Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Nachfolge für einen ausgeschiedenen Wahlkreisabgeordneten einer Partei mit Überhangmandaten in dem betreffenden Land
[X.]
- 2 BvC 28/96 -
des Herrn [X.],
gegen | den Beschluß des [X.] vom 27. Juni 1996 - WP 1/96 - (BTDrucks 13/4920) |
Beteiligter: [X.] [X.], MdB, [X.], Bonn
hat das [X.] - Zweiter [X.] - unter Mitwirkung der [X.]innen und [X.]
Präsidentin [X.],
Graßhof,
Kruis,
Kirchhof,
Winter,
[X.],
Jentsch,
Hassemer
am 26. Februar 1998 beschlossen:
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird
zurückgewiesen.
Die [X.] hat dem Beschwerdeführer die
notwendigen Auslagen zu erstatten.
Die Wahlprüfungsbeschwerde betrifft die Frage der Nachfolge für einen ausgeschiedenen Wahlkreisabgeordneten, dessen [X.] in dem betreffenden [X.]über Überhangmandate verfügt.
Bei der Wahl zum 13. [X.] am 16. Oktober 1994 gewann die [X.] in Baden-Württemberg 37 Wahlkreise; im Wahlkreis 187 (Emmendingen-Lahr) errang der Abgeordnete [X.] das Direktmandat für die [X.]. Nach dem [X.] waren auf die [X.]liste der baden-württembergischen [X.] lediglich 35 Sitze entfallen. Die [X.] erzielte in diesem Land mithin zwei Überhangmandate.
Am 18. Januar 1996 verstarb der Abgeordnete Haungs. Auf der Grundlage der Regelung des § 48 Abs. 1 [X.] (in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 - [X.], berichtigt S. 1594 - [X.]) wurde der Abgeordnete [X.] über die [X.]liste der [X.] von Baden-Württemberg als Nachfolger berufen. Er trat die Mandatsnachfolge am 1. Februar 1996 an.
1. Der Beschwerdeführer hat gegen den Erwerb der Mitgliedschaft im [X.] durch den [X.] [X.] fristgerecht Einspruch beim [X.] eingelegt. Er hat geltend gemacht, § 48 Abs. 1 [X.] wi[X.]preche dem Grundsatz der gleichen Wahl insoweit, als er eine Nachfolgeregelung auch für den Fall treffe, daß der [X.] des Ausgeschiedenen in dem jeweiligen Bundesland Überhangmandate zugefallen seien. Überhangmandate seien nur insoweit verfassungsrechtlich unbedenklich, als sie eine notwendige Folge des besonderen Charakters und der spezifischen Ziele der personalisierten Verhältniswahl seien. Davon könne keine Rede mehr sein, wenn der Abgeordnete, der das Mandat in seinem Wahlkreis errungen habe, aus dem [X.] ausgeschieden sei. Wenn der [X.] beim Wegfall von Wahlkreisabgeordneten ihre Überhangmandate durch Ersatzleute aus der [X.]liste aufrechterhalten könne, verstoße dies auch insoweit gegen den Grundsatz der gleichen Wahl, als dieser [X.]verband gegenüber anderen [X.]verbänden, für die Überhangmandate nicht angefallen seien, überrepräsentiert sei.
2. Der Deutsche [X.] hat den Einspruch mit Beschluß vom 27. Juni 1996 - BTDrucks 13/4920 - als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Der Abgeordnete [X.] habe sein Mandat aufgrund einer zutreffenden Auslegung des § 48 Abs. 1 [X.] erhalten. Ob diese Vorschrift verfassungsgemäß sei, prüfe der [X.] nicht nach, sondern behalte diese Kontrolle in ständiger Entscheidungspraxis dem [X.] vor.
Davon abgesehen entspreche § 48 Abs. 1 [X.] der Verfassung. Das [X.] habe die Verfassungsmäßigkeit der Regelung bestätigt (Hinweis auf [X.] 7, 63). Das Gericht habe sich in dieser Entscheidung auch mit der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung von Überhangmandaten beschäftigt und keinen Anlaß gesehen, unter diesem Gesichtspunkt Rückschlüsse auf eine mögliche Verfassungswidrigkeit des § 48 Abs. 1 [X.] zu ziehen. Im übrigen führte die vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung dazu, daß die Zahl der Mitglieder des [X.]es im Verlauf der Wahlperiode Schwankungen nach dem Zufallsprinzip unterworfen wäre. Für den 13. [X.] belaufe sich die gesetzliche Mitgliederzahl unter Berücksichtigung von Überhangmandaten auf 672 Abgeordnete. Diese Zahl müsse für die gesamte Dauer der Wahlperiode grundsätzlich unverändert bleiben, um so einen stabilisierenden Faktor für politische Entscheidungen zu gewährleisten. Darauf zielten auch die Regelungen des [X.] zur Nachfolge auf freigewordene Sitze ab.
