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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Verwerfung eines Antrags im Organstreitverfahren gegen das Landeswahlgesetz von Nordrhein-Westfalen
[X.]
- 2 [X.] -
dass § 26 Absatz 1 Satz 1 des Landeswahlgesetzes [X.] Rechte des Antragstellers aus Artikel 3 Absatz 1, 21 Absatz 1 des Grundgesetzes verletzt
und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
Antragsteller: | Bund für Gesamtdeutschland ([X.]), vertreten durch den Bundesvorstand [X.], Postfach 11 01 35, 40501 Düsseldorf |
Antragsgegner: | [X.] [X.], vertreten durch den Präsidenten, Platz des [X.]s 1, 40221 Düsseldorf |
hat das [X.] - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der [X.]innen und [X.]
Vizepräsident [X.],
Jentsch,
Broß,
Osterloh,
[X.],
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt
am 9. August 2004 gemäß § 24 [X.] einstimmig beschlossen:
Der Antrag wird verworfen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Dem Verfahren liegt ein Organstreit zu Grunde. Er betrifft die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass § 26 Abs. 1 Satz 1 Landeswahlgesetz [X.] (künftig: [X.]) bei Wahlen zum [X.] jedem Wähler nur eine Stimme gibt.
1. Das Landeswahlgesetz [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1993 (GV. [X.]. S. 516), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung und zur Änderung anderer Gesetze vom 16. Dezember 2003 (GV. [X.]. S. 766), gestaltet das Wahlsystem für die [X.]swahlen in [X.] als ein Verbindungssystem von Mehrheits- und Verhältniswahl aus. Danach wird ein Teil der Abgeordneten in Wahlkreisen mit relativer Mehrheit, der übrige nach Verhältniswahlgrundsätzen aus [X.]gewählt.
Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 [X.] NW hat jeder Wahlberechtigte eine Stimme. Damit wählt er einen Wahlkreisbewerber und gleichzeitig die Landesreserveliste der [X.], für die dieser Wahlkreisbewerber aufgestellt ist (vgl. § 14 i.V.m. §§ 32 f. [X.]).
Das Landeswahlgesetz [X.] bestimmt ferner, dass die Wahlvorschläge der [X.]en, die nicht im [X.] oder im [X.] auf Grund eines Wahlvorschlages aus dem Land ununterbrochen seit der letzten Wahl vertreten sind, von mindestens 100 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein müssen (§ 19 Abs. 2 Satz 3 [X.]). Die Landesreservelisten der [X.]en, die nicht im [X.] oder im [X.] auf Grund eines Wahlvorschlages aus dem Land ununterbrochen seit der letzten Wahl vertreten sind, müssen von mindestens 1.000 Wahlberechtigten des Landes persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (§ 20 Abs. 1 Satz 3 [X.]).
2. Der Antragsteller ist eine 1990 gegründete politische [X.], die in der Vergangenheit an Wahlen zum [X.] und zum [X.] in [X.] teilgenommen hat.
Gegen die Regelung des § 26 Abs. 1 Satz 1 [X.] hat er am 23. Juli 2003 [X.]erhoben und beantragt, das Landeswahlgesetz [X.] "an das [X.] so an[[X.]], daß der Wähler getrennt für einen Wahlkreisbewerber und eine Landesreserveliste stimmen kann". § 26 Abs. 1 Satz 1 [X.] verhindere ihre Wahl in einem Wahlkreis, in dem sie nicht mit einem Wahlkreiskandidaten antrete, und führe zu einem gewichtigen Verlust an Wählerstimmen in diesen Wahlkreisen. Des Weiteren werde ihre Teilnahme an der [X.]swahl in [X.] in unzulässiger Weise erschwert, weil sie zuvor 16.100 Unterstützungsunterschriften vorlegen müsse. Diese Zahl stehe zu den erforderlichen 32.000 Unterstützungsunterschriften bei [X.]in einem krassen Missverhältnis.
Mit Schriftsatz vom 5. Mai 2004 hat der Antragsteller mit Blick auf die näher rückende [X.]swahl in [X.] den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt.
[X.] ist unzulässig. Damit erledigt sich gleichzeitig der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
[X.] zum [X.] in der vom Antragsteller bezeichneten Verfahrensart der Organklage (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 [X.]. § 13 Nr. 5 [X.], §§ 63 ff. [X.]) ist nicht gegeben. Den [X.] bildet § 26 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Damit liegt ersichtlich keine Streitigkeit über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG vor. Auch die - gegenüber landesverfassungsgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten subsidiäre - Zuständigkeit des [X.]s nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4, 3. Alt. [X.]. § 13 Nr. 8, 3. Alt., §§ 71 f. [X.] scheidet auf Grund des eröffneten Rechtswegs zum Verfassungsgerichtshof [X.] aus (Art. 75 Nr. 2 der Landesverfassung [X.] i.V.m. §§ 43 ff. des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof; vgl. [X.], NVwZ-RR 2003, S. 83 m.w.N.).
[X.] | Jentsch | Broß | |
Osterloh | Di Fabio | Mellinghoff | |
Lübbe-Wolff | Gerhardt |
Meta
09.08.2004
Sachgebiet: BvE
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 09.08.2004, Az. 2 BvE 2/04 (REWIS RS 2004, 1977)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 1977 BVerfGE 111, 286-288 REWIS RS 2004, 1977
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