Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.01.2023, Az. I ZB 41/22

1. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 926

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Gegenstand

Schiedsverfahren: Mitwirkung des Schiedsrichters; Ablehnung des Schiedsrichters wegen Besorgnis der Befangenheit


Leitsatz

1. Von einer Verweigerung eines Schiedsrichters, die das Schiedsgericht unter den Voraussetzungen des § 1052 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO zu einer Entscheidung ohne diesen Schiedsrichter berechtigt, kann bei Uneinigkeit über die Entscheidungsreife des Schiedsverfahrens erst ausgegangen werden, nachdem das Schiedsgericht - gegebenenfalls ohne Mitwirkung des die Entscheidungsreife verneinenden Schiedsrichters - über die Entscheidungsreife abgestimmt hat und diese mehrheitlich für gegeben hält.

2. Trifft ein Schiedsgericht seine Entscheidung ohne Mitwirkung eines zur Entscheidung berufenen Schiedsrichters, ist anzunehmen, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat, so dass der Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO vorliegt. Es ist immer möglich, dass das Verhalten eines Schiedsrichters bei der Beratung und der Abstimmung die Meinungsbildung und das Abstimmungsverhalten der anderen Schiedsrichter beeinflusst.

3. Die Ablehnung eines Schiedsrichters wegen Besorgnis der Befangenheit ist grundsätzlich nicht mehr möglich, sobald der Schiedsspruch erlassen ist. Hat der Schiedsrichter den Parteien durch einen Verstoß gegen seine Offenbarungspflicht die Möglichkeit genommen, bereits im Schiedsverfahren einen Ablehnungsantrag zu stellen, ist allerdings im Verfahren auf Aufhebung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs zu prüfen, ob die vom Schiedsrichter zu offenbarenden Gründe zu seiner Ablehnung ausgereicht hätten (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 2. Mai 2017 - I ZB 1/16, SchiedsVZ 2017, 317 [juris Rn. 45 bis 49]). Davon abgesehen können im Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren nur noch besonders schwerwiegende und eindeutige Ablehnungsgründe geltend gemacht werden (Bestätigung von BGH, Urteil vom 4. März 1999 - III ZR 72/98, BGHZ 141, 90 [juris Rn. 13]). Diese können zur Aufhebung des Schiedsspruchs nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO oder - soweit das Gebot überparteilicher Rechtspflege als wesentlicher Grundsatz des deutschen Rechts betroffen ist - nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO führen. In beiden Fällen müssen die Ablehnungsgründe auf einen Zeitpunkt vor Erlass des Schiedsspruchs zurückreichen, weil sie sich nur dann auf ihn ausgewirkt haben können.

4. Ablehnungsgründe können regelmäßig nicht mehr geltend gemacht werden, wenn bei Erlass des Schiedsspruchs für sie bereits Präklusion nach § 1037 Abs. 2 Satz 1 ZPO eingetreten oder die Frist für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 1037 Abs. 3 Satz 1 ZPO abgelaufen ist oder sie durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung als nicht durchgreifend erklärt worden sind.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 31. Zivilsenats des [X.] vom 28. März 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 285.715 € festgesetzt.

Gründe

1

A. Der Antragsteller schloss mit der Antragsgegnerin und einer weiteren Kieferorthopädin einen Vertrag über die Gründung einer zahnärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft mit Sitz in [X.] ([X.]) ab dem 1. Oktober 2009 in der Rechtsform der Partnerschaft (nachfolgend: [X.]). Die Partnerschaft wurde mangels Registereintragung als Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt. Der Ehemann der Antragsgegnerin war als angestellter Zahnarzt für die Praxis tätig.

2

Der [X.] enthält unter anderem eine Schiedsklausel sowie die folgende, als [X.] bezeichnete Regelung:

[X.] ein Gesellschafter aus der Partnerschaft aus, so darf er sich innerhalb eines [X.]raumes von zwei Jahren nach seinem Ausscheiden im wesentlichen Einzugsbereich der Praxis als Zahnarzt / Zahnarzt für Kieferorthopädie zur Ausübung einer (privatzahnärztlichen oder vertragszahnärztlichen) kieferorthopädischen Tätigkeit nicht niederlassen. Ausgenommen hiervon ist die rein zahnärztliche Tätigkeit mit Verzicht auf Erbringung kieferorthopädischer Leistung in der Einzelpraxis oder gesamten Berufsausübungsgemeinschaft, in der der Ausscheidende tätig werden will. Den wesentlichen Einzugsbereich definieren die Gesellschafter als den [X.] (ohne die Städte [X.] und [X.]) ...

