprechend (vgl. Abschn. [X.] d cc).Zudem fehlen Feststellungen des Berufungsgerichts zur [X.] Die Verurteilung der [X.] nach den auf Auskunftserteilung undFeststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz gerichteten Antrzu [X.]und IV gemû § 14 Abs. 6, § 15 Abs. 5 [X.], § 242 BGB kann ebenfallskeinen Bestand haben, weil kennzeichenrechtliche Verletzungshandlungen der[X.] nach § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2 [X.] bisher nicht feststehen.[X.]. Auf die Revision der [X.] war danach das Berufungsurteil auf-zuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auchr die Kosten der Revision einschlieûlich des wegen der Umfirmierung derBeklagtreinstimmend fr erledigt erklrten Antrags zu II, an das [X.] zurckzuverweisen.[X.]. Ungern-Sternberg[X.]- 16 -[X.]Bscher

Meta

I ZR 139/99

08.11.2001

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2001, Az. I ZR 139/99 (REWIS RS 2001, 725)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 725

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