Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2001, Az. I ZR 168/98

I. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2915

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:5. April 2001WalzJustizamtsinspektorals [X.] dem [X.]: ja[X.]Z : [X.]: [X.] § 14 Abs. 2 Nr. 2Bei der Beurteilung des Gesamteindrucks einer angegriffenen konkreten [X.] ist nicht auszuschließen, daß die Erscheinung eines Zeichens durchdie Verwendung eines weiteren Zeichens überlagert wird, was zur Folge habenkann, daß ungeachtet einer bestehenden Identität oder Ähnlichkeit des [X.] mit der [X.] aufgrund der zusätzlichen Kennzeichnung dasauf diese Weise entstandene zusammengesetzte Zeichen vom Schutzbereichdes Klagezeichens nicht mehr erfaßt wird. In derartigen Fällen kommt es maß-geblich darauf an, ob die Gestaltung vom angesprochenen Verkehr wie bei ei-nem Gesamtzeichen im Zusammenhang wahrgenommen wird oder ob der [X.] daran gewöhnt ist, in einer Gesamtaufmachung einzelnen Elementen eineeigenständige, von der Kennzeichnungsfunktion anderer Bestandteile unab-hängige Kennzeichnungsfunktion zuzuerkennen.[X.], [X.]. v. 5. April 2001 - [X.] - [X.] Hamburg- 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die [X.] vom 5. April 2001 durch [X.] Dr. Erdmannund [X.], Prof. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das [X.]eil des [X.], 3. Zivilsenat, vom 18. [X.] aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,aucr die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rckverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Parteien sind Wettbewerber bei der Herstellung und dem Vertriebvon Zigaretten. Die in [X.] ansssige [X.] zu 1 hat der [X.] zu 2ausschlieûliche Lizenzrechte zur Herstellung und zum Vertrieb von [X.] Marke [X.] erteilt und sie ermchtigt, smtliche sich aus Markenverlet-zungen ergebenden Rechte im eigenen Namen geltend zu machen.- 3 -Die Zigarettenpackungen der [X.]-Markenfamilie sind so gestaltet,[X.] der gröûere untere Teil der [X.] gehalten und der kleinereobere Teil farblich abgesetzt ist, wobei diese beiden Farbfelder winkelförmigvoneinander abgegrenzt sind, so [X.] eine Art "Dach", das sogenannte "[X.]", entsteht. Bei der [X.]-Kingsize-Zigarette, der mit Abstand um-satzstrksten Zigarette in der [X.], ist der obere [X.] Verpackung rot. Der Schriftzug "[X.]" befindet sich jeweils im weiûenFeld.Am 6. Dezember 1989 erwir[X.] die [X.] zu 1 aufgrund nachgewie-sener Verkehrsgeltung die Eintragung des - nachstehend verkleinert [X.] - farbigen (rot/weiû) [X.] Nr. 1 150 900:[X.] hinaus ist sie Inhaberin dreier verschiedener [X.] den Jahren 1956 (Nr. 618 241), 1977 (Nr. 641 686) und 1993(Nr. 652 151).- 4 -Die Beklagte ist die Muttergesellschaft des R.-Konzerns. Sie ist Rechts-nachfolgerin des [X.], der zum VEB Kombinat Tabak D. rte. [X.] produziert und vertreibt - wie schon ihre Rechtsvorr - Zigarettenunter der Marke "[X.]" im Beitrittsgebiet.Die seit 1972 vertriebenen Zigarettenpackungen hatten ursprlich ei-ne Schauseite, deren oberer grûerer Teil [X.] und deren untererwinkelfrmig abgegrenzter kleinerer Teil [X.] und mit einem Hahnentrittmu-ster versehen war. Auf dem oberen hellen Teil befand sich der Schriftzug"[X.]" und im Scheitelpunkt des [X.] war ein Wappen angebracht.[X.] die Beklagte die Packungsgestaltung mehrfach. Frden oberen Teil wurde die Farbe weiû und [X.], winkelfrmig abge-grenzten Teil ein dunkler Braunton mit Hahnentrittmuster (fr die "[X.]wrzig") bzw. ein Rotton mit Hahnentrittmuster (fr die "[X.] mild") ge-wlt. Ab Mitte 1993 entfiel das Hahnentrittmuster.Die [X.] haben behauptet, die aufgrund von Verkehrsgeltungeingetragene Bildmarke ("[X.]-Dach") sei rragend bekannt. Sie habengeltend gemacht, die Beklagte habe sich bei der Gestaltung der Verpackungder "[X.] mild" immer mehr an die der "[X.]-Kingsize" rtund verletze durch die seit Mitte 1993 benutzte Verpackung Marken- und [X.]srechte der [X.]