Gegen den Beschluß des [X.]es hat der Beschwerdeführer fristgerecht Wahlprüfungsbeschwerde eingelegt und 106 - den Anforderungen des § 48 Abs. 2 [X.] entsprechende - Beitrittserklärungen [X.] vorgelegt. Er wiederholt und vertieft seine bereits im Einspruchsverfahren vor dem [X.] vorgetragenen Gründe:
Bei Bestehen von Überhangmandaten vermöge weder das Ergebnis der Zweitstimmen noch das Ergebnis der Erststimmen den durch § 48 Abs. 1 [X.] angeordneten Erwerb der Mitgliedschaft zu rechtfertigen. Gemessen an der Zahl der Zweitstimmen verfüge die [X.], der (mindestens) ein Überhangmandat zugefallen sei, auch nach dem Ausscheiden eines direkt gewählten [X.] über mindestens so viele Sitze wie ihr aufgrund des [X.]ses zustünden. Mit Blick auf die für den ausgeschiedenen [X.] abgegebenen Erststimmen komme ein Nachrücken erst recht nicht in Betracht, da die Erststimmen ausschließlich für den Ausgeschiedenen als Person abgegeben worden seien. Die Ausnahmevorschrift des § 48 Abs. 2 [X.] belege, daß ein Nachrücken nur deshalb stattfinde, weil das Mandat des ausgeschiedenen [X.] zuvor gemäß § 6 Abs. 4 [X.] auf die [X.] angerechnet worden sei, die auf die [X.]liste seiner [X.] entfallen sei. Habe aber - wie stets bei der Entstehung von Überhangmandaten - eine solche Anrechnung nicht stattfinden können, sei bei Ausscheiden des Wahlkreisabgeordneten ein Nachrücken nicht gerechtfertigt.
Dem [X.] könne auch nicht die gesetzgeberische Intention entnommen werden, die Zahl der Mitglieder des [X.]es über die Wahlperiode hin konstant zu halten. Dagegen spreche schon die Regelung des Mandatsverlusts bei [X.]verbot (§ 46 Abs. 4 Satz 3 [X.]) sowie die Bestimmung des § 48 Abs. 1 Satz 3 [X.], wonach ein Platz unbesetzt bleibe, wenn bei Ausscheiden eines [X.] die für die Nachfolge in Betracht kommende [X.]liste erschöpft sei.
Das [X.] hat dem Deutschen [X.], dem Bundesrat, der Bundesregierung, allen [X.]regierungen sowie dem [X.] [X.] Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
1. Für die Bundesregierung hat sich das [X.] geäußert. Es meint, das [X.] habe die Verfassungsmäßigkeit des § 48 Abs. 1 [X.] für die hier zu entscheidende Rechtsfrage bereits bejaht (Hinweis auf [X.] 7, 63 <71>). Davon abgesehen sei die vom Beschwerdeführer geforderte nachträgliche Kompensation entstandener Überhangmandate verfassungsrechtlich nicht geboten. Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl verlange eine solche Regelung nicht. Der Gesetzgeber habe sich im Rahmen des ihm von Art. 38 Abs. 3 GG eröffneten [X.] für die personalisierte Verhältniswahl entschieden. In diesem Rahmen seien Überhangmandate verfassungsrechtlich unbedenklich, sofern ihr Entstehen die notwendige Folge des spezifischen Zieles der personalisierten Verhältniswahl sei. Die vom Beschwerdeführer angestrebte (Teil)Kompensation bilde einen ersten Schritt hin zu einem reinen Verhältniswahlrecht und konterkariere damit zumindest teilweise die Grundentscheidung des Gesetzgebers.
2. Dieser Stellungnahme hat sich der Abgeordnete [X.] angeschlossen.
1. Überhangmandate fielen bei Wahlen zum [X.] in den Jahren 1949, 1953, 1957, 1961, 1980, 1983, 1987, 1990 und 1994 an (vgl. [X.] 95, 335 <340>). Sieht man von der dritten Wahlperiode (Wahljahr 1957) ab, schieden nach jeder dieser Wahlen direkt gewählte Abgeordnete von [X.]en aus, zu deren Gunsten in dem jeweiligen Land Überhangmandate angefallen waren. In der ersten Wahlperiode wurden die Nachfolger noch im Wege der Ersatzwahl bestimmt (§ 15 [X.] 1949). Nachdem das Prinzip der [X.] grundsätzlich auch auf direkt gewählte Bewerber erstreckt worden war (erstmals § 54 [X.] 1953; heute § 48 Abs. 1 [X.]), wurden die Nachfolger seit der zweiten Wahlperiode (Wahljahr 1953) auch in diesen Fällen aus den jeweiligen [X.]listen berufen.