1. Die [X.] gilt innerhalb dieses örtlichen und zeitlichen Rahmens auch für eine Tätigkeit in einer anderen Berufsausübungsgemeinschaft oder als angestellter Zahnarzt eines niedergelassenen Kieferorthopäden oder kieferorthopädisch tätigen Zahnarztes. Jeweils nur vorübergehende Vertretertätigkeiten bleiben zulässig, wenn sie die Dauer von 10 Werktagen nicht überschreiten.

2. Für den Fall eines Verstoßes gegen das Niederlassungsverbot vereinbaren die Gesellschafter eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 50.000 € (in Worten: fünfzigtausend Euro). Die gem. § 20 ausgezahlte Abfindung ist in diesem Fall zusätzlich zurückzuzahlen.

3

Die Antragsgegnerin kündigte den [X.] mit Schreiben vom 26. Oktober 2010 ordentlich zum 31. März 2011, ihr Ehemann sein Anstellungsverhältnis mit Schreiben vom 28. Oktober 2010 zum 31. Dezember 2010. Unter dem 29. Oktober 2010 erhielt die Antragsgegnerin eine fristlose Kündigung des [X.]s aus wichtigem Grund und ein Hausverbot, nachdem sie die Patienten mit einem Rundschreiben darüber informiert hatte, dass sie eine neue Praxis in [X.] eröffnen und dort weiterhin kieferorthopädische Behandlungen vornehmen werde. Diese Praxis eröffnete die Antragsgegnerin im Januar 2011.

4

Mit einem durch den Antragsteller erwirkten Schiedsspruch vom 15. August 2012 wurde der Antragsgegnerin bis einschließlich 29. Oktober 2012 unter Strafandrohung untersagt, kieferorthopädische Behandlungen für gesetzlich und/oder privat Krankenversicherte in ihrer neuen Praxis anzukündigen oder durchzuführen. Sie wurde zur Zahlung von 50.000 € nebst Zinsen und zur Auskunftserteilung an den Antragsteller verurteilt. Ferner hat das Schiedsgericht festgestellt, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, dem Antragsteller sämtliche Schäden aus der Verletzung des Wettbewerbsverbots zu ersetzen. Das [X.] erklärte diesen Schiedsspruch unter Zurückweisung eines [X.]s für vollstreckbar.

5

Im Dezember 2013 erhob der Antragsteller eine weitere Schiedsklage, mit der er unter anderem Schadensersatz von 1.447.546,38 €, die Zahlung von 69.000 € als Entgelt für Laborarbeiten und von 129.000 € für die Nutzung von Inventar sowie Gewinnanteilsrückzahlung von 62.715,57 €, jeweils nebst Zinsen, geltend machte. Die Antragsgegnerin erhob Widerklage und verlangte unter anderem eine Gewinnanteilsnachzahlung von 211.000 € nebst Zinsen.

6

Zu Schiedsrichtern wurden der vom Antragsteller benannte [X.] , der von der Antragsgegnerin benannte [X.]  und - auf Vorschlag des Präsidenten der Wirtschaftsprüferkammer - [X.]  als Vorsitzender bestellt. Der Schiedsgerichtsvertrag enthält in seinem § 2 Abs. 3 unter anderem folgende Regelung:

Mit Schreiben vom 30. September 2014 hat [X.].  als Rechtsanwalt von [X.]auf die mögliche Befangenheit des von Frau Dr. B.  berufenen Schiedsrichters [X.]  hingewiesen. Begründet wurde die mögliche Befangenheit des [X.]  vor allem damit, dass er der Patenonkel eines der Kinder von Frau Dr. B.  sei und daneben noch eine Gemeinschaftspraxis mit dem Ehemann der Frau Dr. B. , [X.] , betreibe. Über eine mögliche Befangenheit von [X.]  wird sodann in der konstituierenden Sitzung des Schiedsgerichts nach den geltenden Regeln der ZPO entschieden.