. [X.] hinaus sei dieses Verhalten unlauteri.S. von § 1 UWG.Die [X.] haben beantragt,- 5 -[X.]die Beklagte unter Androhung von [X.] zu verur-teilen, es zu unterlassen,1.Zigaretten in [X.] herzustellen und/oderin den Verkehr zu bringen oder in den Verkehr bringen zulassen und/oder feilzuhalten oder feilhalten zu lassen, [X.] gekennzeichnet sind, [X.] der grûere obere [X.] Vorder- und [X.] in weiûer Farbe und der kleinereuntere Teil in roter Farbe [X.] ist, wobei diese beidenFarbfelder winkelfrmig abgegrenzt sind,insbesondere wenn die [X.] [X.]nachfolgender Abbildunggestaltet sind;2.Zigaretten in Gebindeverpackungen herzustellen und/oder inden Verkehr zu bringen oder in den Verkehr bringen zu [X.] und/oder feilzuhalten oder feilhalten zu lassen, die [X.] gekennzeichnet sind, [X.] der grûere obere Teil [X.] und [X.] sowie der beiden Schmalseiten inweiûer Farbe und der untere Teil in roter Farbe [X.]ist, wobei diese beiden Farbfelder winkelfrmig [X.] 6 -insbesondere wenn die Gebindeverpackungen [X.]nachfolgender (verkleinerten) Abbildung gestaltet sind;3.auf Gebindeverpackungen und/oder in der Werbung ein Lo-go zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, das [X.] gekennzeichnet ist, [X.] unterhalb des in [X.] auf [X.] dargestellten Markennamens"[X.]" bzw. "[X.] mild" ein flaches Ffeck in ro-ter Farbe dargestellt ist, dessen obere [X.] dem [X.] abgegrenzt ist,insbesondere wenn dieses Logo [X.] nachfolgender [X.], [X.] die Beklagte verpflichtet ist, den [X.]den Schaden zu ersetzen, der diesen aus Handlungen [X.]Ziffer I entstanden ist und noch entstehen wird;II[X.]die Beklagte zu verurteilen, den [X.] Auskunft darrzu erteilen, in welchem Umfang sie Handlungen [X.] Ziffer [X.] hat, und zwar durch Vorlage eines Verzeichnis-ses, aus dem die [X.] sowie Art und Umfang der Werbe-maûnahmen [X.] 7 -Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Ansicht vertreten, frdie Beurteilung sei allein die Situation in den neuen [X.] maûge-bend. Auf dieses Gebiet sei das vor der [X.] beider [X.]Staaten aufgrund von Verkehrsgeltung eingetragene Bildzeichen der [X.] ("[X.]-Dach") nicht erstreckt worden. Durch Benutzung [X.] wrden von den Wirkungen des Erstreckungsgesetzes nicht erfaût,weil sich dieses nach seinem Wortlaut nur auf eingetragene Rechte beziehe;durch Benutzung entstandene Rechte [X.]n dort nicht bestehen, wo eineBenutzung nicht stattgefunden habe. [X.] hinaus fehle es auch an einerVerwechslungsgefahr.Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der [X.] hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen ([X.], 172).Mit der Revision, deren Zurckweisung die Beklagte beantragt, verfol-gen die [X.] die geltend gemachten [X.] auf Unterlassung, Aus-kunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht weiter.[X.]:[X.] Das Berufungsgericht hat die [X.]. Hierzu hat es [X.] -Die [X.] seien nicht aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] ge-rechtfertigt. Zwar [X.] zu 1 fr ihr aufgrund Verkehrsdurchset-zung eingetragenes Bildzeichen seit Inkrafttreten des [X.] 1. Mai 1992 auch im Beitrittsgebiet Schutz beanspruchen. Es fehle aber [X.] markenrechtlichen Verwechslungsgefahr.Eine Verwechslungsgefahr im engeren Sinne scheide aus, weil bei ausWort- und Bildelementen zusammengesetzten Zeichen erfahrungs[X.] [X.] (bei der angegriffenen Packungsgestaltung: "[X.]") einere Kennzeichnungskraft zukomme. Dies fre im Ergebnis dazu, [X.] trotzWarenidentitt und Zugrundelegung einer - unterstellt - hohen Kennzeich-nungskraft des Klagebildzeichens nicht von einer Verwechslungsgefahr (imengeren Sinne) ausgegangen werden k.Ebensowenig sei eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne anzu-nehmen. Darunter fielen nicht nur eine unrichtige Vorstellung von wirtschaftli-chen oder organisatorischen Verbindungen zwischen den Parteien, sondernauch ein gedankliches In-Verbindung-Bringen, d.h. auch sonstige Fehlvorstel-lungen, z.B. die unzutreffende Zurechnung von Produ[X.]igenschaften und be-stimmten Gtevorstellungen. Unter Bercksichtigung der [X.] Marke "[X.]" auf dem Gebiet der ehemaligen [X.] einerseits und derr der rragenden Bekanntheit der ([X.] "[X.]" deut-lich reduzierten Bekanntheit der Bildmarke ("[X.]