Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Verfassungsmäßigkeit des § 43 BWahlG a. F. (Nachwahl)
L e i t s a t z
zum Beschluss des [X.] vom 21. April 2009
- 2 BvC 2/06 -
Zur [X.]mäßigkeit der Regelung der Nachwahl im [X.].
[X.]
- 2 BvC 2/06 -
des Herrn H…,
gegen | den Beschluss des [X.] vom 29. Juni 2006 - WP 81/05 – |
hat das [X.] - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der [X.]innen und [X.]
Vizepräsident Voßkuhle,
Broß,
Osterloh,
[X.],
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau
am 21. April 2009 beschlossen:
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Wahlprüfungsbeschwerde betrifft die Frage, ob das vorläufige Ergebnis der Wahl zum 16. [X.] am 19. Septem[X.] 2005 und damit vor der Nachwahl im Wahlkreis 160 ([X.] I) am 2. Okto[X.] 2005 bekanntgegeben werden durfte.
Die Vor[X.]eitungen der [X.] bis zur Stimmabgabe sind in den §§ 16 ff. [X.], der Ablauf der Stimmenauszählung und das Verfahren bei Nach- und Wiederholungswahlen in den §§ 37 ff. [X.] geregelt. Für die Wahl zum 16. [X.] galt das [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 ([X.] 1288, [X.]. S. 1594), zuletzt geändert durch das [X.] zur Änderung des [X.]es vom 11. März 2005 (BGBl S. 674).
Nach § 16 [X.] bestimmt der Bundespräsident den „[X.] (Wahltag)“, der ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sein muss. Die Festlegung des Wahltages erfolgt in der Regel mehrere Monate vor der Wahl unter Berücksichtigung der Fristen des Art. 39 Abs. 1 Sätze 3 und 4 [X.] und setzt die amtlichen Wahlvor[X.]eitungen in Gang (vgl. Schrei[X.], [X.], 8. Aufl. 2009, § 16 Rn. 2).
Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 [X.] müssen [X.]en, die nicht im [X.] oder in einem [X.] vertreten sind, ihre Absicht, an der Wahl teilzunehmen, spätestens am neunzigsten Tage vor der Wahl dem [X.] anzeigen (Beteiligungsanzeige). Landeslisten sind dem Landeswahlleiter, Kreiswahlvorschläge dem [X.] gemäß § 19 [X.] spätestens am sechsundsechzigsten Tage vor dem Wahltag einzureichen. Den Wahlvorschlägen müssen die nach § 20 Abs. 2 Satz 2 [X.] oder § 27 Abs. 1 Satz 2 [X.] erforderlichen Unterschriften beigefügt sein. Kreiswahlvorschläge können nach § 24 Satz 1 [X.] auch nach Ablauf der Einreichungsfrist ohne Einhaltung der Aufstellungsvorschriften geändert werden, wenn der zunächst benannte Bewer[X.] stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Nach § 24 Satz 3 [X.] sind solche Änderungen a[X.] nur möglich, solange die Wahlbehörden ü[X.] die Zulassung des Wahlvorschlages noch nicht entschieden haben. Ü[X.] die Zulassung der Wahlvorschläge entscheiden die jeweiligen Kreis- und Landeswahlausschüsse spätestens am achtundfünfzigsten Tage vor dem Wahltag, ü[X.] etwaige Beschwerden spätestens am zweiundfünfzigsten Tage vor dem Wahltag (§ 26 Abs. 1, Abs. 2 Satz 5 [X.] für Kreiswahlvorschläge, § 28 Abs. 1, Abs. 2 Satz 5 [X.] für Landeslisten). Die zugelassenen Wahlvorschläge sind nach § 26 Abs. 3, § 28 Abs. 3 [X.] spätestens am achtundvierzigsten Tage vor der Wahl öffentlich bekanntzumachen.
Die Feststellung und die Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist in §§ 37 ff. [X.] geregelt. § 37 [X.] hat folgenden Wortlaut:
§ 37
Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Wahlvorstand fest, wieviel Stimmen im Wahlbezirk auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten abgegeben worden sind.
Der Kreiswahlausschuss stellt gemäß § 41 Abs. 1 [X.] das Wahlergebnis im Wahlkreis für den Wahlkreisabgeordneten fest. Die Ergebnisse der Landeslistenwahl und die Verteilung der Sitze auf die Landeslisten werden gemäß § 42 Abs. 1 und 2 [X.] durch den [X.] und den [X.]festgestellt.
Den genauen Ablauf der Auszählung und der Feststellung des Wahlergebnisses regeln die §§ 67 ff. der Bundeswahlordnung ([X.]), die für die Wahl zum 16. [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 ([X.] 1376), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 30. Juni 2005 ([X.] 1951), galt.
§ 67 [X.] regelt, dass „im [X.] an die Wahlhandlung“ der Wahlvorstand „ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Wahlbezirk“ ermittelt und die Zahl der Wahl[X.]echtigten, die Zahl der Wähler, die Zahlen der gültigen und ungültigen Erst- und Zweitstimmen, die Zahlen der für die einzelnen Bewer[X.] abgegebenen gültigen Erststimmen sowie die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Zweitstimmen feststellt.
Im [X.] daran gibt der Wahlvorsteher nach § 70 Satz 1 [X.] das Ergebnis im Wahlbezirk mündlich bekannt. Sobald das Wahlergebnis festgestellt ist, wird es „auf schnellstem Wege (z.B. telefonisch oder auf sonstigem elektronischem Wege)“ (§ 71 Abs. 2 [X.]) ü[X.] die zuständige Gemeindebehörde dem [X.] gemeldet (§ 71 Abs. 1 [X.]), der das vorläufige Wahlkreisergebnis ermittelt (§ 71 Abs. 3 [X.]) und es dem Landeswahlleiter mitteilt. Dieser wiederum meldet das Wahlergebnis im Land dem [X.] (§ 71 Abs. 4 [X.]), der nach den [X.] das vorläufige Ergebnis für das gesamte Wahlgebiet ermittelt. § 71 Abs. 6 [X.] ordnet an:
Die Wahlleiter geben nach Durchführung der ohne Vorliegen der Wahlniederschriften möglichen Ü[X.]prüfungen die vorläufigen Wahlergebnisse mündlich oder in geeigneter anderer Form bekannt.
Die Wahlausschüsse ü[X.]prüfen in der Folgezeit die Wahlergebnisse und stellen das endgültige Wahlergebnis fest (§§ 76 bis 78 [X.]). „Sobald die Feststellungen abgeschlossen sind“, machen die jeweiligen Wahlleiter das Wahlergebnis öffentlich bekannt (§ 79 Abs. 1 [X.]). Das endgültige Ergebnis kann, außer in den Fällen des § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.], vom [X.] nicht mehr abgeändert werden.
Der [X.] tritt gemäß Art. 39 Abs. 2 [X.] spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl zusammen.
Das [X.] enthält einen eigenen Abschnitt mit besonderen Vorschriften für Nachwahlen und Wiederholungswahlen. Für die Durchführung von Nachwahlen bestimmte § 43 [X.] in der für die [X.] 2005 geltenden Fassung (im Folgenden: [X.] a.F.):
§ 43
Nachwahl
(1) Eine Nachwahl findet statt
1. wenn in einem Wahlkreis oder in einem Wahlbezirk die Wahl nicht durchgeführt worden ist,
2. wenn ein Wahlkreisbewer[X.] nach der Zulassung des [X.], a[X.] noch vor der Wahl stirbt.
(2) Die Nachwahl soll im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 spätestens drei Wochen, im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 spätestens sechs Wochen nach dem Tage der Hauptwahl stattfinden. Den Tag der Nachwahl bestimmt der Landeswahlleiter.
(3) Die Nachwahl findet nach denselben Vorschriften und auf denselben Grundlagen wie die Hauptwahl statt.
