Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2006, Az. VII ZB 23/06

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3205

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[X.][X.]/06
vom 8. Juni 2006 in Sachen - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 8. Juni 2006 durch die [X.], [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des [X.] (Einzelrichter) des [X.] vom 3. Februar 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. [X.]: 996 • Gründe: [X.] Die Beklagte hat sich in einem Vergleich, dessen Zustandekommen das [X.] mit Beschluss gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt hat, unter an-derem zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits verpflichtet. Davon ausge-nommen sind nur die Kosten des Vergleichs, die gegeneinander aufgehoben wurden. 1 - 3 - Die Rechtspflegerin bei dem [X.] hat dem Antrag der Klägerin entsprechend im Kostenfestsetzungsbeschluss eine Terminsgebühr als erstat-tungsfähig festgesetzt. 2 3 Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das [X.] mit Beschluss des Einzelrichters zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Beklagte begehrt mit der Rechtsbeschwerde, den angefochte-nen Beschluss aufzuheben und die Sache an das Beschwerdegericht zurück-zuverweisen. I[X.] Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 4 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat. 5 2. Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt indes der [X.], weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist. Der Einzelrichter durfte nicht selbst über die Zulassung entscheiden, sondern hätte das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem Senat übertragen müssen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 13. März 2003 - [X.] 134/02, [X.]Z 154, 200; vom 10. April 2003 - [X.] ZB 17/02, [X.], 1252 = [X.] 2003, 557 und vom 11. September 2003 - [X.], NJW 2003, 3712). 6 - 4 - 3. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den [X.], der den angefochtenen Beschluss erlassen hat. 7 Hausmann Wiebel [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.11.2005 - 3 [X.] 2153/05 - [X.], Entscheidung vom 03.02.2006 - 10 W 1495/05 -

Meta

VII ZB 23/06

08.06.2006

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2006, Az. VII ZB 23/06 (REWIS RS 2006, 3205)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3205

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