-Dach") andererseits [X.] es zwingend, [X.] der Verkehr die angegriffene Gestaltung ungeachtetder leichten, vor allem farblichen Verrungen der Verpackung ohne weite-res der [X.]-Markenfamilie zuordne und keinen Zusammenhang mit der- weiter entfernt liegenden - Marke "[X.]" herstelle. Die Verwendung [X.] rot/weiû sei nicht in besonderem [X.] kennzeichnend; [X.] 9 -de Wirkung komme vielmehr im wesentlichen der graphischen Verteilung [X.] zu, was nicht zuletzt dadurch verdeutlicht werde, [X.] die [X.] von vielen [X.] verwendet werde. Die beteiligten [X.]skreise seien damit vertraut, [X.] die unterschiedliche Strke von Zigaret-ten im Rahmen einer Markenfamilie durch eine abweichende Farbgebung beigleichbleibender Verpackungsgestaltung ausgedrckt werde. Daû der Verkehreine bekannte, ihm vertraute Marke aufgrund einer farblichen Verrungeinem anderen Unternehmen [X.] bzw. fehlerhaft Gtevorstellungen oderProdu[X.]igenschaften der [X.] auf die ihm bekannte und vertraute Marke"[X.]" rtrage, sei nicht anzunehmen. Eine mliche Assoziation zu"[X.]" oder "[X.]" msse ferner nicht auf der Packungsgestaltungberuhen, sondern [X.] damit zusamm, [X.] alle Zigaretten vorder [X.] beider [X.] Staaten den Aufdruck "[X.]" getrtten.[X.] aus § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.] scheiterten bereits daran,[X.] diese Bestimmung im Streitfall wegen der gegebenen Warenidentitt nichtanwendbar sei.Die geltend gemachten [X.] [X.]n auch nicht mit Erfolg auf § 1UWG gesttzt werden. Eine - unterstellte - Schwchung der Kennzeichnungs-kraft der [X.] beruhe darauf, [X.] die Beklagte zur [X.] - bei ansonsten gleichbleibender Ver-packungsgestaltung - auch auf die Farbe Rot zurckgreife. Darin [X.] erblickt werden. Fr die behauptete Rufausbeutung fehle esan der insoweit erforderlichen Rufrtragung, weil "[X.]" hinreichendbekannt sei und selbst r ein positives Markenimage verf. Eine planm-ûige Arung an die "[X.]"-Bildmarke sei nicht zu erkennen, da die- 10 -markante Gestaltung der beiden Farbflchen schon immer Grundlage der Pak-kungsgestaltung der "[X.]" gewesen sei.I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision [X.]. Sie fren zur Aufhebung des angefochtenen [X.]eils und zur [X.] an das Berufungsgericht.1. Die geltend gemachten [X.] sind, da sich das am 6. [X.] eingetragene Bildzeichen der [X.] zu 1 ("[X.]-Dach") und dieangegriffene Gestaltung der "[X.] mild" bereits seit Mitte 1993 im Verkehrbegegnen, zum Teil ausschlieûlich nach der vor Inkrafttreten des [X.] am 1. Januar 1995 geltenden Rechtslage (§§ 15, 24, 25, 31 [X.]) zubeurteilen, soweit sie auf zeichenrechtliche Vorschriften gesttzt sind. Dies giltfr die Schadensersatzfeststellungs- und Auskunftserteilungsansprche, soweit[X.] bis zum 31. Dezember 1994 in Rede stehen (vgl.[X.]Z 131, 308, 315 - Gefrbte Jeans; [X.], [X.]. v. 18.6.1998 - I ZR 25/96,[X.], 238, 239 = [X.], 189 - [X.]). Im rigen - soweites sich um [X.] seit dem 1. Januar 1995 handelt sowie hin-sichtlich der [X.] - t ein Erfolg der auf die eingetrage-nen und durch Benutzung entstandenen Marken [X.] Klage davon ab,[X.] die [X.] sowohl nach den Vorschriften des [X.] auch nach den Bestimmungen des [X.]es gerechtfertigt sind(§§ 152, 153 Abs. 1 [X.]).2. Erfolgreich wendet sich die Revision dagegen, [X.] das Berufungsge-richt den [X.] markenrechtliche [X.] aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] wegen fehlender Verwechslungsgefahr versagt hat.