2. In einem Wahlprüfungsverfahren wurde diese Rechtspraxis erstmals in dem Verfahren beanstandet, das dem angefochtenen Beschluß vorausgegangen ist. Der Beschwerdeführer hat in einem weiteren, noch beim Deutschen [X.] anhängigen Wahlprüfungsverfahren den Erwerb der Mitgliedschaft einer [X.] der [X.] beanstandet, die nach dem Ausscheiden des im Wahlkreis 302 ([X.]) direkt gewählten [X.] mit Wirkung vom 5. November 1997 gemäß § 48 Abs. 1 [X.] als Nachfolgerin berufen wurde, obwohl zugunsten der [X.] in Thüringen drei Überhangmandate bestehen.
Die Wahlprüfungsbeschwerde ist gemäß [ref=9ece7bda-7301-44c7-b2b0-c3ea0d8e7c3a]Art. 41 Abs. 2 und 3 [X.]] in Verbindung mit § 48 Abs. 1 und 2 [X.] zulässig. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, das ein eigenständiges, nicht auf die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wahl beschränktes Verfahren ist, überprüft das [X.] den angegriffenen Beschluß des [X.]es in formeller Hinsicht sowie darauf, ob Vorschriften des materiellen Rechts zutreffend angewandt worden sind (vgl. [X.] 89, 243 <249>).
Danach hat der [X.] den Einspruch zu Recht als zulässig angesehen (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] und § 2 WahlprüfG). Zwar kann dem [X.] nicht darin gefolgt werden, daß der Einspruch unbegründet sei, weil der Abgeordnete [X.] sein Mandat aufgrund einer zutreffenden Auslegung des § 48 Abs. 1 [X.] erhalten habe ([X.]). Doch kann diese Auslegung des § 48 Abs. 1 [X.] für die 13. Legislaturperiode noch hingenommen werden, weil sie seit 1953 der ständigen Wahlrechtspraxis zugrunde liegt. Daraus folgt, daß der Erwerb der Mitgliedschaft im [X.] durch den [X.] [X.] im Ergebnis gültig ist (I[X.]).
§ 48 [X.] regelt die Nachfolge auf [X.]ssitze, deren gewählte Bewerber das Mandat von vornherein nicht antreten oder deren Inhaber im Verlaufe der Legislaturperiode sterben oder aus dem [X.] ausscheiden. Absatz 1 des § 48 [X.] betrifft die Nachfolge für gewählte Kandidaten einer [X.], die im betreffenden [X.]auch mit einer [X.]liste zur Wahl angetreten war. In diesem Fall wird keine erneute Wahl (Ersatzwahl) vorgenommen; vielmehr sollen Bewerber aus der jeweiligen [X.]liste der [X.] als Ersatzleute eintreten.
Eine solche Nachfolgeregelung setzt voraus, daß die nachrückenden Listenbewerber schon bei der Wahl als Ersatzleute mitgewählt werden (1). Nach dem Wahlsystem und seiner Ausgestaltung durch das [X.] (2) erfolgt diese Mitwahl ausschließlich über die Zweitstimme (3). Ein Rückgriff auf Listenplätze ist folglich nicht möglich, wenn der Sitz eines Wahlkreisabgeordneten einer solchen [X.] frei wird, die in dem entsprechenden Land über Überhangmandate verfügt (4). Insoweit trifft § 48 [X.] keine Nachfolgeregelung. Solange der Gesetzgeber die Wahl von Ersatzleuten nicht anderweitig regelt, können solche Sitze nicht wieder besetzt werden (5).
1. a) Im demokratisch verfaßten St[X.]t des Grundgesetzes können die [X.] ihre Legitimation zur Repräsentation nur aus der Wahl durch das Volk beziehen (vgl. [X.] 44, 125 <138, 142>; 47, 253 <271 f.>; 89, 155 <171 f.>). Durch Wahl kann ein [X.]sitz nur aufgrund einer - wie auch immer ermittelten - [X.] Mehrheit erworben werden. Art. 38 GG läßt dem [X.], diese Mehrheit nach den Grundsätzen der Mehrheits- oder Verhältniswahl oder aufgrund deren Verbindung zu ermitteln (vgl. [X.] 95, 335 <352>). Dabei verschaffen Verhältnis- und Mehrheitswahl den [X.] und damit dem Parlament demokratische Legitimation in je eigener, voneinander ganz verschiedener Weise ([X.], a.a.[X.], [X.]352). Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG verlangt aber stets, daß die [X.] gewählt werden; eine bloße [X.]enwahl schließt die Verfassung aus (vgl. [X.], a.a.[X.], S. 349).