7

Mit Beschluss vom 3. August 2018 wies das [X.] Befangenheitsanträge des Antragstellers gegen den Schiedsrichter [X.]  und den Vorsitzenden [X.]  zurück.

8

Im [X.] an eine mündliche Verhandlung vom 26. September 2018 führten die Schiedsrichter [X.] und [X.]  am 30. Oktober 2018 einen Ortstermin in der Praxis der Antragsgegnerin durch, bei dem sie Unterlagen zu deren Umsatzerlösen in Augenschein nahmen. Die Schiedsrichter fertigten Protokolle, die den [X.]en übermittelt wurden. Eine weitere mündliche Verhandlung fand nicht statt.

9

Am 14. Januar 2019 informierte der Vorsitzende [X.]  die [X.]en und den Schiedsrichter [X.] unter Schilderung des [X.], dass eine Entscheidung ohne Beteiligung des [X.] beabsichtigt sei. In einer Stellungnahme vom 15. Januar 2019 gab dieser an, dass seiner Auffassung nach das Verfahren noch nicht entscheidungsreif sei und er noch [X.] für die Inanspruchnahme juristischer Beratung benötige. Am selben Tag verlängerte [X.]  die Frist zur Votenabgabe bis 31. Januar 2019. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers verlangte von [X.] am 25. Januar 2019 die Mitteilung seiner Gründe, worauf dieser am 28. Januar 2019 antwortete. Am 30. Januar 2019 forderte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers den Vorsitzenden [X.]  und den Schiedsrichter [X.]  unter Fristsetzung bis 31. Januar 2019 zur Stellungnahme und zu einer Erklärung auf, ob sie sich für befangen erklären.

Mit von [X.]  und [X.]  unterschriebenem Schiedsspruch vom 1. Februar 2019 verurteilte das Schiedsgericht die Antragsgegnerin zur Zahlung von 217.351 € als Schadensersatz und weiterer 53.250 € für die Nutzung von Inventar, jeweils nebst Zinsen, an den Antragsteller sowie auf die Widerklage den Antragsteller zur Zahlung von 15.114 € nebst Zinsen an die Antragsgegnerin. Die übrigen Anträge wies das Schiedsgericht ab.

Der Antragsteller hat einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs gestellt, den das [X.] zurückgewiesen hat. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er seinen [X.] weiterverfolgt. Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

B. Das [X.] hat angenommen, es liege kein [X.] wegen eines Besetzungs- oder Verfahrensfehlers nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO vor. Das Schiedsgericht sei ordnungsgemäß besetzt gewesen. Es habe sich jedenfalls nicht auf den Schiedsspruch ausgewirkt, dass [X.] nicht am Schiedsspruch mitgewirkt und diesen nicht unterschrieben habe. Der Antragsteller mache ohne Erfolg einen Verstoß gegen den ordre public nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO geltend. Soweit er sich auf die fehlende Neutralität der Schiedsrichter [X.]  und [X.]  berufe, dringe er nicht durch. Das Schiedsgericht habe auch das Gehörsrecht des Antragstellers nicht verletzt. Es gebe keine Anhaltspunkte für eine willkürliche Nichtbeachtung der Beweisanträge des Antragstellers. Das Schiedsgericht sei zu einer Billigkeitsentscheidung ermächtigt gewesen und habe unter anderem mit Blick auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Schadensersatz dem Grunde nach eine Bindung an den Schiedsspruch vom 15. August 2012 angenommen. Es habe die Schadenshöhe nach den Maßstäben des § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung geschätzt. Hierbei handele es sich nicht um eine reine Billigkeitsentscheidung. Ein Verstoß gegen den ordre public folge auch nicht daraus, dass nach der Beweiserhebung durch Augenschein in den Praxisräumen am 30. Oktober 2018 keine mündliche Verhandlung über das Ergebnis der Beweisaufnahme mehr stattgefunden habe.

C. [X.] ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 1, § 1060 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO). Sie ist zudem begründet.

I. [X.] rügt mit Erfolg, dass das [X.] hätte feststellen müssen, ob - abweichend vom Grundsatz des § 1052 Abs. 1 ZPO - die Voraussetzungen des § 1052 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO für eine Entscheidung ohne den Schiedsrichter [X.] vorgelegen haben. Soweit das [X.] das Vorliegen des [X.]s nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b ZPO mangels Auswirkung auf den Schiedsspruch verneint hat, hält dies der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO kann ein Schiedsspruch aufgehoben werden, wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dass die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung des zehnten Buches der Zivilprozessordnung (§§ 1025 bis 1066 ZPO) oder einer zulässigen Vereinbarung der [X.]en nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat.