- 11 -a) Im rechtlichen Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht allerdingsdavon ausgegangen, [X.] dem eingetragenen (reinen) Bildzeichen ("[X.]-Dach") der [X.] zu 1, auf das die Klage in erster Linie gesttzt ist, ein selb-stiger zeichenrechtlicher Schutz zukommt, der im gesamten [X.]in [X.] steht.Das genannte Bildzeichen ist seit dem 6. Dezember 1989 aufgrundnachgewiesener Verkehrsdurchsetzung [X.] § 4 Abs. 3 [X.] eingetragen.Den sich daraus ergebenden rmlichen Schutzumfang des Zeichens hat [X.] zutreffend und von der Revision unbeanstandet als mit [X.] vom 1. Mai 1992 auf das gesamte [X.] erstreckt angesehen.Nach den [X.] des Berufungsgerichts kft§ 1 Abs. 1 [X.], der den Schutzbereich der zum 1. Mai 1992 in den soge-nannten Altbundeslrn bestehenden gewerblichen Schutzrechte, u.a. [X.], auf das Beitrittsgebiet erweitert, nicht an deren Entstehungs-grund, sondern lediglich an deren Bestehen an. Danach kommt es fr die Er-streckung der [X.] allein darauf an, ob diese im genannten [X.] hat, nicht darauf, ob sie sich auch im Beitrittsgebiet im [X.] hat. Gegen diese Beurteilung hat auch die Revisionserwiderungnichts erinnert.Auf die weitere, vom Berufungsgericht gegenteilig beantwortete Frage,ob bei infolge Benutzung entstandenen Rechten (Ausstattungsrecht) ein ge-sonderter Nachweis der Verkehrsgeltung auch im Beitrittsgebiet erforderlich ist(vgl. hierzu [X.], [X.]. 1993, 18, 22, 24; Fezer, Markenrecht, [X.]. [X.]. 45a), kommt es nicht an, weil beim gegenwrtigen Sach- und Streit-stand nichts dafr ersichtlich ist, [X.] [X.] aus einem derartigen Rechtweiterfren [X.] 12 -b) In rechtlich nicht zu beanstandender Weise ist das Berufungsgericht- wenn auch nur stillschweigend - von einer markenmûigen Benutzung desangegriffenen [X.] auf der beanstandeten Verpackung der "[X.]mild" ausgegangen. [X.] ist ausreichend, [X.] das an der Basis der [X.] in roter Farbe [X.]e, symmetrische Winkelelement [X.] nicht lediglich als schmckendes Beiwerk oder als Zierat, sondernherkunftskennzeichnend verstanden wird (vgl. [X.], [X.]. v. 13.1.2000- I ZR 223/97, [X.], 506, 508 = [X.], 535 - [X.]/[X.]; [X.], [X.]. v. 23.2.1999 - [X.]. [X.]/97, [X.]. 1999, 438, 440[X.]. 31 ff. = [X.], 407 - [X.]). Dies ist hier der Fall. Die [X.] (Raucher) sind nach der allgemeinen Lebenserfahrung darangewt, [X.] bildliche Gestaltungselemente einschlieûlich geometrischerFormen und Farben auf Zigarettenpackungen im wesentlichen gleichbleibend,d.h. nicht willkrlich und beliebig variierend, sondern [X.] zur Unterschei-dung von Zigaretten anderer Herkunft eingesetzt werden. Soweit das [X.] in einem anderen Zusammenhang davon ausgegangen ist, [X.]die farbliche Gestaltung der Winkelform fr den Verkehr - gleichsam beschrei-bend - lediglich eine Unterscheidungshilfe fr die verschiedenen Geschmacks-noten von Zigaretten bedeute, fehlt es an konkreten Feststellungen dazu, [X.]es auf dem einschligen Warengebiet der Fertigzigaretten oder [X.] ist, eine bestimmte Geschmacksrichtig vom Hersteller undeiner etwaigen Marke mit einer bestimmten Farbe (rot) und/oder einer rotenWinkelform kenntlich zu machen. Damit kommt (auch) der bildlichen Gestal-tung der "[X.] mild"-Packung eine warenidentifizierende Wirkung zu.c) Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, zwischen dem eingetra-genen Bildzeichen der [X.] zu 1 und der angegriffenen Bildgestaltung der- 13 -"[X.] mild" fehle es an einer Verwechslungsgefahr, ist jedoch auf [X.] der bisher getroffenen Feststellungen nicht frei von [X.].Nach der stigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] und des [X.] ist die Frage der markenrechtli-chen Verwechslungsgefahr unter Bercksichtigung aller [X.] umfassend zu beurteilen ([X.], [X.]. v. 11.11.1997 - [X.]. [X.]/95,[X.], 387, 389 [X.]. 22 = [X.], 39 - Sabèl/[X.]; [X.]. v. 29.9.1998- [X.]. [X.]/97, [X.], 922, 923 [X.]. 16 f. = [X.], 1165 - [X.];[X.], [X.]