b) Wie bei der Bestimmung der gewählten Bewerber unmittelbar nach der Wahl, so müssen auch bei einer späteren - ohne Nachwahl angeordneten - Nachfolge die Voraussetzungen einer Wahl gewahrt bleiben (vgl. [X.] 3, 45 <51>). Das ist nur der Fall, wenn am Wahltag nicht nur die [X.], sondern auch deren Ersatzleute "gewählt" werden (vgl. [X.] 7, 63 <72>); dementsprechend sieht § 48 Abs. 1 Satz 5 [X.] in Verbindung mit § 45 [X.] auch vor, daß der [X.]wahlleiter die Feststellung, wer als [X.]r eintritt, für "gewählte Bewerber" der [X.]liste zu treffen hat.
2. Der [X.] hat sich in Ausführung des Regelungsauftrags des Art. 38 Abs. 3 GG für ein Wahlsystem entschieden, durch das die [X.] nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt werden (§ 1 Abs. 1 [X.]). Dabei wird das personale Element des Wahlsystems mit der Verhältniswahl so verbunden, daß von der regulären Zahl von 656 [X.] 328 Mandatsträger nach Kreiswahlvorschlägen direkt in den Wahlkreisen, die übrigen über die [X.]listen gewählt werden (§ 1 Abs. 2 [X.]). Im Regelfall entscheidet allerdings nur die Zweitstimme über die Zahl der einer [X.] zustehenden [X.]sitze; mit ihrer Erststimme bestimmen die Wähler die Inhaber von 328 Sitzen als Personen (a). Hiervon gibt es zwei Ausnahmen, in denen allein die Erststimme die Zuteilung eines Sitzes trägt (b, c).
a) Die Gesamtsitzzahl von 656 [X.] wird im Verhältnis der Summe der Zweitstimmen auf die Listen oder Listenverbindungen der [X.]en verteilt, welche die Sperrklausel (§ 6 Abs. 6 [X.]) überwunden haben (§§ 7, 6 Abs. 2 Satz 2 bis 5 [X.]). In Fällen der Listenverbindung wird die für sie ermittelte [X.] auf die beteiligten [X.]listen nach dem Verhältnis der Zweitstimmen der [X.] in den einzelnen Ländern unterverteilt (§ 7 Abs. 3 Satz 1 [X.]). Auf diese Weise wird für jede [X.]liste die Zahl der Sitze ermittelt, die sie aufgrund des [X.]ses nach den Regeln der Verhältniswahl erworben hat.
Von dieser [X.], die auf jede [X.]liste aufgrund der Wahl entfällt, wird die Zahl der von der [X.] in den Wahlkreisen des betreffenden [X.] errungenen Sitze abgerechnet (§ 6 Abs. 4 Satz 1 [X.]). Die restlichen Sitze werden aus der [X.]liste in der dort festgelegten Reihenfolge besetzt; Bewerber, die in einem Wahlkreis gewählt sind, bleiben auf der [X.]liste unberücksichtigt (§ 6 Abs. 4 Satz 2 und 3 [X.]).
[X.] erworbenen Wahlkreismandate auf das nach dem Verhältnis der Zweitstimmen - auf der Grundlage von 656 Sitzen - berechnete Kontingent einer [X.]liste führt dazu, daß die Zweitstimmen für eine [X.] grundsätzlich die Anzahl der von ihr erworbenen [X.]sitze bestimmen. In diesem Regelfall wirkt die Mehrheitswahl eines für eine [X.] kandidierenden Wahlkreisabgeordneten nur als personelle Vorentscheidung bei der Gesamtverteilung der Mandate auf die [X.]listen. Der Sitz eines Wahlkreisabgeordneten wird dann von den für die [X.]liste seiner [X.] abgegebenen Zweitstimmen getragen.
b) Von diesem Regelfall wird abgewichen, wenn eine [X.] in einem Land mehr Wahlkreismandate errungen hat als ihr [X.]listensitze zustehen, so daß nicht alle Wahlkreismandate von dem [X.] der [X.] abgerechnet werden können und in Höhe der [X.]gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 [X.] Überhangmandate entstehen. Solche Sitze bleiben als Ergebnis der vorgeschalteten Mehrheitswahl erhalten (vgl. [X.] 95, 335 <356>); sie werden nur von der Mehrheit der Erststimmen und nicht auch von dem Erfolg der Zweitstimmen getragen.
c) Auch in einem weiteren Fall kommt ausschließlich der Erststimme Bedeutung für den Erwerb eines [X.]sitzes zu: Wird ein Wahlkreis von einem Einzelbewerber oder von einem [X.]kandidaten ohne [X.]liste oder ohne zu berücksichtigende Liste (§ 6 Abs. 6 [X.]) gewonnen, so wird der so gemäß § 5 [X.] erworbene Sitz von der Zahl der regulären 656 Sitze abgezogen (§ 6 Abs. 1 Satz 3 [X.]), bevor die verbleibende [X.] nach dem von den [X.]en erzielten [X.] auf ihre [X.]listen verteilt wird; dabei werden die Zweitstimmen der Wähler solcher Wahlkreisgewinner nicht berücksichtigt (§ 6 Abs. 1 Satz 2 [X.]).