Nach § 43 Abs. 3 [X.] a.F. finden für die Nachwahl die für die Hauptwahl geltenden Vorschriften Anwendung. Insbesondere die Aufstellung des neuen Wahlkreisbewer[X.]s richtet sich daher grundsätzlich nach den Vorschriften der §§ 19 ff. [X.]. Nach § 82 Abs. 2 [X.] muss der neue Kandidat allerdings nicht von der Mitglieder- oder Vertreterversammlung der [X.] gewählt werden; eine Benennung durch die Vertrauenspersonen (§ 22 Abs. 1 [X.]) reicht aus. Es gilt also das gleiche wie in den Fällen einer Änderung eines [X.] wegen des Todes des Bewer[X.]s vor der Zulassung nach § 24 [X.]. Außerdem kann der Landeswahlleiter nach § 82 Abs. 6 [X.] abweichende Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen. Das betrifft in Fällen einer Nachwahl wegen des Todes eines Wahlkreisbewer[X.]s insbesondere die Anpassung der Fristen und Termine an die Erfordernisse der Nachwahl (vgl. Schrei[X.], [X.], 8. Aufl. 2009, § 43 Rn. 7).
Im [X.] an die Nachwahl ist das Wahlergebnis nach den allgemeinen Vorschriften endgültig festzustellen; das Ergebnis der Hauptwahl ist insoweit vorläufig (vgl. [X.], [X.], 3. Aufl. 1976, § 43 [X.] Rn. 6: „unvollständiges Gesamtwahlergebnis“; Schrei[X.], [X.], 8. Aufl. 2009, § 43 Rn. 10 f.; [X.], DVBl 2005, S. 1465 <1468>). Die Neufeststellung des Wahlergebnisses aufgrund der Nachwahl ist auch nach dem Zusammentritt des [X.]es möglich und kann unter Umständen zum Verlust der Mitgliedschaft einzelner [X.] im [X.] führen, wenn sich dies aus der Neu[X.]echnung ergibt; die Regelung des § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] ü[X.] den Verlust der Mitgliedschaft erfasst auch diesen Fall (vgl. [X.], [X.], 3. Aufl. 1976, § 46 [X.] Rn. 5; Schrei[X.], [X.], 8. Aufl. 2009, § 46 Rn. 21).
Ausgelöst durch die Nachwahl in [X.] wurde mit dem Gesetz zur Änderung des Wahl- und [X.] vom 17. März 2008 ([X.] 394) § 43 Abs. 2 [X.] dahingehend geändert, dass in den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 2 [X.] die Durchführung der Nachwahl am [X.] ausdrücklich erlaubt ist. Der Gesetzge[X.] regelte in Abs. 4 auch den [X.]punkt der Bekanntgabe des vorläufigen Ergebnisses der Hauptwahl. Das vorläufige Ergebnis ist danach am [X.] festzustellen und bekanntzugeben. § 43 [X.] hat nunmehr folgenden Wortlaut:
§ 43
Nachwahl
(1) Eine Nachwahl findet statt,
1. wenn in einem Wahlkreis oder in einem Wahlbezirk die Wahl nicht durchgeführt worden ist,
2. wenn ein Wahlkreisbewer[X.] nach der Zulassung des [X.], a[X.] noch vor der Wahl stirbt.
(2) Die Nachwahl soll im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 spätestens drei Wochen nach dem [X.] stattfinden. Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 kann sie am [X.] stattfinden; sie soll spätestens sechs Wochen nach dem [X.] stattfinden. Den Tag der Nachwahl bestimmt der Landeswahlleiter.
(3) Die Nachwahl findet nach denselben Vorschriften und auf denselben Grundlagen wie die Hauptwahl statt.
(4) Im Fall einer Nachwahl ist das vorläufige Ergebnis der Hauptwahl unmittelbar im [X.] an die Wahlhandlung der Hauptwahl auf der Grundlage der erfolgten Stimmabgaben zu ermitteln, festzustellen und bekannt zu geben.
Durch Anordnung vom 21. Juli 2005 (BGBl I S. 2170) setzte der Bundespräsident den Termin der Wahl zum 16. [X.] auf den 18. Septem[X.] 2005 fest. Die Fristen und Termine für die Wahlvor[X.]eitung wurden durch die Verordnung ü[X.] die Abkürzung von Fristen im [X.] für die Wahl zum 16. [X.] vom 21. Juli 2005 ([X.] 2179) verkürzt.
Nach der Entscheidung ü[X.] die Zulassung der Wahlvorschläge verstarb am 7. Septem[X.] 2005 die Wahlkreisbewer[X.]in der [X.] im Wahlkreis 160 ([X.] I). Am 8. Septem[X.] 2005 sagte der [X.] die Wahl im betroffenen Wahlkreis ab; die Landeswahlleiterin legte den Termin für die Nachwahl auf den 2. Okto[X.] 2005 fest (Bekanntmachung der Landeswahlleiterin ü[X.] den Tag der Nachwahl im Wahlkreis 160 - [X.] I - für die Wahl zum 16. [X.] vom 9. Septem[X.] 2005, Sächsisches Amtsblatt 2005 S. 930).
Das erste vorläufige amtliche Ergebnis der Hauptwahl am 18. Septem[X.] 2005 wurde am frühen Morgen des 19. Septem[X.] 2005 vom [X.] verkündet. Die Zweitstimmenanteile für die einzelnen [X.]en und die jeweiligen Mandatszahlen der Landeslisten, einschließlich der Ü[X.]hangmandate, wurden zunächst ohne die Ergebnisse des Wahlkreises 160 errechnet (Pressemitteilung des [X.]s vom 19. Septem[X.] 2005). Dieses vorläufige Wahlergebnis enthielt nur das Ergebnis für 298 Wahlkreise, verteilte a[X.] alle 598 Mandate.
In dieser Situation konnten vergleichsweise präzise Berechnungen dazu angestellt werden, welches Zweitstimmenergebnis in dem Wahlkreis 160 zum Gewinn oder Verlust eines Ü[X.]hangmandats oder zu [X.]führen würde. In den Medien wurden in den Tagen bis zur Wahl entsprechende Berechnungen publiziert. Dabei wurde erläutert, dass aufgrund des Effekts des negativen Stimmgewichts die [X.] bei einer Zweitstimmenanzahl von mehr als 41.225 Stimmen ein Mandat verlieren, bei einer niedrigeren Zweitstimmenzahl jedoch ein Mandat gewinnen könnte. Bei mehr als 41.225 Zweitstimmen würde sie zwar ein Listenmandat hinzugewinnen; da jedoch [X.]eits nach dem vorläufigen Ergebnis vom Tag der Hauptwahl in [X.] drei Ü[X.]hangmandate gewonnen waren, würde ein zusätzliches Listenmandat für [X.] nicht zum Tragen kommen. In [X.] würde sich somit nichts am Landeswahlergebnis ändern. Jedoch verlöre die [X.] dann ein Mandat in [X.]. Der Gewinn des [X.]war für die [X.] wichtig, da dies zu einem weiteren Ü[X.]hangmandat führen konnte. Das von den Wählern der [X.] in [X.] vor diesem Hintergrund anzustrebende Zweitstimmenergebnis war insbesondere deshalb von Bedeutung, weil die [X.] im Wahlkreis 160 bei der [X.] im Jahr 2002 etwa 50.000 Stimmen auf sich vereinigen konnte (vgl. z. B. Wittrock/[X.], „Warum die [X.] in [X.] nicht gewinnen darf“, [X.] vom 19. Septem[X.] 2005). Ausgehend von einer in etwa ähnlichen Wählerstruktur mussten danach viele [X.]-Wähler ihre Zweitstimme einer anderen [X.] geben, um zu verhindern, dass die [X.] bundesweit ein Mandat verliert. Gleichzeitig bestand für die Wähler anderer [X.]en die Möglichkeit, ihre Zweitstimme der [X.] zu geben, gerade damit diese ein Mandat verliere. Die [X.]en in [X.] stellten ihren Wahlkampf jedenfalls teilweise auf diese Vorhersagen ein (vgl. Sattar, „Symbolik einer Nachwahl“, [X.] vom 1. Okto[X.] 2005).