. [X.] - I ZR 21/98, [X.], 158, 159 = [X.], 41- [X.], m.w.N.). Dazren insbesondere - wie [X.] im Ausgangspunkt nicht verkannt hat - die zueinander in [X.] Wechselbeziehung stehenden drei Beurteilungselemente der Identitt oderÄhnlichkeit der in Frage stehenden Waren, der Identitt oder Ähnlichkeit [X.] sowie der Kennzeichnungskraft der [X.]. Dabei kann ein gerin-gerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch eiren Grad der [X.] der Waren und/oder eine besondere Bekanntheit der [X.] ausgeglichen werden und umgekehrt (vgl. [X.] [X.],506, 508 - [X.]/[X.]; [X.], 158, 160 - [X.]; [X.]. v. 16.11.2000 - [X.], [X.], 507, 508 = WRP2001, 694 - EVIAN/[X.], jeweils m.w.N.).aa) Das Berufungsgericht hat ohne [X.] zwischenden unter dem Klagezeichen und den unter der angegriffenen Bezeichnungvertriebenen Waren angenommen; in beiden Fllen handelt es sich um Fertig-zigaretten.- 14 -bb) Hinsichtlich der Kennzeichnungskraft des zugunsten der [X.] eingetragenen [X.] hat das Berufungsgericht keirenFeststellungen getroffen. Im Hinblick darauf, [X.] es sich um ein [X.] § 4Abs. 3 [X.] aufgrund von Verkehrsdurchsetzung eingetragenes Bildzeichenhandelt, ist - von Hause aus - von normaler Unterscheidungskraft auszugehen(vgl. [X.]Z 113, 115, 118 - SL, m.w.N.). Fr die Frage der (aktuellen) [X.] ist im Streitfall allerdings in Betracht zu ziehen, [X.] diese - worauf sich die [X.] bezogen haben - aufgrund einer erten Be-kanntheit des [X.] mlicherweise erheblich gesteigert ist. Die Ausfh-rungen des Berufungsgerichts zur Kennzeichnungskraft sind nicht frei von [X.]. So hat das Berufungsgericht fr die [X.] eine hohe Be-kanntheit, und zwar auch im Beitrittsgebiet, unterstellt und ist dementsprechendvon einer hohen Kennzeichnungskraft ausgegangen. Zum Teil unterscheidetes allerdings zwischen einer (unterstellt rragenden) Bekanntheit der "ge-sctzten Marke" bzw. der "Wortmarke [X.]" und der demr deut-lich reduzierten Bekanntheit der "hier allein maûgeblichen Bildmarke". [X.] lassen nicht eindeutig erkennen, ob das Berufungsgericht dievon den [X.] behauptete und unter Beweis gestellte auûerordentlicheBekanntheit der [X.] unterstellt hat und dementsprechend von [X.] deutlich erten Kennzeichnungskraft ausgegangen ist. Der fr die Be-stimmung des [X.]s der Kennzeichnungskraft bedeutsamen Frage, ob die[X.] auûerordentlich bekannt oder sogar bermt ist, kann aberunter Umststreitentscheidende Bedeutung zukommen, weil das hierzu [X.] zu setzende Ergebnis der Beurteilung der Marklichkeit (vgl.unten [X.]) entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht von vornhereingegen das Bestehen einer Verwechslungsgefahr spricht, zumal auch die [X.] stehenden Waren - was ebenfalls in die Beurteilung einzubeziehen ist -identisch [X.] 15 -[X.]) Nach den Ausfrungen des Berufungsgerichts besteht zwischen derangegriffenen Benutzungsform und der Bildmarke der [X.] zu 1 nur einegeringe hnlichkeit, weil bei kombinierten Wort-/Bildmarken erfahrungs[X.]dem Wortbestandteil eire Kennzeichnungskraft zukomme. Dieser Er-fahrungssatz, wonach in derartigen Fllen eine Orientierung in erster Linie an-hand des [X.] erfolge, werde im Streitfall durch die besondereMarkentreue der [X.] (Raucher)noch untermauert, die eine sehr genaue Kenntnis von "ihrer" Marktten.Dieser Beurteilung kann nicht beigetreten werden. Sie vernachlssigtdie Besonderheiten der Fallgestaltung, indem sie einseitig auf einen - an sichzutreffenden, aber nicht uneingeschrkt verallgemeinerung[X.]en (vgl.[X.], [X.]