Nach § 1052 Abs. 1 ZPO ist, soweit die [X.]en nichts anderes vereinbart haben, in schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr als einem Schiedsrichter jede Entscheidung des Schiedsgerichts mit Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder zu treffen. Verweigert ein Schiedsrichter die Teilnahme an einer Abstimmung, können die übrigen Schiedsrichter gemäß § 1052 Abs. 2 Satz 1 ZPO ohne ihn entscheiden, sofern die [X.]en nichts anderes vereinbart haben. Die Absicht, ohne den verweigernden Schiedsrichter über den Schiedsspruch abzustimmen, ist den [X.]en nach § 1052 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorher mitzuteilen.

2. Das [X.] hat ausgeführt, der Schiedsrichter [X.] habe ausdrücklich und mehrfach gegenüber den übrigen Schiedsrichtern bemängelt, dass er das Verfahren nicht für entscheidungsreif halte, weil der Sachverhalt noch nicht hinreichend geklärt und Beweis zu erheben sei. Er benötige [X.] für die Inanspruchnahme juristischer Beratung. Das [X.] hat offengelassen, ob ein Fall des § 1052 Abs. 2 ZPO vorliegt, wenn der sich weigernde Schiedsrichter der Ansicht ist, die Sache sei noch nicht entscheidungsreif. Es habe sich jedenfalls nicht auf den Schiedsspruch ausgewirkt, dass [X.] nicht am Schiedsspruch mitgewirkt und diesen nicht unterschrieben habe. Der Vorsitzende habe am 14. Januar 2019 rechtzeitig auf die Absicht hingewiesen, ohne [X.] zu entscheiden; er habe zudem eine Frist zur Stellungnahme bis 31. Januar 2019 gesetzt. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers habe die dadurch eröffnete Möglichkeit zur Einwirkung auf [X.] mit seinem Schreiben vom 25. Januar 2019 genutzt, was zu dessen Schreiben vom 28. Januar 2019 geführt habe. Es sei jedoch weder eine Meinungsänderung der übrigen Schiedsrichter erfolgt noch habe eine [X.] die Abberufung von [X.] und Bestellung eines Ersatzschiedsrichters beantragt. Vielmehr habe das Schiedsgericht am 1. Februar 2019 wie angekündigt seine Entscheidung mit zwei Unterschriften getroffen. Daher sei keine Möglichkeit vorstellbar, dass die Entscheidung des Schiedsgerichts bei Beteiligung des [X.] anders ausgefallen wäre.

3. Die Begründung, mit der das [X.] einen [X.] nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO verneint hat, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) An die Voraussetzung der Ursächlichkeit des [X.] für den Schiedsspruch sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Der Schiedsspruch soll nicht aus rein formalen Gründen aufgehoben und ein neues Verfahren durchgeführt werden, das zu demselben Ergebnis wie der aufgehobene Schiedsspruch führen müsste. Die Voraussetzung ist daher bereits erfüllt, wenn die Möglichkeit besteht, dass das Schiedsgericht ohne den [X.] anders entschieden hätte (vgl. [X.], Beschluss vom 11. Dezember 2014 - [X.], [X.] 2016, 41 [juris Rn. 10]). Nach diesem Maßstab hat der [X.] bereits entschieden, dass stets von Ursächlichkeit auszugehen ist, wenn der Schiedsspruch unter Mitwirkung eines mit Erfolg abgelehnten Schiedsrichters ergangen ist. Es ist niemals auszuschließen, dass ein Schiedsgericht, das mit einem anderen als dem abgelehnten Schiedsrichter besetzt ist, zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre (vgl. [X.], [X.] 2016, 41 [juris Rn. 11]). Von diesen Grundsätzen ist das [X.] noch zutreffend ausgegangen.