3. Nach dieser Ausgestaltung des Systems der personalisierten Verhältniswahl und der Nachfolgeregelung des § 48 Abs. 1 [X.] werden Ersatzleute nur mit der Zweitstimme aus der [X.]liste mitgewählt. Sie sollen nach § 48 Abs. 1 [X.] nicht nur Nachfolger für Abgeordnete sein, die ihr Mandat gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 [X.] über die [X.]liste erhalten haben (a), sondern auch an die Stelle von Wahlkreisabgeordneten treten (b).
a) Scheidet ein [X.] aus dem [X.] aus, der sein Mandat über die Liste erhalten hatte, so sind für diesen Fall die bei der Wahl zunächst nicht zum Zuge gekommenen Listenbewerber in der Reihenfolge ihrer Listenplätze als Ersatzleute gewählt (vgl. [X.] 7, 63 <72>). Die Stimmabgabe zugunsten einer Liste bedeutet zugleich die Zustimmung zu sämtlichen auf der Liste enthaltenen Kandidatenvorschlägen (vgl. [X.] 3, 45 <50 f.>; 7, 63 <70>). Damit sind Listenkandidaten, deren nachrangiger Listenplatz zunächst nicht innerhalb des [X.] lag, das die [X.] aufgrund des [X.]ses erworben hatte, für den Fall des Wegfalls zum Zuge gekommener Bewerber als Ersatzleute gewählt.
b) Fällt ein [X.] weg, so kommt eine Mitwahl der Nachfolger mit der Erststimme ([X.], bb) oder mit der Zweitstimme in Betracht. § 48 Abs. 1 [X.] geht von letzterem aus ([X.]).
[X.]) Das [X.] sieht nicht vor, daß für den jeweiligen [X.] Ersatzleute aufgestellt werden, die am Wahltag mit Abgabe der Erststimme mitgewählt werden, um im Falle späteren Wegfalls des erfolgreichen [X.]s an seine Stelle treten zu können. Eine solche Nachfolgeregelung hatte der Entwurf der Bundesregierung für das [X.] 1953 zwar beabsichtigt (Entwurf vom 22. Januar 1953/19. Februar 1953, BRDrucks 32/53, S. 21; BTDrucks 1/4090, [X.]), sie wurde aber nicht Gesetz.
bb) Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 48 Abs. 1 [X.] auch nicht die mehrheitswahlrechtliche Mitwahl der [X.]listenbewerber als Ersatzleute für den Wahlkreisvorschlag vorgesehen. Das Wahlverfahren ist nicht so ausgestaltet, daß der Wähler mit seiner für den [X.] einer [X.] abgegebenen Erststimme zugleich alle Bewerber der [X.]liste dieser [X.] als Ersatzleute mitwählt. Die [X.]liste wird gemäß § 4 [X.] vielmehr nur mit den Zweitstimmen gewählt, während die Erststimmen den Wählern zur Wahl von Wahlkreisabgeordneten zustehen (vgl. auch § 41 [X.]). Folgerichtig ist auch der Stimmzettel so gestaltet, daß mit der Erststimme nur ein ganz bestimmter und namentlich benannter Kandidat, nicht aber zugleich Listenkandidaten der [X.] des [X.]s als Ersatzleute zu wählen sind.
Diese eindeutige Ausgestaltung des Wahlverfahrens läßt schon aus verfassungsrechtlichen Gründen keinen Raum für eine andere Auslegung des § 48 Abs. 1 [X.]. Die Listenkandidaten wären nämlich als Ersatzleute mit der Erststimme jedenfalls nicht unmittelbar gewählt; darauf, ob den Wahlrechtsgrundsätzen im übrigen genügt wäre, kommt es nicht an. Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl verlangt, daß für den Wähler die Wirkungen seiner Stimmabgabe erkennbar sind (vgl. [X.] 95, 335 <350>). Wenn nach dem Wahlrecht eine Koppelung stattfindet, indem mit der Wahl einer einzelnen Person die Mitwahl weiterer Persönlichkeiten zwangsläufig verbunden wird, muß der Wähler dies wenigstens bei seiner Stimmabgabe kennen können ([X.] 3, 45 <50>). Jede Stimme muß bestimmten oder bestimmbaren Wahlbewerbern zugerechnet werden; dies muß dem Wähler vor der Wahl hinreichend erkennbar sein (vgl. [X.] 7, 63 <68, 71>). Daran fehlte es, wenn die Regelung des § 48 Abs. 1 [X.] dahin verstanden würde, daß der Wähler mit der Abgabe seiner Erststimme für einen [X.] zugleich die Bewerber der [X.]liste der [X.] dieses Bewerbers als Ersatzleute wählt.
