Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.05.2017, Az. I ZB 1/16

1. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 11664

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Gegenstand

Schiedsrichterliches Verfahren: Erfordernis der unverzüglichen Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs; Verfahrensverstoß bei unterlassener Offenlegung von zur möglichen Ablehnung des Sachverständigen führenden Umständen


Leitsatz

1. Der Partei eines Schiedsverfahrens ist es regelmäßig nach § 1027 Satz 1 ZPO verwehrt, eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch das Schiedsgericht, die sie nicht unverzüglich gerügt hat, später geltend zu machen, wenn sie die Möglichkeit hatte, diese Verletzung unverzüglich zu rügen und zudem die Möglichkeit bestand, diese Verletzung zu heilen.

2. Hat eine Person, die zum Sachverständigen bestellt werden soll oder bestellt worden ist, nicht alle Umstände offen gelegt, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können, entspricht das schiedsrichterliche Verfahren nicht den Bestimmungen der § 1049 Abs. 3, § 1036 Abs. 1 ZPO. Dieser Verfahrensverstoß hat sich in der Regel im Sinne von § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO auf den Schiedsspruch ausgewirkt, wenn der Schiedsspruch auf dem Gutachten des Sachverständigen beruht und die vom Sachverständigen zu offenbarenden Gründe zu seiner Ablehnung ausgereicht hätten, weil sie berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen (Aufgabe von BGH, Urteil vom 4. März 1999, III ZR 72/98, BGHZ 141, 90, 95).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der [X.] wird der Beschluss des [X.] - 10. Zivilsenat - vom 18. Dezember 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen.

Gegenstandswert: 6.120.000 €.

Gründe

1

A. Die [X.]en bildeten ein Konsortium zum gemeinsamen Bau von [X.] für die [X.]. Im Konsortialvertrag vom 18./19. Februar 1998 ist geregelt, dass Streitigkeiten durch ein Schiedsgericht nach der Schiedsgerichtsordnung der [X.] ([X.]) unter Ausschluss des ordentlichen [X.] endgültig entschieden werden sollen. In einem Nachtrag zum Konsortialvertrag verpflichteten sich die [X.]en, die von der Auftraggeberin gerügten Schäden wegen Wassereintritts im Fußboden zu beseitigen. In der Folge sanierten die Schiedsklägerin 120 und die Schiedsbeklagte 276 Züge aus den ersten vier Baureihen.

2

Die Schiedsklägerin erhob [X.], mit der sie von der [X.] den Ersatz von Sanierungskosten in Höhe von 16.685.111,11 € beanspruchte. Sie behauptete, diese Kosten beruhten auf planerischen Fehlern der von der [X.] erstellten [X.] („Konstruktionsfehler“). Die Schiedsbeklagte erhob Widerklage, mit der sie die Feststellung begehrte, die Schiedsklägerin habe - entsprechend ihrer Beteiligungsquote am Konsortium - 65,895% der Sanierungskosten der Züge der dritten Baureihe zu tragen. Sie machte geltend, die [X.] seien fertigungsbedingt („Ausführungsfehler“).

3

Auf Anfrage des Schiedsgerichts erklärte sich der Sachverständige S.    von der [X.] (im Folgenden: [X.] ) zur Erstellung eines Gutachtens bereit. Auf Nachfrage des Schiedsgerichts bestätigte er, dass er keine wirtschaftlichen oder privaten Kontakte zu den [X.]en unterhalte. Der Sachverständige kam sowohl in seinem Gutachten vom 30. August 2012 wie auch in seinem Ergänzungsgutachten vom 12. Dezember 2012 zu dem Ergebnis, dass die im Nachtrag zum Konsortialvertrag genannten Schäden auf Konstruktionsfehlern der [X.] beruhten.

4

Die Schiedsbeklagte lehnte den Sachverständigen am 31. Januar 2013 wegen angeblicher Mängel seines Ergänzungsgutachtens als befangen ab. Das Schiedsgericht wies den Befangenheitsantrag als verspätet zurück.

5

Das Schiedsgericht hat vom 18. bis zum 22. März 2013 zum [X.] mündlich verhandelt und das Erkenntnisverfahren abgeschlossen.

6

Am 28. März 2013 hat die Schiedsbeklagte den Sachverständigen erneut wegen Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hat sie zum einen erhebliche wirtschaftliche Verflechtungen zwischen der Schiedsklägerin und der [X.]  angeführt. Zum anderen hat sie geltend gemacht, der Sachverständige habe sich in der mündlichen Verhandlung ihr gegenüber unsachlich und diffamierend geäußert. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts hat den Befangenheitsantrag der [X.] mit Verfügung Nr. 21 vom 10. Mai 2013 zurückgewiesen.

7

Das Schiedsgericht hat die Schiedsbeklagte durch Schiedsspruch vom 1. September 2013 zur Zahlung von 5.800.000 € und zum Ersatz der Kosten einer künftigen Sanierung der [X.] von elf Zügen verurteilt. Dabei ist es der Einschätzung des Sachverständigen gefolgt, dass der Sanierungsaufwand der Schiedsklägerin auf Konstruktionsfehlern der [X.] beruhe.

8

Die Schiedsbeklagte hat beim [X.] Klage auf Aufhebung des Schiedsspruchs erhoben. Sie hat - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung - geltend gemacht, das Schiedsgericht habe ihren (zweiten) Befangenheitsantrag abgelehnt, ohne dabei auf die als Ablehnungsgrund geltend gemachten Äußerungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung einzugehen; der Schiedsspruch beruhe daher auf einer Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, weshalb seine Anerkennung oder Vollstreckung zu einem Ergebnis führe, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspreche. Der Sachverständige habe zudem [X.] verletzt, indem er verschwiegen habe, dass zum einen sein direkter Vorgesetzter bei der Schiedsklägerin tätig gewesen sei, bevor er zur [X.]  gewechselt sei, und zum anderen umfangreiche und bedeutende Geschäftsbeziehungen der [X.]  zur Schiedsklägerin bestanden hätten; das schiedsrichterliche Verfahren habe daher gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprochen, und es sei anzunehmen, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt habe.