. v. 2.2.1989 - I ZR 150/86, [X.], 425, 427 - [X.]) -Erfahrungssatz abstellt.Ohne [X.] ist das Berufungsgericht allerdings fr die Beurtei-lung der Marklichkeit vom jeweiligen Gesamteindruck der einander ge-rstehenden Bezeichnungen ausgegangen (st. [X.]pr.; vgl. [X.] GRUR2001, 158, 159 - [X.], m.w.N.). Es hat diesen fr dieangegriffenen Ausfrungsformen aber nicht rechtsfehlerfrei bestimmt, weil eseinzelne Gegebenheiten des Streitfalls nicht hinreichend bercksichtigt hat.Das in den Klageantrstrakt formulierte Begehren, der Beklagtendie Verwendung von im einzelnen beschriebenen, rot/weiû gehaltenen winkel-frmigen bildlichen Bezeichnungen zu verbieten, entbindet den Tatrichter nichtdavon zu prfen, in welchem markenmûig bedeutsamen Gesamtzusammen-hang die als verwechselbar beanstandete Kennzeichnung benutzt wird ([X.]- 16 -[X.], 425, 426 - [X.]). Dieser Gesamtzusammenhang ergibtsich vorliegend aus den in den "[X.]" wiedergegebenenkonkreten Verletzungsformen, die jeweils aus Wort- und Bildbestandteilen be-stehen. Demnach stehen einander im Streitfall die farbig eingetragene Bild-marke der [X.] zu 1 und die konkreten, aus Wort- und (farbigen) [X.] bestehenden Gestaltungen der Einzelpackungen und [X.] sowie des sogenannten Logos der "[X.] mild" der Beklagtenr. Dies hat das Berufungsgericht nicht verkannt.Ist auf den Gesamteindruck einer aus mehreren Bestandteilen beste-henden Kennzeichnung abzustellen, so wird dies in vielen Fllen dazu fren,[X.] der [X.] geringer zu bemessen sein wird als in einer Situation,in der sich lediglich direinstimmenden bzw. lichen Einzelbestandteilerstehen. [X.] im Streitfall der [X.] lediglich anhand [X.] der angegriffenen Ausstattungen zu bestimmen, [X.] Annahme eines verltnismûig hohen [X.]es fren, weil- wie das Berufungsgericht beanstandungsfrei festgestellt hat - die Bildmarkeder [X.] zu 1 und der Bildbestandteil der angegriffenen [X.] einen grûeren weiûen Teil aufweisen, der winkelfrmig voneinem kleineren roten Teil abgegrenzt ist, wobei das Winkelmaû lich undder Rotton im helleren Bereich der fast unmerklich ineinander rgehendenFarbabstufungen mit der [X.] fast identisch ist. Diese ausgeprtehnlichkeit wird in dem in Rede stehenden Kennzeichnungselement, wie [X.] zutreffend [X.] hat, nicht allein deshalb maûgeblichgemindert, weil sich der rote Teil bei den Ausstattungen der Beklagten am un-teren Ende, gleichsam als [X.]", bei der [X.] dagegen oben, sozu-sagen als "Dach", findet. Diesem Gesichtspunkt kann keine ausschlaggebendeBedeutung beigemessen werden, weil die angegriffenen [X.] 17 -nach der Lebenserfahrung im gescftlichen Verkehr den [X.]n nicht immer in ein und derselben Ausrichtrtre-ten.Bei der Beurteilung des Gesamteindrucks der angegriffenen konkretenAusstattungen ist nicht [X.], [X.] die Erscheinung eines Zeichensdurch die Verwendung eines weiteren Zeichens rlagert wird, was zur [X.] kann, [X.] ungeachtet einer bestehenden Identitt oder hnlichkeit deseinen Bestandteils mit der [X.] aufgrund der zustzlichen Kennzeich-nung das auf diese Weise entstandene zusammengesetzte Zeichen vomSchutzbereich des Klagezeichens nicht mehr erfaût wird. Diese Überlegung hatauch im Zusammenhang mit der Erweiterung des Markenschutzes auf weitereZeichenformen, etwa die Form- oder die konturlose Farbmarke, an [X.] und ist infolgedessen im neueren Schrifttum Gegenstand von Err-terungen geworden (vgl. [X.]/[X.], [X.], 93, 98; v. Schultz,GRUR 1997, 714, 716; [X.], GRUR 1996, 712, 714; [X.], GRUR 1996,701, 703; Fuchs-Wissemann, GRUR 1995, 470, 471; [X.], [X.], 389, 395).In derartigen Fllen kommt es maûgeblich darauf an, ob die [X.] Gestaltung vom angesprochenen Verkehr wie bei einem Gesamtzeichen imZusammenhang wahrgenommen wird oder ob - mlicherweise aufgrund [X.] Werbemaûnahmen oder aufgrund bestimmter Kennzeichnungsge-wohnheiten, z.B. der figen Verwendung von Zweitmarken (vgl. [X.], [X.]