Davon abgesehen liefe die Mitwahl von Listenkandidaten mit der Erststimme dem Ziel entgegen, das der Gesetzgeber mit der Mehrheitswahl in den Wahlkreisen verfolgt. Es geht ihm darum, eine engere persönliche Bindung des [X.] an seinen Wahlkreis zu sichern und dem Vertrauen der Wähler zu ihrem Repräsentanten eine persönlichkeitsbestimmte Grundlage zu geben (vgl. dazu [X.] 95, 335 <352 f.> m.w.N.). Mit der Mehrheitswahl wird der Abgeordnete als Person und nicht als Exponent einer [X.] gewählt (vgl. [X.] 95, 335 <352>).
[X.]) Werden die Ersatzleute für ausgeschiedene Wahlkreisabgeordnete nicht über die Erststimmen aus der [X.]liste mitgewählt, so müssen sie wenigstens durch Wahl mit den Zweitstimmen legitimiert sein. Dabei kann das Wahlsystem des [X.] darauf zurückgreifen, daß der einem Wahlkreisabgeordneten zugefallene Sitz im Regelfall von dem Ergebnis der Zweitstimmen getragen wird (vgl. oben 2. a) - Umdruck [X.]). Das [X.] kann den Sitz auch weiterhin tragen, wenn beim Wegfall des in der Wahl persönlich gewählten Wahlkreisabgeordneten die Anrechnung seines Direktmandats auf die [X.], die der [X.]liste nach dem [X.] zusteht, rückgängig gemacht wird. Dabei lebt ein Listensitz, den ein [X.] durch die Anrechnung gemäß § 6 Abs. 4 [X.] verdrängt hatte, gleichsam wieder auf, so daß dieser Sitz nun in der Reihenfolge der Plätze der Listenbewerber einem Nachfolger zufallen kann.
Bei einer solchen Nachfolgeregelung hat die Personenwahl - und damit auch das mehrheitswahlrechtliche Element des Wahlsystems - nur solange Geltungskraft wie der persönlich gewählte Wahlkreisabgeordnete seinen Sitz innehat. Mit dessen Ausscheiden verliert der Wähler den mit der Erststimme erzielten Erfolg einer Einflußnahme auf die personelle Besetzung des [X.]es.
Der Gesetzgeber könnte diesen Einfluß der Erststimme über den Wegfall des im Wahlkreis erfolgreichen Kandidaten hinaus erhalten, wenn er in den Wahlkreisen zugleich mit den Kreiswahlvorschlägen jeweils Ersatzkandidaten mitwählen ließe. Er hat sich aber entschieden, die Verhältniswahl nicht so weitgehend mit Elementen der Personenwahl zu verknüpfen. Dies liegt im Rahmen des dem Gesetzgeber gemäß Art. 38 Abs. 3 GG zukommenden Gestaltungsraums. Er allein entscheidet über die zweckmäßigste oder rechtspolitisch erwünschte Lösung (vgl. [X.] 6, 84 <94>; 51, 222 <237 f.>; 95, 335 <349 f., 356 f., 361 f.>; 95, 408 <420>). Für die dem [X.] obliegende wahl- und verfassungsrechtliche Überprüfung der Mandatszuteilung ist es daher unerheblich, daß das Ziel der personalisierten Verhältniswahl, jedenfalls bei der Hälfte der [X.] eine möglichst enge Bindung zu den Bürgern in den jeweiligen Wahlkreisen zu ermöglichen, nachhaltiger verwirklicht werden könnte, wenn für die [X.] Ersatzleute in den Wahlkreisen gewählt würden.
4. Verfügt eine [X.] in einem Land über mehr Direktmandate als ihr [X.] zustehen, so wird diese Unterschiedszahl von Sitzen nicht auch von dem [X.] getragen (vgl. oben 2. b) - Umdruck [X.]13). Solche Überhangmandate haben nicht im Wege der Anrechnung auf das Sitzkontingent der Liste einen Listensitz verdrängt. In diesen Fällen gibt es daher auf der Liste keine Reservesitze, die durch Rückabwicklung der Anrechnung der Direktmandate wieder aufleben könnten, um einen Listenbewerber nachrücken zu lassen. Für solche Fälle hält die [X.]liste daher mitgewählte Ersatzleute nicht vor.