b) Nichts anderes kann für den Fall gelten, dass ein Schiedsgericht seine Entscheidung ohne Mitwirkung eines zur Entscheidung berufenen Schiedsrichters trifft (vgl. Schlosser in [X.], ZPO, 23. Aufl., § 1059 Rn. 42; [X.] in Musielak/[X.], ZPO, 19. Aufl., § 1059 Rn. 16 und 22; [X.]Komm.ZPO/[X.], 6. Aufl., § 1059 Rn. 39; zu Art. [X.] 1 Buchst. d UNÜ vgl. auch [X.], Beschluss vom 21. Mai 2008 - [X.], [X.] 2008, 195 [juris Rn. 10]). Es ist immer möglich, dass das Verhalten eines Schiedsrichters bei der Beratung und der Abstimmung die Meinungsbildung und das Abstimmungsverhalten der anderen Schiedsrichter beeinflusst (vgl. [X.], [X.] 2016, 41 [juris Rn. 13]). Danach kann im Streitfall entgegen der Auffassung des [X.]s nicht ausgeschlossen werden, dass der Schiedsspruch unter Mitwirkung des Schiedsrichters [X.] anders ausgefallen wäre.

4. Auf Grundlage der vom [X.] getroffenen Feststellungen kann nicht beurteilt werden, ob das Schiedsgericht verfahrensfehlerfrei ohne Mitwirkung des Schiedsrichters [X.] entschieden hat.

a) Soweit die [X.]en des Schiedsverfahrens - wie im Streitfall - keine abweichende Vereinbarung getroffen haben, ist das Verfahren des § 1052 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO eröffnet, wenn ein Schiedsrichter die Teilnahme an einer Abstimmung verweigert. Eine Verweigerung in diesem Sinne liegt vor, wenn der Schiedsrichter ohne zwingenden Grund (vgl. Begründung des [X.] zur Neuregelung des [X.], BT-Drucks. 13/5274, [X.]) oder unberechtigt ([X.] in Musielak/[X.] aaO § 1052 Rn. 7; [X.]/[X.], 47. Edition [Stand 1. Dezember 2022], § 1052 Rn. 18; [X.]Komm.ZPO/[X.] aaO § 1052 Rn. 19; [X.] in Schütze/[X.], Schiedsgericht und Schiedsverfahren, 7. Aufl., § 13 Rn. 16; Schütze, [X.] 2008, 10, 13) nicht an der Abstimmung teilnimmt. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Nichtteilnahme aus verfahrensfremden Motiven erfolgt, etwa um das Schiedsverfahren zu verzögern (vgl. Schlosser in [X.] aaO § 1052 Rn. 5).

Besteht - wie im Streitfall - Uneinigkeit über die Entscheidungsreife des Schiedsverfahrens, kann von einer Verweigerung erst ausgegangen werden, nachdem das Schiedsgericht - gegebenenfalls ohne Mitwirkung des betroffenen Schiedsrichters - über die Entscheidungsreife abgestimmt hat und diese mehrheitlich für gegeben hält (vgl. [X.]/[X.] aaO § 1052 Rn. 19; Schlosser in [X.] aaO § 1052 Rn. 6; ähnlich [X.], Handbuch der [X.], 3. Aufl., Rn. 1690). Hierdurch wird dem betroffenen Schiedsrichter vor Augen geführt, dass die Mehrheit des Schiedsgerichts seine Rechtsauffassung nicht teilt, er aber - dem Rechtsgedanken des § 195 [X.] entsprechend - verpflichtet ist, an den weiteren Abstimmungen mitzuwirken.

Im Verfahren vor dem staatlichen Gericht kommt eine Nachprüfung der Frage, ob das Schiedsverfahren entscheidungsreif gewesen ist, regelmäßig nicht in Betracht, weil dies mit dem grundsätzlichen Verbot der [X.] (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 14. Februar 2019 - [X.], [X.] 2019, 287 [juris Rn. 21] mwN) unvereinbar wäre. Ob dies in Ausnahmefällen, etwa bei [X.] Vorgehen der Mehrheit des Schiedsgerichts, anders zu beurteilen ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

b) Danach kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben. Das [X.] hat nicht festgestellt, ob zuvor eine Abstimmung über die Entscheidungsreife des Schiedsverfahrens stattgefunden hat. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung stellt die Ankündigung des juristisch nicht ausgebildeten Schiedsrichters [X.] , rechtlichen Rat in Anspruch nehmen zu wollen, für sich genommen kein verfahrensfremdes Motiv dar. Daraus geht nicht hervor, dass er damit seine Entscheidung in unzulässiger Weise auf einen [X.] übertragen wollte.