9

Die Schiedsklägerin hat beantragt, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären und den Antrag der [X.] auf Aufhebung des Schiedsspruchs abzuweisen.

Die Schiedsbeklagte hat daraufhin - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung - beantragt, den Antrag der Schiedsklägerin auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen und das von der [X.] angestrengte Verfahren auf Aufhebung des Schiedsspruchs bis zur Entscheidung über das von der Schiedsklägerin angestrengte Verfahren über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs auszusetzen.

Das [X.] hat den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt. Dem Antrag der [X.] auf Aussetzung des von ihr angestrengten Aufhebungsverfahrens hat das [X.] nicht entsprochen; vielmehr hat es den [X.] der [X.] zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der [X.], mit der sie ihre zuletzt gestellten Anträge weiterverfolgt.

B. Die Rechtsbeschwerde ist von Gesetzes wegen statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 1 und 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO). Sie ist auch begründet. Mit der vom [X.] gegebenen Begründung kann dem Antrag der Schiedsklägerin auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nicht stattgegeben werden (dazu [X.]). Die Entscheidung des [X.]s, dem Antrag der [X.] auf Aussetzung des Aufhebungsverfahrens nicht zu entsprechen und den [X.] der [X.] zurückzuweisen, kann danach gleichfalls keinen Bestand haben (dazu [X.]I).

I. Das [X.] hat angenommen, der Antrag der Schiedsklägerin auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§ 1060 ZPO) sei begründet, weil keiner der in § 1059 Abs. 2 ZPO bezeichneten Aufhebungsgründe vorliege. Mit dieser Begründung kann dem Antrag der Schiedsklägerin nicht stattgegeben werden.

1. Die Rechtsbeschwerde macht allerdings ohne Erfolg geltend, der Schiedsspruch sei nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO aufzuheben, weil das Schiedsgericht den (zweiten) Befangenheitsantrag der [X.] abgelehnt habe, ohne dabei auf die als Ablehnungsgrund geltend gemachten Äußerungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung einzugehen.

a) Ein Schiedsspruch kann nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO aufgehoben werden, wenn seine Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) stellt zugleich einen Verstoß gegen den inländischen (verfahrensrechtlichen) ordre public dar (vgl. [X.], Beschluss vom 29. Juni 2005 - [X.], [X.] 2005, 259, 260; Beschluss vom 16. April 2015 - [X.], NJW 2015, 3234 Rn. 30 mwN).

b) Für die rechtliche Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren ist davon auszugehen, dass das Schiedsgericht den Anspruch der [X.] auf rechtliches Gehör verletzt hat.

aa) Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet ein Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene [X.] zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG setzt deshalb voraus, dass im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht in Erwägung gezogen worden ist ([X.], Beschluss vom 21. April 2016 - [X.], [X.] 2016, 338 Rn. 22 mwN).

bb) Das [X.] hat offengelassen, ob im Streitfall besondere Umstände deutlich machen, dass das Schiedsgericht das von der Rechtsbeschwerde als übergangen gerügte tatsächliche Vorbringen der [X.] zur Befangenheit des Sachverständigen nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung über den Ablehnungsantrag nicht in Erwägung gezogen hat. Für die rechtliche Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren ist daher zu Gunsten der [X.] zu unterstellen, dass das Schiedsgericht dieses Vorbringen nicht berücksichtigt und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat.

c) Das [X.] hat mit Recht angenommen, dass sich die Schiedsbeklagte im vorliegenden Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nicht mit Erfolg auf eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Schiedsgericht berufen kann, weil sie diese Rechtsverletzung nicht bereits im schiedsrichterlichen Verfahren gegenüber dem Schiedsgericht unverzüglich gerügt hat.

aa) Nach der von den [X.]en wirksam vereinbarten Schiedsgerichtsordnung kann eine [X.] eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, die sie nicht unverzüglich rügt, später nicht mehr geltend machen.

(1) Die [X.]en haben im Konsortialvertrag vom 18./19. Februar 1998 vereinbart, dass Streitigkeiten durch ein Schiedsgericht nach der Schiedsgerichtsordnung der [X.] ([X.]-Schiedsgerichtsordnung - [X.]-SchO) unter Ausschluss des ordentlichen [X.] endgültig entschieden werden sollen. Nach § 24.1 Halbsatz 1 [X.]-SchO sind auf das schiedsrichterliche Verfahren die zwingenden Vorschriften des Schiedsverfahrensrechts des Ortes des schiedsrichterlichen Verfahrens, die [X.]-Schiedsgerichtsordnung und gegebenenfalls weitere [X.]vereinbarungen anzuwenden. Danach war auf das schiedsrichterliche Verfahren die [X.]-Schiedsgerichtsordnung anzuwenden, soweit dem keine zwingenden Vorschriften des [X.] Schiedsverfahrensrechts und keine abweichenden Vereinbarungen der [X.]en entgegenstanden.

(2) Ist einer Bestimmung der [X.]-Schiedsgerichtsordnung nicht entsprochen worden, so kann eine [X.], die diesen Mangel nicht unverzüglich rügt, diesen nach § 41 [X.]-SchO später nicht mehr geltend machen. Zu den Bestimmungen der [X.]-Schiedsgerichtsordnung zählt § 26.1 Satz 2 [X.]-SchO, wonach jeder [X.] in jedem Stand des Verfahrens rechtliches Gehör zu gewähren ist.