5. a) Die Auslegung des § 48 Abs. 1 [X.] ergibt danach, daß bei Wegfall eines Wahlkreisabgeordneten Ersatzleute aus der [X.]liste nur zur Verfügung stehen, soweit Sitze wieder zu besetzen sind, die die [X.]liste in der Wahl zwar erworben hatte, die aber infolge der Anrechnung von Wahlkreismandaten zunächst nicht mit Listenkandidaten besetzt werden konnten. Gegenüber dieser von der Systematik des [X.] Wahlrechts bestimmten Auslegung kann sich eine nur am Wortlaut ausgerichtete Auslegung des § 48 Abs. 1 [X.] nicht durchsetzen; es ist daher unerheblich, daß der Wortlaut dieser Norm auch einen weiteren Anwendungsbereich eröffnen könnte.
b) Entgegen der Auffassung von [X.] und [X.] steht diese Auslegung des § 48 Abs. 1 [X.] nicht in Wi[X.]pruch zu dem Beschluß des [X.]s vom 3. Juli 1957 ([X.] 7, 63 ff.). In dieser Entscheidung hat der [X.] keineswegs die Anwendung von § 48 Abs. 1 [X.] auf Fälle der vorliegenden Art gebilligt. In dem damaligen Verfahren stand das Prinzip der [X.], das dem § 48 Abs. 1 [X.] zugrunde liegt, als solches auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand (vgl. [X.] 7, 63 <71 ff.>). Die hier zur Entscheidung anstehende Sonderkonstellation der Mandatsnachfolge in "Überhangländern" in den Blick zu nehmen, bestand damals keine Veranlassung. Die Problematik der Überhangmandate wurde in einem ganz anderen Zusammenhang erörtert (vgl. [X.], a.a.[X.], S. 73 ff.).
c) [X.] der Gesetzgeber eine Mandatsnachfolge auch auf freigewordene Sitze von Wahlkreisabgeordneten zulassen, deren [X.] in dem betreffenden Land gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 [X.] erworbene Überhangmandate zustehen, so hat er dies gesetzlich zu regeln. Er kann etwa Ersatzleute für [X.] mit der Erststimme mitwählen lassen (vgl. oben 3. b) [X.]) - Umdruck S. 15). Der Gesetzgeber kann damit dem Anliegen Rechnung tragen, auf das der [X.] im Ausgangsverfahren die Auslegung von § 48 Abs. 1 [X.] gestützt hat. Der Erhaltung der Funktionsfähigkeit des [X.] mag es dienlich sein, durch eine Nachfolgeregelung die Zahl der [X.] des [X.] während der Legislaturperiode möglichst konstant zu halten. Für solche Erwägungen ist jedoch in einem Wahlprüfungsverfahren kein Raum, solange es an mitgewählten Ersatzleuten fehlt.
Der eingeschränkte Regelungsgehalt des § 48 Abs. 1 [X.] ist bisher nicht erkannt worden. Hierzu mag beigetragen haben, daß eine nur am Wortlaut ausgerichtete Auslegung dieser Norm auch deren weitergehende, der angegriffenen Wahlprüfungsentscheidung zugrundeliegende Anwendung miterfassen kann. Seitdem das [X.] beim Wegfall von in Wahlkreisen gewählten [X.] nicht mehr eine Ersatzwahl vorsieht (vgl. oben [X.] 1. - Umdruck S. 7) und statt dessen anordnet, daß die Sitze dieser [X.], wenn sie aus dem [X.] ausscheiden oder ihr Mandat nicht antreten, aus der [X.]liste ihrer [X.] zu besetzen sind, haben weder die Wahlrechtspraxis noch die Literatur berücksichtigt, daß diese Regelung nicht auch für die Nachfolge auf Direktmandate von [X.]en gilt, die in dem jeweiligen Land über Überhangmandate verfügen.
Mit Ausnahme der dritten Wahlperiode waren seither in allen Legislaturperioden, in denen Überhangmandate angefallen waren, Wahlkreisabgeordnete aus dem [X.] ausgeschieden, die in Ländern gewählt waren, in denen ihre [X.] ein oder mehrere Überhangmandate erzielt hatte. In all diesen Fällen wurden die Nachfolger - wie im Ausgangsverfahren - aus der Liste berufen. Bis zu dem von dem Beschwerdeführer eingeleiteten Wahlprüfungsverfahren war die Gültigkeit der auf diese Weise erworbenen Mitgliedschaft in keinem Fall angefochten worden. Auch die Literatur hat die Anwendbarkeit des § 48 Abs. 1 [X.] nicht in Frage gestellt; sie hat das Problem des Ausscheidens von direkt gewählten [X.] in "Überhangländern" noch nicht einmal behandelt. Soweit ersichtlich bejaht [X.] - ohne Begründung - ausdrücklich die Anwendbarkeit des § 48 Abs. 1 [X.] auch für diesen Fall (vgl. Handbuch des Wahlrechts zum [X.], 5. Auflage, § 6 [X.] Rn. 12 a.E.; [X.]. in: [X.]/[X.] [Hrsg.], [X.]recht und [X.]praxis, 1989, § 12 Rn. 92).