II. Das [X.] hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der Schiedsspruch nicht wegen Besorgnis der Befangenheit des vorsitzenden Schiedsrichters [X.]  und des Schiedsrichters [X.]  aufzuheben ist. Es liegt weder der [X.] des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO noch der vom [X.] geprüfte Verstoß gegen den ordre public gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO vor.

1. Nach § 1036 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann ein Schiedsrichter nur abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen, oder wenn er die zwischen den [X.]en vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt. Gemäß § 1036 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann eine [X.] einen Schiedsrichter, den sie bestellt oder an dessen Bestellung sie mitgewirkt hat, nur aus Gründen ablehnen, die ihr erst nach der Bestellung bekannt geworden sind. Fehlt eine Vereinbarung der [X.]en über das [X.], so hat die [X.], die einen Schiedsrichter ablehnen will, nach § 1037 Abs. 2 Satz 1 ZPO innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihr die Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder ein Umstand im Sinne des § 1036 Abs. 2 ZPO bekannt geworden ist, dem Schiedsgericht schriftlich die Ablehnungsgründe darzulegen. Tritt der abgelehnte Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurück oder stimmt die andere [X.] der Ablehnung nicht zu, so entscheidet gemäß § 1037 Abs. 2 Satz 2 ZPO das Schiedsgericht über die Ablehnung.

Nach der Rechtsprechung des [X.] ist die Ablehnung eines Schiedsrichters wegen Besorgnis der Befangenheit grundsätzlich nicht mehr möglich, sobald der Schiedsspruch erlassen ist. Im Verfahren auf Aufhebung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs können auch nachträglich bekannt gewordene Befangenheitsgründe grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden (vgl. [X.], Urteil vom 4. März 1999 - [X.], [X.]Z 141, 90 [juris Rn. 9 bis 12]; Beschluss vom 2. Mai 2017 - [X.], [X.] 2017, 317 [juris Rn. 49]).

Hat der Schiedsrichter oder der Sachverständige den [X.]en durch einen Verstoß gegen seine Offenbarungspflicht die Möglichkeit genommen, bereits im Schiedsverfahren einen Ablehnungsantrag zu stellen, ist allerdings im Verfahren auf Aufhebung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs zu prüfen, ob die vom Schiedsrichter oder Sachverständigen zu offenbarenden Gründe zu seiner Ablehnung ausgereicht hätten (vgl. [X.], [X.] 2017, 317 [juris Rn. 45 bis 49]).

Davon abgesehen können im Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren nur noch besonders schwerwiegende und eindeutige Ablehnungsgründe geltend gemacht werden (vgl. [X.]Z 141, 90 [juris Rn. 13]; [X.] in Musielak/[X.] aaO § 1037 Rn. 6; [X.]Komm.ZPO/[X.] aaO § 1037 Rn. 42 f.; Schlosser in [X.] aaO § 1037 Rn. 8). Diese können zur Aufhebung des Schiedsspruchs nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO (zu § 1041 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aF vgl. [X.]Z 141, 90 [juris Rn. 13]) oder - soweit das Gebot überparteilicher Rechtspflege als wesentlicher Grundsatz des [X.] Rechts betroffen ist - nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO (zu Art. [X.] 2 Buchst. b UNÜ vgl. [X.], Urteil vom 1. Februar 2001 - [X.], NJW-RR 2001, 1059 [juris Rn. 21]; vgl. auch [X.]Komm.ZPO/[X.] aaO § 1037 Rn. 42 f. und § 1059 Rn. 55 mit [X.]. 285) führen. In beiden Fällen müssen die Ablehnungsgründe auf einen [X.]punkt vor Erlass des Schiedsspruchs zurückreichen, weil sie sich nur dann auf ihn ausgewirkt haben können. Die Ablehnungsgründe können regelmäßig nicht mehr geltend gemacht werden, wenn bei Erlass des Schiedsspruchs für sie bereits Präklusion nach § 1037 Abs. 2 Satz 1 ZPO eingetreten oder die Frist für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 1037 Abs. 3 Satz 1 ZPO abgelaufen ist oder sie durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung als nicht durchgreifend erklärt worden sind (vgl. BT-Drucks. 13/5274, [X.]; [X.]Komm.ZPO/[X.] aaO § 1037 Rn. 36 bis 39 und 42 f.; [X.]/Wolf/[X.] aaO § 1037 Rn. 8; [X.]/[X.], ZPO, 34. Aufl., § 1037 Rn. 6; Schütze in [X.]/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 1037 Rn. 2 und 43 bis 47).