[X.], am 2. Okto[X.] 2005, gab der [X.] unter Einbeziehung der Wahlergebnisse im Wahlkreis 160 ([X.] I) ein „zweites vorläufiges amtliches Ergebnis der Wahl zum 16. [X.]“ bekannt. Gegenü[X.] dem am [X.]der Hauptwahl bekannt gegebenen vorläufigen amtlichen Ergebnis ergab sich nicht nur der Gewinn des [X.]für die [X.] im Wahlkreis 160; vielmehr hatte die Nachwahl auch Verschiebungen in der Zuordnung der Sitze im [X.] zur Folge. Durch den Gewinn des [X.]durch die [X.] erhöhte sich die Gesamtzahl der Sitze des [X.]es um einen Sitz auf 614 Sitze, weil eine Anrechnung des von der [X.] im Wahlkreis 160 gewonnenen [X.]auf die Landesliste der [X.] in [X.] nicht möglich war. Ein Listenmandat verschob sich von der Landesliste [X.] zur Landesliste [X.]. Schließlich verschob sich bei der [X.] ein Sitz von der Landesliste [X.] zur Landesliste [X.].
[X.] [X.] lässt darauf schließen, dass sich jedenfalls ein Teil der Wähler in seinem Stimmverhalten von den Presse[X.]ichten leiten ließ (vgl. Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses, Anlage 2, BTDrucks 16/1800, S. 22).
Der 16. Deutsche [X.] trat am 18. Okto[X.] 2005 zusammen.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anwendung und Auslegung der Vorschriften des [X.]es, soweit diese insbesondere die Bekanntgabe des vorläufigen Wahlergebnisses vor Durchführung der Nachwahl ermöglichen, und gegen die Regelung der Nachwahl in § 43 [X.] a.F.
Mit seinem mit Schreiben vom 16. Novem[X.] 2005 eingelegten Einspruch rügte der Beschwerdeführer die Verletzung des § 43 Abs. 3 [X.] a.F. und des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl.
Die Stimmen der Wähler im Wahlkreis [X.] I hätten einen anderen „Wert“ gehabt als die der Wähler im übrigen [X.], da jene auf einer anderen Informationsgrundlage abgestimmt hätten. Sie hätten strategisch wählen können und dies auch getan. Dies zeige sich konkret im Wahlverhalten, im Ablauf des Wahlkampfes und im Ergebnis der Nachwahl selbst.
Durch die Bekanntgabe des Ergebnisses der Hauptwahl vor der Nachwahl im Wahlkreis [X.] I sei auch der Grundsatz der geheimen und der allgemeinen Wahl verletzt worden. Es sei nicht mehr geheim gewesen, was die Gruppe der Hauptwahl-Wähler vorher gewählt habe.
§ 43 Abs. 3 [X.] a.F. setze Art. 38 [X.] zutreffend um, wenn er anordne, dass die Nachwahl „auf gleicher Grundlage“ wie die Hauptwahl stattfinden solle. Die Auslegung dieser Vorschrift durch die [X.] sei a[X.] fehlerhaft gewesen, da die Nachwahl wegen der vorzeitigen Bekanntgabe des Ergebnisses der Hauptwahl gerade nicht mehr „auf gleicher Grundlage“ stattgefunden habe. § 79 Abs. 1 Nr. 3 [X.] müsse so verstanden werden, dass er die Bekanntgabe des endgültigen Endergebnisses der gesamten Wahl meine; dieses liege a[X.] erst nach Abschluss der Nachwahl vor.
Die Beeinträchtigung der Wahlgleichheit durch die sofortige Bekanntgabe des Ergebnisses der Hauptwahl sei nicht durch zwingende Gründe gerechtfertigt, da es praktikable Alternativen gebe. Beispielsweise sei eine Versiegelung der Wahlurnen und spätere Auszählung nach der Nachwahl möglich. Die zwischenzeitliche Aufbewahrung und Sicherung der Wahlzettel sei lediglich ein technisches und logistisches Problem. Der Presse könne verboten werden, in der Zwischenzeit Umfragen zum Wahlverhalten zu veröffentlichen.
Der Deutsche [X.] wies mit Beschluss vom 29. Juni 2006 den Wahleinspruch zurück, weil er offensichtlich unbegründet sei (BTDrucks 16/1800, Anlage 2).
§ 43 Abs. 1 Nr. 2 [X.] a.F., § 82 [X.] seien nicht verletzt. Angesichts der zeitlichen Gegebenheiten sei es nicht möglich gewesen, die Nachwahl auf den [X.] zu legen, um mögliche Auswirkungen auf das Stimmverhalten bei der Nachwahl zu vermeiden. Die Beibehaltung der Hauptwahl am 18. Septem[X.] 2005 im Wahlkreis 160 allein bezüglich der Zweitstimme wäre nicht zulässig gewesen; das Gesetz sehe die Stimmabgabe mit einem einzigen Stimmzettel für die Erst- und Zweitstimme vor.
Es sei nicht zu beanstanden, dass die Wahlergebnisse sofort im [X.] an die Hauptwahl ermittelt und auch bekannt gemacht worden seien. § 37 [X.], konkretisiert durch § 67 [X.], ordne an, dass die Ergebnisermittlung ohne Unterbrechung an die Wahlhandlung anschließen müsse. Die Nachwahl sei ein gesonderter Vorgang und stelle sich nicht als späterer Teil der Hauptwahl dar, dessen Abschluss erst den Weg für die Ermittlung des Wahlergebnisses insgesamt eröffnen würde. Auch die unmittelbare Bekanntgabe des Wahlergebnisses nach der Wahl sei verpflichtend, ohne dass für den Fall einer Nachwahl eine Ausnahme vorgesehen sei (§ 71 Abs. 6 [X.]).
Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die sofortige Bekanntgabe des Wahlergebnisses würden nicht geteilt. Zwar sei es richtig, dass aufgrund der besonderen Konstellation nach der Hauptwahl ein taktisches Wahlverhalten möglich gewesen sei; es sei auch davon auszugehen, dass Wähler davon Gebrauch gemacht hätten. Es könne offen bleiben, ob darin ein Eingriff in die Gleichheit des Erfolgswertes der Stimmen zu sehen sei, denn ein solcher Eingriff sei jedenfalls gerechtfertigt. Der Verzicht auf eine Bekanntgabe der vorläufigen Ergebnisse der Hauptwahl widerspräche dem Grundsatz, die Auszählung der Stimmen so transparent wie möglich zu gestalten, um das Vertrauen der Öffentlichkeit in die korrekte Feststellung des Wahlergebnisses zu gewährleisten. Die alternativ zu erwägende Verschiebung der Auszählung der Hauptwahl insgesamt bis zum Abschluss der Nachwahl würde die enge Verbindung zwischen der Wahlhandlung und der Ergebnisermittlung aufheben. Dies könnte im Hinblick auf den aus dem Demokratieprinzip abzuleitenden Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl Bedenken aufwerfen. Auch organisatorisch wäre es außerordentlich schwierig, die Wahlvorstände für rund 80.000 Wahllokale und 10.000 Briefwahlvorstände erneut einzu[X.]ufen und in der Zwischenzeit die Vollständigkeit und Unversehrtheit der Wahlurnen zu sichern.
Die Grundsätze der allgemeinen, freien und geheimen Wahl seien nicht verletzt, weil ein Zwang oder eine sonstige unzulässige Einflussnahme auf die Wahlentscheidung nicht ausgeübt worden und diese auch vor [X.] verborgen geblieben sei.
Gegen die Zurückweisung des [X.] hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23. August 2006 das [X.] angerufen.
