Aktenzeichen 6 L 1174/21.WI

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ECLI nicht verfügbar.
RCN:
RCNUSE2EX3A2R39DT2

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Verwaltungsgericht Wiesbaden: Beschluss vom 16.09.2021

(Vorläufig) Kein Verstoß gegen § 32 Abs. 2 BWahlG durch das Veröffentlichen von aggregierten Umfragen, in denen auch Briefwahlstimmen enthalten sind.

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