(3) Diesen Bestimmungen der [X.]-Schiedsgerichtsordnung stehen weder abweichende Vereinbarungen der [X.]en noch zwingende Vorschriften des [X.] Schiedsverfahrensrechts entgegen. Ist einer Bestimmung des [X.] der Zivilprozessordnung, von der die [X.]en abweichen können, nicht entsprochen worden, so kann eine [X.], die den Mangel nicht unverzüglich rügt, diesen nach § 1027 Satz 1 ZPO später nicht mehr geltend machen. Zu den Bestimmungen des [X.] der Zivilprozessordnung (§§ 1025 bis 1066 ZPO) gehört die Bestimmung des § 1042 Abs. 1 Satz 2 ZPO, wonach jeder [X.] rechtliches Gehör zu gewähren ist.

Die Gewährung rechtlichen Gehörs zählt zwar zu den fundamentalen Verfahrensgrundsätzen, von denen die [X.]en nicht abweichen können. Die [X.]en können daher nicht wirksam vereinbaren, dass das Schiedsgericht ihnen kein rechtliches Gehör zu gewähren braucht. Den [X.]en steht es jedoch frei, eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch das Schiedsgericht geltend zu machen. Machen sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, liegt darin keine Abweichung von der Vorschrift des § 1042 Abs. 1 Satz 2 ZPO (vgl. Schlosser in [X.], ZPO, 23. Aufl., [X.]. zu § 1061 Rn. 238; [X.]/[X.], ZPO, 31. Aufl., § 1042 Rn. 4 und § 1059 Rn. 40, 45a; [X.], Handbuch für die Schiedsgerichtsbarkeit, 3. Aufl., Rn. 2115). Die Präklusionsvorschrift des § 1027 ZPO schränkt zwar das rechtliche Gehör zugunsten des Prinzips der Verfahrensbeschleunigung ein; dabei handelt es sich aber nicht um eine Verletzung, sondern um eine aus Gründen der Effektivität des schiedsrichterlichen Rechtsschutzes gebotene sinnvolle Begrenzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes, BT-Drucks. 13/5274, S. 46).

bb) Einer [X.] ist es allerdings nur dann verwehrt, eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch das Schiedsgericht, die sie nicht unverzüglich gerügt hat, später geltend zu machen, wenn sie die Möglichkeit hatte, diese Verletzung unverzüglich zu rügen, und zudem die Möglichkeit bestand, diese Verletzung zu heilen. Ist eine Heilung der Verletzung ausgeschlossen, kann das Unterlassen einer unverzüglichen Rüge nicht zu einem Verlust des Rügerechts führen.

cc) Nach den Feststellungen des [X.]s hat die Schiedsbeklagte die von ihr erstmals im Aufhebungsverfahren gerügte Verletzung ihres rechtlichen Gehörs nicht bereits im Schiedsverfahren unverzüglich geltend gemacht, obwohl ihr dies dort möglich war. Das [X.] hat festgestellt, das Schiedsgericht habe den zweiten Befangenheitsantrag der [X.] durch die den [X.]en noch am selben Tag zugegangene Verfügung Nr. 21 vom 10. Mai 2013 zurückgewiesen. Die Schiedsbeklagte habe es versäumt, spätestens in dem im Verfahrenskalender vorgesehenen nächsten Schriftsatz nach Erhalt dieser Verfügung zu rügen, der Befangenheitsgrund der unsachlichen Äußerungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung sei vom Schiedsgericht übergangen worden. Die Schiedsbeklagte habe sich in ihrem Schriftsatz vom 27. Mai 2013 zwar mit den Ausführungen des Sachverständigen auseinandergesetzt; sie habe jedoch nicht gerügt, das Schiedsgericht habe den vorgetragenen Befangenheitsgrund übergangen. Eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör habe die Schiedsbeklagte erstmals nach Erlass des Schiedsspruchs mit ihrer [X.] geltend gemacht.

dd) Die Rechtsbeschwerde macht vergeblich geltend, der [X.] sei es gleichwohl nicht verwehrt, die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch das Schiedsgericht nach Abschluss des Schiedsverfahrens geltend zu machen, weil eine von ihr im Schiedsverfahren erhobene [X.] keinen Erfolg hätte haben können.

(1) Beim staatlichen Gericht hätte die Schiedsbeklagte eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch das Schiedsgericht bei seiner Entscheidung über ihren Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen im Schiedsverfahren allerdings nicht mit Erfolg rügen können. Eine [X.], die beim Schiedsgericht einen Sachverständigen erfolglos abgelehnt hat, kann beim staatlichen Gericht keine Entscheidung über die Ablehnung beantragen und dabei geltend machen, das Schiedsgericht habe bei seiner Entscheidung über den Ablehnungsantrag ihr rechtliches Gehör verletzt.

Die [X.]-Schiedsgerichtsordnung enthält zwar Regelungen zur Bestellung von Sachverständigen. Nach § 27.2 Satz 1 [X.]-SchO kann das Schiedsgericht einen oder mehrere Sachverständige zur Erstattung eines Gutachtens über bestimmte vom Schiedsgericht festzulegende Fragen bestellen, soweit die [X.]en nichts anderes vereinbart haben. Die [X.]-Schiedsgerichtsordnung enthält jedoch keine Regelungen über die Ablehnung eines Sachverständigen. In § 18 [X.]-SchO ist allein die Ablehnung eines Schiedsrichters geregelt.

Es kann hier offenbleiben, ob es sich bei den Bestimmungen des [X.] Schiedsverfahrensrechts, die die Ablehnung eines Sachverständigen regeln, um zwingende Vorschriften des Schiedsverfahrensrechts des Ortes des schiedsrichterlichen Verfahrens handelt, die nach § 24.1 Halbsatz 1 [X.]-SchO auf das schiedsrichterliche Verfahren anwendbar sind. Eine [X.] kann jedenfalls auch nach den Bestimmungen des [X.] Schiedsverfahrensrechts nicht das staatliche Gericht anrufen, wenn das Schiedsgericht ihren Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen zurückgewiesen hat.