Mit seiner Wahlprüfungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens zunächst gegen die Auslegung der wahlrechtlichen Normen durch die [X.]. Die Anwendung von § 67 [X.] (Ermittlung des Wahlergebnisses im [X.] an die Wahlhandlung) auf den Fall einer Nachwahl sei problematisch, weil er den Normalfall einer Wahl voraussetze, bei dem die gesamte Wahlhandlung einheitlich durchgeführt werde. [X.]später noch eine Nachwahl durchgeführt, sei das Ergebnis der Hauptwahl nicht mehr „vorläufig“ in dem sonst gemeinten Sinne. Man könne daher die Regeln ü[X.] die Bekanntgabe des vorläufigen Wahlergebnisses nicht anwenden. Die bestehenden Regelungen seien für eine Gesamtwahl gedacht und könnten nicht einfach auf einen in Haupt- und Nachwahl getrennten Vorgang ü[X.]tragen werden. Das Hauptwahlergebnis sei richtigerweise nur ein Zwischenergebnis, dessen Bekanntgabe nicht geregelt sei.
Die bisherige Lösung des Gesetzes und ihre Ausgestaltung und Anwendung führe dazu, dass unterschiedliche Wahlgruppen unterschiedliche Erfolgschancen und dadurch einen unterschiedlichen [X.] hätten. Es sei unbestritten, dass es auch eine tatsächliche Erfolgswertgleichheit geben müsse. In [X.] seien die Stimmen taktisch und damit höherwertig abgegeben worden. Gerechtfertigt sei der Verstoß gegen die Gleichheit nur, wenn es keine weniger einschneidenden Mittel gäbe, um die Problematik zu lösen. Denkbar wäre a[X.] beispielsweise eine Nachrücklösung.
Die Wahlprüfungsbeschwerde wurde dem [X.], dem Bundesrat, der Bundesregierung, allen Länderregierungen, dem [X.] und den im [X.] vertretenen [X.]en zugestellt. Der [X.] und die Bundesregierung haben jeweils eine Stellungnahme abgegeben.
Der [X.] weist zunächst darauf hin, dass aufgrund der fortgeschrittenen [X.] - zehn Tage vor dem Wahltag - und weil im Wahlkreis [X.] I die Briefwahlunterlagen [X.]eits versandt worden waren, der Termin der Nachwahl nicht mehr auf den [X.]der Hauptwahl habe gelegt werden können. Es habe zunächst von den Vertrauenspersonen des [X.] der [X.] ein neuer Wahlkreisbewer[X.] benannt und dieser vom Kreiswahlausschuss zugelassen werden müssen; sodann hätten die neuen Stimmzettel gedruckt und versandt werden müssen.
Die Wahlprüfungsbeschwerde sei unbegründet. Die Regelungen des § 43 [X.] hätten den Zweck, die Grundsätze der allgemeinen und gleichen Wahl für die Wähler des betroffenen Wahlkreises und für den Träger des Wahlvorschlages, dessen Bewer[X.] verstorben ist, zu gewährleisten. Der Gesetzge[X.] habe gesehen, dass es sich aus der Natur der Sache heraus um eine Wahl zu einem späteren [X.]punkt handele und habe in Ansehung des Ausnahmecharakters bewusst Besonderheiten in Kauf genommen. Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl sei möglicherweise in seiner Ausprägung als Erfolgswertgleichheit [X.]ührt. Die Differenzierung sei a[X.] jedenfalls gerechtfertigt, weil nur mit Hilfe der Nachwahl die Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl für die Betroffenen gewährleistet werden könne. Man könne auch - wenn ü[X.]haupt - nur von einem begrenzten Eingriff in die Erfolgswertgleichheit ausgehen. Zwar hätten die Wähler des Wahlkreises [X.] I durch die Bekanntgabe des [X.] die Möglichkeit zu reaktivem Wahlverhalten gehabt. Allein die Möglichkeit einer taktischen Wahl vergrößere a[X.] nicht den tatsächlichen Erfolgswert einer Stimme; taktisches Wahlverhalten sei auch im Rahmen des üblichen und zulässigen Stimmensplittings zulässig.
Für die Bundesregierung hat das Bundesministerium des Innern Stellung genommen. Es hält die Wahlprüfungsbeschwerde für unbegründet.
Nur durch die Gewährleistung einer Nachwahl könnten die Wähler im betroffenen Wahlkreis alle durch das [X.] eröffneten [X.]wahrnehmen. Einschränkungen für die betroffenen Wähler, [X.]en und Bewer[X.] wögen bedeutend schwerer als die durch strategisches Stimmverhalten geschaffenen Einflussmöglichkeiten. Eine auf die [X.]begrenzte Wahl im Wahlkreis 160 am [X.] hätte dem System der personalisierten Verhältniswahl widersprochen. Aus [X.] müsse die Nachwahl im Wesentlichen unter den gleichen Bedingungen wie die Hauptwahl erfolgen, so dass genügend [X.] für die organisatorisch und rechtlich notwendigen Vor[X.]eitungen verbleibe; die Sechswochenfrist des § 43 Abs. 2 Satz 1 [X.] a.F. sei daher notwendig und rechtmäßig.
Die sofortige Ermittlung und Feststellung des vorläufigen Wahlergebnisses unmittelbar im [X.] an die Hauptwahl sei rechtmäßig und erforderlich. Aus der Stellung von § 43 [X.] a.F. im Gesetzeskontext sowie aus der Formulierung „Hauptwahl“, insbesondere auch in § 16 [X.], ergebe sich, dass Hauptwahl und Nachwahl als getrennte Wahlgänge zu betrachten seien. Die Nachwahl sei begrifflich kein Teil der Wahlhandlung der Hauptwahl. Die Vorschriften, die die sofortige Ermittlung des Wahlergebnisses anordneten, bezögen sich daher allein auf die Hauptwahl. § 82 Abs. 6 [X.] ermächtige die Wahlleiter nicht, Änderungen am Ablauf der Hauptwahl anzuordnen, etwa durch Aufschieben der Stimmenauszählung. Auch die Bekanntgabe des Ergebnisses der Hauptwahl habe unmittelbar im [X.] an die Hauptwahl erfolgen müssen. Das Gesetz sehe für den Fall einer Nachwahl keine Ausnahme vor.
[X.] im [X.] an das Ende der Hauptwahl verletze nicht den Grundsatz der Wahlgleichheit. Der Einfluss der Wähler im Wahlkreis 160 auf das Wahlergebnis sei rein tatsächlich nicht größer gewesen als das jedes anderen Wählers bei der Hauptwahl. Im Übrigen sei dem [X.] auch in den Fällen einer Ersatz- oder einer Wiederholungswahl eine Stimmabgabe in Kenntnis der Ergebnisse der Hauptwahl nicht unbekannt.
Selbst wenn man die Erfolgswertgleichheit als verletzt ansehe, stünden dem hinreichende Rechtfertigungsgründe gegenü[X.]. Ein möglicher Eingriff durch die Bekanntgabe des [X.] werde durch den Öffentlichkeitsgrundsatz, die Bewahrung des Vertrauens der Wähler in das Wahlergebnis, die Pressefreiheit und durch organisatorische Zwänge gerechtfertigt. Denkbare [X.]würden eine Beeinträchtigung dieser Rechte und der Wahlorganisation nach sich ziehen.
Die zulässige Wahlprüfungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Die Auslegung und die Anwendung der Vorschriften des [X.]es und der Bundeswahlordnung anlässlich der Nachwahl in dem Wahlkreis 160 ([X.] I) bei der Wahl zum 16. [X.] sind nicht zu beanstanden. Die Regelung der Nachwahl in § 43 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und Abs. 3 des [X.]es in der Fassung vom 23. Juli 1993 und in § 82 [X.] ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Weder die Anordnung und die Durchführung der Nachwahl noch die Ermittlung und die Bekanntgabe des vorläufigen amtlichen Wahlergebnisses am Tage der Hauptwahl verletzten Vorschriften des [X.]es oder der Bundeswahlordnung.