Hieraus wird deutlich, daß die jahrzehntelange, rechtlich unumstrittene Auslegung des § 48 Abs. 1 [X.] (und zuvor des § 54 [X.] 1953) der im Wahlrecht in besonderem Maße gebotenen Rechtsklarheit (vgl. [X.] 79, 161 <168>) scheinbar genügte. Der bis dahin der Norm des § 48 Abs. 1 [X.] beigemessene Regelungsgehalt erschien als gültiger Bestandteil des Wahlrechts, auf dessen Wirksamkeit Wähler und [X.]ihre Entscheidungen ebenso gründeten wie der Deutsche [X.], Abgeordnete und Fraktionen.
Eine entsprechende Erwartung, daß § 48 Abs. 1 [X.] uneingeschränkt die Möglichkeit der [X.] für im Wahlkreis gewählte Abgeordnete eröffne, konnte auch das Wahlverhalten bei der Wahl zum 13. [X.] bestimmen und in der derzeitigen Legislaturperiode Grundlage für personelle und organisatorische Entscheidungen von [X.], Fraktionen und [X.] sein.
Die Folgen, die einträten, wenn der bisherigen Handhabung des § 48 Abs. 1 [X.] nunmehr kurz vor dem Ablauf der 13. Legislaturperiode der Boden entzogen würde, sind im einzelnen nicht einzuschätzen. Bleibt es bis zum Ende der 13. Legislaturperiode übergangsweise bei der bisherigen Anwendung, so sind die nur noch für wenige Monate eintretenden Folgen demgegenüber absehbar und hinnehmbar. Rückwirkung könnte der Feststellung der Ungültigkeit des Erwerbs der Mitgliedschaft im [X.] gemäß § 47 Abs. 2 [X.] ohnehin nicht zukommen. Die Sitze der beiden ausgeschiedenen [X.] wären daher ohnehin - unabänderlich - über einen Zeitraum von dreizehn und vier Monaten mit [X.] besetzt gewesen, deren Mitgliedschaft ungültig erworben worden ist. Wird dieser Zustand noch bis zum Ende der Legislaturperiode aufrechterhalten, so fällt dies nicht mehr entscheidend ins Gewicht.
Mit Rücksicht darauf, daß der Wahlprüfungsbeschwerde der Erfolg nur im Hinblick auf die oben (I[X.] - Umdruck S. 21) herausgestellten Erwägungen versagt bleibt, ist es billig, gemäß §§ 18, 19 WahlprüfG in Verbindung mit § 34a Abs. 3 [X.] die Erstattung der dem Beschwerdeführer erwachsenen notwendigen Auslagen anzuordnen.
[X.] | Graßhof | Kruis | |
Kirchhof | Winter | [X.] | |
Jentsch | Hassemer |
Meta
26.02.1998
Sachgebiet: BvC
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 26.02.1998, Az. 2 BvC 28/96 (REWIS RS 1998, 29)
Papierfundstellen: REWIS RS 1998, 29 BVerfGE 97, 317-331 REWIS RS 1998, 29
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 BvC 1/07, 2 BvC 7/07 (Bundesverfassungsgericht)
Verfassungswidrigkeit des Effekts des sog. negativen Stimmgewichts (§ 7 Abs. 3 Satz 2 in Verb. …
2 BvC 4/04 (Bundesverfassungsgericht)
Zu den Voraussetzungen der Erledigung einer Wahlprüfungsbeschwerde nach Ablauf der Wahlperiode
2 BvC 2/06 (Bundesverfassungsgericht)
Verfassungsmäßigkeit des § 43 BWahlG a. F. (Nachwahl)
2 BvC 3/07, 2 BvC 4/07 (Bundesverfassungsgericht)
Zulässigkeit rechnergesteuerter Wahlgeräte - "Wahlcomputer" - bei der Wahl zum 16. Deutschen Bundestag
2 BvE 1/95 (Bundesverfassungsgericht)
Überprüfung von Bundestagsabgeordneten auf eine Tätigkeit oder politische Verantwortung für den Staatssicherheitsdienst der DDR