Auf den vom Schiedsgericht bestellten Sachverständigen sind gemäß § 1049 Abs. 3 ZPO die für Schiedsrichter geltenden §§ 1036, 1037 Abs. 1 und 2 ZPO entsprechend anzuwenden. Danach kann ein Sachverständiger - wie ein Schiedsrichter - gemäß § 1036 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 ZPO abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen. Über eine Ablehnung ist in einem von den [X.]en gemäß § 1037 Abs. 1 ZPO vereinbarten oder in dem in § 1037 Abs. 2 ZPO vorgesehenen Verfahren zu entscheiden.

Bleibt die Ablehnung erfolglos, kann die ablehnende [X.] nach § 1037 Abs. 3 ZPO bei Gericht eine Entscheidung über die Ablehnung beantragen. Da § 1049 Abs. 3 ZPO nicht auf § 1037 Abs. 3 ZPO verweist, besteht diese Möglichkeit allerdings nur bei der erfolglosen Ablehnung eines Schiedsrichters und nicht bei der erfolglosen Ablehnung eines Sachverständigen. Daher kann beim staatlichen Gericht nicht bereits im Schiedsverfahren, sondern erst im Verfahren auf Aufhebung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs geltend gemacht werden, das Schiedsgericht habe den Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen zu Unrecht zurückgewiesen.

(2) Beim Schiedsgericht hätte die Schiedsbeklagte eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch das Schiedsgericht bei seiner Entscheidung über ihren Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen im Schiedsverfahren jedoch mit Erfolg rügen können. Eine [X.], die beim Schiedsgericht einen Sachverständigen erfolglos abgelehnt hat, ist weder nach den Bestimmungen der [X.]-Schiedsgerichtsordnung noch nach den Bestimmungen des [X.] Schiedsverfahrensrechts gehindert, beim Schiedsgericht unter Berufung auf ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und Hinweis auf übergangenes Vorbringen eine erneute Entscheidung über die Ablehnung zu beantragen. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat die ablehnende Entscheidung des Schiedsgerichts über einen Befangenheitsantrag keine rechtskraftähnliche innerprozessuale Bindungswirkung, die es dem Schiedsgericht verwehrt, die eigene Entscheidung abzuändern (vgl. Schlosser in [X.] aaO § 1054 Rn. 35; [X.]/[X.] aaO § 1042 Rn. 55). Das Schiedsgericht hätte daher seine Entscheidung, mit der es den Antrag der [X.] auf Ablehnung des Sachverständigen zurückgewiesen hat, auf die [X.] der [X.] abändern können.

Gemäß § 24.1 [X.]-SchO bestimmt das Schiedsgericht das Verfahren nach freiem Ermessen, soweit keine zwingenden Vorschriften des Schiedsverfahrensrechts des Ortes des schiedsrichterlichen Verfahrens, der [X.]-Schiedsgerichtsordnung oder [X.]vereinbarungen bestehen. Auch gemäß § 1042 Abs. 4 Satz 1 ZPO bestimmt das Schiedsgericht die Verfahrensregeln nach freiem Ermessen, soweit keine Vereinbarung der [X.]en vorliegt und das [X.] der Zivilprozessordnung keine Regelungen enthält. Weder die Bestimmungen der [X.]-Schiedsgerichtsordnung noch die Bestimmungen des [X.] Schiedsverfahrensrechts enthalten Regelungen, aus denen sich ergibt, dass das Schiedsgericht seine Entscheidung über die Ablehnung eines Sachverständigen nicht mehr abändern kann.

Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, für einen den Schiedsrichter betreffenden Befangenheitsantrag sei anerkannt, dass die Entscheidung des Schiedsgerichts, mit der der Antrag zurückgewiesen werde, rechtskraftähnliche Wirkung habe, wenn diese Entscheidung nicht durch einen Antrag nach § 1037 Abs. 3 ZPO angegriffen werde. Diese Überlegung kann nicht auf die Ablehnung eines den Sachverständigen betreffenden [X.] übertragen werden, da die für Schiedsrichter geltende Regelung des § 1037 Abs. 3 ZPO nicht gemäß § 1049 Abs. 3 ZPO auf Sachverständige anwendbar ist.

(3) Die Rechtsbeschwerde macht vergeblich geltend, aus dem Umstand, dass das Schiedsgericht den ersten Befangenheitsantrag der [X.] gegen den Sachverständigen als verspätet zurückgewiesen und auf den Hinweis der [X.] auf Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Behandlung dieses Antrags auf das Anfechtungsverfahren verwiesen habe, ergebe sich, dass die vom [X.] für erforderlich gehaltene Rüge bezüglich des zweiten [X.] nicht mehr hätte erhoben werden können oder offensichtlich aussichtslos gewesen wäre. Aus dem Umstand, dass das Schiedsgericht seine Entscheidung über den ersten Befangenheitsantrag auf den Hinweis der [X.] auf Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Behandlung dieses Antrags nicht abgeändert hat, folgt nicht, dass es auch seine Entscheidung über den zweiten Befangenheitsantrag auf eine von der [X.] erhobene Rüge der Verletzung ihres rechtlichen Gehörs nicht abgeändert hätte. Ferner folgt aus dem Umstand, dass das Schiedsgericht seine Entscheidung über den ersten Befangenheitsantrag auf die Rüge der [X.] nicht abgeändert und auf das Anfechtungsverfahren verwiesen hat, entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht zwingend, dass das Schiedsgericht seine Entscheidung für abschließend und hiergegen vorgebrachte Einwendungen als unzulässig angesehen hat; das Schiedsgericht kann die Rüge der [X.] auch als unbegründet erachtet haben. Die Schiedsbeklagte hatte daher keinen hinreichenden Grund für die Annahme, die Rüge der Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch die Ablehnung ihres zweiten [X.] könne nicht mehr erhoben werden oder sei nur eine sinnlose Förmelei.