1. Die Wahlprüfungsbeschwerde stellt nicht in Frage, dass die Voraussetzungen, die § 43 [X.] a.F. für die Absage der Wahl in einem Teil des [X.] und die Ansetzung einer Nachwahl aufstellt, erfüllt waren. Die Wahlkreisbewer[X.]in der [X.] im Wahlkreis [X.] war nach Zulassung der Wahlvorschläge, a[X.] vor dem Wahltag verstorben, so dass die Voraussetzungen für eine Nachwahl gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 2 [X.] a.F. vorlagen. Die Nachwahl selbst wurde korrekt unter Einhaltung der Vorschriften des § 43 Abs. 2 und Abs. 3 [X.] a.F. in Verbindung mit § 82 [X.] durchgeführt.
2. Die Entscheidung der Landeswahlleiterin, im Wahlkreis 160 ([X.] I) die gesamte Wahl, nicht nur die [X.], zu verschieben, entsprach den Vorgaben des [X.]es. § 43 [X.] a.F. und alle anderen die Stimmabgabe betreffenden Vorschriften des [X.]es unterscheiden nicht zwischen den beiden Stimmen, sondern gehen von einer einheitlichen Wahlhandlung und einem einheitlichen Stimmzettel aus (§ 30 Abs. 2, § 34 Abs. 2, § 36 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b, § 37 [X.]). § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] setzt voraus, dass Erst- und Zweitstimme desselben Wählers einander zugeordnet werden können. Würde man die Nachwahl auf die Erststimme beschränken, müsste für die Nachwahl von den genannten Vorschriften abgewichen werden. Da § 43 Abs. 3 [X.] a.F. dazu nicht ermächtigt, sondern umgekehrt die prinzipielle Geltung der für die Hauptwahl geltenden Vorschriften anordnet, sieht das Gesetz keine Aufspaltung der Wahl vor (vgl. [X.]/[X.], NJW 2005, S. 3241 <3242>; Schrei[X.], [X.] 2005, S. 252 <254>).
3. Das [X.] ordnet in § 37 an, dass das Wahlergebnis „nach Beendigung der Wahlhandlung“ festzustellen ist. Die Bekanntgabe der Wahlergebnisse ist ausschließlich in der Bundeswahlordnung geregelt. Eine ausdrückliche Abweichung von den allgemeinen Regelungen zur Ermittlung, Feststellung und Bekanntgabe der vorläufigen Wahlergebnisse wird in § 43 [X.] a.F. weder für die Hauptwahl noch für die Nachwahl angeordnet. Das [X.] sieht vor, dass auch im Fall einer Nachwahl die bei der Hauptwahl abgegebenen Stimmen unmittelbar im [X.] an die Hauptwahl ausgezählt werden und das Ergebnis bekanntgegeben wird.
a) Dem Wortlaut des [X.]es und der Bundeswahlordnung lassen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass die Bekanntgabe oder die Ermittlung und Bekanntgabe der vorläufigen Ergebnisse für das gesamte Wahlgebiet erst im [X.] an die Nachwahl stattfinden dürfen.
Der Wortlaut von § 37 [X.] würde für sich gesehen zwar eine Auszählung der Stimmen sowohl unmittelbar im [X.] an die Hauptwahl als auch zu einem späteren [X.]punkt, also etwa erst nach Ende der Nachwahl, ermöglichen. Beides läge zeitlich „nach Beendigung der Wahlhandlung“. Für eine Auslegung dahingehend, dass die „Wahlhandlung“ am Abend der Hauptwahl beendet ist und bei der Nachwahl eine neue „Wahlhandlung“ beginnt, spricht a[X.] § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.], der den Verlust des Abgeordnetenmandats für den Fall der „Neufeststellung“ des Wahlergebnisses vorsieht. Diese Regelung gilt nicht nur für Fälle, in denen die partielle Ungültigerklärung einer Wahl im Wahlprüfungsverfahren mittelbar Auswirkungen auf weitere Mandate hat, sondern auch für Nachwahlen, die nach Feststellung des Wahlergebnisses stattfinden (vgl. Ausschuss[X.]icht zum Entwurf des [X.]es 1956, BTDrucks 2/2206, S. 3; [X.], [X.], 3. Aufl. 1976, § 46 [X.] Rn. 5; Schrei[X.], [X.], 8. Aufl. 2009, § 46 Rn. 21). Der Begriff „Neufeststellung“ setzt voraus, dass [X.]eits zuvor eine Feststellung stattgefunden hat. Dass diese teilweise „vorläufig“ ist (vgl. Schrei[X.], [X.], 8. Aufl. 2009, § 43 Rn. 9), ändert hieran nichts.
b) Es entspricht auch Sinn und Zweck von § 37 [X.], das in einem doppelten Sinn vorläufige Wahlergebnis am Tage der Hauptwahl festzustellen und bekannt zu geben. Die Regelungen zur Ermittlung und Feststellung des vorläufigen Wahlergebnisses zielen darauf, möglichst zügig zu einem vorläufigen Wahlergebnis zu gelangen. Dieses unmittelbar auf das Ende der Wahlhandlung folgende Verfahren soll nicht nur unverzüglich zu Feststellungen ü[X.] die Zusammensetzung des [X.]es führen (vgl. BTDrucks 16/7461, S. 19; [X.], Urteil des [X.] vom 3. März 2009 - 2 BvC 3/07, 2 BvC 4/07 -, DVBl 2009, S. 511 <514>), sondern auch Manipulationen verhindern (vgl. [X.], [X.], 3. Aufl. 1976, § 63 [X.] Nr. 2; Schrei[X.], [X.], 8. Aufl. 2009, § 37 Rn. 1). Die Öffentlichkeit des Gesamtvorgangs von der Wahlhandlung bis zur Ergebnisfeststellung und damit die Kontrolle der Wahl sollen dadurch gewährleistet werden (vgl. [X.], Urteil des [X.] vom 3. März 2009 - 2 BvC 3/07, 2 BvC 4/07 -, DVBl 2009, S. 511; [X.], [X.], 3. Aufl. 1976, § 63 [X.] Nr. 2). Die Aussetzung der Wahlergebnisermittlung wird hingegen als schwerer Verfahrensverstoß angesehen (vgl. [X.], [X.], 3. Aufl. 1976, § 63 [X.] Nr. 2). Diese Vorgaben gelten auch bei der zeitlich getrennten Haupt- und Nachwahl, um in jedem [X.] diesen hinter den Regelungen stehenden Grundsätzen zu genügen.
Soweit der Beschwerdeführer fordert, das vorläufige Ergebnis der Hauptwahl erst nach der Nachwahl bekanntzugeben, findet dies im geltenden Wahlrecht keine Grundlage. Nach § 70 Satz 1 [X.] gibt der Wahlvorsteher das Ergebnis im Wahlbezirk „im [X.] an die Feststellungen“ bekannt und ü[X.]mittelt es „auf schnellstem Wege“ an den nächsthöheren Wahlausschuss. Nach § 71 Abs. 6 [X.] geben die Wahlleiter nach Durchführung der ohne Vorliegen der Wahlniederschriften möglichen Ü[X.]prüfungen die vorläufigen Wahlergebnisse bekannt. Das endgültige Wahlergebnis ist nach § 79 Abs. 1 [X.] bekanntzugeben, „sobald die Feststellungen abgeschlossen sind“. Diese Vorschriften lassen keinen Zweifel daran, dass die Bekanntgabe der Ergebnisse so schnell wie möglich nach der Feststellung der Ergebnisse erfolgen soll.