2. Das [X.] hat ausgeführt, der Antragsteller habe zwar Gesichtspunkte vorgetragen, die Zweifel an der Neutralität jedenfalls des Schiedsrichters [X.]  aufkommen lassen könnten, denn dieser sei sowohl in familiärer Hinsicht als Patenonkel eines der Kinder der Antragsgegnerin als auch in beruflicher Hinsicht als Geschäftspartner des Ehemanns der Antragsgegnerin mit dieser eng verbunden. Hinsichtlich des Vorsitzenden [X.]  beziehe sich der Antragsteller auf die Mitteilung des Schiedsrichters [X.] , [X.]  nehme keine Rücksicht auf seine Einwände und die Diskussion bestehe darin, dass er seine Vorstellungen präsentiere und zur Abstimmung stelle, wenn das Urteil geschrieben sei. Die grundsätzlichen Bedenken gegen [X.]  seien dem Antragsteller aber bereits bekannt gewesen, als er dessen Bestellung zugestimmt habe, und zudem Gegenstand des Beschlusses des [X.]s vom 3. August 2018 gewesen. Soweit danach neue Gesichtspunkte hinzugekommen sein könnten, wie etwa das Verhalten des [X.]  bei der [X.] am 30. Oktober 2018 oder das Verhalten des [X.]  in den darauffolgenden Beratungen, fehle es an konkretem Vortrag des Antragstellers zu Umständen, die die Besorgnis der Befangenheit begründen könnten. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

3. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat der Antragsteller vor Erlass des Schiedsspruchs kein Ablehnungsgesuch angebracht. Mit seinem Schreiben vom 30. Januar 2019 hat er den vorsitzenden Schiedsrichter [X.]  und den Schiedsrichter [X.]  lediglich zu einer Erklärung aufgefordert, ob sie sich für befangen erklären. Damit hat er nicht mit Bestimmtheit zum Ausdruck gebracht, ein [X.] einleiten zu wollen.

4. Soweit die Rechtsbeschwerde auf ein Ablehnungsgesuch vom 11. Februar 2019 gegenüber dem Schiedsgericht Bezug nimmt, hat sie hiermit ebenfalls keinen Erfolg.

a) [X.] verweist auf schriftsätzlichen Vortrag des Antragstellers im Aufhebungsverfahren vor dem [X.], aus dem sich der genaue Inhalt des Ablehnungsgesuchs allerdings nicht ergibt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller das Ablehnungsgesuch dem [X.] vorgelegt hätte. Soweit der Antragsteller ausgeführt hat, er habe das Ablehnungsgesuch mit Blick auf die Ausführungen des Schiedsrichters [X.] in seinen Schreiben vom 15. und 28. Januar 2019 gestellt, benennt er den Anlass dafür, legt aber die von ihm geltend gemachten Ablehnungsgründe im Sinne des § 1036 Abs. 2, § 1037 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht hinreichend dar. Auch im Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren gilt der Beibringungsgrundsatz (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Dezember 2021 - [X.], [X.] 2022, 228 [juris Rn. 53]; Beschluss vom 21. April 2022 - [X.], NJW-RR 2022, 1425 [juris Rn. 14]). Das [X.] hat den Vortrag des Antragstellers daher mit Recht als zu unkonkret angesehen und war schon aus diesem Grund nicht zu einer näheren Prüfung von Ablehnungsgründen gehalten.

b) Unabhängig davon wären die von der Rechtsbeschwerde angeführten Umstände zu einem erheblichen Teil präkludiert. Eine Verletzung der Offenbarungspflicht der Schiedsrichter steht nicht im Raum. Der Antragsteller hätte nur solche Ablehnungsgründe mit Erfolg geltend machen können, die auf einen [X.]punkt vor Erlass des Schiedsspruchs zurückreichen, ihm bei Erlass des Schiedsspruchs nicht bereits seit mehr als zwei Wochen bekannt gewesen sind und über die das [X.] nicht bereits rechtskräftig entschieden hat. Die dem Antragsteller spätestens seit September 2014 bekannten Verbindungen des Schiedsrichters [X.]  zur Antragsgegnerin scheiden danach von vornherein als taugliche Ablehnungsgründe aus. Gleiches gilt für den dem Antragsteller spätestens seit der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2018 bekannten Umstand, dass der Ortstermin am 30. Oktober 2018 ohne Teilnahme des Vorsitzenden [X.]  stattfinden sollte.