2. Die Rechtsbeschwerde macht weiter geltend, der Schiedsspruch sei entgegen der Ansicht des [X.]s nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO aufzuheben, weil der Sachverständige die ihn gemäß § 1049 Abs. 3, § 1036 Abs. 1 ZPO treffenden [X.] verletzt habe, indem er den Umstand verschwiegen habe, dass sein direkter Vorgesetzter als „Director Engineering“ bei der Schiedsklägerin im Werk [X.]tätig gewesen sei, bevor er kurz nach Erhebung der [X.] und kurz vor dem streitgegenständlichen [X.] zur [X.]  in die Position des „[X.]“ gewechselt sei. Mit dieser Rüge hat die Rechtsbeschwerde Erfolg. Mit der vom [X.] gegebenen Begründung kann das Vorliegen dieses [X.]es nicht verneint werden.

a) Ein Schiedsspruch ist nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO unter anderem aufzuheben, wenn das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung des [X.] der Zivilprozessordnung (§ 1025 bis § 1066 ZPO) oder einer zulässigen Vereinbarung der [X.]en nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat.

b) Auf den vom Schiedsgericht bestellten Sachverständigen sind nach § 1049 Abs. 3 ZPO die §§ 1036, 1037 Abs. 1 und 2 ZPO entsprechend anzuwenden. Danach hat eine Person, die als Sachverständiger bestellt werden soll, alle Umstände offen zu legen, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können (§ 1036 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ein Sachverständiger ist auch nach seiner Bestellung bis zum Ende des schiedsrichterlichen Verfahrens verpflichtet, solche Umstände den [X.]en unverzüglich offenzulegen, wenn er sie ihnen nicht schon vorher mitgeteilt hat (§ 1036 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Die von den [X.]en vereinbarte [X.]-Schiedsgerichtsordnung sieht zwar keine entsprechenden Regelungen vor. § 27.2 Satz 1 [X.]-SchO bestimmt lediglich, dass das Schiedsgericht einen oder mehrere Sachverständige zur Erstattung eines Gutachtens über bestimmte vom Schiedsgericht festzulegende Fragen bestellen kann, wenn die [X.]en nichts anderes vereinbart haben. Bei den Bestimmungen der § 1049 Abs. 3, § 1036 Abs. 1 ZPO handelt es sich jedoch um zwingende Vorschriften des [X.] Schiedsverfahrensrechts, die nach § 24.1 Halbsatz 1 [X.]-SchO auf das schiedsrichterliche Verfahren anwendbar sind. Der schiedsverfahrensrechtliche Sachverständigenbeweis mag zwar im Ganzen zur Disposition der [X.]en stehen, so dass der Regelung des § 1049 ZPO insgesamt kein zwingender Charakter zukommt (vgl. [X.].ZPO/[X.], 4. Aufl., § 1049 Rn. 19). Haben die [X.]en aber die Bestellung eines Sachverständigen durch das Schiedsgericht zugelassen, hat die Regelung der § 1049 Abs. 3, § 1036 Abs. 1 ZPO zwingenden Charakter und der Sachverständige zwingend die Umstände offenzulegen, die Zweifel an seiner Unparteilichkeit und Unabhängigkeit wecken können.

c) Das [X.] hat angenommen, der von der [X.] gerügte Verstoß des Sachverständigen gegen die Offenlegungspflicht bilde keinen Grund für die Aufhebung des Schiedsspruchs und stehe einer Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nicht entgegen. Eine Verletzung der Offenlegungspflicht des Sachverständigen hinsichtlich möglicher Befangenheitsgründe setze eine entsprechende Kenntnis des Sachverständigen voraus. Von der [X.] sei schon nicht vorgetragen, dass dem Sachverständigen während des Schiedsverfahrens bekannt gewesen sei, dass und gegebenenfalls in welcher Funktion sein direkter Vorgesetzter zuvor bei der Schiedsklägerin tätig gewesen sei. Eine solche Kenntnis möge zwar naheliegen, sei jedoch nicht zwingend. Jedenfalls begründe eine Verletzung der Offenlegungspflicht nicht bereits ein unzulässiges schiedsgerichtliches Verfahren. In [X.] und Aufhebungsverfahren könnten grundsätzlich keine Ablehnungsgründe mit Erfolg geltend gemacht werden, die nicht bereits im Schiedsverfahren vorgebracht worden seien. Von diesem Grundsatz sei allenfalls dann eine Ausnahme zu machen, wenn das Verfahren vor dem Schiedsgericht wegen dieses Mangels als unzulässig anzusehen sei, weil ein besonders schwerwiegender und offensichtlicher Befangenheitsgrund vorliege. In dem Umstand, dass der Vorgesetzte des Sachverständigen vor Aufnahme seiner Tätigkeit bei der [X.]  im Konzern der Schiedsklägerin beschäftigt gewesen sei, liege aber kein besonders schwerwiegender und offensichtlicher Befangenheitsgrund. Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