Auch § 82 Abs. 6 [X.] erlaubt nicht, die Ermittlung, Feststellung und Bekanntgabe der vorläufigen Wahlergebnisse erst im [X.] an die Nachwahl vorzunehmen. Diese Norm ermächtigt den Landeswahlleiter zu abweichenden Regelungen bei der Organisation und Durchführung der Nachwahl (vgl. [X.], [X.], 3. Aufl. 1976, § 79 [X.] Nr. 6; Schrei[X.], [X.], 8. Aufl. 2009, § 43 Rn. 7), nicht a[X.] die [X.] auf der Wahlbezirks-, der [X.] und der Bundesebene zu Abweichungen von den Regelungen der §§ 37 ff. [X.] und §§ 67 ff. [X.].
c) Diese Auslegung wird nicht durch die Änderung von § 43 [X.] durch das Gesetz zur Änderung des Wahl- und [X.] vom 17. März 2008 (BGBl I S. 394) in Frage gestellt. Der neue Absatz 4 des § 43 [X.] regelt nun, dass im Fall der Nachwahl das vorläufige Ergebnis der Hauptwahl unmittelbar im [X.] an die Wahlhandlung der Hauptwahl zu ermitteln, festzustellen und bekanntzugeben ist. Der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass es sich nach Auffassung des Gesetzge[X.]s um die Klarstellung der bisherigen Rechtslage und nicht um eine konstitutive Neuregelung handelt (vgl. BTDrucks 16/7461, S. 19). Die Regelung diene dem Interesse des Wählers und der Politik an einem zeitnahen Wahlergebnis und trage praktischen Zwängen der Wahlorganisation Rechnung (vgl. BTDrucks 16/7461, S. 19).
d) Auch den früheren Gesetzgebungsverfahren sind keine Hinweise zu entnehmen, dass im Fall von Nachwahlen von den allgemeinen Regeln zur Ermittlung, Feststellung und Bekanntgabe der Wahlergebnisse abgewichen werden soll. Bei der einzigen erheblichen Veränderung des § 43 [X.] durch das Achte Gesetz zur Änderung des [X.]es vom 20. Dezem[X.] 1988 ([X.] 2422), mit dem die Frist des § 43 Abs. 2 Satz 1 [X.] auf sechs Wochen verlängert wurde, spielte die Regelung des § 43 Abs. 3 [X.] und ihre bisherige Anwendung in der Wahlpraxis keine Rolle.
§ 43 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und Abs. 3 [X.] a.F. ist mit dem Grundgesetz, insbesondere mit dem Grundsatz der Gleichheit der Wahl aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.], vereinbar. Die Ermittlung, Feststellung und Bekanntgabe des vorläufigen Wahlergebnisses nach der Hauptwahl sind aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
[X.] Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] sichert die vom Demokratieprinzip vorausgesetzte Gleich[X.]echtigung der Staatsbürger (vgl. [X.]E 82, 322 <337>; 99, 1 <13>; 121, 266 <295>). Er verlangt, dass alle Staatsbürger das aktive und passive Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise ausüben können, und ist eine der wesentlichen Grundlagen der freiheitlichen [X.] Grundordnung, wie sie das Grundgesetz verfasst (vgl. [X.]E 79, 169 <170>; 85, 148 <157>; 121, 266 <295>).
aa) Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl ist im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit zu verstehen. Dies bedeutet, dass die Stimme eines jeden Wahl[X.]echtigten den gleichen Zählwert und die gleiche rechtliche Erfolgschance haben muss (vgl. [X.]E 95, 335 <353 f.>; 121, 266 <295>). Alle Wähler sollen mit der Stimme, die sie abgeben, den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis haben. Dieser Maßstab wirkt sich im Rahmen des jeweiligen Wahlsystems unterschiedlich aus (vgl. [X.]E 1, 208 <244>; 95, 335 <353 f.>; 121, 266 <295 f.>). Bei der Mehrheitswahl fordert der Grundsatz der Gleichheit der Wahl ü[X.] den gleichen Zählwert aller Stimmen hinaus nur, dass bei der Wahl alle Wähler auf der Grundlage möglichst gleichgroßer Wahlkreise und daher mit annähernd gleichem Stimmgewicht am [X.]teilnehmen können (vgl. [X.]E 95, 335 <353>; 121, 266 <295 f.>). Hingegen bedeutet Wahlgleichheit bei der Verhältniswahl, dass jeder Wähler mit seiner Stimme den gleichen Einfluss auf die Zusammensetzung der Volksvertretung haben muss (Erfolgswertgleichheit, vgl. [X.]E 1, 208 <246>; 121, 266 <296>). Alle [X.]en sollen in einem möglichst den Stimmenzahlen angenäherten Verhältnis in dem zu wählenden Organ vertreten sein (vgl. [X.]E 121, 266 <296>).
Das Grundgesetz regelt in Art. 38 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] lediglich Wahlgrundsätze zur Wahl des [X.]es. Der [X.]ge[X.] hat die konkrete Ausgestaltung des Wahlsystems bewusst offen gelassen. Der Gesetzge[X.] hat von dieser Ermächtigung gemäß Art. 38 Abs. 3 [X.] Gebrauch gemacht und mit dem [X.] Regelungen für die Wahlen getroffen. Er ist dabei aufgerufen, ein Stück materiellen [X.]rechts auszufüllen (vgl. [X.]E 1, 208 <246>; 121, 266 <296>).
Bei der Ausführung dieses [X.]sind Differenzierungen hinsichtlich des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl nicht ausgeschlossen. Allerdings folgt aus dem formalen Charakter des Grundsatzes der Wahlgleichheit, dass dem Gesetzge[X.] bei der Ordnung des Wahlrechts nur ein eng bemessener Spielraum für Differenzierungen verbleibt ([X.]E 121, 266 <297>). Diese Differenzierungen bedürfen zu ihrer Rechtfertigung eines besonderen, sachlich legitimierten, bislang als „zwingend“ bezeichneten Grundes (vgl. [X.]E 1, 208 <248 f.>; 82, 322 <338>; 95, 408 <418>; 121, 266 <297>; stRspr). Dabei wird nicht verlangt, dass sich die Differenzierungen als zwangsläufig oder notwendig darstellen (vgl. [X.]E 95, 408 <418>; 121, 266 <297>). Sie können auch durch legitime verfassungsrechtliche Gründe gerechtfertigt werden, die von einem Gewicht sind, das der Wahlrechtsgleichheit die Waage halten kann. Als solche Gründe gelten beispielsweise die Verwirklichung der mit der Parlamentswahl verfolgten Ziele, die Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorganges oder die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung (vgl. [X.]E 82, 322 <338>; 95, 408 <418>; 121, 266 <297 f.>).
Die differenzierenden Regelungen müssen zur Verfolgung der legitimen Zwecke geeignet und erforderlich sein (vgl. [X.]E 95, 408 <418>; 121, 266 <298>). Ihr erlaubtes Ausmaß richtet sich auch danach, mit welcher Intensität in das - gleiche - Wahlrecht eingegriffen wird. Der Gesetzge[X.] muss sich bei der Einschätzung und Bewertung an der politischen Realität, nicht a[X.] an abstrakt konstruierten Fallgestaltungen orientieren (vgl. [X.]E 95, 408 <418 f.>; 121, 266 <298>). Dabei können auch gefestigte Rechtsü[X.]zeugung und Rechtspraxis Beachtung finden (vgl. [X.]E 121, 266 <298>).