c) Soweit sich der Antragsteller auf Verhalten des Vorsitzenden [X.]  nach Erlass des Schiedsspruchs bezogen hat, ist nicht ersichtlich, inwiefern dieses auf einen [X.]punkt vor Erlass des Schiedsspruchs zurückreichen soll.

d) Ob die grundsätzlich in Betracht kommenden Umstände, die in den Schreiben des Schiedsrichters [X.] vom 28. Januar 2019 und - als Anlage dazu beigefügt - vom 15. Januar 2019 genannt sind, dem Antragsteller erstmals am 28. Januar 2019 bekannt geworden und hinreichend belegt sind sowie einen besonders schwerwiegenden und eindeutigen Ablehnungsgrund darstellen, bedarf aufgrund der mangelnden Substantiierung im Aufhebungsverfahren keiner Entscheidung.

III. [X.] rügt ohne Erfolg, dass der Schiedsspruch deswegen nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO aufzuheben sei, weil das Schiedsgericht entgegen § 1051 Abs. 3 Satz 1 ZPO zur Schadenshöhe eine Billigkeitsentscheidung getroffen habe, ohne von den [X.]en dazu ermächtigt zu sein. Das [X.] hat zutreffend festgestellt, dass das Schiedsgericht den Schaden nach § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO geschätzt und keine reine Billigkeitsentscheidung getroffen hat (zu den Charakteristika einer Billigkeitsentscheidung vgl. [X.], Beschluss vom 16. Dezember 2015 - [X.], [X.], 335 [juris Rn. 30]; Beschluss vom 10. März 2016 - [X.], NJW-RR 2016, 892 [juris Rn. 27]). Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Es kann danach offenbleiben, ob das Schiedsgericht zu einer Billigkeitsentscheidung ermächtigt gewesen wäre.

IV. Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde wird abgesehen. Der [X.] hat die weiteren vom Antragsteller erhobenen [X.] von [X.] geprüft, jedoch nicht für durchgreifend erachtet (§ 577 Abs. 6 Satz 2, § 564 Satz 1 ZPO). Insbesondere macht die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg geltend, das [X.] habe den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) eigenständig verletzt, Gehörsverstöße des Schiedsgerichts perpetuiert oder hätte den Schiedsspruch wegen Verstoßes gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) aufheben müssen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Schiedsspruch in einer Gesamtschau gegen den materiellen oder verfahrensrechtlichen ordre public verstößt.

D. Danach ist der Beschluss des [X.]s gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das [X.] zurückzuverweisen. Eine eigene Sachentscheidung gemäß § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO steht dem [X.] nicht offen. Wie ausgeführt bedarf es weiterer Feststellungen des [X.]s zu der Frage, ob das Schiedsgericht vor dem Schreiben des Vorsitzenden vom 14. Januar 2019 das Schiedsverfahren in einer Abstimmung für entscheidungsreif befunden hat, so dass dem Schiedsrichter [X.] klar sein musste, dass die Mehrheit des Schiedsgerichts seinen diesbezüglichen Einwänden nicht folgt und er gehalten ist, an den vom Vorsitzenden geforderten Abstimmungen mitzuwirken.

Koch     

      

Löffler     

      

Schwonke

      

Schmaltz     

      

Odörfer     

      

Meta

I ZB 41/22

12.01.2023

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Hamm, 28. März 2022, Az: I-31 Sch 6/19

§ 1036 Abs 2 ZPO, § 1037 Abs 2 S 1 ZPO, § 1037 Abs 3 S 1 ZPO, § 1052 Abs 2 S 1 ZPO, § 1052 Abs 2 S 2 ZPO, § 1059 Abs 2 Nr 1 Buchst d ZPO, § 1059 Abs 2 Nr 2 Buchst b ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.01.2023, Az. I ZB 41/22 (REWIS RS 2023, 926)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 926

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