aa) Das [X.] hat seiner Beurteilung allerdings zutreffend die Rechtsprechung des [X.] zur nachträglichen Geltendmachung von [X.] bei Verstößen gegen die Offenbarungspflicht zugrunde gelegt. Der [X.] hat unter der Geltung des alten Rechts entschieden, dass in Fällen, in denen eine [X.] nur deswegen außerstande war, im Schiedsgerichtsverfahren einen Ablehnungsgrund vorzubringen, weil der Schiedsrichter ihr diesen nicht offenbart hatte, im [X.] und Aufhebungsverfahren bei der Prüfung, ob der Schiedsspruch deshalb auf einem unzulässigen Verfahren im Sinne des § 1041 Nr. 1 ZPO aF beruhe, eine Abwägung dieses möglichen [X.] gegen die Prinzipien von Rechtssicherheit und Rechtsfrieden vorzunehmen sei. Bei der danach gebotenen Wertung sei zu fragen, ob ein etwaiger Verstoß des Schiedsrichters gegen die Offenbarungspflicht von einem solchen Gewicht gewesen sei, dass er zur Unzulässigkeit des Verfahrens geführt hätte. Könne die mangelnde Aufklärung auch darauf beruht haben, dass der Schiedsrichter sich selbst nicht für befangen gehalten habe und subjektiv der Auffassung gewesen sei, dass auch aus Sicht der [X.]en keine Umstände vorlägen, die diese Besorgnis begründeten, stelle eine solche einfache Fehleinschätzung keinen Grund für eine Aufhebung des Schiedsspruchs dar. Liege ein besonders schwerwiegender und eindeutiger Fall von Befangenheit vor, sei der Verstoß des Schiedsrichters gegen die Offenbarungspflicht dagegen von einem solchen Gewicht, dass der Schiedsspruch auf einem unzulässigen Verfahren beruhe (vgl. [X.], Urteil vom 4. März 1999 - [X.], [X.]Z 141, 90, 95; zustimmend [X.], [X.] 2004, 304, 312). Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass diese Grundsätze für Sachverständige entsprechend gelten, da die für Schiedsrichter geltende Regelung des § 1036 ZPO auf Sachverständige nach § 1049 Abs. 3 ZPO entsprechend anzuwenden ist.

bb) Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, an dieser Rechtsprechung könne unter der Geltung des neuen Rechts nicht festgehalten werden, weil sich die Rechtslage in zweierlei Hinsicht geändert habe. Zum einen sei nun - anders als im alten Recht - in § 1036 Abs. 1 ZPO ausdrücklich bestimmt, dass der Schiedsrichter die Umstände, die Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können, vor Übernahme des Schiedsrichteramtes und danach bis zum Ende des Verfahrens unverzüglich offenzulegen habe, wobei dies gemäß § 1049 Abs. 3 ZPO gleichermaßen für den Sachverständigen gelte. Zum anderen komme es für die Aufhebung - anders als nach § 1041 Nr. 1 ZPO in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung - nicht mehr darauf an, ob der Schiedsspruch auf einem unzulässigen Verfahren beruhe; für die Aufhebung sei nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO vielmehr ausreichend, dass das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung des [X.] der Zivilprozessordnung oder einer zulässigen Vereinbarung der [X.]en nicht entsprochen habe und anzunehmen sei, dass sich dies auf den Schiedsspruch auch ausgewirkt hat. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde haben die gesetzlichen Änderungen nicht zu einer sachlichen Änderung geführt (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes aaO S. 40 [zu § 1036 Abs. 1 ZPO] und S. 59 [zu § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO]). Auch nach dem alten Recht waren der Schiedsrichter und der Sachverständige verpflichtet, die Umstände, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können, offenzulegen; diese Verpflichtung ist durch § 1036 Abs. 1 ZPO lediglich ausdrücklich im Gesetz festgehalten worden. Es bedeutet in der Sache auch keinen Unterschied, ob der Schiedsspruch auf einem [X.] beruht (§ 1041 Nr. 1 ZPO aF) oder ob anzunehmen ist, dass sich der [X.] auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO).

cc) Die Rechtsbeschwerde macht jedoch mit Recht geltend, dass die Erwägungen, die der Rechtsprechung zur nachträglichen Geltendmachung von [X.] bei Verstößen gegen die Offenbarungspflicht zugrunde liegen, nicht mehr zu überzeugen vermögen (vgl. Schlosser in [X.] aaO § 1036 Rn. 70 bis 76). Der Senat hält an dieser Rechtsprechung deshalb nicht mehr fest.

(1) Hat eine Person, die zum Sachverständigen bestellt werden soll oder bestellt worden ist, nicht alle Umstände offen gelegt, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können, entspricht das schiedsrichterliche Verfahren nicht den Bestimmungen der § 1049 Abs. 3, § 1036 Abs. 1 ZPO. Nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO ist der Schiedsspruch in einem solchen Fall aufzuheben, wenn anzunehmen ist, dass sich dieser [X.] auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat. Diese Voraussetzung ist in der Regel erfüllt, wenn der Schiedsspruch auf dem Gutachten des Sachverständigen beruht und die vom Sachverständigen zu offenbarenden Gründe zu seiner Ablehnung ausgereicht hätten, weil sie berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen.

(2) Der Umstand, dass der Schiedsspruch unter den [X.]en die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils hat (§ 1055 ZPO) und damit ebenso wie ein solches Urteil Rechtssicherheit und Rechtsfrieden schaffen soll, rechtfertigt es nicht, den Verstoß gegen die Offenbarungspflicht gegen die Prinzipien von Rechtssicherheit und Rechtsfrieden abzuwägen und nur in den Fällen vom Vorliegen eines [X.]es nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO auszugehen, in denen die vom Sachverständigen zu offenbarenden Umstände einen besonders schwerwiegenden und eindeutigen Fall von Befangenheit begründen. Ein Schiedsspruch kann unter den [X.]en nur insoweit die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils haben, als er nicht im Rahmen eines Verfahrens auf Aufhebung oder Vollstreckbarerklärung wegen Vorliegens eines [X.]es nach § 1059 Abs. 2 ZPO aufzuheben ist. Soweit wegen eines Verstoßes gegen die Offenbarungspflicht nach § 1049 Abs. 3, § 1036 Abs. 1 ZPO der [X.] des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO vorliegt, entfaltet der Schiedsspruch keine Rechtskraftwirkung, die seine Aufhebung aus Gründen der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens ausschließen könnte.