Das [X.] prüft insgesamt nur nach, ob der Gesetzge[X.] sich in den Grenzen des ihm vom Grundgesetz eingeräumten Gestaltungsspielraums gehalten oder ob er durch Ü[X.]schreitung dieser Grenzen gegen einen verfassungskräftigen Wahlgrundsatz verstoßen hat. Dagegen ist es nicht Aufgabe des Gerichts, zu prüfen, ob der Gesetzge[X.] innerhalb seines Ermessens[X.]eichs zweckmäßige oder rechtspolitisch erwünschte Lösungen gefunden hat (vgl. [X.]E 59, 119 <124 f.>; 121, 266 <303 f.>; [X.], Urteil des [X.] vom 3. März 2009 - 2 BvC 3/07, 2 BvC 4/07 -, DVBl 2009, S. 511 <512>).
bb) Ein enger Zusammenhang des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl besteht mit dem Recht auf Chancengleichheit von [X.]en und Wahlbewer[X.]n bei Wahlen (vgl. [X.]E 82, 322 <337>). Dieses Recht folgt aus ihrem in Art. 21 Abs. 1 [X.] und Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] umschriebenen verfassungsrechtlichen Status und aus der Bedeutung, die der daraus verbürgten Freiheit der [X.]gründung und dem Mehrparteienprinzip für die freiheitliche Demokratie zukommt (vgl. [X.]E 82, 322 <337>). Hier ist verfassungsrechtlich gefordert, dass die Rechtsordnung jeder [X.] und jedem Wahlbewer[X.] grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten in Wahlkampf und Wahlverfahren und damit eine gleiche Chance im Wettbewerb um die Wählerstimmen gewährleistet (vgl. [X.]E 21, 196 <200>; 44, 125 <145>). Eine unterschiedliche Behandlung ist nur in engen Grenzen und bei dem Vorliegen von Gründen mit hinreichend zwingendem Charakter zulässig (vgl. [X.]E 82, 322 <337 f.>). Eine unzulässige Wahlbeeinflussung liegt vor, wenn staatliche Stellen im Vorfeld der Wahl in mehr als nur unerheblichem Maße parteiergreifend auf die Bildung des Wählerwillens eingewirkt haben, wenn private Dritte, einschließlich [X.]en und einzelne Kandidaten, mit Mitteln des Zwangs oder Drucks die Wahlentscheidung beeinflusst haben oder wenn in ähnlich schwerwiegender Art und Weise auf die Wählerwillensbildung eingewirkt worden ist, ohne dass eine hinreichende Möglichkeit zur Abwehr - zum Beispiel mit Hilfe der Gerichte oder der Polizei - oder des Ausgleichs, etwa mit Mitteln des [X.], bestanden hätte ([X.]E 103, 111 <132 f.>; [X.], Beschluss des [X.] vom 15. Januar 2009 - 2 BvC 4/04 -, DVBl 2009, S. 307 <310>).
cc) Bei der Prüfung, ob der Grundsatz der Gleichheit der Wahl oder die Chancengleichheit der [X.]en beeinträchtigt worden ist, können rechtliche und außerrechtliche Einwirkungen unterschieden werden.
Eine rechtlich angeordnete unterschiedliche Gewichtung von Stimmen besteht beispielsweise im Fall der Grundmandatsklausel (vgl. [X.]E 95, 408 <419 f.>) oder der 5 %-Sperrklausel (vgl. [X.]E 82, 322 <338 f.>; 120, 82 ff.). Faktische Auswirkungen auf die Stimmabgabe können beispielsweise von der Öffentlichkeitsarbeit der [X.](vgl. [X.]E 44, 125 ff.), von der Wahlwerbung (vgl. [X.]E 21, 196 ff.; 48, 271 ff.) und dem werbenden Auftreten der freien Presse (vgl. [X.]E 37, 84 <91>) oder von Privatpersonen und Unternehmen (vgl. [X.]E 66, 369 ff.) ausgehen. Solche Einwirkungen auf den Wähler können unter Umständen die Freiheit der Wahl (vgl. [X.]E 21, 196 <198>; 44, 125 <139 f.>; 48, 271 <276>; 66, 369 <380>), a[X.] auch die Erfolgschancen von Wählerstimmen und damit die Gleichheit der Wahl oder die Chancengleichheit der Wahlbewer[X.] [X.]ühren.
Das bestehende Regelwerk des [X.]es und der Bundeswahlordnung führt bei einer Nachwahl, sofern sie nicht am [X.] stattfinden kann, dazu, dass die zur Nachwahl [X.]echtigten Bürger das vorläufige und unvollständige Wahlergebnis der Hauptwahl kennen. Damit können diese Wähler in Kenntnis des Wahlausgangs ihre Wahlentscheidung auch unter taktischen Gesichtspunkten treffen. Die Wahlergebnisse bei der Nachwahl im Wahlkreis 160 ([X.] I) zeigen, dass von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht wurde. Taktische Wahlentscheidungen stellen grundsätzlich eine legitime Beteiligung des mündigen Bürgers an der Willensbildung in einem demokratisch verfassten Staat dar. Ob demgegenü[X.] der ein solches Wahlverhalten leitende Informationsvorsprung der Wahl[X.]echtigten einer Nachwahl im Verhältnis zu den übrigen Wählern die Gewährleistungsgehalte der Wahlrechtsgleichheit beeinträchtigt, kann offen bleiben, denn jedenfalls wäre eine derartige Beeinträchtigung gerechtfertigt. Dementsprechend ist die Nachwahl - auch außerhalb des [X.] Wahlsystems - ein anerkanntes und herkömmliches Institut des Wahlrechts.
c) Die im Grundgesetz verankerten Grundsätze der Allgemeinheit der Wahl, der Chancengleichheit von [X.]en und Wahlbewer[X.]n und der Öffentlichkeit der Wahl stehen mit dem Grundsatz der Gleichheit der Wahl auf einer verfassungsrechtlichen Stufe und können Differenzierungen bei der Wahlrechtsgleichheit rechtfertigen.
Die Nachwahl ermöglicht den Wählern in den betroffenen Wahlkreisen ü[X.]haupt erst die Teilnahme an der Wahl und verwirklicht damit den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Das Grundgesetz gestattet es dem Gesetzge[X.], dafür zu sorgen, dass nach Möglichkeit alle Wahl[X.]echtigten ihr Wahlrecht ausüben und erlaubt es insoweit auch, andere Wahlgrundsätze einzuschränken, so etwa durch die Zulassung der Briefwahl (vgl. [X.]E 21, 200 <206>). Der Fall der Briefwahl zeigt auch, dass unterschiedliche Kenntnisstände der Wähler hinnehmbar sein können: Der Wissensstand der Briefwähler ist geringer, da sie ihre Stimme häufig deutlich vor dem Wahltermin abgeben. Diese Stimmabgabe kann auch unter dem Eindruck von zwischen der Stimmabgabe und dem Wahltermin stattfindenden Ereignissen nicht mehr revidiert werden. Briefwähler unterliegen damit einem Wissensdefizit, das im Interesse der Allgemeinheit der Wahl hingenommen wird (vgl. [X.]E 21, 200 <206>; 59, 119 <125>). Der Anteil der von einer Nachwahl betroffenen Wahl[X.]echtigten ist regelmäßig sogar wesentlich geringer als bei der Briefwahl (2005: 0,35 %).
Dieser gewichtige Wahlgrundsatz wird flankiert von dem Grundsatz der Chancengleichheit von [X.]en und Wahlbewer[X.]n (Art. 21 Abs. 1 [X.] und Art. 38 Abs. 1 [X.]). Die Nachwahl stellt sicher, dass die betroffene [X.] für ihren verstorbenen Wahlkreisbewer[X.] einen anderen Bewer[X.] benennen und an dem Wettbewerb um das Wahlkreismandat teilnehmen kann.
Schließlich ist der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl (Art. 38 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 [X.]) zu [X.]ücksichtigen (vgl. [X.], Urteil des [X.] vom 3. März 2009 - 2 BvC 3/07, 2 BvC 4/07 -, DVBl 2009, S. 511). Dieser Grundsatz verpflichtet den Gesetzge[X.], das Wahlverfahren in einer Weise zu gestalten, die die öffentliche Kontrolle der Wahlen durch den Bürger erlaubt. Der Öffentlichkeit der Wahl unterliegt auch die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses (vgl. [X.], Urteil des [X.] vom 3. März 2009 - 2 BvC 3/07, 2 BvC 4/07 -, DVBl 2009, S. 511). Diese Kontrolle wäre zumindest erheblich erschwert, wenn die Ergebnisse der Hauptwahl erst nach Abschluss der Nachwahl ermittelt würden. Die ordnungsgemäße Aufbewahrung der Wahlurnen ü[X.] einen längeren [X.]raum hin in einer für die Öffentlichkeit effektiv nachvollziehbaren Weise zu ü[X.]wachen, stieße auf kaum ü[X.]windliche Schwierigkeiten.