. v.1.7.1993 - [X.], [X.], 972, 974 - Sana/Schosana) allgemeinoder insbesondere auf dem in Frage stehenden Warengebiet - der [X.] gewt ist, in einer Gesamtaufmachung wie den angegriffenen Verpak-kungen einzelnen Elementen eine eigenstige, von der [X.] 18 -funktion anderer Bestandteilige Kennzeichnungsfunktion zuzuer-kennen. Fr eine derartige Verkehrsanschauung [X.] im Streitfall etwa eineÜbung der Verwendung von Zweitmarken bei Fertigzigaretten, insbesondereaber auch die von den [X.] behauptete besondere Bekanntheit der[X.] sprechen. Diese wird im wesentlichen zusammen mit der "[X.] verwendet, vom Verkehr nach deren Behauptung aber in erheb-lichem Umfang als auf die [X.] hinweisend und nicht r [X.] zurcktretend verstanden, so [X.] auch sonst, insbesondere beiden angegriffenen Verpackungen, ein entsprechendes Verstis des [X.]s naheliegen [X.].[X.] im Streitfall der Beurteilung ein derartiges Verstis des [X.]s zugrunde zu legen, [X.] nicht davon ausgegangen werden, [X.] dieangegriffene Gesamtausstattung vom Verkehr als Ganzes wahrgenommen undderen Gesamteindruck nach den zuvor schon erwten Erfahrungsstzen wiebei einer aus mehreren Bestandteilen bestehenden Marke mlicherweisedurch (nur) einen prBestandteil, mlich ihren Wortbestandteil, be-stimmt wird. Diese Beurteilung liegt im wesentlichen auf tatrichterlichem [X.], so [X.] sie das Berufungsgericht - gegebenenfalls nach Feststellung dertatschlichen Gegebenheiten auf dem hier in Frage stehenden Warengebiet - im neuerffneten Berufungsverfahren vorzunehmen hat.Es wird dabei auch zu bercksichtigen haben, [X.] Bildzeichen, aberauch konturlose Farben und konkrete Farbzusammenstellungen grundstzlichgeeignet sind, kennzeichnend zu wirken, indem sie dem Publikum die [X.] Ware anzeigen (§ 3 Abs. 1 [X.]; [X.]Z 140, 193, 195 - Farbmarkegelb/schwarz; [X.], [X.]. [X.] - I ZB 57/98, [X.]. [X.] - [X.], m.w.N.; vgl. auch [X.]/[X.], [X.], 93, 98;- 19 -v. Schultz, GRUR 1997, 714, 719; Fuchs-Wissemann, GRUR 1995, 470, 471;[X.], [X.] 2000, 389, 395).Es [X.] hinaus zum allgemeinen Erfahrungswissen, [X.] Far-ben, wie z.B. jedem Autofahrer aufgrund der bekannten Hausfarben der [X.] bekannt ist, jedenfalls in bestimmten Fllen deutlichschneller wahrgenommen werden als Text und Bild, sich dabei auch nicht alsminder [X.] erweisen als letztere und vor allem in besonderer Weisegeeignet sind, die Aufmerksamkeit des Verbrauchers zu erregen (vgl.v. Schultz, GRUR 1997, 714, 716; [X.], [X.], 600, 604; Schulze [X.], GRUR 1965, 129).Soweit das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, die farbliche Ge-staltung der [X.] - gleichsam beschreibend -lediglich eine Unterscheidungshilfe fr die verschiedenen Geschmacksnotender Zigaretten, fehlt es, wie schon zuvor [X.] (oben zu Ziff. 2. b), ankonkreten Feststellungen dazu, [X.] es auf dem einschligen Gebiet des Ver-triebs von Fertigzigaretten oder [X.] ist, eine bestimmte Ge-schmacksrichtung hersteller- und markrgreifend mit einer bestimmtenFarbe oder konkret einer roten Winkelform kenntlich zu machen.Ebenso kann, was das Berufungsgericht bisher unbercksichtigt ge[X.] hat, fr die Frage, ob der angesprochene Verkehr einem Bestandteil [X.] einer Gesamtaufmachung eine selbstig kennzeichnende Funktionbeimiût, auch die Art und Weise eine Rolle spielen, in der die Bestandteileverwendet werden, insbesondere ihre rmliche Anordnung. So liegt die An-nahme einer selbstigen Kennzeichnungsfunktion bei einem von mehrerenBestandteilen einer Aufmacr, wenn sie nicht ineinander verwoben- 20 -oder eng miteinander verbunden, sondern - wie hier - deutlich voneinander ab-gesetzt sind (vgl. [X.], [X.]. v. 8.11.1989 - [X.], [X.], 367, 370- alpi/[X.]; [X.], GRUR 1996, 701, 703).dd) Das Berufungsgericht wird bei seiner erneuten Beurteilung demnachdas [X.] der Kennzeichnungskraft der [X.] festzulegen und einen Gradder hnlichkeit der Marken festzustellen haben. Bei der Beurteilung einer Ver-wechslungsgefahr wird es schlieûlich zu beachten haben, [X.] diese grund-stzlich um so grûer ist, je strker sich die Kennzeichnungskraft der ge-sctzten Kennzeichnung darstellt. Mag auch die Gefahr tatschlicher Ver-wechslungen mit zunehmendem Bekanntheitsgrad des Zeichens sinken, [X.] Zeichen