(3) Aus diesem Grund kann auch dem Umstand, dass bei staatlichen Urteilen die Restitutionsklage nach § 580 Nr. 3 ZPO nur stattfindet, wenn bei einem Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat, nicht die gesetzliche Wertung entnommen werden, dass eine Verletzung der Offenlegungspflicht nach § 1049 Abs. 3, § 1036 Abs. 1 ZPO nur dann ausreicht, um den [X.] des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO zu begründen, wenn sie wertungsmäßig mit einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht gleichzusetzen ist. Eine solche Gleichsetzung verbietet sich, weil der Gesetzgeber für die Aufhebung von [X.] geringere Voraussetzungen aufgestellt hat als für den Erfolg einer Restitutionsklage. Anders als bei § 580 Nr. 3 ZPO reicht es nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO aus, dass das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung des [X.] der Zivilprozessordnung - hier den Bestimmungen des § 1036 Abs. 1 ZPO über die Offenbarungspflicht - nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch auch ausgewirkt hat.

(4) Das bedeutet keine Abkehr von dem Grundsatz, dass die Ablehnung eines Schiedsrichters oder Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit grundsätzlich nicht mehr möglich ist, sobald der Schiedsspruch erlassen ist, und im Verfahren auf Aufhebung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs keine nachträglich bekannt gewordenen Befangenheitsgründe geltend gemacht werden können (vgl. [X.]Z 141, 90, 95). Hat der Schiedsrichter oder der Sachverständige den [X.]en durch den Verstoß gegen seine Offenbarungspflicht die Möglichkeit genommen, bereits im Schiedsverfahren einen Ablehnungsantrag zu stellen, ist allerdings im Verfahren auf Aufhebung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs zu prüfen, ob die vom Schiedsrichter oder Sachverständigen zu offenbarenden Gründe zu seiner Ablehnung ausgereicht hätten. In diesem Fall ist der Schiedsspruch aufzuheben, wenn er auf dem Gutachten des Sachverständigen beruht.

dd) Nach diesen Maßstäben kann mit der vom [X.] gegebenen Begründung das Vorliegen des [X.]es nicht verneint werden.

(1) Das [X.] hat keine abschließenden Feststellungen zu der Frage getroffen, ob der Sachverständige gegen seine Verpflichtung verstoßen hat, alle Umstände offen zu legen, die Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können. Das [X.] hat angenommen, eine Verletzung der Offenlegungspflicht des Sachverständigen hinsichtlich möglicher Befangenheitsgründe setze eine entsprechende Kenntnis voraus. Von der [X.] sei schon nicht vorgetragen, dass dem Sachverständigen während des Schiedsverfahrens bekannt gewesen sei, dass und gegebenenfalls in welcher Funktion sein direkter Vorgesetzter zuvor bei der Schiedsklägerin tätig gewesen sei. Eine solche Kenntnis möge zwar naheliegen, sei jedoch nicht zwingend. Letztlich komme es hierauf nicht entscheidend an, weil es sich bei diesem Umstand nicht um einen [X.] handele. Mangels abschließender Feststellungen des [X.]s ist für die rechtliche Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren zu Gunsten der [X.] davon auszugehen, dass dem Sachverständigen die frühere Tätigkeit seines Vorgesetzten bei der Schiedsklägerin bekannt war und es sich dabei um einen offenbarungspflichtigen Umstand handelt.

(2) Das [X.] hat auch keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob der Umstand, dass der Vorgesetzte des Sachverständigen früher bei der Schiedsklägerin beschäftigt war, die Ablehnung des Sachverständigen begründet hätte. Das [X.] hat angenommen, in dem Umstand, dass der Vorgesetzte des Sachverständigen vor Aufnahme seiner Tätigkeit bei der [X.]  im Konzern der Schiedsklägerin beschäftigt gewesen sei, liege jedenfalls kein besonders schwerwiegender und offensichtlicher Befangenheitsgrund. Für diese Bewertung sei ausschlaggebend, dass nicht die [X.] , sondern der Sachverständige persönlich zum Sachverständigen bestellt worden sei. Außerdem habe nicht der Sachverständige selbst, sondern dessen Vorgesetzter bei der Schiedsklägerin gearbeitet. Zwischen den [X.]en sei zudem streitig, ob er dabei überhaupt mit der Sanierung der streitgegenständlichen Züge befasst gewesen sei. Für die Frage einer möglichen Befangenheit sei ferner von Bedeutung, dass von der [X.] nicht vorgetragen und in keiner Weise ersichtlich sei, dass der Vorgesetzte des Sachverständigen - abgesehen von seinen Unterschriften auf den Begleitschreiben zur Übersendung der beiden Gutachten des Sachverständigen - in die Gutachtertätigkeit des Sachverständigen allgemein oder konkret involviert gewesen sei. Damit fehlt es an hinreichenden Feststellungen des [X.]s zu der Frage, ob der Umstand, dass der Vorgesetzte des Sachverständigen früher bei der Schiedsklägerin beschäftigt war, einen - wenn auch möglicherweise nicht besonders schwerwiegenden und offensichtlichen - Befangenheitsgrund bildet, weil dieser Umstand berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Sachverständigen weckt.

3. Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, der Schiedsspruch sei entgegen der Auffassung des [X.]s ferner deshalb nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO aufzuheben, weil der Sachverständige verschwiegen habe, dass umfangreiche und bedeutende Geschäftsbeziehungen der [X.]  zur Schiedsklägerin bestanden hätten.