Dem Gesetzge[X.] ist es auch nicht verwehrt, organisatorische Gesichtspunkte, die der Durchführung und Sicherung eines ordnungsgemäßen Wahlverfahrens dienen, das seinerseits zur Verwirklichung der Wahlgrundsätze beiträgt, in die gesetzlichen Regelungen einfließen zu lassen (vgl. [X.]E 30, 227 <249>). Dabei ist zu vergegenwärtigen, dass eine Wahl eines der größten Massenverfahren darstellt, das das Recht kennt (vgl. [X.], in: [X.]/Kirchhof, HStR III, 3. Aufl. 2005, § 45 Rn. 17). Die Organisation und Durchführung dieses Verfahrens stehen unter hohem [X.]druck. Es kann nur bewältigt werden, wenn es einerseits in hohem Maße formalisiert und stabil (vgl. [X.], a.a.[X.]), andererseits auch praktikabel ist. Dass eine Zäsur zwischen Beendigung der Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses [X.]eits im Hinblick auf die Notwendigkeit, die [X.] in allen Wahlbezirken erneut einzu[X.]ufen, gewichtige praktische Probleme aufwürfe, liegt auf der Hand.
Der Grundsatz der Chancengleichheit der Wahlbewer[X.] und [X.]en ist nicht verletzt. Diese haben zwischen der Haupt- und der Nachwahl ausreichend Gelegenheit, um auf das Ergebnis der Hauptwahl zu reagieren und auf dieser Grundlage bei den Nachwählern um deren Stimmen zu werben. Diese Möglichkeit des Ausgleichs durch den Wahlwettbewerb steht allen [X.]en gleichermaßen offen. Der Grundsatz der Chancengleichheit der [X.]en verlangt nicht, dass die sich aus der Größe, Leistungsfähigkeit und politischen Zielsetzung ergebenden Unterschiede durch staatliche Maßnahmen ausgeglichen oder von vornherein ausgeschlossen werden müssen (vgl. [X.]E 21, 196 <199 f.>).
[X.] ist eine unabdingbare Voraussetzung dafür, dass die Wahl dem Gewählten die demokratische Legitimation vermittelt. Eine Beeinträchtigung dieses Wahlrechtsgrundsatzes kann nicht festgestellt werden.
Jeder Wähler muss sein Wahlrecht ohne Zwang oder sonstige unzulässige Beeinflussung von außen ausüben können ([X.]E 7, 63 <69>; 15, 165 <166>; 47, 253 <282>; 66, 369 <380>). Er soll sein Urteil in einem freien, offenen Prozess der Meinungsbildung gewinnen können ([X.]E 44, 125 <139>; 66, 369 <380>). Der sachliche Geltungs[X.]eich der Wahlfreiheit erstreckt sich ü[X.] die Freiheit der Wahlbetätigung und der Stimmabgabe hinaus auf das gesamte Wahlvor[X.]eitungsverfahren einschließlich des Wahlkampfes (vgl. Achter[X.]g/[X.], in: v. Mangoldt/[X.]/[X.], [X.], Bd. 2, 5. Aufl. 2005, Art. 38 Abs. 1 Rn. 126). Damit der Wähler seine Entscheidung in einem freien und offenen Prozess bilden kann, ist jede amtliche Wahlbeeinflussung grundsätzlich verboten, a[X.] auch der nichtamtlichen Wahlbeeinflussung sind von [X.] wegen Grenzen gesetzt (vgl. [X.], in: [X.]/Dürig, [X.], Art. 38 Rn. 109 <März 2007>; Achter[X.]g/[X.], in: v. Mangoldt/[X.]/[X.], [X.], [X.], 5. Aufl. 2005, Art. 38 Abs. 1 Rn. 127). Da jeder Wähler in der einen oder anderen Weise Einflüssen und Beeinflussungsversuchen unterliegt oder Abhängigkeiten ausgesetzt ist und die Beeinflussung der Wähler durch die am öffentlichen Meinungsbildungsprozess Beteiligten notwendiger Bestandteil einer freien Wahl ist, wird die Freiheit der Wahl nur durch solche Maßnahmen beeinträchtigt, die objektiv tauglich und konkret wirksam sind, um den Wähler zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen und die geeignet sind, seine Entscheidungsfreiheit trotz bestehenden Wahlgeheimnisses ernstlich zu beeinträchtigen (vgl. [X.]E 66, 369 <380>; [X.], in: [X.] Kommentar, Bd. 7, [X.]. z. Art. 38: [X.], Rn. 29 <Septem[X.] 2007>).
Die Feststellung eines (vorläufigen) Ergebnisses nach der Hauptwahl und dessen Bekanntgabe durch den [X.] vor Durchführung der Nachwahl stellen keine Beeinträchtigung der Freiheit der Wahl dar. Es fehlt schon an dem Willen, auf die Wahlhandlung der Wähler Einfluss auszuüben. Kein Wähler wird durch die vorläufige Bekanntgabe des Wahlergebnisses zu einem bestimmten Verhalten genötigt oder in seiner Entscheidungsfreiheit ernstlich beeinträchtigt.
[X.] ist ebenfalls nicht verletzt.
Nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] werden die Abgeordneten des [X.]es in geheimer Wahl gewählt. Die geheime Wahl stellt den wichtigsten institutionellen Schutz der Wahlfreiheit dar, die wiederum unabdingbare Voraussetzung für die Legitimation der Gewählten ist (vgl. [X.]E 99, 1 <13>). Der Einzelne wird insoweit davor geschützt, dass seine Wahlabsicht oder Wahlentscheidung, also wie er wählen will, wählt oder gewählt hat, [X.] bekannt wird.
Es besteht jedoch kein Schutz davor, dass nach Abschluss des Wahlvorgangs ein Ergebnis ermittelt und bekannt gegeben wird. Damit wird keine Wahlentscheidung des Einzelnen individualisierbar offenbart. Vielmehr unterliegt dieser Teil der Wahl dem Grundsatz der Öffentlichkeit, der der Kontrolle des Wahlverfahrens und dem Schutz vor Manipulationen dient (vgl. [X.], Urteil des [X.] vom 3. März 2009 - 2 BvC 3/07, 2 BvC 4/07 -, DVBl 2009, S. 511 f.>; [X.], in: [X.]/Dürig, [X.], Art. 38 Rn. 113 <März 2007>).
Voßkuhle | Broß | Osterloh |
Di Fabio | Mellinghoff | Lübbe-Wolff |
Gerhardt | Landau |
Meta
21.04.2009
Sachgebiet: BvC
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 21.04.2009, Az. 2 BvC 2/06 (REWIS RS 2009, 3948)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 3948 BVerfGE 124, 1-25 REWIS RS 2009, 3948
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 BvC 1/07, 2 BvC 7/07 (Bundesverfassungsgericht)
Verfassungswidrigkeit des Effekts des sog. negativen Stimmgewichts (§ 7 Abs. 3 Satz 2 in Verb. …
2 BvC 3/07, 2 BvC 4/07 (Bundesverfassungsgericht)
Zulässigkeit rechnergesteuerter Wahlgeräte - "Wahlcomputer" - bei der Wahl zum 16. Deutschen Bundestag
2 BvC 28/96 (Bundesverfassungsgericht)
Nachfolge für einen ausgeschiedenen Wahlkreisabgeordneten einer Partei mit Überhangmandaten in dem betreffenden Land
2 BvE 2/04 (Bundesverfassungsgericht)
Verwerfung eines Antrags im Organstreitverfahren gegen das Landeswahlgesetz von Nordrhein-Westfalen
2 BvC 4/04 (Bundesverfassungsgericht)
Zu den Voraussetzungen der Erledigung einer Wahlprüfungsbeschwerde nach Ablauf der Wahlperiode