dem Verkehr [X.] begegnet, [X.] er [X.] tatschliches Aussehen weniger unterliegen wird, werden doch erfah-rungs[X.] dem Verkehr besonders kennzeichnungskrftige, insbesonderebekannte oder sogar bermte Kennzeichnungen eher in Erinnerung bleiben.Solche ihm bekannte Kennzeichnungen wird der angesprochene Verkehr [X.] auch eher in einer anderen Kennzeichnung wiederzuerkennen glauben.Dem[X.] genieûen derart besonders kennzeichnungskrftige oder sogarbekannte Marken grundstzlich einen umfassenderen Schutz als Marken, de-ren Kennzeichnungskraft geringer ist ([X.] [X.], 158, 159 - [X.], m.w.[X.]) Sollte das Berufungsgericht erneut zu der Beurteilung gelangen, [X.]eine unmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinne, [X.] die eine Markefr die andere gehalten wird, nicht gegeben ist, wird es bei der [X.], ob ei-ne Verwechslungsgefahr im Sinne eines gedanklichen In-Verbindung-Bringens(Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt eines Serienzeichens oder unmittel-bare Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn) anzunehmen ist, zu beachten- 21 -haben, [X.] fr das Vorliegen eines Serienzeichens (Stammbestandteil "[X.]") auf der Grundlage des bisherigen Sachvortrags der [X.]nichts spricht.Die angegriffene Gestaltung der Frontseite der "[X.] mild" recht-fertigt auch die Annahme einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn (An-nahme organisatorischer oder wirtschaftlicher Verbindungen) auf der Grundla-ge der bisherigen Tatsachenfeststellungen nicht. Es fehlt an [X.], [X.] sich die [X.] - was Voraussetzung fr diese Art der Ver-wechslungsgefahr ist ([X.], [X.]. v. 2.7.1998 - I ZR 273/95, [X.], 155,156 = [X.], 1006 - [X.] LIGHT, m.w.N, insoweit in [X.]Z 139,147 nicht abgedruckt) - allgemein zu einem Hinweis auf die Unternehmen der[X.] entwickelt hat. Auch bei weitem Verstis des Begriffs der [X.] Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne (vgl. [X.], [X.]. [X.] [X.]. [X.]/91, [X.], 286, 287 f. - [X.]; [X.] [X.],922, 923 [X.]. 16 f. - [X.]) kann diese nicht bejaht werden, so [X.] sich inso-weit auch die - von der Revision angeregte - Vorlage an den [X.] zur Vorabentscheidung [X.] wird das Berufungsgericht, sofern es zur Annahme einerMarkenverletzung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] kommt, im oben (Ziff. I[X.] 1.)genannten Umfang eine [X.] der geltend gemachten [X.] nach [X.] nachzuholen haben.Nur wenn das Berufungsgericht [X.] wegen Markenrechtsverlet-zung aufgrund gegebener Verwechslungsgefahr nach dem [X.] oderdem Warenzeichengesetz verneinen sollte, tte es der Frage nachzugehen,- 22 -ob die geltend gemachten [X.] den [X.] aus § 14 Abs. 2 Nr. 3[X.] oder § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt einer unlauteren Ausnut-zung oder Beeintrchtigung der Unterscheidungskraft oder des Rufes der [X.] zustehen. Soweit [X.] aus der markenrechtlichen und solcheaus der wettbewerbsrechtlichen Anspruchsgrundlage nicht zum selben Ergeb-nis fren wrden, [X.] das Vorabentscheidungsersuchen des Senats anden Gerichtshof der Eurischen Gemeinschaften ([X.]. v. [X.] - [X.]/97, [X.], 875 = [X.], 1142 - [X.]) bercksichtigt undgegebenenfalls die Vorabentscheidung zur Frage der Anwendung von Art. 5Abs. 2 [X.]L (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.]) auûerhalb des [X.], d.h. im - hier gegebenen - Falle von identischen oder li-chen Waren, abgewartet werden.- 23 -II[X.] Danach war das angefochtene [X.]eil aufzuheben und die Sache zuranderweiten Verhandlung und Entscheidung, aucr die Kosten der [X.], an das Berufungsgericht zurckzuverweisen.Erdmann [X.] BornkammBscherSchaffert

Meta

I ZR 168/98

05.04.2001

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2001, Az. I ZR 168/98 (REWIS RS 2001, 2915)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2915

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