a) Das [X.] hat angenommen, Voraussetzung der von der [X.] behaupteten Verletzung der Offenbarungspflicht sei zunächst, dass der Sachverständige den mitzuteilenden Sachverhalt - also das Bestehen umfangreicher und bedeutender Geschäftsbeziehungen zwischen der Schiedsklägerin und der [X.]  - gekannt habe. Die Schiedsbeklagte habe aber nicht konkret vorgetragen, dass der Sachverständige bereits während des Schiedsverfahrens zumindest die wesentlichen Eckdaten der Umsatzzahlen gekannt habe. Die Schiedsbeklagte habe geltend gemacht, die wirtschaftlichen Verflechtungen der [X.]en mit der [X.]  seien erheblich unterschiedlich. Sie habe ihren Umsatz mit der [X.]  für den Zeitraum Juni 2010 bis September 2013 mit 2.641 € beziffert und behauptet, die Schiedsklägerin habe etwa den 1000-fachen Umsatz getätigt, was die Befangenheit des Sachverständigen begründe. Entgegen der Ansicht der [X.] seien aber nicht ausschließlich die mit den [X.]en des Schiedsverfahrens getätigten Umsätze ausschlaggebend. Für eine Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen sei es - bei der angezeigten wertenden Betrachtung - nicht entscheidend, ob ein Auftrag direkt von den [X.]en dieses Rechtsstreits oder von einem innerhalb des Konzerns verbundenem Unternehmen erfolge. Bei einer konzernweiten Betrachtung der Geschäftsbeziehungen der [X.]en mit der [X.]  als Arbeitgeberin des Sachverständigen sei von etwa gleichwertigen [X.] auszugehen. Im Zeitraum von Juni 2010 bis September 2013 habe der [X.] mit der [X.]  nach Angaben der Schiedsklägerin einen Umsatz von 3.200.000 € gemacht, während der Umsatz des [X.] mit der [X.]  nach Angaben der [X.]  3.250.000 € betragen habe. Bei dieser Sachlage stellten die Geschäftsbeziehungen der Arbeitgeberin des - persönlich unabhängigen - Sachverständigen mit beiden [X.]en des Schiedsverfahrens keinen Umstand dar, der einer vernünftig und besonnen abwägenden [X.] Anlass zu berechtigten Zweifeln an der Unparteilichkeit des Sachverständigen gebe.

b) Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, das [X.] habe verkannt, dass das schiedsrichterliche Verfahren bereits wegen des Verstoßes gegen die Offenlegungspflicht aus § 1049 Abs. 3, § 1036 Abs. 1 ZPO einer gesetzlichen Bestimmung im Sinne von § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO nicht entsprochen habe. Entgegen der Darstellung der Beschwerde ist nach den Feststellungen des [X.]s nicht davon auszugehen, dass der Sachverständige seine Offenlegungspflicht verletzt hat. Das [X.] hat angenommen, der Sachverständige sei nicht verpflichtet gewesen offenzulegen, dass zwischen der [X.]  und der Schiedsklägerin gewisse Geschäftsbeziehungen bestünden, weil dies den [X.]en und dem Schiedsgericht ohnehin bekannt gewesen sei. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht angegriffen. Das [X.] hat weiter mit Recht angenommen, Voraussetzung der von der [X.] behaupteten Verletzung der Offenbarungspflicht sei, dass der Sachverständige den nach Ansicht der [X.] mitzuteilenden Sachverhalt - also das Bestehen umfangreicher und bedeutender Geschäftsbeziehungen zwischen der Schiedsklägerin und der [X.]  - gekannt habe. Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat das [X.] verneint. Es hat angenommen, die Schiedsbeklagte habe schon nicht konkret vorgetragen, dass der Sachverständige bereits während des Schiedsverfahrens zumindest die wesentlichen Eckdaten der Umsatzzahlen gekannt habe. Die Rechtsbeschwerde hat diese Feststellung nicht angegriffen. Danach kann nicht davon ausgegangen werden, der Sachverständige habe dadurch, dass er sich nicht zum Umfang und zur Bedeutung der Geschäftsbeziehungen der [X.]  zur Schiedsklägerin geäußert habe, verschwiegen, dass zwischen der Schiedsklägerin und der [X.]  umfangreiche und bedeutende Geschäftsbeziehungen bestehen. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob die Rüge der Rechtsbeschwerde begründet ist, das [X.] habe mit seiner Annahme, bei einer konzernweiten Betrachtung sei von etwa gleichwertigen [X.] auszugehen, den Anspruch der [X.] auf rechtliches Gehör verletzt.

II. Mit der vom [X.] gegebenen Begründung kann danach auch nicht von der Entscheidung über den Antrag der [X.] auf Aussetzung des von ihr angestrengten Verfahrens auf Aufhebung des Schiedsspruchs abgesehen und der [X.] der [X.] zurückgewiesen werden.

1. Das [X.] hat angenommen, dem Antrag der [X.], das von ihr angestrengte Verfahren auf Aufhebung des Schiedsspruchs bis zur Entscheidung über das von der Schiedsklägerin angestrengte Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs auszusetzen, sei nicht zu entsprechen. Zum einen habe dieser Antrag unter der Zeitbedingung der Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs gestanden, die mit der Entscheidung über diesen Antrag erfüllt sei. Zum anderen sei die Aussetzung eines entscheidungsreifen Rechtsstreits unzulässig. Da die Entscheidung des [X.]s über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs keinen Bestand hat und das Verfahren insoweit auch nicht entscheidungsreif ist, ist der Entscheidung des [X.]s die Grundlage entzogen.

2. Das [X.] hat angenommen, aus der Entscheidung zur Vollstreckbarerklärung ergebe sich, dass der [X.] der [X.] unbegründet sei. Auch dieser Beurteilung ist die Grundlage entzogen, nachdem die Entscheidung zur Vollstreckbarerklärung keinen Bestand hat.

C. Danach ist der Beschluss des [X.]s auf die Rechtsbeschwerde der [X.] aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das [X.] zurückzuverweisen.

Büscher     

      

Koch     

      

Löffler

      

Schwonke     

      

Feddersen     

      

Meta

I ZB 1/16

02.05.2017

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BGH, 2. Mai 2017, Az: I ZB 1/16, Beschluss

§ 1027 S 1 ZPO, § 1036 Abs 1 ZPO, § 1049 Abs 3 ZPO, § 1059 Abs 2 Nr 1 Buchst d ZPO, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.05.2017, Az. I ZB 1/16 (REWIS RS 2017, 11664)

Papier­fundstellen: WM2017,1472 REWIS RS 2017, 11664


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. I ZB 1/16

Bundesgerichtshof, I ZB 1/16, 23.07.2019.

Bundesgerichtshof, I ZB 1/16, 02.05.2017.


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